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274 lines
2.1 KiB

BESCHLUSS
ZR
23
.
Oktober
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
hat
23
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Kraemer
Caliebe
Dr.
beschlossen
:
Antrag
Klägers
Gewährung
Prozesskostenhilfe
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Gesuch
Klägers
Gewährung
Prozesskostenhilfe
bleibt
Erfolg
besonderen
Voraussetzungen
§
Satz
Nr.
vorliegen
.
Insolvenzverwalter
kann
nur
dann
Prozesskostenhilfe
erhalten
Gegenstand
Rechtsstreits
wirtschaftlich
Beteiligten
zuzumuten
ist
Prozesskosten
aufzubringen
§
Satz
Nr.
2
.
.
Vorschüsse
Prozesskosten
sind
Beteiligten
zuzumuten
erforderlichen
Mittel
unschwer
aufbringen
können
erwartende
Nutzen
vernünftiger
auch
Eigeninteresse
Prozesskostenrisiko
angemessen
berücksichtigender
Betrachtungsweise
Erfolg
Rechtsverfolgung
voraussichtlich
deutlich
größer
sein
wird
Vorschuss
aufzubringenden
Gerichtskosten
Sen
.
.
6
.
Dezember
ZA
juris
.
2
;
.
5
November
ZR
.
2
;
.
6
.
März
ZB
.
9
;
.
27
.
September
;
.
wertenden
Abwägung
Gesamtumstände
Einzelfalles
vgl.
Sen
.
.
6
.
März
aaO
S.
.
ist
GmbH
zuzumuten
Kosten
aufzubringen
.
Erfolg
Klage
erhielte
Insolvenzgläubigerin
rund
110.000,00
Fünffache
Revisionsinstanz
voraussichtlich
entstehenden
Kosten
rund
.
Erfolg
Klage
vergrößerte
Insolvenzmasse
rund
300.000,00
.
Gerichtskosten
Vergütung
Insolvenzverwalters
Auslagen
gemäß
§
Abs.
Satz
InsO
Berechnung
Klägers
Vergrößerung
Insolvenzmasse
zusammen
rund
100.000,00
erhöhten
Verbindlichkeiten
§
InsO
knapp
verblieben
rund
180.000,00
.
Gläubiger
könnten
festgestellten
Forderungen
rund
Quote
%
erwarten
GmbH
rund
110.000,00
.
Selbst
Annahme
Vollstreckungsrisikos
%
erhielte
rund
noch
Doppelte
Kosten
.
Insolvenzmasse
rund
157.000,00
wären
abzüglich
Kosten
Verbindlichkeiten
§
§
InsO
verteilen
GmbH
rund
entfielen
.
Koordinierungsaufwand
Klägers
ist
gering
Leistung
Kostenvorschusses
nur
abstimmen
muss
.
ist
einzige
Insolvenzgläubigerin
Fortsetzung
Verfahrens
so
hohen
Nutzen
ziehen
kann
Aufbringen
Kosten
zumutbar
ist
.
Kraemer
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung