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150 lines
1.3 KiB

BESCHLUSS
ZR
20
.
April
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
hat
20
.
April
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Kraemer
Dr.
Caliebe
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Urteil
7
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
7
.
Mai
wird
zurückgewiesen
Gesetz
§
Abs.
vorgesehenen
Gründe
vorliegt
Senat
Revision
zulassen
darf
.
Rechtsstreit
Parteien
hat
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Entscheidung
Revisionsgerichts
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
.
verfehlte
Ansicht
Berufungsgerichts
Schadensersatzforderung
Klägers
handele
negative
Werbungskosten
Einkommenssteuer
unterworfen
seien
so
Vorteilsausgleich
ausscheide
ist
entscheidungserheblich
.
Anrechnung
Steuervorteile
Wege
Vorteilsausgleichs
kommt
Betracht
Kläger
unwidersprochenen
Vortrag
richtiger
Belehrung
andere
Beteiligung
gezeichnet
hätte
Steuervorteile
verschafft
hätte
.
Übrigen
läuft
Argumentation
Nichtzulassungsbeschwerde
Verjährung
Mitverschulden
Kläger
selbst
zurechnen
lassen
müsse
Beklagten
hat
täuschen
lassen
.
Senat
hat
Verfahrensrügen
geprüft
durchgreifend
erachtet
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
2
.
abgesehen
.
Beklagten
tragen
Kosten
Beschwerdeverfahrens
§
.
Streitwert
:
379.482,53
Kraemer
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung