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335 lines
2.9 KiB

BESCHLUSS
ZR
10
Juli
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
hat
10
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Kraemer
Prof.
Dr.
Caliebe
Dr.
beschlossen
:
Beschwerden
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Urteil
23
.
Zivilsenats
Kammergerichts
27
.
Juni
werden
unzulässig
verworfen
.
Kosten
Beschwerdeverfahrens
tragen
Beklagte
Beklagte
jeweils
%
§
Abs.
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerden
Beklagten
Wert
Beklagten
getrennt
ermitteln
ist
Beklagten
einfache
Streitgenossen
sind
MünchKommBGB/Ulmer
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
§
Rdn
.
;
Baumbach/Hopt
.
Aufl
.
Rdn
.
jew.m.w
.
.
sind
gemäß
§
Nr.
erforderlichen
Beschwer
statthaft
unzulässig
verwerfen
.
Kläger
haben
unwidersprochen
vorgetragen
Gesellschaftsanteile
Beklagten
wertlos
sind
.
Dann
kann
Bestimmung
Beklagten
Feststellung
Ausschlusses
Gesellschaft
verbundenen
Beschwer
Wert
Rahmen
setzung
treffenden
Höhe
jeweiligen
Nachschussverpflichtung
noch
Beklagten
Nichtzulassungsbeschwerdebegründung
meinen
abgestellt
werden
.
Fall
Wertlosigkeit
Gesellschaftsanteils
ist
Beschwer
gemäß
§
vielmehr
nur
Erinnerungswert
anzusetzen
hier
jeweils
beläuft
.
Zurückweisung
Berufungen
Feststellung
Wirksamkeit
Beschlüsse
betreffend
Ablehnung
Tagesordnungspunkte
Nr.
Tenors
landgerichtlichen
Teilurteils
sind
Beklagten
jeweils
Höhe
Zurückweisung
Berufungen
Abweisung
Widerklageanträge
jeweils
Antrag
5.000,00
Antrag
beschwert
.
Beklagten
angefochtenen
Urteil
verbundene
Beschwer
beträgt
jeweils
lediglich
.
II
.
Beschwerden
wären
aber
Übrigen
auch
unbegründet
.
Rechtsstreit
Parteien
hat
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Entscheidung
Revisionsgerichts
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
.
Verfahrensrügen
hat
Senat
geprüft
durchgreifend
erachtet
.
Nichtzulassungsbeschwerden
angeführten
Zulassungsgründe
sind
entscheidungserheblich
.
Insbesondere
kommt
Hinblick
Regelung
§
Abs.
Gesellschaftsvertrages
allein
fehlende
wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit
Zahlung
Nachschüssen
Ausschluss
Gesellschafters
rechtfertigen
vermag
noch
Beschlüsse
Nachzahlungen
wirksam
gefasst
worden
sind
.
Berufungsgericht
hat
zwar
Rechtfertigung
Ausschlusses
Beklagten
Gesellschaft
nur
dürftige
eigene
missverständlich
formulierte
Begründung
gegeben
;
tragenden
Erwägungen
ergeben
indessen
Begründung
landgerichtlichen
Urteils
Berufungsgericht
prozessual
ordnungsgemäß
eigen
gemacht
hat
.
ist
entscheidend
Beklagten
Weigerung
beschlossenen
Nachschusspflichten
erfüllen
widersprüchlich
gesellschaftswidrig
verhalten
haben
.
gegründete
Feststellung
Verbleiben
Beklagten
Gesellschaft
Kläger
unzumutbar
ist
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
2
.
abgesehen
.
Streitwert
:
;
Identität
Streitgegenstände
waren
Klageantrag
Widerklageantrag
entfallenden
Werte
Festsetzung
Streitwerts
nur
einfachen
Betrag
berücksichtigen
.
Kraemer
Vorinstanzen
:
Entscheidung
17.02.2004
KG
Entscheidung
27.06.2005