You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1454 lines
14 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
7
.
April
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Gesellschafter
hat
Eintritt
begründete
Verbindlichkeiten
Gesellschaft
grundsätzlich
auch
persönlich
Gesamtschuldner
Altgesellschaftern
einzustehen
.
Grundsatz
gilt
auch
Gesellschaften
bürgerlichen
Rechts
Angehörige
freier
Berufe
gemeinsamer
Berufsausübung
zusammengeschlossen
haben
.
Verbindlichkeiten
beruflichen
Haftungsfällen
Gesellschaften
Ausnahme
machen
ist
bleibt
offen
.
Urteil
7
.
April
ZR
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
7
.
April
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Röhricht
Richter
Dr.
Kraemer
Münke
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
28
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
22
November
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufung
Beklagten
Urteil
6
.
Zivilkammer
Landgerichts
15
November
auch
Haftung
Privatvermögen
zurückgewiesen
Erledigung
Rechtsstreits
festgestellt
hat
.
Zurückweisung
weitergehenden
Berufung
Beklagten
wird
vorbezeichnete
Urteil
Landgerichts
folgt
abgeändert
:
Klage
Beklagten
wird
abgewiesen
Zahlung
Privatvermögen
gerichtet
ist
.
erstinstanzlichen
Kosten
haben
tragen
:
Beklagten
Gesamtschuldner
Drittel
Gerichtskosten
eigenen
außergerichtlichen
Kosten
Drittel
außergerichtlichen
Kosten
Klägerin
;
Klägerin
jeweils
Drittel
Gerichtskosten
eigenen
außergerichtlichen
Kosten
außergerichtlichen
Kosten
Beklagten
2
.
Kosten
Berufungsinstanz
haben
tragen
:
Beklagten
jeweils
%
Gerichtskosten
eigenen
außergerichtlichen
Kosten
;
Klägerin
%
Gerichtskosten
eigenen
außergerichtlichen
Kosten
außergerichtlichen
Kosten
Beklagten
2
.
Kosten
Revision
hat
Klägerin
tragen
.
Tatbestand
:
Klägerin
hat
Beklagten
gemeinsam
Revisionsverfahren
mehr
beteiligten
Beklagten
gesamtschuldnerisch
Rückzahlung
Rechtsgrund
geleisteten
Honorarvorschusses
172.500,00
DM
Anspruch
genommen
.
Beklagten
sind
Rechtsanwälte
1
Juli
Sozietät
zusammengeschlossen
haben
.
Klägerin
hatte
Vorschuß
Anfang
Mai
gezahlt
.
Zeitpunkt
war
Beklagte
noch
Rechtsanwalt
zugelassen
.
Landgericht
hat
Klage
Beklagten
stattgegeben
.
Beklagten
Entscheidung
eingelegte
Berufung
ist
nur
Beklagten
begründet
worden
Beklagten
haben
Rechtsmittel
zurückgenommen
.
Beklagte
zahlte
Anfang
April
Klagforderung
223.700,00
DM
Klägerin
Rechtsstreit
Berufungsverfahren
erledigt
erklärt
hat
.
Beklagte
hat
Erledigungserklärung
angeschlossen
Klage
betrifft
Anfang
unbegründet
hält
.
noch
Mitglied
Sozietät
gewesen
sei
rechtsgrundlose
Vorschußzahlung
gegründete
Bereicherungsanspruch
Klägerin
entstanden
sei
hafte
Altverbindlichkeit
Sozietät
Privatvermögen
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Beklagten
zurückgewiesen
Erledigung
Rechtsstreits
festgestellt
.
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klagabweisungsbegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Klägerin
Verhandlungstermin
rechtzeitiger
Bekanntgabe
vertreten
war
ist
betreffende
Revision
Beklagten
Versäumnisurteil
entscheiden
.
..
Urteil
beruht
jedoch
inhaltlich
Säumnis
Sachprüfung
.
Revision
führt
teilweiser
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Abweisung
Klage
Verurteilung
Beklagten
Zahlung
Privatvermögen
betrifft
.
Berufungsgericht
ist
Ansicht
Klage
sei
Zahlung
223.700,00
DM
Beklagten
6
.
April
Beklagten
zulässig
begründet
gewesen
.
Verhältnis
Gesellschafterhaftung
bestimme
Entscheidung
Senats
29
.
Januar
analog
§
.
Folge
Bejahung
Akzessorietätsprinzips
sei
Gesellschafter
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
auch
Haftung
entsprechend
§
unterwerfen
zentraler
Bestandteil
Akzessorietätsprinzip
beruhenden
Haftungsregimes
sei
.
Beklagte
habe
Begleichung
Klagforderung
Eintritt
Sozietät
begründeten
Rückforderungsanspruch
Klägerin
auch
Privatvermögen
gehaftet
.
hält
revisionsrechtlicher
Prüfung
nur
Teil
stand
.
Berufungsgericht
ist
zwar
folgen
Konsequenz
akzessorischen
Haftungsprinzips
bestehende
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
eintretende
Gesellschafter
bereits
begründete
Verbindlichkeiten
Gesellschaft
grundsätzlich
Regelung
§
offene
Handelsgesellschaft
gesamtschuldnerisch
Altgesellschaftern
auch
persönlich
also
Privatvermögen
haftet
.
Beklagte
hatte
Forderung
Klägerin
Privatvermögen
jedoch
einzustehen
.
ist
Rücksicht
bisherige
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Eintretende
Altverbindlichkeiten
lediglich
Eintritt
erworbenen
Anteil
Gesellschaftsvermögen
aber
Privatvermögen
haftete
Vertrauensschutz
gewähren
.
II
.
1
.
Auffassung
Revision
haftet
neu
schon
bestehende
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
eintretender
Gesellschafter
grundsätzlich
auch
bereits
Eintritt
begründeten
Verbindlichkeiten
Gesellschaft
sog.
Altverbindlichkeiten
.
kann
dahinstehen
bereits
Gesellschafter
Grundsatz
stets
Gesellschaft
haftet
also
sog.
Akzessorietätsprinzip
folgt
neueren
Rechtsprechung
Stelle
früher
vertretenen
Doppelverpflichtungslehre
getreten
ist
.
Schrifttum
ist
Zusammenhang
hingewiesen
worden
ausländische
Rechtsordnungen
insbesondere
US-amerikanische
akzessorische
Gesellschafterhaftung
auch
Erstreckung
Altschulden
kennen
.
jedenfalls
entspricht
Gedanke
neu
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
eintretender
Gesellschafter
auch
dahingehende
besondere
Verpflichtungserklärungen
Gläubigern
Erwerb
Mitgliedschaft
auch
bestehenden
Verbindlichkeiten
Gesellschaft
eintritt
anders
Altgesellschafter
Verbindlichkeiten
Gesellschaft
Unterscheidung
Zeitpunkt
Begründung
haftet
Wesen
Personengesellschaft
auch
innerlich
zusammenhängend
Verkehrsschutzinteresse
Ende
gedachten
Akzessorietät
Haftung
vgl.
auch
Baumbach/Hopt
30
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Auch
Senatsentscheidung
30
.
April
bezeichnet
bereits
folgerichtig
Gesellschafter
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
ähnlich
§
Handelsgesellschafter
Annahme
akzessorischen
Haftung
Gesellschafter
Verbindlichkeiten
Gesellschaft
auch
Beitritt
begründeten
Gesamthandsverbindlichkeiten
haften
lassen
.
Weg
war
Rechtsprechung
jedoch
damals
noch
verschlossen
grundlegenden
Entscheidung
sog.
Doppelverpflichtungslehre
folgte
.
persönliche
Haftung
Gesellschafter
jeweiligen
personellen
Bestand
entspricht
Wesen
Personengesellschaft
Haftungsverhältnissen
Gesellschaft
eigenes
Gunsten
Gläubiger
gebundenes
garantiertes
Haftkapital
besitzt
.
Gesellschaftsvermögen
steht
Zugriff
Gesellschafter
jederzeit
uneingeschränkt
sanktionslos
offen
.
Sachlage
ist
persönliche
Haftung
Gesellschafter
Gesellschaftsverbindlichkeiten
nur
alleinige
Grundlage
Wertschätzung
Kreditwürdigkeit
Gesellschaft
;
ist
vielmehr
notwendige
Gegenstück
Fehlen
Kapitalerhaltungsregeln
.
kann
Rechtsordnung
konsequenterweise
Haftung
nur
Altgesellschafter
Halt
machen
.
Erwerb
Gesellschafterstellung
erlangt
auch
neu
eintretender
Gesellschafter
Zugriffsmöglichkeiten
Gesellschaftsvermögen
Altgesellschafter
Komplementarität
Entnahmefreiheit
persönlicher
Haftung
sinnvollerweise
nur
Einbeziehung
Neugesellschafter
Haftungsregime
auch
Altgesellschafter
unterliegen
kompensiert
werden
kann
.
erwirbt
neu
Eintretende
Eintritt
Gesellschaft
auch
Anteil
Vermögen
Marktstellung
-9-
Mandantenbeziehungen
Gesellschaft
bisherige
wirtschaftliche
Tätigkeit
begründet
hat
.
ist
unangemessen
Gegenzug
auch
Verbindlichkeiten
eintritt
Gesellschaft
Zuge
Erwerb
Vermehrung
Vermögenswerte
gerichteten
wirtschaftlichen
Tätigkeit
begründet
hat
.
selten
wird
Altverbindlichkeit
neu
eingetretene
Gesellschafter
mithaften
soll
exakt
Aktivum
Gesellschaft
Gegenleistung
Sicht
Gesellschaft
Gegenverpflichtung
zuzuordnen
sein
Eintretende
Mitberechtigung
reklamiert
.
grundsätzlichen
Mithaftung
Neugesellschafter
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
auch
bereits
Eintritt
Gesellschaft
begründeten
Verbindlichkeiten
handelt
keineswegs
überraschendes
Geschenk
Gläubiger
wohlbegründete
Ergebnis
Abwägung
legitimen
Interessen
Gläubiger
Neueingetretenen
.
Gesetzeskonformität
Abwägung
wird
belegt
kodifizierte
deutsche
Recht
überall
dort
ausdrückliche
Regelung
getroffen
hat
zumindest
grundsätzliche
Mithaftung
neu
eintretender
Gesellschafter
vorsieht
so
§
auch
§
§
Abs.
Art
.
Abs.
dort
allerdings
Möglichkeit
Ausschlusses
Aufnahmevertrag
Eintragung
Handelsregister
.
innere
Berechtigung
gesicherten
Gläubigerschutzes
ist
so
fundierter
Haftung
neu
eintretender
Gesellschafter
Eintritt
begründeten
"
Verbindlichkeiten
ausgeschlossen
wäre
.
"
Begründet
"
ist
Verbindlichkeit
Forderung
überkommenem
Verständnis
Rechtsgrund
gelegt
ist
.
haftungsmäßige
stellung
Neugesellschaftern
bräuchten
Dauerschuldverhältnissen
langfristigen
Vertragsverhältnissen
auch
Beitritt
fällig
werdenden
Verpflichtungen
aufzukommen
nur
Rechtsverhältnis
selber
begründet
worden
war
.
Extremfall
könnte
etwa
Aufnahme
Kredits
zehnjähriger
Laufzeit
langfristiges
Wirtschaftsgut
führen
mehr
Rückzahlung
Kreditsumme
haftet
Fälligkeit
vorhandenen
Gesellschafter
erst
Aufnahme
Kredits
Gesellschaft
eingetreten
waren
Haftung
ausgeschiedenen
Gesellschafter
gemäß
§
§
Abs.
beendet
ist
.
anderen
Dauerschuldverhältnissen
Beitrittszeitpunkt
bestehenden
Pflichten
könnte
kommen
neu
eingetretene
Gesellschafter
Pflichtverletzung
selbst
dann
persönlich
haften
hätte
Pflichtverletzung
selber
verschuldet
hätte
.
unakzeptablen
Ergebnissen
könnte
Annahme
auch
neu
eingetretene
Gesellschafter
erstreckten
akzessorischen
Gesellschafterhaftung
weiterhin
nur
methodisch
unaufrichtige
so
Recht
Gesellschaftsrecht
.
Aufl
.
§
.
2
.
S.
Konstruktionen
etwa
stillschweigenden
Einbeziehung
Vertrag
konkludenten
Vertragsbeitritts
begegnet
werden
Rechtsprechung
Geltung
Doppelverpflichtungslehre
genötigt
sah
etwa
47
m.w
.
;
.
17
.
Oktober
XI
f.
;
s.
ferner
;
OLG
.
kann
Mithaftung
neu
eingetretener
Gesellschafter
auch
Beitritt
begründeten
Gesellschaftsverbindlichkeiten
Vorteil
Anspruch
nehmen
Gläubiger
gerade
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Ermangelung
Registerpublizität
besonders
heiklen
Streit
Zeitpunkte
Entstehens
Forderung
Mitgliedschaft
Anspruch
genommenen
Gesellschafters
einlassen
muß
Ulmer
;
999
;
;
Gesmann-Nuissl
.
vorstehenden
Erwägungen
machen
deutlich
§
Abs.
kodifizierte
Gedanke
keineswegs
Besonderheiten
gerade
handelsrechtlichen
Geschäftsverkehrs
beruht
.
findet
Begründung
Rechtfertigung
vielmehr
Eigenheiten
rechtsfähiger
Personengesellschaften
Prinzip
Akzessorietät
aufbauender
Haftungsverfassung
auch
Übernahme
moderne
Kodifikation
Partnerschaftsgesellschaft
Abs.
Satz
bestätigt
;
s.
auch
nachstehend
.
Annahme
Mithaftung
auch
neu
eingetretenen
Gesellschafters
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
bereits
Eintritt
begründeten
Verbindlichkeiten
Gesellschaft
ergänzt
rechtspraktischer
methodisch
folgerichtiger
Weise
Rechtsprechung
Senats
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
persönliche
Haftung
Gesellschafter
Verbindlichkeiten
Gesellschaft
oHG
entspricht
BHGZ
.
Richtigkeit
Auffassung
wird
auch
belegt
gewerblich
tätigen
Gesellschaften
Übergang
Rechtsform
oHG
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
umgekehrt
Abhängigkeit
Art
Umfang
Geschäfte
Veränderlichkeit
Wertungsbedürftigkeit
Kriterien
fehlender
Handelsregistereintragung
oft
unmerklich
vollzieht
unterschiedlichen
Haftungsverfassung
erheblicher
Unsicherheit
führen
würde
.
Grundsatz
persönlichen
Haftung
Neugesellschafters
Altverbindlichkeiten
gilt
auch
Gesellschaften
bürgerlichen
Rechts
Angehörigen
freier
Berufe
gemeinsamen
Berufsausübung
gegründet
worden
sind
.
Gesetzgeber
hat
§
Abs.
PartGG
Haftung
Verbindlichkeiten
Partnerschaft
geregelt
Vermögen
Partner
Gesamtschuldner
Gläubigern
haften
Satz
Bestimmung
insoweit
Vorschriften
§
§
entsprechend
anzuwenden
sind
Satz
also
neu
Partnerschaft
eintretender
Gesellschafter
auch
bereits
bestehende
Verbindlichkeiten
Partnerschaft
haftet
.
Gesetzgeber
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
spezielle
Rechtsform
geschaffen
hat
gerade
besonderen
Verhältnissen
legitimen
Bedürfnissen
freien
Berufe
Rechnung
tragen
soll
kann
Regelung
nur
verstanden
werden
Sicht
Gesetzgebers
Bedenken
bestehen
Angehörigen
freier
Berufe
grundsätzlich
Haftung
unterwerfen
Altverbindlichkeiten
Gesellschafters
offenen
Handelsgesellschaft
gleicht
.
Verbindlichkeiten
vertraglicher
quasi-vertraglicher
gesetzlicher
Art
steht
Annahme
persönlichen
Haftung
Neugesellschafter
Altverbindlichkeiten
Angehörigen
freier
Berufe
gebildeten
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Grundsatz
Wege
.
Ausnahme
könnte
lediglich
Verbindlichkeiten
beruflichen
Haftungsfällen
Betracht
kommen
Bestimmung
§
Abs.
zeigt
Sonderstellung
einnehmen
.
Grundsatz
persönlichen
Haftung
Altverbindlichkeiten
auch
insoweit
Anwendung
findet
kann
hier
treffende
Entscheidung
unerheblich
ist
offen
bleiben
.
2
.
Erwägungen
Vertrauensschutzes
gebieten
Grundsatz
persönlichen
Haftung
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Eintretenden
Altverbindlichkeiten
Gesellschaft
erst
künftige
Beitrittsfälle
anzuwenden
.
langem
bestehende
gefestigte
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Neugesellschafter
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Altverbindlichkeiten
Privatvermögen
haftet
hat
seiten
Neugesellschafter
schützenswertes
Vertrauen
begründet
Altverbindlichkeiten
Privatvermögen
einzustehen
haben
.
Neugesellschafter
brauchten
Grund
Rechtsprechung
Gesellschaftsbeitritt
Informationen
etwa
bestehende
Gesellschaftsschulden
bemühen
noch
wirtschaftliche
Vorkehrungen
eventuelle
persönliche
Haftung
Verbindlichkeiten
treffen
.
träfe
unverhältnismäßig
hart
nunmehr
rückwirkend
persönlichen
Haftung
Altverbindlichkeiten
unterworfen
würden
Folge
geänderten
Verständnisses
Haftungsverfassung
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
ergibt
vgl.
Sen
.
.
21
.
Januar
ZR
2/00
.
V.
bestimmt
.
Aspekte
Gewährung
Vertrauensschutz
entgegenstünden
sind
ersichtlich
.
.
Vorstehenden
war
Klage
Beklagten
Anfang
unbegründet
persönliche
Haftung
zielte
.
Beklagte
ist
zwar
1
Juli
Beklagten
bestehende
Außen-)Sozietät
eingetreten
Klägerin
Rückzahlung
Mai
ungerechtfertigt
vereinnahmten
Honorarvorschusses
schuldete
.
haftete
Rückzahlung
jedoch
Vertrauen
persönliche
Haftung
Neugesellschafters
Altverbindlichkeiten
ablehnende
bisherige
Rechtsprechung
geschützt
wird
.
Weitere
Feststellungen
kommen
Betracht
.
kann
Senat
Sache
selbst
entscheiden
§
.
Begehren
Beklagten
Klage
abzuweisen
stattgeben
persönliche
Haftung
betrifft
.
Röhricht
Dr.
Hesselberger
ist
Erkrankung
Unterschrift
gehindert
Kraemer
Röhricht
Münke