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875 lines
6.9 KiB

BESCHLUSS
7
.
Juni
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
;
§
Nr.
;
AktG
Abs.
Gesellschafter
Personengesellschaft
können
Zwecke
Durchsetzung
Ersatzansprüchen
organschaftlichen
Vertreter
entsprechender
Anwendung
§
§
Nr.
Halbs
.
GmbHG
Abs.
Satz
AktG
besonderen
Vertreter
bestellen
.
besonderer
Vertreter
kann
Beirat
PublikumsKommanditgesellschaft
bestellt
werden
.
Beschluss
7
.
Juni
II
.
Zivilsenat
hat
7
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
einstimmig
beschlossen
:
Parteien
werden
hingewiesen
Senat
beabsichtigt
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
Beklagten
Urteil
2
.
Zivilsenats
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
14
.
August
Beschluss
gemäß
§
zurückzuweisen
.
Streitwert
:
472.830,86
Gründe
:
Revision
ist
bereits
unzulässig
geltend
macht
Klage
sei
unbegründet
.
Zwar
enthält
Entscheidungssatz
Berufungsurteils
Zusatz
dort
Beklagten
zugelassene
Revision
einschränkt
.
Eingrenzung
Rechtsmittelzulassung
kann
jedoch
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
auch
Entscheidungsgründen
ergeben
vgl.
m.w
.
.
;
.
10
.
September
.
.
ist
hier
Fall
.
Gründen
Urteils
hat
Berufungsgericht
ausgeführt
:
"
Frage
Publikums-Kommanditgesellschaft
analog
AktG
Geschäftsführer
gewählte
Beirat
Gesellschaft
gerichtlich
vertreten
kann
ist
ersichtlich
bislang
höchstrichterlich
entschieden
.
Rücksicht
lässt
Senat
§
Abs.
Nr.
Revision
.
"
Erwägungen
lassen
hinreichend
deutlich
erkennen
Berufungsgericht
Anrufung
Revisionsgerichts
rechtfertigende
Rechtsfrage
allein
Prozessführungsbefugnis
Ebene
Zulässigkeit
Klage
gesehen
hat
.
Zulässigkeit
Klage
kann
gemäß
§
gesondert
verhandelt
entschieden
werden
betrifft
also
abtrennbaren
Teil
Gesamtstreitstoffs
Gegenstand
beschränkten
Zulassung
Revision
sein
kann
.
materiell-rechtliche
Beurteilung
hat
Berufungsgericht
hingegen
Recht
Unrecht
kann
beruhen
zweifelhaft
gehalten
.
Fall
ist
Revision
Frage
Zulässigkeit
Klage
beschränkt
vgl.
Urteil
10
.
Mai
m.w
.
.
.
II
.
Revision
zulässig
ist
liegen
Voraussetzungen
Zulassung
hat
auch
Aussicht
Erfolg
§
.
1
.
Zulassungsgründe
bestehen
.
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
.
S.
§
Abs.
Nr.
.
Berufungsgericht
Zulassung
Revision
zugrunde
gelegte
Frage
PublikumsKommanditgesellschaft
analog
§
AktG
gewählte
Beirat
Gesellschaft
Klage
Geschäftsführer
gerichtlich
vertreten
kann
ist
entscheidungserheblich
.
Beiräte
Klägerinnen
sind
jeweils
wirksam
Gesellschafterversammlungen
Prozessführung
Beklagte
beauftragt
bevollmächtigt
worden
.
Bereits
konnten
Beiräte
Sinne
Abs.
prozessunfähigen
Klägerinnen
vertreten
.
gesetzliche
Vertretungsermächtigung
analog
§
AktG
kommt
auch
Berufungsgericht
selbst
Urteil
Seite
3
.
Absatz
erkennt
.
2
.
Revision
hat
zulässig
ist
auch
Sache
Aussicht
Erfolg
.
Gesellschafter
Personengesellschaft
können
Durchsetzung
Ersatzansprüchen
organschaftlichen
Vertreter
entsprechender
Anwendung
§
§
Nr.
Halbs
.
GmbHG
Abs.
Satz
AktG
besonderen
Vertreter
bestellen
Karrer
.
;
folgend
Hopt
Baumbach/Hopt
34
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
GmbH
Co.
vgl.
Landgericht
.
19
.
Januar
;
10
.
Aufl
.
§
Rdn
.
177
;
Hüffer
Ulmer/Habersack/Winter
§
Rdn
.
.
Hier
liegen
Voraussetzungen
wirksame
Bestellung
Beiräte
besondere
Prozessvertreter
Aktivprozess
Beklagte
.
Klägerinnen
konnten
persönlich
haftenden
Gesellschafter
vertreten
werden
.
Beklagte
ist
verklagte
Komplementärin
Verbots
Insichprozesses
organschaftlichen
Prozessvertretung
selbst
ausgeschlossen
Senat
.
.
.
;
Staub/Habersack
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Klägerinnen
konnten
auch
jeweils
zweite
persönlich
haftende
Gesellschafterin
vertreten
werden
.
Allerdings
führt
Ausscheiden
Komplementären
grundsätzlich
verbleibende
Komplementär
vertretungsberechtigt
ist
zwar
selbst
dann
Gesellschaftsvertrag
nur
gesamtvertretungsberechtigt
waren
Senat
369
;
Staub/Habersack
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
.
kann
aber
Streitfall
gelten
.
kann
erwartet
werden
Ansprüche
verfolgt
selbst
Gefahr
läuft
entsprechenden
Verfahren
etwaige
eigene
Versäumnisse
Versäumnisse
Ersatzpflichtigen
kollegial
geschäftlich
verbundenen
Personen
aufgedeckt
werden
.
Senat
sieht
Grund
Regelung
§
Nr.
GmbHG
Prozess
vorhandenen
Geschäftsführern
jedenfalls
häufig
auch
immer
übrigen
Geschäftsführer
unvoreingenommen
genug
seien
Interessen
Gesellschaft
nötigen
Nachdruck
wahrzunehmen
Sen
.
.
24
.
Februar
.
Nr.
.
Alt
.
GmbHG
lässt
Bestellung
Prozessvertreters
grundsätzlich
auch
dann
gesetzliche
Vertretung
Gesellschaft
entsprechenden
Prozess
weitere
Geschäftsführer
möglich
wäre
Sen
.
.
24
.
Februar
;
Karrer
aaO
Seite
m.w
.
.
.
entsprechende
gesetzliche
Wertung
lässt
§
Abs.
Satz
AktG
entnehmen
Aktionäre
grundsätzlichen
Vertretung
AG
Aufsichtsrat
§
AktG
besonderen
Vertreter
Geltendmachung
Ersatzansprüchen
Vorstand
bestellen
können
.
Rechtfertigt
bereits
potentielle
Interessenkollision
Zulässigkeit
Vertreterbestellung
Vorhandensein
zweiten
persönlich
haftenden
Gesellschafters
gilt
erst
recht
Berücksichtigung
besonderen
Umstände
Streitfalls
:
eingereichten
Registerauszügen
Anlage
ist
ersichtlich
Geschäftsführer
zweiten
Komplementärin
jeweils
ist
auch
einzelvertretungsberechtigter
GesellschafterGeschäftsführer
Komplementärin
Beklagten
ist
.
liegt
nämliche
Interessenkonflikt
auch
Hinblick
zweite
persönlich
haftende
Gesellschafterin
.
Auch
sonstigen
Voraussetzungen
wirksamen
Bestellung
Beiräte
Prozessvertreter
Klägerinnen
sind
gegeben
.
Landgericht
auch
Berufungsgericht
haben
Revision
angegriffen
festgestellt
Gesellschafterversammlungen
Klägerinnen
15
.
Februar
beschlossen
haben
Beiräten
Klägerinnen
uneingeschränkten
Auftrag
erteilen
Rückzahlungsansprüche
Jahre
vorliegenden
Verfahren
geltend
machen
.
Festgestellt
hat
Berufungsgericht
Beschlüsse
hinreichenden
Mehrheit
%
abgegebenen
Stimmen
gefasst
wurden
.
Auch
greift
Revision
.
Abstimmungen
war
Beklagte
jeweils
stimmberechtigt
Sen
.
.
9
.
Mai
;
28
34
;
.
Berufungsgericht
festgestellten
Mehrheitsentscheidungen
waren
ausreichend
.
Abs.
ist
dingbar
Hopt
Baumbach/Hopt
34
.
Aufl
.
§
Rdn
.
wurde
Ziff
.
Gesellschaftsvertrages
auch
abbedungen
entspricht
Senat
aufgestellten
Erfordernissen
Senat
.
.
Schutzgemeinschaftsvertrag
.
Beiräte
kommen
auch
besonderer
Prozessvertreter
Betracht
.
kann
Gesellschafter
auch
Dritter
bestellt
werden
Zöllner
19
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
so
hier
offen
bleiben
kann
Beiratsmitglieder
auch
Kommanditisten
waren
.
Grundsatz
Selbstorganschaft
steht
Übertragung
Prozessvertretung
Dritte
ebenfalls
vgl.
Karrer
aaO
Seite
m.w
.
.
.
Grundsatz
ist
Ausdruck
grundsätzlich
gleichgerichteten
Gesellschafterinteresses
gilt
§
Abs.
zeigt
dann
Interesse
mehr
besteht
.
Auch
Liquidationssituation
kann
Grundsatz
Selbstorganschaft
werbende
Personengesellschaft
ausgesetzt
sein
nämlich
liquidationsähnlichen
Sonderlagen
"
vgl.
f.
;
Staub/Habersack
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
.
So
liegt
auch
KG
persönlich
haftenden
Gesellschafter
insoweit
gleichgerichtete
Interessen
Gesellschafter
gerade
gegeben
sind
.
Hinweis
:
Revisionsverfahren
ist
Zurückweisungsbeschluss
25
.
Oktober
erledigt
worden
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung