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422 lines
3.7 KiB

BESCHLUSS
ZB
17
.
Dezember
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
hat
17
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Röhricht
Richter
Prof.
Dr.
Kraemer
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerdeführer
wird
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Einlegung
Rechtsbeschwerde
Beschluß
9
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
18
Juli
gewährt
.
Rechtsbeschwerde
Beschluß
9
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
18
Juli
wird
Kosten
Rechtsbeschwerdeführers
unzulässig
verworfen
.
Gerichtskosten
werden
Verfahren
Rechtsbeschwerde
erhoben
.
:
Gründe
:
Beschluß
26
.
März
hat
Landgericht
Ausgangsverfahren
Beklagten
beabsichtigte
gung
Prozeßkostenhilfe
bewilligt
Rechtsbeschwerdeführer
folgenden
:
Beschwerdeführer
"
Bedingungen
Prozeßgericht
zugelassenen
Rechtsanwalts
"
beigeordnet
.
Hinblick
Einschränkung
eingelegte
sofortige
Beschwerde
Prozeßbevollmächtigten
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
Beschluß
18
Juli
zurückgewiesen
;
Rechtsbeschwerde
wurde
zugelassen
.
Zustellung
Beschlusses
25
Juli
hat
Beschwerdeführer
Schriftsatz
8
.
August
Nichtzulassung
Gegenvorstellung
erhoben
Oberlandesgericht
Beschluß
8
.
Oktober
abhalf
Rechtsbeschwerde
nachträglich
zuließ
.
Ergänzungsbeschluß
wurde
Beschwerdeführer
14
.
Oktober
zugestellt
.
fristgemäß
beantragt
nunmehr
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Einlegung
Rechtsbeschwerde
;
zugleich
verfolgt
gleichzeitig
eingelegten
Rechtsbeschwerde
Begehren
Einschränkung
Prozeßbevollmächtigter
beigeordnet
werden
weiter
.
II
.
1
.
Rechtsbeschwerdeführer
ist
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
Grund
erst
nachhinein
erfolgten
Zulassung
Rechtsbeschwerde
unverschuldet
gehindert
war
fristgemäß
Rechtsbeschwerde
angefochtenen
Beschluß
einzulegen
.
Wiedereinsetzungsantrag
ist
auch
Frist
Abs.
gestellt
worden
:
Weggefallen
ist
Hindernis
Zustellung
Ergänzungsbeschlusses
14
.
Oktober
so
23
.
Oktober
Bundesgerichtshof
eingegangene
Antrag
rechtzeitig
gestellt
ist
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
§
§
Abs.
Ziff
.
Abs.
unzulässig
verwerfen
Rechtsbeschwerdegericht
bindende
Zulassung
vorliegt
.
Beschluß
8
.
Oktober
handelt
unzulässige
Ergänzungsentscheidung
§
.
Ebenso
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
§
.
Berufungsurteil
unterbliebene
Zulassung
Revision
Ergänzungsurteil
nachgeholt
werden
kann
kann
auch
Zulassung
Rechtsbeschwerde
nachträglich
Ergänzungsbeschluß
erfolgen
.
nachträgliche
Zulassung
würde
gegebenen
Fall
vorausgesetzt
unterbliebene
Entscheidung
nachholen
§
bereits
getroffenen
Entscheidung
widersprechen
abändern
Beschwerdegericht
Ausgangsbeschluß
Rechtsbeschwerde
ausdrücklich
zugelassen
hat
Sen
.
.
24
November
ZB
z
.
.
.
ergibt
Gesetzessystematik
nachträgliche
Zulassung
Rechtsbeschwerde
Gegenvorstellung
beschwerten
Partei
unzulässig
ist
.
Gesetzgeber
hat
Rechtsbeschwerde
Unterschied
Revision
ausdrücklich
Einführung
Nichtzulassungsbeschwerde
verzichtet
vgl.
Zöller-Gummer
24
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
;
nachträgliche
Zulassung
widerspricht
eindeutigen
gesetzgeberischen
Willen
Nichtzulassung
Rechtsmittel
vorzusehen
.
Umdeutung
Beschlusses
8
.
Oktober
Entscheidung
§
ist
möglich
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Zulassung
Revision
§
.
kann
Berichtigung
Urteils
beschlossene
Zulassung
versehentlich
aufgenommen
wurde
§
erfolgen
versehentliche
Nichtaufnahme
Revisionszulassung
Zusammenhang
Urteils
selbst
Verkündung
außen
getreten
ist
so
offenbare
Unrichtigkeit
vorliegt
;
.
kann
ausdrücklichen
Nichtzulassungsentscheidung
Beschwerdegerichts
Ausgangsbeschluß
Rede
sein
.
3
.
Mangels
Rechtsbeschwerdegericht
bindenden
Zulassung
kommt
Aufhebung
Zurückverweisung
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
unzulässigen
Zulassung
Rechtsbeschwerde
Einzelrichter
Sachen
hier
grundsätzliche
Bedeutung
zumißt
Sen
.
.
10
November
ZB
Anschluß
.
13
.
März
IX
ZB
Betracht
.
Röhricht
Kraemer