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477 lines
3.9 KiB

BESCHLUSS
ZB
24
November
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Abs.
Nr.
Ist
Zulassung
Rechtsbeschwerde
Beschluß
Beschwerdegerichts
Berufungsgerichts
Oberlandesgerichts
ausgesprochen
worden
kann
Ergänzungsentscheidung
entsprechend
§
nachgeholt
werden
.
Grundsätze
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Unzulässigkeit
Ergänzungsentscheidung
führen
Zulassung
Revision
Berufungsurteil
unterblieben
ist
vgl.
§
.
gelten
hier
entsprechend
.
Beschluß
24
November
ZB
II
.
Zivilsenat
hat
24
November
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Röhricht
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Münke
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschlüsse
19
.
Zivilsenats
4
.
September
4
November
wird
Kosten
Klägerin
unzulässig
verworfen
.
Gerichtskosten
werden
Rechtsbeschwerdeverfahren
erhoben
.
Rechtsbeschwerdewert
:
Gründe
:
Beklagten
sind
Urteil
Landgerichts
14
November
rechtskräftig
Zahlung
jeweils
DM
Zinsen
Klägerin
verurteilt
worden
.
Klägerin
Sitz
hat
hatte
Landgericht
ansässigen
zugelassenen
Prozeßbevollmächtigten
vertreten
lassen
.
Landgericht
hat
nur
Höhe
Kostenfestsetzungsantrag
entsprochen
Reisekosten
senheitsgeld
Prozeßbevollmächtigten
Klägerin
Höhe
insgesamt

*%
hiergegen
fristgemäß
eingelegten
Recht
sofortige
Beschwerde
gewerteten
Erinnerung
Klägerin
hat
Landgericht
abgeholfen
.
Oberlandesgericht
Einzelrichterin
hat
sofortige
Beschwerde
Beschluß
4
.
September
Klägerin
zugestellt
11
.
September
zurückgewiesen
Beschluß
26
.
September
eingegangene
Gegenvorstellung
Klägerin
jedoch
Beschluß
4
November
ergänzt
Rechtsbeschwerde
Gründen
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
zugelassen
werde
.
gesetzlichen
Form
Frist
eingelegten
begründeten
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Klägerin
Begehren
auch
Fahrtkosten
Abwesenheitsgeld
Prozeßbevollmächtigten
Beklagten
festzusetzen
weiter
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
.
1
.
Kostensachen
ist
Rechtsbeschwerde
eröffnet
.
Auch
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
sind
gegeben
.
muß
Rechtsbeschwerde
Beschluß
sofortige
Beschwerde
entschieden
wurde
sei
Tenor
Gründen
ausdrücklich
zugelassen
sein
vgl.
23
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
2
.
Rechtsbeschwerdegericht
bindende
Zulassung
liegt
fehlenden
Zulassungsbefugnis
Einzelrichterin
vgl.
.
11
.
September
.
.
;
13
.
März
ZB
.
Beschluß
4
November
handelt
Tenor
Gründen
Ergänzungsentscheidung
§
jedoch
unzulässig
ist
.
Bundesgerichtshof
hat
§
.
entschieden
Berufungsurteil
unterbliebene
Zulassung
Revision
Ergänzungsurteil
nachgeholt
werden
könne
.
Enthalte
Urteil
Ausspruch
Zulassung
sei
ausgesprochen
Revision
zugelassen
werde
zwar
auch
dann
Berufungsgericht
Zulassung
Revision
"
Gedanken
gemacht
"
habe
grundsätzliche
Bedeutung
Sache
Abweichung
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
erkannt
habe
.
nachträgliche
Zulassung
würde
§
vorausgesetzt
sei
unterbliebene
Entscheidung
nachholen
§
bereits
getroffenen
Entscheidung
widersprechen
abändern
.
Erwägungen
gelten
auch
§
.
vgl.
Zöller/Gummer
aaO
§
Rdn
.
18
;
.
aaO
§
Rdn
.
vergleichbaren
Fall
Zulassung
Rechtsbeschwerde
Ergänzungsbeschluß
.
unabhängig
ist
Gegenvorstellung
Grund
Beschluß
gefaßt
wurde
auch
entsprechend
heranzuziehenden
Frist
Wochen
Zustellung
angefochtenen
Entscheidung
eingelegt
worden
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Zulassung
Revision
§
.
kann
allerdings
Berichtigung
Urteils
beschlossene
Zulassung
versehentlich
aufgenommen
wurde
§
erfolgen
.
Voraussetzung
ist
Tatsache
Zulassung
Revision
beschlossen
nur
versehentlich
Urteil
ausgesprochen
war
Zusammenhang
Urteils
selbst
mindestens
Vorgängen
Erlaß
Verkündung
außen
getreten
sind
nur
dann
offenbare
"
Unrichtigkeit
vorliegen
kann
vgl.
22
;
.
Grundsätzen
ist
Umdeutung
Beschlusses
4
November
Entscheidung
§
Ansicht
Klägerin
möglich
.
Beschluß
Beschwerdegerichts
4
.
September
Vorgänge
Erlaß
bieten
Anhalt
Annahme
Beschwerdegericht
Rechtsbeschwerde
hätte
zulassen
wollen
Zulassung
lediglich
Versehen
unterblieben
war
.
Beschluß
4
November
ist
sogar
Gegenteil
entnehmen
Entscheidung
Zulassung
seinerzeit
gerade
getroffen
worden
war
.
Röhricht
Münke