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2519 lines
21 KiB

NAMEN
Verkündet
:
3
.
Mai
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Be
;
StGB
Abs.
Sozialversicherungsträger
Geschäftsführer
Gesellschaft
beschränkter
Haftung
Vorenthaltung
Sozialversicherungsbeiträgen
Abs.
§
Abs.
StGB
Anspruch
nimmt
trägt
Vorsatz
Beklagten
Beweislast
auch
dann
objektive
Pflichtwidrigkeit
beanstandeten
Verhaltens
feststeht
.
§
Abs.
Nr.
;
§
Nr.
öffentliche
Zustellung
Klageschrift
unwirksam
ist
Voraussetzungen
bewilligende
Gericht
erkennbar
vorgelegen
haben
wird
Verjährung
gemäß
§
Abs.
Nr.
gehemmt
Anschluss
Urteil
19
.
Dezember
.
Urteil
3
.
Mai
ZR
LG
ECLI
:
:
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
3
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Prof.
Dr.
Sunder
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
25
.
Zivilsenats
Kammergerichts
13
.
Oktober
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
macht
zuständige
Einzugsstelle
Schadensersatzanspruch
Beklagten
Nichtabführens
Arbeitnehmer
U.
GmbH
Monat
September
deten
Arbeitnehmeranteile
Sozialversicherung
geltend
.
Beklagte
war
jedenfalls
Anfang
September
Angaben
Lagerarbeiter
Fahrer
GmbH
tätig
.
erwarb
Schwager
frau
Mehrheitsgesellschafter
blieb
Geschäftsanteil
GmbH.
Grundlage
Gesellschafterbeschlusses
19
.
September
wurde
Beklagte
18
November
Geschäftsführer
GmbH
Handelsregister
eingetragen
.
28
.
Februar
wurde
Geschäftsführer
wieder
abberufen
;
gleichen
Tag
veräußerten
Beklagte
Geschäftsanteile
U.
.
GmbH
beschäftigte
strafrechtliche
Ermittlungen
ergaben
Zeitraum
April
September
erheblichem
Umfang
Arbeitnehmer
anfallenden
Sozialversicherungsbeiträge
Klägerin
abzuführen
.
15
.
März
stellte
Geschäftsbetrieb
vorangegangener
Beschlagnahme
Geschäftskonten
.
10
.
April
wurde
vorläufige
Insolvenzverwaltung
Vermögen
Gesellschaft
angeordnet
.
Klägerin
hat
Klageschrift
23
.
August
Landgericht
eingereicht
öffentliche
Zustellung
beantragt
Aufenthaltsort
Beklagten
unbekannt
sei
.
Beleg
hat
Mitteilungen
Stadt
27
.
Mai
8
Juli
beigefügt
Beklagte
bekannter
Anschrift
S.
verzogen
sei
.
hatte
Klägerin
Aufenthaltsort
Beklagten
vergeblich
Auskunftsersuchen
Bundeszentralregister
Creditreform
ermitteln
versucht
.
Landgericht
hat
öffentliche
Zustellung
Klage
bewilligt
Durchführung
schriftlichen
Vorverfahrens
angeordnet
.
Bewirkung
Zustellung
maßgebende
Frist
§
endete
23
.
Januar
2006
.
Versäumnisurteil
24
.
Februar
hat
Landgericht
Beklagten
antragsgemäß
Zahlung
Zinsen
verurteilt
festgestellt
Forderung
vorsätzlich
begangenen
Handlung
beruhe
.
Weiteren
hat
Landgericht
öffentliche
Zustellung
Versäumnisurteils
angeordnet
.
Beklagte
hat
12
November
Einspruch
Versäumnisurteil
eingelegt
geltend
gemacht
öffentliche
Zustellung
Versäumnisurteils
sei
unwirksam
.
Landgericht
hat
Einspruch
Versäumung
Einspruchsfrist
unzulässig
verworfen
.
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Sache
entschieden
Versäumnisurteil
aufrechterhalten
.
wendet
Beklagte
Senat
zugelassenen
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Einspruch
Beklagten
sei
verfristet
öffentlichen
Zustellung
Versäumnisurteils
§
Abs.
erforderliche
Bestimmung
Einspruchsfrist
unterblieben
sei
.
Sache
sei
Versäumnisurteil
aber
Recht
ergangen
.
Beklagte
sei
Höhe
September
angefallenen
GmbH
abgeführten
Sozialversicherungsbeiträge
gemäß
§
Abs.
.
V.m
.
StGB
Schadensersatz
verpflichtet
.
Beklagte
sei
19
.
September
notariell
beurkundeten
Gesellschafterbeschluss
Geschäftsführer
Gesellschaft
bestellt
worden
.
habe
nachvollziehbar
dargetan
Übernahme
Geschäftsführerposition
gerichtete
Erklärung
abgegeben
habe
.
Schreiben
Notars
23
.
Oktober
belege
vielmehr
19
.
September
Beteiligung
Beklagten
Beurkundungen
gekommen
sei
Eintragung
Geschäftsführer
Handelsregister
geführt
hätten
.
Sollte
Beklagte
entsprechende
Erklärung
habe
abgeben
wollen
so
habe
Kenntniserlangung
versäumt
Erklärung
Anfechtung
rückwirkend
beseitigen
lediglich
Abberufung
28
.
Februar
gesorgt
.
Weiter
sei
auszugehen
Beklagte
Verwirklichung
§
StGB
erforderlichen
zumindest
bedingten
Vorsatz
gehandelt
habe
.
Verschulden
trage
zwar
grundsätzlich
Geschädigte
Beweislast
.
Stehe
aber
hier
objektive
Pflichtwidrigkeit
beanstandeten
Verhaltens
indiziere
Allgemeinen
Schuldvorwurf
.
Schutzgesetz
Übertretende
müsse
dann
Regel
Umstände
darlegen
beweisen
geeignet
seien
Annahme
Verschuldens
auszuräumen
.
sei
Beklagten
Streitfall
gelungen
.
sei
ersichtlich
Beklagten
allgemein
bekannte
Verpflichtung
Arbeitgebers
Abführung
Sozialversicherungsbeiträgen
unbekannt
gewesen
sei
noch
verborgen
geblieben
sei
U.
GmbH
September
erheblichem
Umfang
beschäftigt
habe
.
Beklagte
könne
auch
exkulpieren
nur
formal
außen
hin
Geschäftsführer
gewesen
sei
Kenntnis
Geschäftsführung
gehabt
habe
weiterhin
früheren
Geschäftsführer
wahrgenommen
worden
sei
.
wortlichkeit
§
StGB
bestehe
unabhängig
nen
Zuständigkeitsverteilung
Delegation
andere
Personen
treffe
auch
formellen
Geschäftsführer
.
Behauptung
Beklagten
habe
erst
5
.
Februar
erfahren
Geschäftsführer
bestellt
worden
sei
entlaste
schon
weiterhin
Abberufung
Ende
Februar
untätig
geblieben
sei
Abführung
September
geschuldeten
Sozialversicherungsbeiträge
gesorgt
habe
.
sei
dargetan
Beklagte
hätte
annehmen
dürfen
seien
entsprechenden
Rückstände
Sozialversicherungsträgern
entstanden
.
Übrigen
sei
unklar
Beweisaufnahme
Zeugenvernehmung
zugänglich
Beklagte
hinreichenden
Sprachkenntnissen
derentwegen
Beurkundung
Bestellung
Geschäftsführer
19
.
September
angeblich
inhaltlich
erfasst
habe
.
Immerhin
habe
Beklagte
erst
Anfang
September
deutschsprachigen
Raum
gelebt
sei
zugezogen
.
tung
unzureichender
Deutschkenntnisse
stehe
vorgelegte
notarielle
Urkunde
28
.
Februar
dahingehende
Feststellung
§
Abs.
enthalte
.
Schließlich
sei
Anspruch
Klägerin
auch
Beklagten
geltend
gemacht
verjährt
.
Verjährungsfrist
habe
Kenntnis
Klägerin
Verletzungshandlung
erst
Ende
Jahres
begonnen
sei
Ablauf
31
.
Dezember
rechtzeitig
Erhebung
vorliegenden
Klage
gehemmt
worden
.
öffentliche
Zustellung
Klage
Januar
sei
wirksam
gewesen
.
Aufenthaltsort
Beklagten
Klageerhebung
müsse
schon
unbekannt
gelten
Beklagte
einerseits
vorgetragen
habe
8
Juli
abgemeldet
haben
zugleich
aber
vorgetragen
habe
April
wieder
gemeldet
gewesen
sein
.
tatsächlich
gewohnt
habe
bleibe
Dunkeln
.
Schon
gar
erhelle
etwaigen
Umzug
Erfahrung
hätte
bringen
sollen
.
II
.
Berufungsurteil
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
kann
Vorsatz
Beklagten
bejaht
werden
.
Durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
begegnet
Ansicht
Berufungsgerichts
Verjährung
Klageforderung
sei
Januar
Klageerhebung
gehemmt
worden
.
1
.
Berufungsgericht
ist
noch
zutreffend
ausgegangen
Haftung
§
Abs.
.
V.m
.
StGB
zumindest
bedingten
Vorsatz
erfordert
Klägerin
Geschädigte
grundsätzlich
Beweislast
Verschulden
trägt
.
nachfolgende
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagte
habe
umfassend
exkulpieren
habe
folgenden
Darlegungsanforderungen
entsprochen
ist
jedoch
Verfahrensfehlern
beeinflusst
.
Rechtsfehlerhaft
hat
Berufungsgericht
Feststellung
objektiven
Pflichtwidrigkeit
gefolgert
sei
Sache
Beklagten
darzulegen
ggf.
beweisen
zumindest
bedingt
vorsätzlich
gehandelt
habe
.
hat
Berufungsgericht
Ansprüche
§
Abs.
.
V.m
.
StGB
maßgebende
Verteilung
Beweislast
verkannt
.
Sozialversicherungsträger
Geschäftsführer
GmbH
Vorenthaltens
Arbeitnehmeranteilen
Sozialversicherung
Anspruch
nimmt
hierbei
Klägerin
Streitfall
deliktische
Haftung
Verletzung
Schutzgesetzes
stützt
hat
grundsätzlich
Umstände
darzulegen
beweisen
Verwirklichung
einzelnen
Tatbestandsmerkmale
Schutzgesetzes
ergibt
;
Anspruch
genommenen
Geschäftsführer
trifft
lediglich
sekundäre
Darlegungslast
Urteil
18
.
Dezember
.
14
;
Urteil
11
.
Dezember
524
f.
.
Beweislast
klagenden
Sozialversicherungsträgers
erstreckt
auch
Vorsatz
Beklagten
Urteil
18
.
Dezember
.
.
Berufungsgericht
angeführten
Entscheidungen
Bundesgerichtshofs
Urteil
4
.
April
;
Urteil
26
November
f.
;
Urteil
13
.
Dezember
f.
VersR
stehen
.
Entscheidungen
kann
zwar
Vorschrift
§
Abs.
Aussage
entnommen
werden
objektiv
feststehender
Verletzung
Schutzgesetzes
Schutzgesetz
Übertretende
Regel
Umstände
darlegen
beweisen
müsse
geeignet
seien
folgende
Annahme
Verschuldens
auszuräumen
.
Beweislastverteilung
§
jetzt
§
Abs.
Satz
angelehnte
Grundsatz
gilt
jedoch
Schadensersatzanspruch
Streitfall
Vorsatz
voraussetzt
vgl.
Urteil
18
.
Dezember
.
;
Urteil
1
Juli
XI
.
23
;
Urteil
23
.
März
.
.
erforderliche
positive
Feststellung
Beklagte
vorsätzlich
gehandelt
habe
ist
Berufungsurteil
unterblieben
.
Berufungsgericht
hat
Verkennung
Beweislast
abgestellt
Beklagte
schlüssig
dargetan
habe
zumindest
bedingt
vorsätzlich
gehandelt
haben
.
-9-
Rechtsirrtum
Berufungsgerichts
erweist
unschädlich
Geschäftsführer
GmbH
Nichtabführens
Sozialversicherungsbeiträgen
gemäß
§
Abs.
.
V.m
.
StGB
Schadensersatz
Anspruch
genommen
wird
grundsätzlich
sekundäre
Darlegungslast
trifft
Urteil
18
.
Dezember
.
.
Auferlegung
sekundären
Darlegungslast
findet
Rechtfertigung
primär
darlegungsbelastete
Geschädigte
vorzutragenden
Geschehensablaufs
steht
nähere
Kenntnis
maßgebenden
Umstände
besitzt
Anspruchsgegner
wesentlichen
Tatsachen
kennt
unschwer
Erfahrung
bringen
kann
zumutbar
ist
nähere
Angaben
machen
vgl.
Urteil
7
.
Dezember
158
;
Urteil
22
.
März
juris
.
12
;
Urteil
8
.
Januar
ZR
.
BearShare
;
Urteil
10
.
Februar
.
11
;
Urteil
1
.
März
juris
.
;
Beschluss
3
.
März
IX
ZB
.
.
sekundäre
Darlegungslast
besteht
primär
darlegungsbelastete
Partei
weitere
Sachverhaltsaufklärung
möglich
zumutbar
ist
vgl.
Urteil
8
.
Januar
ZR
.
BearShare
;
Urteil
10
.
Februar
.
11
;
Urteil
1
.
März
juris
.
.
Parteivortrag
sekundären
Darlegungslast
genügt
hat
Tatrichter
Einzelfall
beurteilen
.
ist
beachten
Umfang
sekundären
Darlegungslast
einerseits
Intensität
Sachvortrags
beweisbelasteten
Partei
richtet
andererseits
Grenze
Zumutbarkeit
Prozessgegner
treffenden
Offenbarungspflicht
findet
Beschluss
17
.
Januar
XI
.
;
Urteil
8
.
Januar
.
.
Erfüllung
sekundären
Darlegungslast
dürfen
Verteilung
Vortragslast
umkehrenden
Anforderungen
gestellt
werden
vgl.
Urteil
18
.
April
.
Vorgaben
gerecht
werdende
Feststellungen
hat
Berufungsgericht
getroffen
.
vorsätzliches
Handeln
Beklagten
erschließt
auch
U.
GmbH
unstreitig
erheblichem
Umfang
Schwarzarbeiter
beschäftigte
Geschäftsführung
Verantwortlichen
verborgen
bleiben
konnte
.
Berufungsgericht
hat
Zusammenhang
Revision
Recht
rügt
Beweisangebote
Beklagten
verfahrensfehlerhaft
übergangen
.
Berufungsgericht
hat
allerdings
Revision
unbeanstandet
festgestellt
Beklagte
19
.
September
Beteiligung
Geschäftsführer
bestellt
worden
ist
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
auch
Berufungsgericht
ausgeht
handelt
Nichtabführung
Sozialversicherungsbeiträge
Anspruch
genommene
Geschäftsführer
bedingtem
Vorsatz
möglich
gehaltene
Beitragsvorenthaltung
billigt
Erfüllung
Ansprüche
Sozialversicherungsträger
hinwirkt
Urteil
18
.
Dezember
.
.
Einwand
Beklagten
habe
Geschäftsführungsangelegenheiten
Beschäftigung
Schwarzarbeitern
Kenntnis
gehabt
durchgängig
nur
Fahrer
Lagerarbeiter
eingesetzt
worden
sei
Geschäfte
GmbH
hat
Berufungsgericht
entgegengehalten
Geschäftsführer
Erfüllung
Aufgaben
überlasse
Überwachungspflicht
treffe
Beklagte
Streitfall
nachgekommen
sei
.
Erwägungen
sind
zwar
rechtlichen
Ausgangspunkt
zutreffend
berücksichtigen
Vorbringen
Beklagten
aber
entscheidenden
Punkt
ausreichend
.
Überlässt
Geschäftsführer
Unternehmen
tätigen
Personen
Zahlung
Arbeitnehmerbeiträge
Sozialversicherung
sorgen
muss
jedenfalls
Rahmen
verbliebenen
Überwachungspflicht
tätig
werden
Anhaltspunkte
bestehen
Erfüllung
Aufgaben
intern
betrauten
Personen
mehr
gewährleistet
ist
.
muss
dann
geeignete
Maßnahmen
Abführung
Sozialversicherungsbeiträge
sicherstellen
.
konkrete
Überwachungsmaßnahmen
bieten
insbesondere
finanzielle
Krisensituation
ungeordnete
Verhältnisse
Geschäftsablauf
Gesellschaft
vgl.
Urteil
2
.
Juni
.
11
;
Urteil
18
.
Dezember
.
17
;
Urteil
9
.
Januar
.
vorsätzliche
Verletzung
derartiger
Überwachungspflichten
setzt
indes
Geschäftsführer
Bestellung
Kenntnis
hatte
.
Weiß
Bestellung
entfällt
auch
Wissen
tatsächliche
Grundlage
Stellung
Geschäftsführer
folgenden
Pflichten
.
Beklagte
hat
Kenntnis
Bestellung
bestritten
Benennung
Zeugen
vorgetragen
versichert
werde
lediglich
geringen
Teil
Gesellschafter
jedoch
Geschäftsführer
;
Widerspruch
möglicherweise
erfolgte
notarielle
Beurkundung
Geschäftsführerbestellung
habe
reichender
Deutschkenntnisse
wahrgenommen
.
Erst
5
.
Februar
habe
Schreiben
erfahren
formell
Geschäftsführer
bestellt
worden
sei
.
Berufungsgericht
durfte
Erhebung
Beklagten
angebotenen
Beweise
Annahme
gelangen
Beklagte
habe
bereits
Beurkundungen
19
.
September
Bestellung
Geschäftsführer
erfahren
.
Zwar
spricht
Umstand
Notar
Beklagten
vorgelegten
Urkunde
28
.
Februar
Feststellung
§
Abs.
getroffen
offenbar
Übersetzung
Urkunde
veranlasst
hat
Beklagte
jedenfalls
Zeitpunkt
gut
Monate
19
.
September
Einschätzung
Notars
deutschen
Sprache
hinreichend
kundig
war
.
Auch
vorherige
Aufenthalt
Beklagten
mag
ausreichende
Sprachkenntnisse
nahelegen
;
vorgelegten
Meldebescheinigungen
war
Beklagte
25
.
Januar
23
Juli
S.
gemeldet
.
Derartige
Indiztatsachen
Darstellung
Beklagten
sprechen
können
rechtfertigen
jedoch
vorweggenommene
Beweiswürdigung
Übergehung
Beweisangebote
Beklagten
.
ist
mögliches
Ergebnis
noch
vorzunehmenden
Beweisaufnahme
jedenfalls
vornherein
auszuschließen
Beklagten
Bestellung
Geschäftsführer
verheimlicht
werden
sollte
erfolgreich
verheimlicht
wurde
.
Annahme
Berufungsgerichts
entlaste
Beklagten
erst
5
.
Februar
Bestellung
Geschäftsführer
erfahren
habe
jedenfalls
weitere
Untätigkeit
Abberufung
Ende
Februar
entschuldige
ist
gleichfalls
Rechtsirrtum
beeinflusst
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
ausgeführt
sei
dargetan
Beklagte
habe
ausgehen
können
Zeit
formal
Position
Geschäftsführers
GmbH
bekleidet
habe
Schwarzarbeiter
tätig
gewesen
seien
.
ist
Berufungsgericht
erneut
unzutreffenden
Verteilung
Beweislast
ausgegangen
Beklagten
auferlegt
hat
Vorwurf
vorsätzlichen
Handelns
umfassend
entlasten
.
Übrigen
hat
Berufungsgericht
lediglich
unstreitig
festgehalten
U.
GmbH
April
September
erheblichem
Umfang
beschäftigt
habe
.
nachfolgenden
Zeitraum
hat
Berufungsgericht
entsprechenden
Feststellungen
getroffen
.
Grundlage
kann
angenommen
werden
Beklagte
habe
Februar
vorliegender
Anhaltspunkte
gewusst
gerechnet
Mitte
Oktober
§
Abs.
.
anderweitig
genannten
Terminen
fällige
Sozialversicherungsbeiträge
abgeführt
worden
waren
.
weitere
Erwägung
Berufungsgerichts
sei
ersichtlich
Beklagten
unstreitig
Unternehmen
Tätigen
verborgen
geblieben
sei
ganz
erheblichem
Umfange
Schwarzarbeiter
beschäftigt
waren
erweist
Kern
bloße
Vermutung
.
Beklagte
hat
eingeräumt
Anfang
September
Fahrer
Lagerarbeiter
tätig
gewesen
sein
.
Tätigkeit
vermittelt
notwendigerweise
Kenntnis
Unternehmen
erheblichem
Umfang
beschäftigte
.
2
.
Annahme
Berufungsgerichts
Klageforderung
sei
verjährt
Verjährung
wirksame
öffentliche
Zustellung
Klageschrift
Januar
rechtzeitig
Ablauf
Verjährungsfrist
Ende
gehemmt
worden
sei
ist
gleichfalls
rechtsfehlerhaft
.
Wirksamkeit
lichen
Zustellung
kann
Grundlage
bisherigen
Feststellungen
bejaht
werden
.
§
Abs.
Nr.
wird
Verjährung
Erhebung
Klage
mithin
Zustellung
Klageschrift
§
Abs.
gehemmt
.
Zustellung
muss
entsprechenden
Bestimmungen
genügen
unwirksame
Zustellung
vermag
Verjährung
hemmen
.
§
.
.
Verstoß
§
angeordnete
öffentliche
Zustellung
ist
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
zumindest
Fehlerhaftigkeit
Zustellung
Gericht
erkennbar
war
jedenfalls
Sinne
unwirksam
Zustellungsfunktion
§
auslöst
dementsprechend
Fristen
Lauf
setzt
Urteil
19
.
Dezember
f.
;
Urteil
6
.
Oktober
.
12
;
Urteil
4
Juli
.
19
;
Beschluss
6
.
Dezember
.
21
;
Beschluss
18
November
AnwZ
.
.
erkennbar
unzulässige
öffentliche
Zustellung
Klage
bewirkt
Hemmung
Verjährung
Urteil
19
.
Dezember
f.
Verjährungsunterbrechung
.
;
.
§
.
;
7
.
Aufl
.
.
24
;
Palandt/Ellenberger
75
.
Aufl
.
.
;
.
31
.
Aufl
.
.
9
;
s.a
.
4
.
Aufl
.
.
.
stehen
obiter
dictum
wertenden
Ausführungen
V.
Zivilsenats
Urteil
6
.
Oktober
.
teilweisen
Verstoß
§
angeordneten
öffentlichen
Zustellung
konkret
Hemmung
Verjährung
beziehen
Streitfall
geht
.
verjährungshemmenden
Tatbeständen
§
liegt
Rechtsgedanke
zugrunde
Gläubiger
aktives
Betreiben
Anspruchs
Rechtsverfolgungswillen
so
deutlich
macht
Schuldner
gewarnt
wird
Inanspruchnahme
noch
Ablauf
ursprünglichen
Verjährungsfrist
einstellen
muss
7
.
Aufl
.
.
3
;
s.a
.
§
aF
Urteil
20
November
.
Warnfunktion
wird
verfehlt
Klage
öffentlich
zugestellt
wird
Aufenthaltsort
Beklagten
allgemein
unbekannt
ist
Zustellung
Wege
möglich
gewesen
wäre
.
Berechtigte
Interessen
Gläubigers
erfordern
erkennbar
unzulässigen
öffentlichen
Zustellung
Klageschrift
verjährungshemmende
Wirkung
beizumessen
Gläubiger
oblag
erforderlichen
Nachforschungen
anzustellen
so
Voraussetzungen
wirksame
Zustellung
Klageschrift
schaffen
Urteil
19
.
Dezember
.
maßgebende
Frage
Voraussetzungen
öffentlichen
Zustellung
§
Nr.
hier
vorlagen
hat
Berufungsgericht
Unrecht
bejaht
.
öffentliche
Zustellung
§
Nr.
ist
nur
dann
zulässig
Aufenthaltsort
Beklagten
unbekannt
ist
.
Aufenthaltsort
Partei
ist
unbekannt
Sinne
Gesetzes
nur
Gegner
Gericht
allgemein
unbekannt
ist
Urteil
19
.
Dezember
314
;
Urteil
4
Juli
.
.
ist
zunächst
Sache
Partei
Zustellung
begünstigt
wird
geeigneten
zumutbaren
Nachforschungen
anzustellen
Aufenthalt
Zustellungsempfängers
ermitteln
ergebnislosen
Bemühungen
Gericht
darzulegen
Urteil
4
Juli
.
.
Argument
Berufungsgerichts
Aufenthaltsort
Beklagten
Klageerhebung
müsse
schon
unbekannt
gelten
einerseits
vortrage
8
Juli
abgemeldet
haben
andererseits
aber
vortrage
sei
April
wieder
gemeldet
gewesen
ist
tragfähig
.
Revision
weist
Recht
Wohnort
mögliche
Wohnsitzwechsel
Beklagten
Jahr
ankommt
Klageschrift
erst
August
eingereicht
wurde
.
Vorlage
entsprechender
Meldebestätigungen
belegten
Vortrag
war
Beklagte
1
.
September
Ortsgemeinde
S.
zuvor
Ortsgemeinde
gemeldet
.
Anders
Revision
meint
folgt
hieraus
allerdings
noch
Wohnort
Beklagten
maßgeblichen
Zeit
bekannt
gewesen
sei
.
Frage
Aufenthaltsort
Zustellungsadressaten
allgemein
unbekannt
ist
kann
Berücksichtigung
Kläger
Verfügung
stehenden
Erkenntnismöglichkeiten
beantwortet
werden
.
Dementsprechend
hat
Bundesgerichtshof
Revision
Unterstützung
Ansicht
zitierten
Entscheidung
auch
bejahend
Frage
befasst
Kläger
Gericht
Wohnort
dortigen
Beklagten
Erfahrung
bringen
konnten
Urteil
19
.
Dezember
.
Jedenfalls
rechtfertigt
ordnungsgemäße
Anmeldung
Wohnsitzes
Ausland
genommen
noch
öffentliche
stellung
ausschließende
Feststellung
Aufenthaltsort
sei
allgemein
unbekannt
.
Voraussetzungen
§
Nr.
sind
auch
Klageschrift
vorgetragenen
Nachforschungen
dargetan
worden
.
Angaben
Klägerin
Klageschrift
hätte
öffentliche
Zustellung
bewilligt
werden
dürfen
.
Klägerin
hat
Auskünfte
Einwohnermeldeamtes
eingeholt
Zeitpunkt
Klageeinreichung
Jahr
zurücklagen
schon
zeitnaher
Nachweis
unbekannten
Aufenthalt
genügten
vgl.
Urteil
19
.
Dezember
.
Übrigen
ist
unergiebig
gebliebene
Anfrage
Einwohnermeldeamt
grundsätzlich
ausreichend
Urteil
4
Juli
.
.
ergebnislose
Recherche
Klägerin
Creditreform
lag
noch
länger
Jahr
.
Jüngeren
Datums
war
lediglich
Auskunft
Bundeszentralregister
aber
nur
eingeschränkten
Aussagewert
hatte
.
weiteren
Bemühungen
Klägerin
Aufenthaltsort
Beklagten
ermitteln
hat
Berufungsgericht
Feststellungen
getroffen
.
Klägerin
hätte
Sache
geeigneten
zumutbaren
Nachforschungen
anstellen
müssen
Aufenthalt
Zustellungsadressaten
ermitteln
.
Zustellung
begünstigte
Partei
kann
beispielsweise
gehalten
sein
persönliche
Nachfragen
ehemaligen
Arbeitgeber
letzten
Vermieter
Verwandten
Zustellungsadressaten
Aufenthalt
ermitteln
.
Ergebnis
ist
Gericht
darzulegen
Urteil
4
Juli
.
.
Bemühungen
sind
hier
festgestellt
noch
Klägerin
behauptet
worden
.
hat
bisherigen
Feststellungen
unterlassen
Insolvenzverwalter
GmbH
kontaktieren
Unterlagen
Gesellschaft
Informationen
Verbleib
Beklagten
haben
jedenfalls
Lage
sein
konnte
Kontakt
anderen
Mitarbeitern
Geschäftsführern
Gesellschaft
herzustellen
Klägerin
dann
hätte
nachfragen
können
.
Klägerin
hat
auch
ehemaligen
Wohnanschrift
Beklagten
Nachforschungen
angestellt
ehemalige
Vermieter
Nachmieter
Nachbarn
möglicherweise
Auskunft
hätten
geben
können
hat
schließlich
auch
Auskunft
Bundesverwaltungsamt
geführten
Ausländerzentralregister
eingeholt
.
aufgezeigten
Unzulänglichkeiten
war
Klägerin
Landgericht
weiteres
erkennbar
bisher
dargelegten
Nachforschungen
Klägerin
genügten
Bewilligung
öffentlichen
Zustellung
rechtfertigen
.
.
Berufungsentscheidung
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
ist
entscheidungsreif
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
noch
erforderlichen
Feststellungen
treffen
kann
.
erneuter
Prüfung
Frage
Verjährung
ist
Parteien
Gelegenheit
geben
vorzutragen
Klägerin
Aufenthaltsort
Beklagten
hätte
ausfindig
machen
können
gebotenen
Nachforschungen
unternommen
hätte
.
Zusammenhang
wird
Klägerin
auch
erläutern
haben
Erlass
Versäumnisurteils
Beklagten
vorgelegten
Forderungsschreiben
16
.
ersichtliche
Kenntnis
zutreffenden
Wohnanschrift
Beklagten
erlangt
hat
Jahre
zuvor
noch
möglich
gewesen
ist
.
Sunder
Vorinstanzen
:
Entscheidung
KG
Entscheidung