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7.1 KiB

BESCHLUSS
20
.
Oktober
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
.
;
GG
Art
.
Abs.
Innengesellschaft
bürgerlichen
Rechts
liegt
nur
Beteiligten
Gesellschaftsvertrag
geschlossen
worden
ist
jedenfalls
Einigkeit
enthält
gemeinsamen
Zweck
verfolgen
vermögenswerte
Leistungen
fördern
Bestätigung
Sen
.
.
12
November
ZR
.
.
Wird
Klage
Rückzahlung
Darlehens
gestützt
bestreitet
Beklagte
nur
Abschluss
Vertrages
persönlichen
Kontakt
Klägerin
verletzt
Annahme
Innengesellschaft
Anspruch
Beklagten
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
auch
Beibringungsgrundsatz
.
Beschluss
20
.
Oktober
OLG
II
.
Zivilsenat
hat
20
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Kraemer
Caliebe
Dr.
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
wird
Urteil
8
.
Zivilsenats
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
31
Juli
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
11
.
Zivilsenat
Berufungsgerichts
zurückverwiesen
.
Streitwert
Beschwerdeverfahren
:
Gründe
:
Beschwerde
ist
begründet
führt
gemäß
§
Abs.
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Berufungsgericht
Senat
Möglichkeit
§
Abs.
Satz
Gebrauch
gemacht
hat
.
Berufungsgericht
hat
Annahme
Klägerin
könne
Beklagten
Grundsätzen
§
Auszahlung
Abfindungsguthabens
Höhe
Zinsen
verlangen
Klägerin
Beklagten
Tochter
Klägerin
Vater
Beklagten
Auflösung
§
Veräußerung
Hauses
Innengesellschaft
bestanden
habe
Anspruch
Beklagten
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
Art
.
Abs.
GG
entscheidungserheblicher
Weise
verletzt
.
1
.
Schon
Annahme
Berufungsgerichts
Parteien
Tochter
Klägerin
Vater
Beklagten
habe
BGBInnengesellschaft
bestanden
stellt
Rechtskonstruktion
hinreichende
Tatsachengrundlage
.
beruht
Berufungsgericht
Vortrag
Parteien
Beklagten
Verletzung
Rechts
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
auch
Beibringungsgrundsatz
verletzenden
Weise
unrichtig
eingeordnet
hat
.
Berufungsgericht
hat
gemeint
Verhalten
Parteien
gehe
gemeinsam
Tochter
Klägerin
Vater
Beklagten
wechselseitig
verpflichtet
hätten
Erreichung
gemeinschaftlichen
Zwecks
nämlich
Erwerbs
Renovierung
Nutzung
Immobilie
zusammenzuwirken
weils
vereinbarten
Beiträge
leisten
.
Umstände
Ansicht
Gerichts
Annahme
Innengesellschaft
sprechen
habe
Beklagte
substantiiert
bestritten
.
Berufungsgericht
festgestellte
Sachverhalt
trägt
Annahme
Innengesellschaft
.
Berufungsgericht
lässt
völlig
Acht
Würdigung
Vortrag
Beklagten
ebenso
Erteilung
entsprechenden
Hinweises
Berufungsgericht
gehaltenen
Vortrag
Klägerin
eklatantem
Widerspruch
steht
.
Begründung
Berufungsgerichts
lässt
nur
Schluss
Entscheidung
allenfalls
äußeren
Wortlaut
aber
Sinn
Vortrags
Beklagten
erfassenden
Wahrnehmung
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
beruht
.
Berufungsgericht
hat
Lebenssachverhalt
entschieden
Hinweis
Parteien
vorgetragen
hat
.
Voraussetzung
Annahme
Innengesellschaft
ist
BGB-Gesellschaft
Abschluss
Gesellschaftsvertrages
beteiligten
Gesellschaftern
jedenfalls
Gesellschaftern
erzielte
Einigkeit
voraussetzt
gemeinsamen
Zweck
verfolgen
vermögenswerte
Leistungen
fördern
siehe
nur
MünchKommBGB/Ulmer
4
.
Aufl
.
Rdn
.
.
.
.
derartige
"
Einigkeit
"
lässt
schon
Vortrag
Klägerin
insbesondere
aber
Hinblick
Art
.
Abs.
GG
ankommt
Vortrag
Beklagten
ansatzweise
entnehmen
.
Vielmehr
hat
Beklagte
durchgängig
vorgetragen
Klägerin
Zusammenhang
Kauf
Hauses
niemals
persönliches
Gespräch
geführt
habe
vielmehr
Vater
überredet
habe
finanziellen
Schwierigkeiten
Tochter
Klägerin
Käufer
Hauses
aufzutreten
Vater
vorgespiegelt
habe
Haus
Vater
Tochter
Klägerin
nutzen
wollten
letztendlich
Absicherung
Familienvermögens
Familie
dienen
werde
.
Hinweis
komme
gesellschaftsrechtliches
Verhältnis
Parteien
Betracht
hat
Beklagte
unverzüglich
Vortrag
reagiert
Innengesellschaft
voraussetze
Beteiligten
wesentlichen
Bedingungen
Erreichung
angestrebten
gemeinsamen
Zwecks
erforderlich
seien
kennen
auch
billigen
müssten
vorliegend
fehle
sodann
Einzelnen
begründet
hat
.
Beklagte
hat
somit
nur
Vorhandensein
irgendwie
gearteten
gemeinsamen
Zwecks
Zusammenhang
Erwerb
insbesondere
irgendwie
geartete
Einigung
Sinne
Vertragsschlusses
Klägerin
bestritten
.
Kern
Vortrags
Beklagten
hat
Berufungsgericht
ersichtlich
Kenntnis
genommen
.
2
.
Verstoß
Berufungsgerichts
Recht
Beklagten
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
ist
entscheidungserheblich
.
Hätte
Berufungsgericht
Vortrag
Beklagten
Kenntnis
genommen
ist
vorliegenden
Fall
nur
ausgeschlossen
Sicherheit
anzunehmen
Bestehen
Innengesellschaft
angeblichen
Ausgleichsanspruch
Klägerin
ausgegangen
wäre
.
Annahme
Innengesellschaft
steht
nämlich
bereits
völlig
unverständlichen
nachvollziehbaren
Widerspruch
Vortrag
Klägerin
bestätigenden
Zeugenaussagen
.
Klägerin
hat
Klage
ausdrücklich
Anspruch
Rückzahlung
Darlehens
geltend
gemacht
vorgetragen
"
Darlehensvertrag
"
sei
Tage
Notartermin
Zwecke
Erwerbs
Immobilie
Wohnung
Vaters
Beklagten
Klägerin
Beklagten
vereinbart
worden
1
18
.
persönlichen
Anhörung
.
hat
Klägerin
ausdrücklich
erklärt
habe
Beklagten
150.000,00
Darlehen
Verfügung
gestellt
.
Nachfrage
Gerichts
Treffen
Klägerin
Tochter
Vater
Klägers
Beklagten
tatsächlich
wörtlich
Darlehen
gesprochen
worden
sei
hat
erklärt
:
"
war
damals
sehr
wichtig
Darlehen
Geld
ja
eigentlich
Erbe
Tochter
handelte
direkt
Tochter
gehen
sollte
Beklagten
.
Insofern
war
wichtig
sagen
nur
Darlehen
handelte
.
"
Anschluss
hat
Bevollmächtigte
Klägerin
hingewiesen
:
"
Gericht
hat
zutreffend
ausgeführt
einzig
ankommt
Parteien
Darlehensvertrag
gekommen
ist
Darlehensvaluta
Beklagten
ausgezahlt
wurde
.
kommt
vorliegend
nur
Darlehen
Anspruch
Rückzahlung
.
"
Tochter
Klägerin
hat
Zeugenaussage
.
angegeben
Klägerin
zunächst
angeboten
habe
Lebensgefährten
Darlehen
beabsichtigten
Hauskauf
geben
.
Beklagte
angeboten
habe
Haus
finanziellen
Schwierigkeiten
Vaters
Tochter
Klägerin
Namen
erwerben
habe
Klägerin
Darlehen
dann
direkt
Beklagten
geben
wollen
.
ausdrückliche
Nachfrage
hat
erklärt
:
"
wurde
dann
besprochen
Beklagte
Käufer
Treuhänder
sein
sollte
Darlehen
Mutter
gehen
sollte
.
Frage
Darlehen
Mutter
sprach
Mutter
damals
selbst
Tatsache
Darlehen
gegeben
werden
sollte
stand
schon
vorher
fest
insgesamt
zukommenden
Kosten
.
Klägerin
sprach
bezeichneten
Gespräch
auch
immer
Darlehensbetrag
.
"
Vater
Beklagten
hat
Zeugenvernehmung
.
ebenfalls
ausdrücklich
ständig
betont
Klägerin
Beklagten
Darlehen
gewährt
habe
.
Auch
hat
ausgesagt
Klägerin
zunächst
Tochter
angeboten
habe
Darlehen
Finanzierung
Hauskaufs
Verfügung
stellen
Darlehen
Beklagte
Haus
eigenem
Namen
erwerben
sollte
Seiten
Klägerin
Beklagten
Verfügung
gestellt
worden
sei
.
Tatbestand
landgerichtlichen
Urteils
beginnt
Satz
:
"
Klägerin
begehrt
Rückzahlung
Darlehens
Beklagten
"
.
gericht
hat
Klage
abgewiesen
Darlehenshingabe
Klägerin
Beklagten
bewiesen
sei
.
Hiergegen
richtete
Berufung
Klägerin
begründet
hat
:
Landgericht
ist
falschen
Beweiswürdigung
Ergebnis
gelangt
Darlehensvertrag
Parteien
abgeschlossen
wurde
.
II
.
wiedereröffneten
Berufungsverfahren
wird
Berufungsgericht
nunmehr
tatsächlich
gehaltenen
Vortrag
Parteien
auseinanderzusetzen
haben
.
wird
auch
prüfen
sein
neue
Vortrag
Klägerin
Berufungsinstanz
verstehen
ist
Bedenken
Zulässigkeit
Berufung
ergeben
könnten
.
Kraemer
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
31.07.2007