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12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
8
.
März
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
grundsätzlich
anzuerkennende
Recht
Mitgesellschafter
Vorhandensein
sachlichen
Grundes
Gesellschaft
ausschließen
dürfen
kann
ausnahmsweise
dann
sittenwidrig
angesehen
werden
neuer
Gesellschafter
langer
Zeit
bestehende
Sozietät
Freiberuflern
hier
:
Gemeinschaftspraxis
Laborärzten
aufgenommen
wird
Ausschließungsrecht
allein
dient
Altgesellschaftern
angemessenen
Frist
Prüfung
ermöglichen
neuen
Partner
notwendige
Vertrauen
hergestellt
werden
kann
Gesellschafter
Dauer
gemeinsame
Berufsausübung
erforderlichen
Weise
harmonieren
können
;
Prüfungsfrist
Jahren
überschreitet
anzuerkennenden
Rahmen
weitem
.
Urteil
8
.
März
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
8
.
März
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Röhricht
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Münke
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
3A.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
16
.
April
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Beklagten
folgenden
:
Beklagte
gründeten
Jahr
Gemeinschaftspraxis
Gegenstand
Ausübung
laborärztlicher
Tätigkeit
ist
.
Kläger
Neffe
Beklagten
absolvierte
Praxis
zunächst
Chemielaborantenlehre
war
Abschluß
Medizinstudiums
zunächst
Arzt
Praktikum
später
Arzt
Facharzt
Gemeinschaftspraxis
tätig
.
1
.
Januar
wurde
Gesellschafter
Gemeinschaftspraxis
aufgenommen
.
Einlageleistung
hatte
erbringen
wurde
auch
Gesellschaftsvermögen
beteiligt
Gesellschaftsanteil
zunächst
%
Oktober
%
%
war
vielmehr
Grundlage
Verlustbeteiligung
Ermittlung
Stimmrechts
.
Altverbindlichkeiten
Gesellschaft
wurde
freigestellt
neue
Verbindlichkeiten
hatte
Innenverhältnis
grober
Fahrlässigkeit
Vorsatz
nur
Maßgabe
Beteiligungsquote
einzustehen
.
Beklagten
waren
Oktober
.
.
%
%
Gesellschaft
beteiligt
;
restlichen
Gesellschaftsanteile
entfielen
andere
Gesellschafter
.
§
§
Gesellschaftsvertrages
kann
Gesellschafter
Gesellschaftsverhältnis
sechsmonatiger
Frist
Jahresende
kündigen
scheidet
dann
übrigen
Mitgliedern
fortgesetzten
Gesellschaft
.
Unterbleibt
Kündigung
wird
Gesellschaft
jeweils
Jahr
verlängert
.
Kläger
anderen
Gesellschafter
Ausnahme
Beklagten
endete
Mitgliedschaft
Fall
Erreichen
65
.
Lebensjahres
.
§
Nr.
Gesellschaftsvertrages
haben
Gesellschafter
Kläger
Gesellschaftsvermögen
beteiligt
sind
lediglich
Anspruch
Auszahlung
Gewinnanteils
Ende
Mitgliedschaft
weitergehende
Ansprüche
sind
ausgeschlossen
.
Ausscheidende
unterliegt
Wettbewerbsverbot
darf
aber
bestimmte
Beklagten
entwickelte
Analyseverfahren
verwenden
§
.
Auflösung
Gesellschaft
erfordert
einstimmigen
Beschluß
§
;
übrigen
bedürfen
Beschlüsse
Änderung
Gesellschaftsvertrages
25
.
Oktober
Dreiviertelmehrheit
.
Ausschließung
Gesellschafters
trifft
§
folgende
Bestimmung
:
"
Ausschließung
1
.
Gesellschafter
kann
abzugebende
Erklärung
Gesellschaft
ausgeschlossen
werden
berufsunfähig
ist
Krankheit
länger
Jahr
Mitarbeit
Gesellschaft
eingestellt
hat
sonstiger
wichtiger
Grund
Person
vorliegt
.
2
.
Hinblick
erheblichen
Vorleistungen
Altgesellschafter
kommen
Vertragsschließenden
Ausschließung
Vertragsschließenden
Ziff
.
Kläger
Gesellschaft
Frist
Monaten
Ende
Kalenderjahres
auch
Vorliegen
wichtigen
Grundes
frühestens
aber
zulässig
ist
.
3
.
Ausschließung
erfolgt
Mehrheitsbeschluß
betroffenen
Gesellschafter
4
.
Ausschließung
Vertragsschließenden
Ziff
.
Beklagte
unterliegt
vorstehenden
Bestimmungen
kann
nur
Gerichtsbeschluß
erfolgen
.
"
Ferner
ist
§
Nr.
folgendes
geregelt
:
"
7
.
Vertragsschließenden
Ziff
.
haben
Recht
Gemeinschaftspraxis
insgesamt
Dritten
veräußern
.
bedarf
Gesellschafterbeschlusses
einfacher
Mehrheit
gefaßt
werden
kann
.
Fall
scheiden
Vertragsschließenden
Ziff
.
Ablauf
dritten
Monats
Beschlußfassung
Gesellschaft
.
Fall
hat
Vertragsschließende
Ziff
.
abweichend
vorstehenden
Bestimmungen
Vergütungsanspruch
Höhe
Gewinnquote
entsprechenden
Anteils
Kaufpreis
Gleiches
gilt
Vertragsschließenden
Ziff
.
Kläger
Zugehörigkeit
Gesellschaft
Jahren
.
"
20
.
Juni
unterbreiteten
Beklagten
Anlaß
Ausscheidens
bisherigen
Mitgesellschafters
Dr.
Kläger
Angebot
Änderung
Gesellschaftsvertrages
u.a.
Verlustbeteiligung
auch
Wegfall
Kassenzulassung
Beklagten
festschreiben
sollte
§
Nr.
folgenden
Text
vorsah
:
"
Gesellschafter
Kläger
stehen
Ansprüche
§
Ziff
.
Abs.
nur
Abschluß
und/oder
Erfüllung
§
Ziff
.
Abs.
vorgesehenen
Veräußerungsgeschäfts
Gesellschaftsverhältnis
digt
fortbesteht
Beschluß
Ausschließung
Gesellschafters
§
Ziff
.
beantragt
gefaßt
worden
ist
.
"
Kläger
einging
beriefen
Beklagten
24
.
Juni
27
.
Juni
Gesellschafterversammlung
einstimmig
beschlossen
Kläger
"
gemäß
§
Abs.
Gesellschaftsvertrages
"
31
.
Dezember
Gesellschaft
auszuschließen
.
Hiergegen
hat
Kläger
negativen
Feststellungsklage
gewandt
.
erstinstanzlichen
Verfahrens
hat
Gesellschafterversammlung
Stimme
Klägers
Veräußerung
Gesellschaft
beschlossen
;
entsprechenden
Vertragsverhandlungen
sind
später
gescheitert
.
Gesellschaft
wird
Beklagten
weiteren
Gesellschaftern
fortgeführt
.
Kläger
ist
unstreitig
wirksamer
fristloser
Kündigung
22
.
Februar
Gemeinschaftspraxis
ausgeschieden
.
Landgericht
hat
Revisionsverfahren
noch
Interesse
negativen
Feststellungsklage
entsprochen
.
Berufungsgericht
hat
hiergegen
gerichtete
Berufung
Beklagten
zurückgewiesen
Revision
zugelassen
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
Berufungsgericht
hat
Ergebnis
Recht
entschieden
Kläger
bereits
31
.
Dezember
Gesellschafter
Gemeinschaftspraxis
ausgeschieden
ist
.
27
.
Juni
beschlossene
Ausschließung
Klägers
ist
unwirksam
.
1
.
Recht
haben
Landgericht
Oberlandesgericht
negative
Feststellungsklage
zulässig
gehalten
.
Kläger
22
.
Februar
eigene
Kündigung
Gesellschaft
ausgeschieden
ist
läßt
Klageerhebung
bestehende
Feststellungsinteresse
entfallen
auch
Kläger
nunmehr
möglicherweise
Gewinnauszahlungsanspruch
Zeit
Ausscheiden
beziffern
könnte
vgl.
.
15
November
ZR
insofern
abgedruckt
;
Urt
.
4
.
Juni
f.
Wortlaut
systematischen
Stellung
§
Nr.
Vertrages
1
.
Januar
gegebene
Anspruch
Teilhabe
Erlös
etwaigen
Verkaufs
Gemeinschaftspraxis
Beendigung
Gesellschafterstellung
entfallen
unabhängiger
Abfindungsanspruch
hier
vertraglich
ausgeschlossen
ist
vgl.
Sen
.
.
8
.
Mai
II
.
1
.
m.w
.
.
2
.
bisherigen
Rechtsprechung
Senats
m.w
.
;
vgl.
ferner
Meinungsstand
Schrifttum
.
Ulmer
4
.
Aufl
.
Rdn
.
kann
gesellschaftsvertragliche
Regelung
anerkannt
werden
einzelnen
Gesellschafter
Recht
einräumt
Mitgesellschafter
Vorliegen
sachlichen
Grundes
Personengesellschaft
GmbH
.
auszuschließen
.
Tragende
Erwägung
ist
Ausschließung
Kündigung
bedrohten
Gesellschafter
schützen
.
freie
Kündigungsrecht
anderen
Teils
kann
Disziplinierungsmittel
empfunden
werden
so
Sorge
Willkür
ausschließungsberechtigten
Gesellschafters
ausgeliefert
sein
frei
Mitgliedschaftsrechten
Gebrauch
macht
Gesellschafterpflichten
nachkommt
Vorstellungen
anderen
Seite
beugt
"
"
vgl.
;
.
Gerade
Vorgehen
Beklagten
Weigerung
Klägers
Position
Gesellschaft
schlechternde
Vertragsänderung
einzulassen
Ankündigung
entsprechend
sofort
ausgesprochenen
Ausschließung
reagiert
haben
belegt
Gefahr
eindrucksvoll
.
Allerdings
gilt
Grundsatz
ausnahmslos
auch
Berufungsgericht
verkannt
hat
.
Durchbrechungen
hat
Senat
auch
zunächst
Anlaß
hatte
Voraussetzungen
festzulegen
vgl.
;
möglich
erörtert
später
Fall
Ausschlusses
Erben
Mitgesellschafters
.
Fall
ausdrücklich
anerkannt
ausschließungsberechtigte
GmbH-Gesellschafter
Rücksicht
enge
persönliche
Beziehung
Mitgesellschafterin
volle
Finanzierung
Gesellschaft
übernommen
Partnerin
Mehrheitsbeteiligung
Geschäftsführung
eingeräumt
hatte
.
.
Auch
Aufnahme
neuen
Gesellschafters
Jahren
bestehende
Sozietät
Freiberuflern
können
Gründe
vorliegen
Abwägung
beiderseits
beteiligten
Interessen
gerechtfertigt
erscheinen
lassen
Altgesellschafter
auch
Vorhandensein
Person
anderen
Teils
liegenden
wichtigen
Grundes
Gesellschafterstellung
einseitig
beenden
.
gilt
erst
recht
Sozietät
Zusammenschluß
Ärzten
handelt
regelmäßig
Zulassung
Kassenärzte
angewiesen
Eigenschaft
besonderen
öffentlich-rechtlichen
Restriktionen
Gestaltung
beruflichen
Zusammenwirkens
ausgesetzt
sind
.
Zulassungsrecht
bestehen
Tätigkeit
angestellter
Arzt
enge
zeitliche
Beschränkungen
jeweilige
Zulassungsausschuß
achtet
derzeit
geltenden
Regeln
Ärzte
nur
Form
BGB-Gesellschaft
schaftsgesellschaft
Beruf
gemeinsam
ausüben
dürfen
nur
formellen
Sinn
eingehalten
werden
.
bisherigen
Gesellschafter
u.U.
weitgehend
unbekannten
Partner
aufnehmen
müssen
können
erhebliche
Gefahren
entstehen
allgemeinen
erst
gewissen
Zeit
Zusammenarbeit
herausstellen
wird
Gesellschaftern
notwendige
Vertrauen
besteht
besondere
ethische
Anforderungen
stellenden
Berufsauffassung
harmonieren
.
Gesichtspunkt
kann
vornherein
sittenwidrig
angesehen
werden
Altgesellschaftern
zumal
allein
Träger
Gesellschaftsvermögens
sind
neue
Partner
Leistung
Einlage
aufgenommen
wird
angemessene
Prüfungszeit
jedenfalls
hier
Teilhaberecht
Klägers
etwaigen
Veräußerungserlös
bestimmten
Zeitraum
Jahren
weitem
erreichen
darf
Recht
eingeräumt
wird
Neugesellschafter
auszuschließen
auch
Gründe
vorliegen
Altgesellschaftern
unzumutbar
machen
Gesellschaftsverhältnis
fortzusetzen
.
Anderenfalls
bliebe
aufnehmenden
Gesellschaftern
allein
Auflösungskündigung
Gemeinschaftspraxis
Zerschlagung
Jahren
Aufgebauten
aber
eigene
Ausscheiden
.
3
.
Auffassung
Berufungsgerichts
bedarf
hier
jedoch
abschließenden
Festlegung
Grenzen
ausnahmsweise
gerechtfertigten
Hinauskündigungsrechts
.
selbst
Beklagten
annehmen
wollte
Regelung
§
Nr.
Gesellschaftsvertrages
sittenwidrig
nichtig
ist
ist
Ausschließungsentscheidung
unwirksam
Beklagten
Bestimmung
§
verstoßenden
Weise
Gebrauch
gemacht
haben
Ausübungskontrolle
vgl.
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
-9-
Ausschließung
zielten
Beklagten
geschilderten
Besonderheiten
Aufnahme
jungen
Partners
langer
Zeit
bestehende
Altgesellschaftern
aufgebaute
persönlichen
Einsatz
Ansehen
geprägte
Sozietät
Rechnung
tragen
;
wollten
vielmehr
Kläger
nachteilige
Vertragsänderung
hinnehmen
wollte
allein
rund
Jahren
eingegangenen
inzwischen
lästig
gewordenen
vertraglichen
Verpflichtungen
lösen
.
Jahre
geschlossenen
Gesellschaftsvertrag
war
selbstverständlich
Falle
Auslaufens
Kassenzulassung
beklagten
Altgesellschafter
bisher
verabredete
Verlustverteilung
unverändert
weitergeführt
neuen
Verhältnissen
angepaßt
werden
mußte
.
Ausnutzung
Gunsten
anderen
Gründen
eingeräumten
nur
unterstellt
wirksamen
Hinauskündigungsrechts
sollte
angestrebte
Befreiung
vertraglichen
Bindungen
Wege
erreicht
werden
.
Noch
deutlicher
wird
Fehlgebrauch
Ausschließungsrechts
Hinblick
Recht
Klägers
Erlös
etwaigen
Verkauf
Gemeinschaftspraxis
beteiligt
werden
.
Vertrag
erwarb
entsprechenden
Anspruch
Ablauf
Jahren
Zugehörigkeit
Gesellschaft
also
1
.
Januar
.
letzte
Zeitpunkt
Beklagten
erreichen
konnten
Kläger
keinesfalls
Genuß
Eintritt
Gemeinschaftspraxis
versprochenen
langjährige
Tätigkeit
Praxis
honorierenden
Rechtsstellung
kam
war
30
.
Juni
Ausschließungskündigung
§
Nr.
trages
nur
Jahresende
Auslauffrist
Monaten
ausgesprochen
werden
konnte
.
Beklagten
erst
Tage
Kündigungszeitpunkt
Vertragsänderungsangebot
Hinweis
zustehende
Ausschließungsrecht
abgegeben
dann
Kläger
Wünschen
unterworfen
hatte
außerordentlich
kurzer
Einladungsfrist
Tage
genannten
letzt
möglichen
Zeitpunkt
Ausschließungsbeschluß
gefaßt
haben
dann
zeigt
deutlich
Beklagten
nur
Durchsetzung
sachlich
gerechtfertigten
Wunsches
Lösung
früher
übernommenen
vertraglichen
Verpflichtungen
gegangen
ist
.
berechtigten
Interesse
allein
Gesellschaftsvermögen
beteiligten
Gründungsgesellschafter
Gemeinschaftspraxis
Ergebnisse
jahrelangen
Aufbauarbeit
auch
Vorfeld
Endes
Kassenarzttätigkeit
zunutze
machen
war
allein
zustehende
Recht
auch
Willen
Mitgesellschafter
Praxis
veräußern
erzielten
Erlös
weitgehend
vereinnahmen
dürfen
hinreichend
Rechnung
getragen
.
Streitwert
Revisionsverfahren
wird
766.937,82
setzt
.
Röhricht
Münke