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1362 lines
12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
12
.
Dezember
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
AktG
§
Satz
Bestätigung
Beschluss
gemäß
§
Satz
AktG
zugänglich
ist
Erstbeschluss
Art
Weise
Zustandekommens
betreffenden
heilbaren
Verfahrensfehler
leidet
.
derartiger
heilbarer
Verfahrensfehler
liegt
u.a.
Abstimmungsergebnis
Erstbeschlusses
Zählfehlern
Mitzählung
Verletzung
Stimmverbots
abgegebenen
Stimmen
ähnlichen
Irrtümern
fehlerhaft
festgestellt
worden
ist
.
wirksamer
Bestätigungsbeschluss
beseitigt
nur
Anfechtbarkeit
Erstbeschlusses
Maßgabe
§
Satz
AktG
entzieht
auch
Erstprozess
Anfechtung
Erstbeschlusses
verbundenen
noch
rechtshängigen
positiven
Beschlussfeststellungsklage
Boden
.
Urteil
12
.
Dezember
OLG
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
12
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Münke
Prof.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Beklagten
werden
Urteil
Oberlandesgerichts
21
.
Mai
aufgehoben
Endurteil
Landgerichts
5
.
Kammer
Handelssachen
17
.
Oktober
abgeändert
.
Klagen
werden
abgewiesen
.
Kosten
Rechtsstreits
werden
Klägern
auferlegt
.
Tatbestand
:
Kläger
fechten
vorliegenden
Rechtsstreit
Aktionäre
beklagten
Aktiengesellschaft
Hauptversammlungsbeschluss
17
Juli
Beschluss
Hauptversammlung
Beklagten
18
.
Dezember
Folgenden
:
Erstbeschluss
bestätigt
wurde
.
Gegenstand
Erstbeschlusses
war
Antrag
Minderheitsaktionären
Bestellung
Sonderprüfers
§
AktG
Hinblick
stimmte
Vorgänge
Zusammenhang
Erwerb
Industriebeteiligungen
Kapitalerhöhungen
Kreditgewährungen
Einsetzung
fungsgesellschaft
Folgenden
:
AG
Sonderprüferin
.
lungsleiter
stellte
Abstimmung
Ja-Stimmen
NeinStimmen
Vorstandsmitglied
Dr.
Ausübung
Stimmrechtsvollmachten
abgegebenen
Stimmen
Enthaltungen
Ablehnung
Antrags
Protokoll
.
Kläger
hiergegen
positive
Beschlussfeststellungsklagen
erhoben
hatten
bestätigte
Hauptversammlung
Beklagten
Vorschlag
Vorstand
Aufsichtsrat
Beschluss
17
Juli
Mehrheit
Ja-Stimmen
Nein-Stimmen
Enthaltungen
§
AktG
festgestellten
ablehnenden
Erstbeschluss
.
hat
Landgericht
Erstbeschluss
18
.
Dezember
nichtig
erklärt
festgestellt
Minderheitsantrag
Bestellung
Sonderprüfers
Einsetzung
Sonderprüferin
Mehrheit
angenommen
worden
sei
;
Begründung
hat
ausgeführt
Vorstand
Dr.
Vollmacht
abgegebenen
Stimmen
Stimmrechtsverbots
§
AktG
Nein-Stimmen
hätten
gewertet
werden
dürfen
.
Urteil
gerichtete
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
zurückgewiesen
zugleich
Revision
zugelassen
.
Beklagten
erhobene
Nichtzulassungsbeschwerde
hat
Senat
bislang
beschieden
Beschluss
27
.
Januar
Entscheidung
rechtskräftigen
Abschluss
hiesigen
Rechtsstreits
schluss
Hauptversammlung
Beklagten
17
Juli
seinerzeit
bereits
Landgericht
rechtshängig
war
Vorgreiflichkeit
Sinne
§
ausgesetzt
.
vorliegenden
Rechtsstreit
hat
Landgericht
Anfechtungsklagen
Kläger
Bestätigungsbeschluss
nichtig
erklärt
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Beklagten
zurückgewiesen
.
wendet
Beklagte
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
Klageabweisungsbegehren
weiterverfolgt
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
ist
begründet
führt
Abweisung
Klage
.
Hauptversammlung
Beklagten
17
Juli
gefasste
Bestätigungsbeschluss
gemäß
§
Abs.
AktG
ist
wirksam
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
gegenteiligen
Auffassung
ausgeführt
:
Bestätigungsbeschluss
17
Juli
sei
schon
gemäß
§
AktG
wirksam
angefochtene
Erstbeschluss
18
.
Dezember
lediglich
heilbaren
Verfahrensfehler
Bestätigung
§
AktG
zugänglichen
inhaltlichen
Fehler
beruhe
.
Zwar
sei
Ergebnis
Erstbeschlusses
Versammlungsleiter
zunächst
wirksam
unrichtig
anfechtbar
festgestellt
worden
;
jedoch
habe
verfahrensfehlerhafte
Berücksichtigung
Stimmen
Stimmverbot
unterlegen
hätten
Inhaltsmangel
Beschlusses
geführt
tatsächlich
beantragte
Sonderprüfung
ablehnender
Antrag
zustimmender
Beschluss
gefasst
worden
sei
.
Fall
könne
§
Satz
AktG
bestätigt
werden
Inhalt
tatsächlich
gar
beschlossen
worden
Regelungsgehalt
gerade
Streit
sei
.
Heilung
Bestätigungsbeschluss
stehe
hier
Inhalt
Erstbeschlusses
richtig
feststellende
positive
Feststellungsentscheidung
Vorprozesses
.
Umdeutung
unzulässigen
Bestätigungsbeschlusses
erneuten
Ablehnungsbeschluss
Hauptversammlung
bezüglich
Sonderprüfung
sei
möglich
Neuvornahme
Beschlussgegenstand
gewesen
sei
.
sei
Bestätigungsbeschluss
Neuvornahme
verstanden
ohnehin
Verfahrensfehlers
anfechtbar
Bestellung
Sonderprüfers
betreffenden
Beschlussvorschlag
§
AktG
zwingend
Aufsichtsrat
allein
etwa
geschehen
zugleich
auch
Vorstand
zuständig
gewesen
sei
.
II
.
Beurteilung
hält
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Bestätigungsbeschluss
Hauptversammlung
Beklagten
17
Juli
ist
wirksam
inhaltsgleiche
Sonderprüfung
ablehnende
Erstbeschluss
18
.
Dezember
Bestätigungswirkung
§
AktG
ausschließenden
allenfalls
Bestätigung
zugänglichen
Verfahrensfehler
litt
1
.
Erstbeschluss
zugleich
Anfechtung
erhobene
positive
feststellungsklage
rechtskräftigen
stattgebenden
Entscheidung
wirksamen
Bestätigung
entgegensteht
2
.
Klägern
erstmals
mündlichen
Berufungsverhandlung
nachgeschobene
Rüge
selbst
sei
gesetzwidriger
Bekanntmachung
Tagesordnung
Hauptversammlung
verfahrensfehlerhaft
gekommen
Versäumung
Anfechtungsfrist
§
Abs.
AktG
verfristet
ist
3
.
.
1
.
Beschluss
Hauptversammlung
Beklagten
17
Juli
weist
Merkmale
gültigen
Bestätigungsbeschlusses
.
S.
Satz
AktG
.
klaren
Wortlauts
Bestätigungsbeschlusses
17
Juli
besteht
Zweifel
Hauptversammlung
Erstbeschluss
gültige
Regelung
betreffenden
Gesellschaftsangelegenheit
damals
beschlossen
festgestellte
Ablehnung
Minderheit
beantragten
Sonderprüfung
Bestellung
prüferin
anerkennen
Wirkung
Zukunft
behauptete
tatsächlich
bestehende
Anfechtbarkeit
beseitigen
wollte
vgl.
.
Hauptversammlung
Beklagten
gefasste
Bestätigungsbeschluss
war
auch
Ansicht
Vorinstanzen
geeignet
Bestätigungswirkung
dahingehend
entfalten
behaupteten
tatsächlich
bestehenden
Mangel
Erstbeschlusses
beseitigte
.
Erstbeschluss
war
auch
Vorinstanzen
Ansatz
verkennen
Tatsacheninstanzen
Vorprozesses
nommenen
fehlerhaften
Feststellung
Abstimmungsergebnisses
etwa
nichtig
lediglich
anfechtbar
.
S.
§
Abs.
AktG
grundsätzlich
bestätigungsfähig
.
Wurden
Zusammenhang
Abstimmung
Erstbeschluss
Vorstandsmitglied
Stimmrechtsvollmachten
gebenen
Stimmen
Nein-Stimmen
mitgezählt
Vorinstanzen
hier
Anschluss
rechtskräftige
Entscheidung
Oberlandesgerichts
ausgegangen
sind
auch
Revisionsinstanz
Kläger
zutreffend
unterstellt
werden
mag
§
AktG
Abstimmungsverbot
unterlag
so
war
Feststellung
Versammlungsleiters
Sonderprüfung
betreffende
Antrag
sei
abgelehnt
zwar
unrichtig
.
Gleichwohl
handelt
nichtigen
Scheinbeschluss
;
vielmehr
bewirkten
Feststellung
Beschlussergebnisses
Leiter
Hauptversammlung
Aufnahme
notarielle
Niederschrift
gemäß
§
Abs.
AktG
Beschluss
verkündeten
Niederschrift
fixierten
Inhalt
existiert
wirksam
angefochten
ist
.
.
Senats
:
vgl.
nur
197
;
30
;
69
;
.
Schrifttum
:
vgl.
MünchKomm.z
.
AktG/Hüffer
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
;
.
AktG
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
ist
Vorgreiflichkeit
vorliegenden
Rechtsstreits
Bestätigungsbeschluss
beschlossenen
Aussetzung
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
rechtskräftiges
Gestaltungsurteil
Bezug
Erstbeschluss
vorliegt
Erstbeschluss
Hauptversammlung
18
.
Dezember
festgestellten
Beschlusslage
auszugehen
.
Erstbeschluss
leidet
auch
Ansicht
Vorinstanzen
unabhängig
Art
Weise
Zustandekommens
anhaften
zwangsläufig
bestätigenden
Zweitbeschluss
übertragen
würde
.
hier
unterstellte
fehlerhafte
Feststellung
Abstimmungsergebnisses
Versammlungsleiter
stellt
lediglich
heilbaren
Bestätigung
zugänglichen
Verfahrensfehler
.
:
vgl.
OLG
;
AG
491
;
Hüffer
AktG
.
Aufl
.
§
Rdn
.
2
;
MünchKomm.z
.
AktG
aaO
Rdn
.
;
aaO
Rdn
.
;
Laden
;
Zöllner
Festschrift
;
AG
.
Verfahrensfehlerhaft
festgestellt
ist
Abstimmungsergebnis
nur
dann
Zählfehler
ähnliche
Irrtümer
gekommen
ist
;
vielmehr
steht
auch
hier
vorliegende
Fall
gleich
ungültige
Verletzung
Stimmverbots
abgegebene
Stimmen
mitgezählt
worden
sind
.
Fällen
kann
Hauptversammlung
Bestätigung
Willen
bekunden
Erstbeschluss
anhaftenden
Verfahrensmängel
verbindliche
Regelung
Gesellschaftsangelegenheit
anzuerkennen
nur
bestätigende
Beschluss
nunmehr
verfahrensfehlerfrei
gefasst
Mangel
Erstbeschlusses
also
vermieden
wird
.
liegt
zentrale
Zweck
Bestätigungsbeschlusses
:
kann
Verfahrensmangel
zwar
ungeschehen
machen
allerdings
gibt
Aktionären
Möglichkeit
erklären
Fehlers
Inhalt
Beschlusses
festhalten
wollen
Anfechtungsgrund
mehr
geltend
gemacht
werden
soll
vgl.
.
Dementsprechend
war
Sinne
§
AktG
rechtlich
zulässig
Hauptversammlung
Beklagten
17
Juli
nunmehr
Vermeidung
Mitwirkung
Vorstandsmitglieder
-9-
mung
bestätigenden
Beschluss
fasste
Erstbeschluss
zwar
verfahrensfehlerhaft
gekommenen
inhaltlich
aber
unbedenklichen
Ablehnung
Sonderprüfung
dennoch
festgehalten
werden
soll
.
Weise
Zusammenhang
fehlerhaften
Feststellung
Abstimmungsergebnisses
Erstbeschlusses
unterlaufene
Verfahrensfehler
Inhaltsfehler
umgeschlagen
"
sein
sollte
haben
vorinstanzlichen
Entscheidungen
aufzuzeigen
vermocht
;
"
Metamorphose
"
lässt
geltenden
Recht
auch
überzeugend
begründen
.
2
.
Behebbarkeit
Verfahrensmangels
Erstbeschlusses
Bestätigungsbeschluss
§
AktG
ist
auch
ausgeschlossen
Vorprozess
Anfechtungsklage
positiven
Beschlussfeststellungsklage
verbunden
worden
ist
.
Zwar
ist
Anfechtungskläger
prozessualen
Situation
vorliegenden
gestattet
Anfechtungsklage
Erstbeschluss
Antrag
Feststellung
zustimmenden
Beschlusses
verbinden
einerseits
Anfechtungsurteil
nur
rechtswidrige
Beschluss
kassiert
aber
rechtmäßige
Beschlusslage
hergestellt
werden
kann
andererseits
allein
erhobene
positive
Feststellungsklage
Anfechtungsklage
ersetzen
kann
.
Jedoch
führt
nur
erfolgreiche
Anfechtungsklage
Vernichtung
ablehnenden
Beschlusses
erst
Beseitigung
schafft
Raum
anderweitige
gerichtliche
Feststellung
;
Rechtskraft
Anfechtungsklage
ergangenen
kassatorischen
Urteils
ist
jedoch
fragliche
Erstbeschluss
gültig
vgl.
§
Nr.
AktG
erst
Gerichtsurteil
festzustellender
positiver
schluss
angefochtenen
noch
gültigen
Ablehnungsbeschluss
"
ersetzen
"
soll
noch
existent
ist
.
Dementsprechend
beseitigt
wirksamer
Bestätigungsbeschluss
nur
Anfechtbarkeit
Erstbeschlusses
Maßgabe
§
Satz
AktG
entzieht
auch
Erstprozess
erhobenen
noch
rechtshängigen
positiven
Beschlussfeststellungsklage
Boden
.
3
.
Kläger
erstmals
mündlichen
Berufungsverhandlung
geltend
gemacht
haben
Bestätigungsbeschluss
selbst
leide
Verfahrensmangel
fehlerhaften
Bekanntmachung
Tagesordnung
geschehen
Aufsichtsrat
Vorstand
allein
Aufsichtsrat
Vorschlag
Bestätigung
Erstbeschlusses
Ablehnung
Bestellung
Prüfern
Hauptversammlung
habe
unterbreiten
dürfen
vgl.
§
Abs.
Satz
AktG
ist
Klage
ebenfalls
unbegründet
.
Mangel
würde
Nichtigkeit
Bestätigungsbeschlusses
§
Abs.
AktG
nur
Anfechtbarkeit
§
Abs.
AktG
führen
.
potentiellen
Anfechtungsgrund
können
Kläger
Anfechtungsklage
Bestätigungsbeschluss
jedoch
schon
Erfolg
stützen
Revision
Recht
rügt
verfristet
.
S.
§
Abs.
AktG
anzusehen
ist
.
Vorschrift
ist
ständigen
Senatsrechtsprechung
nur
nachträgliche
Erhebung
Anfechtungsklage
auch
Nachschieben
neuen
Anfechtungsgründen
ausgeschlossen
f.
;
;
m.w
.
.
.
Senatsentscheidung
22
Juli
allein
Umfang
Darlegung
Berufungsgründe
ging
ergibt
Anfechtungskläger
jederzeit
neue
Anfechtungsgründe
Rechtsstreit
einführen
Gesetzgeber
wohl
erwogenen
Gründen
geschaffene
Vorschrift
Abs.
AktG
funktionslos
machen
dürfte
;
vielmehr
muss
Anfechtungsklage
Anfechtungsfrist
genannten
Entscheidung
Teil
Klagegrundes
Klage
bildende
maßgebliche
Lebenssachverhalt
Kläger
Anfechtbarkeit
Beschlusses
herleiten
will
vorgetragen
werden
vgl.
Sen
.
.
14
.
März
Klarstellung
6
;
Sen
.
.
9
.
Mai
.
vorliegenden
Fall
ist
potentielle
Anfechtungsgrund
verfahrensfehlerhaften
Bekanntmachung
Tagesordnung
Hauptversammlung
verspätet
nämlich
Hinweis
Berufungsgerichts
erstmals
mündlichen
Berufungsverhandlung
20
.
Mai
Verfahren
eingeführt
worden
;
haben
Klägervertreter
Termin
selbst
erklärt
Anfechtung
primär
Ankündigungsmangel
gestützt
hätten
entschieden
Meinung
seien
jedenfalls
Umdeutung
entgegenstehe
.
nachgeschobenen
angeblichen
Verfahrensfehler
Zustandekommen
Bestätigungsbeschlusses
selbst
betrifft
handelt
Verhältnis
Klageschrift
geltend
gemachten
Klagegrund
unzweifelhaft
anderen
Lebenssachverhalt
.
.
mithin
Bestätigungsbeschluss
rechtswirksam
ist
sind
auch
Senat
Endentscheidungsreife
selbst
entscheiden
hat
§
Abs.
Klage
verfolgten
diversen
gestaffelten
Hilfsanträge
Feststellung
Nichtigkeit
"
"
Unwirksamkeit
"
"
Wirkungslosigkeit
"
offensichtlich
unbegründet
.
Münke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
17.10.2002
OLG
Entscheidung