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1420 lines
12 KiB

Berichtigt
Beschluss
Vondrasek
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
NAMEN
ZR
Verkündet
:
20
.
September
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
ECLI
:
:
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
20
.
September
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Vorsitzenden
Richterin
Richter
Sunder
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
werden
Urteil
6
.
Zivilkammer
Landgerichts
9
.
April
aufgehoben
Urteil
Amtsgerichts
6
November
abgeändert
folgt
neu
gefasst
:
Beklagte
wird
verurteilt
Klägerin
Betrag
Höhe
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
jeweiligen
Basiszins
23
November
zahlen
.
Kosten
Rechtsstreits
Kosten
Revisionsverfahrens
werden
Beklagten
auferlegt
.
Tatbestand
:
Beklagte
beteiligte
Beitrittserklärung
6
.
Dezember
AG
Rechtsnachfolgerin
Beklagte
GmbH
Co.
ist
.
wählte
Beteiligungsprogramm
"
"
Einmaleinlage
Höhe
Agios
;
Beträge
hat
vollem
Umfang
eingezahlt
.
atypisch
stille
Gesellschaftsvertrag
Folgenden
:
enthält
u.a.
folgende
Regelungen
:
"
Konten
atypisch
stillen
Gesellschafters
2
.
Gesellschafter
wird
Geschäftsinhaber
Einlage
gesondertes
Kapitalkonto
geführt
folgenden
Unterkonten
zusammensetzt
:
Verlustkonto
Privatkonto
.
Einlagekonto
Verlustkonto
Privatkonto
sind
jeweils
31
.
Dezember
Jahres
miteinander
verrechnen
ergeben
zusammen
Kapitalkonto
Gesellschafters
.
3
.
Einlagekonto
werden
Einlagen
einzelnen
Gesellschafters
verbucht
.
Konto
ist
maßgeblich
Verlustbeteiligung
einzelnen
Gesellschafters
.
4
.
Verlustkonto
werden
einzelnen
Gesellschafter
zugewiesenen
Verlustanteile
gebucht
.
5
.
Privatkonto
werden
Agioforderungen
Agiozahlungen
Auszahlungen
Entnahmen/Ausschüttungen
gemäß
§
Vertrags
gebucht
.
Gesellschaftsbeschlüsse
3
.
Ist
Gegenstand
Beschlussfassung
Auflösung
Gesellschaft
so
bedarf
Gesellschafterbeschluss
Mehrheit
%
abgegebenen
Stimmen
.
Beteiligung
Vermögen
1
.
Gesellschafter
erhalten
Falle
Ausscheidens
Liquidation
Unternehmens
Geschäftsinhabers
Verhältnis
erbrachten
Einlagen
Gesamtbetrag
Einlagen
Gesellschafter
Zeitpunkt
eingezahlten
Grundkapital
Geschäftsinhabers
Anteil
Beitritt
Unternehmen
Geschäftsinhabers
gebildeten
Vermögen
stillen
Reserven
bilanzierten
Wirtschaftsgüter
Berücksichtigung
etwaigen
Geschäftswerts
.
Einzelheiten
ergeben
Regelungen
§
Vertrags
.
2
.
gemäß
§
Vertrags
geführten
Konten
einzelnen
Gesellschafters
Ausscheiden
auch
Berücksichtigung
zuzuordnenden
stillen
Reserven
Negativsaldo
so
ist
ausscheidende
Gesellschafter
verpflichtet
§
erhaltenen
Auszahlungen
Entnahmen/Ausschüttungen
Höhe
Negativsaldos
Gesellschaft
zurückzuzahlen
.
Auszahlungen
Entnahmen/Ausschüttungen
1
.
Gesellschafter
Einlagen
Form
Einmaleinlage
erbringen
erhalten
jährlich
gewinnunabhängige
Auszahlungen
Entnahmen/Ausschüttungen
Lasten
Privatkontos
.
handelt
Garantieverzinsung
.
Abfindungsguthaben
Beendigung
atypisch
stillen
Gesellschaft
1
.
Beendigung
atypisch
stillen
Gesellschaft
steht
Gesellschaftern
Abfindungsguthaben
.
errechnet
Maßgabe
§
Vertrags
nachstehenden
Buchstaben
folgt
:
Übersteigen
Auseinandersetzungsstichtag
vgl.
Buchstabe
Paragraphen
Verlustanteile
Entnahmen
Gesellschafter
gesamten
Gesellschaftszugehörigkeit
erhalten
haben
eingezahlten
Einlagebetrag
Verlustkonto
gutgeschriebenen
Gewinnbeteiligungen
wird
insoweit
ergebende
negative
Betrag
Falle
vertragsgemäßen
Austritts
Gesellschafter
zunächst
Auseinandersetzungsanspruch
gemäß
Buchstabe
Höhe
anteiligen
Auseinandersetzungswerts
verrechnet
.
Sollte
Einmalanlegern
negativer
Betrag
verbleiben
kann
Gesellschaft
ausstehenden
Betrag
maximal
Höhe
empfangenen
Auszahlungen
Entnahmen/Ausschüttungen
zurückfordern
.
"
Jahren
erhielt
Beklagte
vertragsgemäß
gewinnunabhängige
Ausschüttungen
Höhe
.
11
.
Dezember
beschlossen
stillen
Gesellschafter
Umlaufverfahren
§
Nr.
erforderliche
Mehrheit
stille
Gesellschaft
15
.
Dezember
"
liquidieren
"
.
31
.
Dezember
wies
Kapitalkonto
Beklagten
Verrechnung
Gewinngutschrift
Verlustbeteiligung
Einlage
Ausschüttungen
Negativsaldo
Höhe
Klägerin
enthaltenen
Ausschüttungsbetrag
gemäß
§
Nr.
Klage
geltend
macht
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
Berufungsgericht
hat
gerichtete
Berufung
Klägerin
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
Klägerin
Zahlungsanspruch
Zinsen
jedoch
Anspruch
Ersatz
vorgerichtlichen
Anwaltskosten
weiterverfolgt
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Klägerin
hat
Umfang
Anfechtung
Erfolg
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Abänderung
Urteils
Amtsgerichts
Verurteilung
Beklagten
Zahlung
Zinsen
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Klägerin
könne
Rückzahlung
Ausschüttungen
Gesellschaftsvertrags
verlangen
.
Anspruch
könne
§
Nr.
gestützt
werden
Beklagte
habe
gezeichnete
Einmaleinlage
vollständig
geleistet
.
gewinnunabhängigen
Auszahlungen
§
erbrachte
Einlage
wieder
verringert
hätten
sei
Gesellschaftsvertrag
entnehmen
.
Rückzahlungsanspruch
ergebe
auch
§
Nr.
.
Nr.
Anteil
Gesellschafters
behandele
Fall
Ausscheidens
Liquidation
Unternehmens
Geschäftsinhabers
erhalte
regele
§
Nr.
Pflicht
Rückgewähr
Auszahlungen
nur
ausscheidenden
Gesellschafters
.
beschlossene
Liquidation
atypisch
stillen
Gesellschaft
sei
Ausscheiden
Sinne
.
Nr.
berechtige
ebenfalls
Zurückforderung
Ausschüttungen
.
Bestimmung
gehe
Fall
"
vertragsgemäßen
Austritts
"
Gesellschaftern
hier
vorliege
.
Auch
dispositive
Gesetzesrecht
begründe
Rückforderungsrecht
.
Mangels
Einlage
ergebe
Anspruch
§
Abs.
.
Auch
§
Abs.
sei
einschlägig
;
Vorschrift
sei
nur
Insolvenz
Geschäftsinhabers
anzuwenden
;
sei
Einlage
"
rückständig
"
Gesetzessinne
.
Rückzahlungsanspruch
lasse
auch
Wege
ergänzenden
Vertragsauslegung
begründen
.
hier
Gesellschaftsvertrag
Publikumsgesellschaft
handele
sei
objektiv
auszulegen
.
Verlustausgleichpflichten
müssten
hinreichend
klar
formuliert
sein
;
Zweifel
Auslegung
gingen
Lasten
Verwenders
.
Gesellschaftsvertrag
lasse
erforderlichen
Deutlichkeit
Rückzahlungspflicht
Ausschüttungen
Falle
Liquidation
atypisch
stillen
Gesellschaft
entnehmen
.
II
.
hält
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Beklagte
ist
gemäß
§
Nr.
.
V.m
.
§
Nr.
Rückzahlung
gemäß
Nr.
erhaltenen
Ausschüttungen
Höhe
verpflichtet
.
1
.
erkennende
Senat
hat
Erlass
angefochtenen
Entscheidung
Urteil
8
.
Dezember
.
Rahmen
Revisionsgericht
obliegenden
objektiven
Auslegung
.
.
s.
nur
Beschluss
22
.
September
ZR
.
8
;
Beschluss
23
.
September
.
jeweils
mehrgliedrigen
atypisch
stillen
Gesellschaftsvertrags
auch
hier
auszulegenden
Bestimmungen
auch
schon
wortgleichen
Regelungen
anderen
stillen
Gesellschaftsverträgen
Gegenstand
Prospekthaftungsklagen
vergleichbare
Gesellschaften
waren
Beschlüsse
3
.
Februar
ZR
ZR
jeweils
juris
entschieden
Berechnung
Abfindungsbetrags
stillen
Gesellschafter
Beschluss
11
.
Dezember
Wirkung
15
.
Dezember
eingetretenen
Vollbeendigung
mehrgliedrigen
atypisch
stillen
Gesellschaft
§
richtet
.
Urteil
8
.
Dezember
.
hat
Senat
insoweit
ausgeführt
:
"
stille
Gesellschaft
ist
Beschluss
Gesellschafter
11
.
Dezember
Wirkung
15
.
Dezember
Sinne
§
Nr.
beendet
worden
.
Beendigung
stillen
Gesellschaft
steht
Gesellschaftern
§
Nr.
Satz
Abfindungsguthaben
Berechnung
§
§
näher
geregelten
Auseinandersetzungswert
bestimmt
.
stillen
Gesellschaftern
Innenverhältnis
Kommanditisten
eingeräumten
Rechte
sind
Auflösung
stillen
Gesellschaft
überhaupt
entfallen
sind
jedenfalls
Durchsetzung
Auflösung
Gesellschaft
ergebenden
Ansprüche
beschränkt
.
vermögensmäßigen
Beteiligung
Unternehmen
sind
stillen
Gesellschafter
Maßgabe
§
.
V.m
.
abzufinden
.
"
Beschlüssen
3
.
Februar
ZR
ZR
jeweils
.
heißt
insoweit
:
"
Rückzahlungspflicht
Rahmen
Auseinandersetzung
atypischen
stillen
Gesellschaft
Ausscheidens
atypischen
stillen
Gesellschafters
ergibt
§
Abs.
Buchst
.
wortgleich
:
Nr.
Buchst
.
siehe
Urteil
24
.
Januar
juris
.
Vorinstanz
ZR
Prospekt
abgedruckten
Gesellschaftsvertrags
Rückzahlungspflicht
Gesellschaft
dann
besteht
Entnahmen
Verlustanteile
Einlagesumme
Gewinnanteile
ermittelte
-9-
ben
übersteigen
Verrechnung
Deckung
negativen
Kapitalkontos
ausreicht
.
"
2
.
Senat
sieht
Veranlassung
Auslegung
Regelungen
§
abzuweichen
.
§
verweist
Überschrift
Formulierung
Nr.
Satz
Form
Beendigung
mehrgliedrigen
atypisch
stillen
Gesellschaft
§
nachstehenden
Buchstaben
"
Maßstab
Berechnung
Abfindungsguthabens
stillen
Gesellschafter
.
Beendet
wird
atypisch
mehrgliedrige
stille
Gesellschaft
jedenfalls
Beschluss
Gesellschafter
aufzulösen
Urteil
8
.
Dezember
.
.
.
Hingegen
wird
stille
Gesellschaft
vertragsgemäßen
Austritt
Gesellschafters
§
Nr.
Abs.
folgt
aufgelöst
wird
Fall
fortgesetzt
.
rechtfertigt
§
GV
Verbindung
§
Nr.
ausdrücklich
klarzustellen
Pflicht
Rückzahlung
gewinnunabhängigen
Ausschüttungen
auch
Austritt
besteht
.
Regelung
§
Nr.
betreffend
Pflicht
Rückzahlung
gewinnunabhängigen
Auszahlungen
trägt
Umstand
Rechnung
stillen
Gesellschafter
hier
vorliegenden
vertraglichen
Konstruktion
wirtschaftliche
Risiko
Unternehmens
Geschäftsinhabers
tragen
.
Verhältnisses
Geschäftsherrn
eingelegten
Kapitals
Höhe
stillen
Einlagen
Höhe
Mio.
Umstands
stillen
Gesellschafter
Kommanditisten
vergleichbare
Mitwirkungsrechte
haben
weitreichende
Befugnisse
Einflussnahme
Geschäftsführung
Gestaltung
Kommanditgesellschaft
einräumen
§
Nr.
§
Nr.
haben
Einlagen
stillen
Gesellschafter
Eigenkapitalcharakter
vgl.
nur
Urteil
17
.
Dezember
.
stillen
Gesellschafter
treten
gemäß
§
Nr.
u.a.
Abfindungsansprüchen
Rang
Erfüllung
Forderungen
Gläubigern
Geschäftsinhabers
.
Insolvenz
Geschäftsinhabers
stehen
Forderungen
§
Abs.
Nr.
InsO
Gesellschafterdarlehen
Nachrang
gleich
Urteil
28
.
Juni
IX
ZR
.
.
Auszahlungen
können
Falle
Insolvenz
Geschäftsherrn
anfechtbar
sein
vgl.
Urteil
28
.
Juni
IX
ZR
.
;
Haas/Vogel
;
Mylich
.
Fall
Beendigung
stillen
Gesellschaft
regelt
§
Nr.
umfassend
bestehende
Pflicht
stillen
Gesellschafter
Schulden
Geschäftsinhabers
Unternehmen
entfallen
beteiligt
sind
möglichst
auszugleichen
.
stillen
Gesellschafter
sollen
Geschäftsherrn
Schuldentilgung
Rückzahlung
Gelder
ermöglichen
Gewinn
Lasten
Vermögens
Unternehmens
erhalten
haben
.
Nr.
stellt
Pflicht
schon
Gründen
Gleichbehandlung
stillen
Gesellschafter
trifft
derartige
Zahlungen
Vermögen
Unternehmens
Geschäftsinhabers
erhalten
hat
unabhängig
Beendigung
Gesellschafterstellung
Kündigung
Gesellschafters
Ausschließung
Auflösung
stillen
Gesellschaft
beruht
.
Ebenso
verweist
Form
Ausscheidens
stillen
Gesellschafters
Einzelheiten
Berechnung
§
Bezeichnung
"
Abfindungsguthaben
Beendigung
atypisch
stillen
Gesellschaft
"
regelt
.
Nur
ergänzend
weist
Senat
Auslegung
Nr.
Verständnis
Vielzahl
stillen
Gesellschaftern
entspricht
Klägerin
vergleichbaren
Gesellschaften
beteiligt
haben
.
haben
Senat
anhängigen
Verfahren
bekannten
Prospekthaftungsansprüche
u.a.
gestützt
Verständnis
§
.
V.m
.
§
Nr.
wortgleichen
Regelungen
ergebende
Pflicht
Rückzahlung
gewinnunabhängigen
Auszahlungen
Falle
Beendigung
stillen
Gesellschaft
ordnungsgemäß
aufgeklärt
worden
seien
.
.
Senat
kann
Sache
abschließend
selbst
entscheiden
§
Abs.
.
Berufungsgericht
hat
festgestellt
Kapitalkonto
Beklagten
31
.
Dezember
negativen
Saldo
ausgewiesen
hat
Betrag
negative
Abfindungsguthaben
Beklagten
darstellt
Betrag
Umfang
Beklagten
erfolgte
Auszahlungen
enthalten
sind
.
sind
Voraussetzungen
Rückzahlungspflicht
Beklagten
§
Nr.
Nr.
Ausnahme
Berufungsgericht
rechtsfehlerhaft
verneinten
Anwendbarkeit
hier
vorliegenden
Fall
Ausscheidens
Beendigung
Gesellschaft
erfüllt
.
Revisionserwiderung
hat
ordnungsgemäßen
Berechnung
negativen
Kapitalkontos
negativen
Auseinandersetzungsguthabens
durchgreifenden
Gegenrügen
erhoben
.
mündlichen
Verhandlung
Fehlen
Liquidationsbilanz
hingewiesen
hat
ist
rechtlich
unerheblich
.
Liquidation
mehrgliedrig
atypisch
stillen
Gesellschaft
bedarf
Berechnung
Abfindungsguthabens
einzelnen
stillen
Gesellschafters
Liquidationsbilanz
vielmehr
ist
Abfindungsguthaben
§
Nr.
Klägerin
stellenden
Wirtschaftsprüfer
ermitteln
.
Berechnung
Klage
zugrunde
liegenden
Abfindungsguthabens
gemäß
§
Nr.
erfolgt
sei
wird
Revisionserwiderung
geltend
gemacht
.
Sunder
Vorinstanzen
:
AG
Euskirchen
Entscheidung
Entscheidung
BESCHLUSS
ZR
20
.
Dezember
Rechtsstreit
ECLI
:
:
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
20
.
Dezember
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Sunder
beschlossen
:
Urteil
20
.
September
wird
offenbarer
Unrichtigkeit
gemäß
§
Abs.
Tatbestand
Seite
Randnummer
folgt
berichtigt
:
Beklagte
beteiligte
6
.
Dezember
Beitrittserklärung
AG
folgerin
Klägerin
GmbH
Co.
ist
.
ECLI
:
:
Sunder