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2224 lines
19 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
18
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
AktG
§
Abs.
Satz
Fassung
Gesetzes
6
.
September
.
S.
jetzt
§
Abs.
Satz
AktG
Legt
Eingliederung
Hauptgesellschaft
Angebot
Gericht
Spruchverfahren
Umtauschverhältnis
so
natürliche
Zahl
Aktien
eingegliederten
Gesellschaft
genau
Aktie
Hauptgesellschaft
gewährt
wird
hier
kann
bereits
Zahl
Aktien
mindestens
Aktie
Hauptgesellschaft
benötigt
wird
Aktie
Hauptgesellschaft
verlangt
werden
hier
:
.
Aktionär
Aktien
einzelne
Pakete
aufteilt
gesetzlich
vorgesehenen
Abfindung
Aktien
Zahlung
erhalten
kann
Verbesserung
Umtauschverhältnisses
Spruchverfahren
erschlichenen
Barabfindung
Aktien
verlangen
.
Urteil
18
.
Oktober
ZR
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
18
.
Oktober
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
Urteil
8
.
Zivilsenats
3
.
Dezember
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Klage
Übertragung
nennwertlosen
S.
-Stückaktien
Zahlung
abgewiesen
worden
Beklagte
Zahlung
Zug-um-Zug
Lieferung
Stück
S.
AG-Aktien
verurteilt
worden
ist
.
Berufung
Klägers
wird
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
Urteil
.
Kammer
Handelssachen
Landgerichts
14
November
teilweise
abgeändert
folgt
neu
gefasst
:
Beklagte
wird
verurteilt
Kläger
nennwertlose
S.
-Stückaktien
winnbezugsrecht
Geschäftsjahr
übertragen
zahlen
Zug-um-Zug
Lieferung
S.
AG-Aktien
Kläger
.
Beklagte
wird
weiter
verurteilt
Kläger
nennwertlose
Siemens-Stückaktien
Gewinnbezugsrecht
Geschäftsjahr
übertragen
zahlen
.
Übrigen
wird
Klage
abgewiesen
.
Anrufung
Landgerichts
entstandenen
Mehrkosten
trägt
Kläger
.
übrigen
Kosten
Rechtsstreits
tragen
Kläger
99/100
Beklagte
.
Tatbestand
:
S.
AG
Folgenden
wurde
Beklagte
eingegliedert
.
Abfindung
wurden
Aktionären
Aktien
Beklagten
Verhältnis
Aktien
50-DM-Aktie
Beklagten
gewährt
.
Aktienspitzen
sollten
DM
entgolten
werden
.
Beschluss
31
.
Januar
setzte
Oberlandesgericht
Spruchverfahren
Umtauschverhältnis
Aktien
Aktien
Beklagten
Ausgleich
Aktienspitzen
SNI-Aktie
.
Kapitalmaßnahmen
entsprechen
50-DM-Aktie
inzwischen
nennwertlose
Stückaktien
Beklagten
.
Kläger
selbst
Familienangehörigen
reichten
insgesamt
SNI-Aktien
einzelnen
Paketen
je
Aktien
erhielten
entsprechende
Zahlungen
.
28
.
Dezember
Landgericht
eingegangenen
9
.
Januar
zugestellten
Klage
begehrt
Kläger
Aktien
teilweise
Recht
Rückzahlung
erhaltenen
Beträge
Aktien
Beklagten
.
legt
Kläger
Verhältnis
SNI-Aktien
aktuellen
Stückaktien
Beklagten
.
Hilfsantrag
Klageantrag
begehrt
hilfsweise
Umtausch
Fünfer-Paket
Fünfer-Paketen
je
Aktien
Aktien
.
Ansicht
muss
Verhältnis
SNIAktien
aktuellen
Stückaktien
Beklagten
SNI-Aktien
Stückaktien
erhalten
.
zweiten
Klageantrag
verlangt
Aktien
Beklagten
Zugum-Zug
Übertragung
bisher
noch
umgetauschte
SNIAktien
dritten
Klageantrag
Erhöhung
SNI-Aktien
erhaltenen
neue
Stückaktien
errechneten
Umtauschverhältnis
.
Beklagte
habe
Abschluss
unstreitig
nur
Stückaktien
nachgeliefert
habe
aber
beanspruchen
.
seinerzeit
umgetauschten
entsprächen
Stückaktien
Beklagten
.
Ergebnisses
Spruchverfahrens
habe
insgesamt
aktuelle
Stückaktien
erhalten
geteilt
multipliziert
könne
seinerzeit
erhaltenen
Aktien
entsprechenden
Stückaktien
weitere
Stückaktien
verlangen
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
Berufungsgericht
hat
Beklagte
Klageantrags
Zurückweisung
weitergehenden
Berufung
Klägers
Zahlung
Zug-um-Zug
Lieferung
Stück
SNI-Aktien
verurteilt
.
richtet
erkennenden
Senat
zugelassene
Revision
Klägers
Übertragungsansprüche
weiterverfolgt
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
nur
geringen
Teil
Erfolg
.
führt
Verurteilung
Beklagten
Übertragung
weiteren
Stückaktien
Beklagten
Zahlung
insgesamt
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Entscheidung
Oberlandesgerichts
Spruchverfahren
komme
erst
Stückzahl
mindestens
SNI-Aktien
Umtausch
Aktien
Beklagten
Betracht
.
Kläger
könne
einzelnen
Pakete
jeweils
Aktien
Umtausch
Aktien
verlangen
.
Umtausch
SNIAktien
Fünfer-Paketen
könne
rückgängig
machen
.
noch
umgetauschten
Aktien
könne
nur
Zahlung
verlangen
;
Zahlungsanspruch
erster
Linie
entgangene
Dividenden
gestützt
habe
stehe
Verurteilung
Beklagten
.
II
.
Berufungsurteil
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
überwiegend
stand
.
einzelnen
Paketen
je
Aktien
eingereichten
SNI-Aktien
Klageantrag
verbleibt
erhaltenen
Barabfindung
.
noch
eingereichten
SNI-Aktien
Klageantrag
kann
Kläger
Stückaktien
Beklagten
Zahlung
verlangen
.
eingereichten
SNI-Aktien
ist
bereits
erhaltenen
Aktien
Beklagten
Ergebnisses
Spruchverfahrens
weiteren
Stückaktien
abzufinden
Klageantrag
.
1
.
Rechtsfehlerhaft
hat
Berufungsgericht
Entscheidung
Oberlandesgerichts
Spruchverfahren
Umtauschverhältnis
festzusetzen
Festlegung
Mindestzahl
Aktien
Umtausch
angesehen
.
Spruchverfahren
neu
festgesetzten
Umtauschverhältnisses
stehen
Aktionär
grundsätzlich
schon
jeweils
SNI-Aktien
Aktie
Beklagten
SNI-Aktien
.
Wird
Umtauschverhältnis
so
festgelegt
natürliche
Zahl
Aktien
eingegliederten
Gesellschaft
genau
Aktie
Hauptgesellschaft
gewährt
wird
kann
bereits
Zahl
Aktien
mindestens
Aktie
Hauptgesellschaft
benötigt
wird
Aktie
Hauptgesellschaft
verlangt
werden
.
Umtauschverhältnis
Abfindung
Aktien
wird
Verschmelzungswertrelation
bestimmt
.
Abfindung
ist
angemessen
Aktien
Verhältnis
gewährt
werden
Verschmelzung
Aktie
Gesellschaft
Aktien
Hauptgesellschaft
gewähren
wären
§
Abs.
Satz
AktG
geltenden
Fassung
Gesetzes
6
.
September
.
S.
jetzt
Abs.
Satz
AktG
.
Mindestmenge
Umtausch
ist
Umtauschverhältnis
nur
insoweit
abzuleiten
Aktionär
je
Verschmelzungswertrelation
erst
bestimmten
Anzahl
Aktien
Aktie
Hauptgesellschaft
erwerben
kann
hier
ursprünglichen
Angebot
Beklagten
Umtauschverhältnisses
.
Verschmelzungswertrelation
Umtauschverhältnis
ergibt
natürliche
Zahl
Aktien
eingegliederten
Gesellschaft
gerade
Aktie
Hauptgesellschaft
benötigt
wird
hier
Ergebnis
Spruchverfahrens
kann
bereits
natürlichen
Zahl
Aktien
mindestens
Aktie
Hauptgesellschaft
benötigt
wird
hier
Umtausch
durchgeführt
werden
.
Auch
Fall
muss
Abfindung
so
weit
möglich
Aktien
bestehen
.
Spitzenausgleich
ist
gering
halten
vgl.
AktG
.
;
Veil
AktG
2
.
Aufl
.
.
;
.
AktG
4
.
Aufl
.
.
.
§
Abs.
Satz
AktG
jetzt
Abs.
Satz
AktG
war
Zahlung
Spitzenbeträge
§
Abs.
Satz
AktG
jetzt
§
Abs.
Satz
AktG
vorgesehen
.
"
lautenden
Umtauschverhältnis
ermittelte
Verhältnis
gleichzeitig
Mindestumtauschmenge
verstanden
wird
kommt
Sinn
Gesetzes
Erhöhung
Barzahlungen
höhere
Zahl
Aktien
eingegliederten
Gesellschaft
Umtausch
Aktien
benötigt
würde
übrigen
Aktionäre
Zahlung
abzufinden
wären
.
würde
Abfindung
Aktien
umso
mehr
Barabfindung
ersetzt
je
genauer
Umtauschverhältnis
bestimmt
wird
.
dann
erhöhen
regelmäßig
Wertrelation
festgesetzten
Zahlen
Aktien
.
Verhältnis
hohen
Zahl
Aktien
eingegliederten
Gesellschaft
hohe
Zahl
Aktien
Hauptgesellschaft
gestellt
wird
könnte
Abfindung
Aktien
Hauptgesellschaft
sogar
weitgehend
umgangen
vorgesehene
Barabfindung
ersetzt
werden
.
ändert
auch
durchgeführte
Spruchverfahren
.
Gericht
hat
§
Abs.
Satz
AktG
Abs.
Satz
AktG
angemessene
Abfindung
Verschmelzungswertrelation
bare
Zuzahlung
Spitzenbeträge
§
Abs.
Satz
AktG
Abs.
Satz
AktG
bestimmen
Gesetz
vorgesehene
Mindestzahl
Aktien
Umtausch
festzusetzen
.
Spruchverfahren
Umtauschverhältnis
nur
Aktionäre
Lasten
herabgesetzt
werden
kann
Puszkajler
Kölner
Komm.z
.
.
kann
Neubestimmung
Verschmelzungswertrelation
nur
Folge
haben
Zahl
Aktien
Umtausch
Aktie
Hauptgesellschaft
benötigt
wird
sinkt
.
ursprüngliche
Angebot
hat
insoweit
Sperrwirkung
.
Neufestsetzung
Spruchverfahren
änderte
Umtauschverhältnis
Aktionäre
noch
Abfindung
erhalten
hatten
auch
Aktionäre
Aktien
bereits
Leistung
angebotenen
Abfindung
umgetauscht
haben
Koppensteiner
Kölner
Komm.z
.
AktG
3
.
Aufl
.
.
19
;
jetzt
§
Satz
SpruchG
.
Hauptgesellschaft
kann
Spruchverfahren
herausgestellt
hat
unangemessenes
Angebot
gesetzlich
gebotene
Abfindung
Aktien
Hauptgesellschaft
einschränken
Barabfindung
Stelle
setzen
.
steht
rechtskräftige
Entscheidung
Oberlandesgerichts
Spruchverfahren
.
Anders
Berufungsgericht
meint
lässt
entnehmen
Mindestzahl
Umtausch
festgesetzt
wurde
werden
sollte
.
Inhalt
Entscheidung
ist
erster
Linie
Wortlaut
Tenors
maßgebend
Urteil
11
Juli
136
;
13
.
Mai
ZR
.
Entscheidungsformel
Beschluss
31
.
Januar
wird
nur
Umtauschverhältnis
festgesetzt
.
wird
auch
Gründen
Mindestzahl
festgesetzt
.
Oberlandesgericht
mathematisch
errechneten
Umtauschverhältnis
Spitzenbetrags
Glättung
Umtauschverhältnisses
-9-
rechtlich
möglichen
Hüffer
AktG
9
.
Aufl
.
.
25
;
MünchKommAktG/Paulsen
3
.
Aufl
.
.
Zuzahlung
Aktionäre
verbunden
wäre
abgesehen
hat
dient
Vermeidung
Spitzenbeträgen
.
Glättung
Wertrelation
wären
bare
Zuzahlungen
häufiger
aufgetreten
.
Glättung
bloßen
Vereinfachung
Umtauschverhältnisses
ist
unzulässig
Spitzenausgleich
möglichst
gering
halten
Hüffer
AktG
9
.
Aufl
.
.
25
;
MünchKommAktG/Paulsen
3
.
Aufl
.
.
;
.
AktG
4
.
Aufl
.
.
;
aA
Vetter
AG
.
Entscheidung
Oberlandesgerichts
Aktionär
Aktien
Bezug
weiterer
Aktien
Beklagten
berechtigen
Anspruch
Barentschädigung
hat
gibt
nur
Voraussetzungen
Ausgleichs
Aktienspitzen
wieder
lässt
Schluss
Festsetzung
Mindestzahl
.
ausdrücklich
geäußerte
Absicht
Oberlandesgerichts
Barzahlung
Aktienspitzen
nur
möglichst
geringem
Umfang
zuzulassen
würde
Mindestumtauschmenge
jeweils
Aktien
Berufungsgericht
verkennt
gerade
Gegenteil
verkehrt
größerem
Umfang
Geld
abzufindende
Aktienspitzen
vorhanden
wären
.
Spruchverfahren
neu
festgesetzten
zungswertrelation
stehen
Aktionär
SNI-Aktien
Aktie
Beklagten
rechnerisch
SNI-Aktien
Aktie
Beklagten
benötigt
werden
SNI-Aktien
usw.
2
.
Kläger
hat
aber
dennoch
Berufungsgericht
Ergebnis
zutreffend
entschieden
hat
Anspruch
Paketen
je
Aktien
eingereichten
SNI-Aktien
Rückzahlung
erhaltenen
abfindung
Aktien
tauschen
Aufteilung
zustehende
Barabfindung
erschlichen
hat
.
Kläger
kann
nachträglich
Umtausch
eingereichten
Aktien
verlangen
.
Aktionär
Aktien
einzelne
Pakete
aufteilt
gesetzlich
vorgesehenen
Abfindung
Aktien
Zahlung
erhalten
kann
Verbesserung
Umtauschverhältnisses
Spruchverfahren
erschlichenen
"
Barabfindung
"
Aktien
verlangen
.
Kläger
hat
gesetzlich
vorgesehenen
Abfindung
Aktien
Einreichung
Paketen
je
Aktien
Zahlung
erschlichen
Abfindung
erhalten
.
muss
Glauben
festhalten
lassen
.
kann
Ergebnis
Spruchverfahrens
Aktie
Beklagten
günstig
entwickelt
hat
benutzen
günstigen
Preisen
Aktien
Beklagten
erwerben
Ergebnis
Kosten
Beklagten
spekulieren
.
Anspruch
bestmögliche
wirtschaftliche
Verwertung
Aktien
hat
Aktionär
Urteil
8
.
Mai
.
22
;
2
.
Juni
ZR
.
Selbst
Aktionär
hier
echtes
Wahlrecht
Abfindung
Geld
Abfindung
Aktien
zusteht
§
Abs.
Satz
AktG
Abs.
Satz
AktG
;
Habersack
GmbH-Konzernrecht
6
.
Aufl
.
.
ist
einmal
getroffene
Wahl
gebunden
§
69
.
Aufl
.
.
;
gilt
auch
Abfindungsergänzungsanspruch
Krieger
Münchener
Handbuch
Gesellschaftsrechts
AG
3
.
Aufl
.
.
.
Erst
Recht
muss
gelten
Aktionär
bestehenden
Wahlrechts
Barabfindung
erschleicht
.
Auffassung
Revision
hat
Beklagte
herausgestellt
hat
unangemessenen
Umtauschangebots
verantworten
Kläger
nur
Zahlung
erhielt
allein
selbst
Einreichung
Aktien
Paketen
Barabfindung
führten
.
Kläger
kann
auch
Hilfsantrag
begehrt
Umtausch
jeweils
eingereichten
Aktien
Aktie
Beklagten
erreichen
.
Kläger
hat
Abfindung
bereits
bar
erhalten
.
hätte
Folge
Spruchverfahrens
allenfalls
Abfindungsergänzungsanspruch
erwerben
können
.
Aktienspitzen
Geld
abgegolten
wurden
gibt
hier
aber
Ergänzungsanspruch
Spitzenbetrag
Spruchverfahren
erhöht
wurde
.
redlichen
Aktionär
geringen
Aktienbesitzes
nur
Aktien
Aktie
eintauschen
nur
Abfindung
Geld
erhalten
konnte
ist
allerdings
Anspruch
Umtausch
erhaltenen
Geldabfindung
Aktien
einzuräumen
Ergebnis
Spruchverfahrens
erstmals
gesetzlichen
Regelfall
Abfindung
Aktien
ermöglicht
.
Spruchverfahren
führt
Aktionäre
Mindestzahl
Aktien
Umtausch
erreichten
nur
Zahlung
entschädigt
wurden
nur
Aktionären
Aktien
Hauptgesellschaft
erhielten
Abfindungsergänzungsanspruch
Aktien
modifiziert
auch
Art
Abfindung
nunmehr
Zahlung
Aktien
Hauptgesellschaft
erhalten
.
Ansonsten
könnte
Hauptgesellschaft
unangemessenes
Angebot
weitem
Umfang
Mehrheitsverhältnisse
beeinflussende
Abfindungen
Aktien
begründen
Spruchverfahren
§
Abs.
Satz
AktG
320b
Abs.
Satz
AktG
vorgesehen
korrigiert
werden
könnte
.
Kläger
ist
Umtausch
jedoch
verwehrt
.
wollte
Stückelung
eingereichten
Aktien
zustehenden
Abfindung
Aktien
Barabfindung
erhalten
muss
§
"
Wahl
"
festhalten
lassen
.
3
.
kann
Kläger
bisher
umgetauschten
SNIAktien
Stückaktien
Beklagten
verlangen
.
kann
Aktienspitzen
entgangene
Dividenden
Zahlung
verlangen
.
neu
festgesetzten
Umtauschverhältnis
erhält
Aktionär
eingegliederten
Gesellschaft
Aktien
Aktie
Beklagten
Ergebnis
Spruchverfahrens
rechnerisch
nur
SNI-Aktien
Aktie
Beklagten
benötigt
werden
.
Stelle
inzwischen
Stückaktien
getreten
sind
hat
Kläger
Anspruch
Aktien
Beklagten
.
Kläger
ist
meint
Stückaktien
abzufinden
Verhältnis
umzutauschen
ist
.
Eingliederung
Zusammenhang
stehende
spätere
Aktiensplit
Ergebnis
Stückaktien
verbessert
Umtauschverhältnis
.
Umtauschverhältnis
Verschmelzungswertrelation
ist
Aktienstückelung
Zeitpunkt
Eingliederung
maßgeblich
allenfalls
noch
Zusammenhang
Strukturmaßnahme
Vermeidung
Aktienspitzen
geänderte
Stückelung
Aktien
Hauptgesellschaft
.
nachfolgende
Kapitalmaßnahmen
wird
Umtauschverhältnis
beeinflusst
.
Bereits
Wirksamkeit
Eingliederung
verliert
Aktionär
Mitgliedschaft
eingegliederten
Gesellschaft
erwirbt
Abfindungsanspruch
Habersack
GmbH-Konzernrecht
6
.
Aufl
.
.
14
;
Singhof
AktG
2
.
Aufl
.
.
;
Koppensteiner
Kölner
Komm.z
.
AktG
3
.
Aufl
.
.
.
Höhe
hängt
Zeitpunkt
geltend
gemacht
wird
.
Lediglich
späteren
Kapitalmaßnahmen
ursprünglich
geschuldeten
Aktien
mehr
übertragen
werden
können
ist
Abfindungsschuld
anzupassen
.
Beklagte
Eingliederung
existierende
50DM-Aktie
mehr
übertragen
kann
hat
späteren
Kapitalmaßnahmen
Stelle
getretenen
Stückaktien
übertragen
.
Kläger
stehen
Aktien
insgesamt
Ausgleich
Aktienspitzen
Dividendenersatzanspruch
.
Kläger
hat
Anspruch
Ausgleich
Aktienspitze
.
Rechnerisch
benötigt
Umtauschverhältnis
nur
SNI-Aktien
Aktie
Beklagten
.
Differenz
umzutauschenden
Aktien
ist
Spitzenbetrag
Zahlung
auszugleichen
Abs.
Satz
AktG
Abs.
Satz
AktG.
Aktienspitze
Aktie
untauschbaren
SNI-Aktien
errechnen
.
Herabsetzung
Betrags
Aktienspitzen
Spruchverfahren
rechnerische
Folge
Umtauschverhältnis
Aktionäre
insgesamt
günstigeren
Bewertung
niedrigeren
Bewertung
Aktien
Gesellschaften
zulässig
war
muss
Senat
entscheiden
Entscheidung
Spruchverfahren
bindend
ist
§
Satz
SpruchG
.
kommen
entgangenen
Dividenden
Höhe
.
Kläger
hat
Anspruch
Eingliederung
angefallenen
Dividenden
Aktien
Beklagten
.
gesetzliches
Schuldverhältnis
handelt
sind
entgangenen
Dividenden
Stückaktie
Dividende
späten
Umtausches
ungeschmälert
zuzuerkennen
.
weiteren
Anspruch
Körperschaftsteuergutschriften
hat
Kläger
.
Anspruch
entgangenen
Dividenden
liegt
tatsächlich
bestehendes
Gewinnbezugsrecht
zugrunde
.
Kläger
wird
Dividende
vielmehr
nur
so
gestellt
habe
Aktien
bereits
Eingliederung
.
"
Dividendenersatzanspruch
"
führt
Abs.
Nr.
EStG
.
V.m
.
Abs.
Nr.
EStG
aF
anzurechnenden
Körperschaftsteuer
"
Körperschaftsteuergutschrift
"
.
Auch
Schadensersatzanspruch
entgangenen
Körperschaftsteuergutschrift
steht
Kläger
.
Abs.
Satz
AktG
Abs.
Satz
AktG
schließt
weitergehenden
Schadensersatzanspruch
zwar
.
weitergehenden
Schadensersatzanspruch
muss
aber
besondere
Anspruchsgrundlage
bestehen
etwa
Verzug
Habersack
GmbH-Konzernrecht
6
.
Aufl
.
.
.
Kläger
hat
Beklagte
Verzug
gesetzt
anderen
Anspruchsgrund
vorgetragen
Steuerschaden
dargelegt
.
Anspruch
ist
verjährt
konkreten
Ausformung
Anspruch
Abfindung
Aktien
erst
Entscheidung
Spruchverfahren
entstanden
ist
Verjährung
Erhebung
Klage
rechtzeitig
gehemmt
wurde
.
Anspruch
Abfindung
belief
ursprünglich
nur
Geldentschädigung
Kläger
eingelieferten
Aktienrest
Mindestzahl
Aktien
Abfindungsangebot
Beklagten
notwendig
war
erreichte
.
Aktionäre
Mindestzahl
Aktien
Umtausch
erreichten
nur
Zahlung
entschädigt
wurden
modifiziert
Ergebnis
Spruchverfahrens
Art
Abfindung
Zahlung
Aktien
Hauptgesellschaft
verlangen
können
.
"
Abfindungsergänzungsanspruch
entsteht
regelmäßige
Abfindungsergänzungsanspruch
Leistung
weiterer
Aktien
Verbesserung
Umtauschverhältnisses
Rechtskraft
scheidung
Spruchverfahren
verjährt
.
regelmäßige
Abfindungsergänzungsanspruch
verjährt
§
§
Abs.
Jahren
Schluss
Jahres
entstanden
ist
Aktionär
anspruchsbegründenden
Umständen
Regel
Entscheidung
Spruchverfahren
Kenntnis
erlangt
hat
grobe
Fahrlässigkeit
hätte
erlangen
müssen
.
Abfindungsergänzungsanspruch
können
getrennt
voneinander
verjähren
vgl.
MünchKommAktG/Paulsen
3
.
Aufl
.
.
.
Zwar
erwirbt
Aktionär
getrennte
Abfindungsergänzungsansprüche
;
vielmehr
gestaltet
Gericht
Spruchverfahren
Abfindungsanspruch
neu
.
Teilanspruch
Leistung
angebotenen
Abfindung
muss
aber
selbst
gerichtlicher
Bestimmung
Erhöhung
gleichzeitig
Teilanspruch
ergänzende
Abfindung
verjähren
.
Aktionäre
Aktien
noch
eingereicht
haben
ursprünglich
nur
Zahlungsanspruch
hatten
noch
Zahlung
erhalten
haben
können
jedenfalls
sofern
hier
ursprüngliche
Abfindungsanspruch
noch
verjährt
war
noch
geltend
gemacht
werden
konnte
Entscheidung
Spruchverfahren
umgestalteten
Abfindungsanspruch
Umweg
Zahlung
geltend
machen
.
verjährt
dann
Abfindungsergänzungsanspruch
unterschiedliche
Behandlung
Entscheidung
Spruchverfahren
entstandenen
Ansprüche
Grund
besteht
.
Verjährung
Abfindungsergänzungsanspruchs
Klägers
Leistung
Aktien
begann
Ende
Jahres
Entscheidung
Oberlandesgerichts
Spruchverfahren
31
.
Januar
getroffen
wurde
.
dreijährige
Verjährungsfrist
wurde
Einreichung
alsbald
zugestellten
Klage
28
.
Dezember
noch
rechtzeitig
gehemmt
§
Abs.
Nr.
§
.
Senat
ist
Verschlechterungsgebot
gehindert
Verurteilung
Zahlung
Höhe
Berufungsgericht
Verurteilung
Zahlung
ersetzen
.
Berufungsgericht
hat
Verurteilung
Beklagten
Zahlung
Betrags
unterstellten
Hilfsantrag
Klägers
gestützt
.
ist
ausgegangen
Kläger
Zahlungsanspruch
erster
Linie
"
Dividendenersatz
stützt
Klage
Umtausch
Aktien
Erfolg
habe
Anspruch
Dividendenersatz
bestehe
Anspruch
bare
Zuzahlung
Inhalt
Zahlungsantrags
sei
.
Kläger
Hauptantrag
Rechtsmittel
weiterverfolgt
insoweit
Erfolg
hat
ist
Entscheidung
Hilfsantrag
aufzuheben
Verschlechterung
liegt
Urteil
19
.
Januar
.
4
.
Kläger
kann
Verbesserung
Umtauschverhältnisses
weitere
Stückaktien
Beklagten
bereits
eingetauschten
Aktien
verlangen
.
Kläger
hat
Umtauschverhältnis
Aktien
Anspruch
50-DM-Aktien
.
hatte
bereits
Entscheidung
Spruchverfahren
Umtausch
erhalten
.
entspricht
Stückaktien
.
Abfindungsergänzungsanspruch
ging
Ergebnis
Stückaktien
.
Abzüglich
nachgelieferter
Stückaktien
sind
Stückaktien
noch
geliefert
.
hat
Kläger
Anspruch
Aktienspitzen
Dividendennachzahlung
.
Aktien
Beklagten
entsprechen
SNI-Aktien
.
verbleibenden
umtauschbaren
SNI-Aktien
ergeben
Oberlandesgericht
Aktienspitzen
festgesetzten
Betrag
Aktie
.
Hinzuzurechnen
sind
Dividendenersatzanspruch
Aktien
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung