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BESCHLUSS
ZB
13
.
März
Verfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
AktG
Abs.
Satz
Abs.
Satz
;
§
.
Fassung
31
.
August
;
§
Spruchverfahren
§
§
Abs.
Satz
AktG
.
§
.
richten
ist
Antragsfrist
hier
:
§
Abs.
Satz
AktG
.
entsprechend
§
auch
dann
gewahrt
Einleitungsantrag
rechtzeitig
unzuständigen
Gericht
eingereicht
worden
jedoch
Sache
erst
Fristablauf
Verweisungsbeschlusses
zuständigen
Gericht
eingegangen
ist
.
Beschluss
13
.
März
ZB
II
.
Zivilsenat
hat
13
.
März
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Beteiligten
wird
Beschluss
.
Kammer
Handelssachen
Landgerichts
4
.
März
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
sofortigen
Beschwerde
Landgericht
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Beteiligten
waren
Minderheitsaktionäre
Beteiligten
Hauptversammlung
Verlangen
Hauptaktionärin
Beteiligten
17
.
Juni
Übertragung
Aktien
übrigen
Aktionäre
Minderheitsaktionäre
Hauptaktionärin
Abfindung
Stückaktie
beschloss
.
Übertragungsbeschluss
wurde
2
.
August
Handelsregister
eingetragen
.
Bekanntmachung
Eintragung
erfolgte
20
.
August
B.
Nachrichten
7
.
September
erschienenen
gisterbeilage
Bundesanzeigers
.
8
.
Oktober
stellten
Beteiligten
Landgericht
gerichtliche
Bestimmung
angemessenen
Barabfindung
§
Abs.
Satz
AktG
i.d
.
Art
.
22
.
Dezember
S.
f.
;
Folgenden
:
AktG
.
.
zugleich
vorsorglich
gestellten
Verweisungsantrag
hat
Landgericht
Beschluss
13
.
Februar
unzuständig
erklärt
Verfahren
Landgericht
Kammer
Handelssachen
zuständiges
Gericht
"
abgegeben
"
Akten
28
.
Februar
eingegangen
sind
.
Landgericht
hat
Beschluss
4
.
März
Antrag
Beteiligten
unzulässig
abgewiesen
Antragstellung
örtlich
unzuständigen
Landgericht
fristwahrend
.
S.
§
Abs.
Satz
AktG
.
angesehen
hat
.
haben
Beteiligten
sofortige
Beschwerde
eingelegt
.
Beschwerdegericht
möchte
sofortigen
Beschwerde
stattgeben
Eingang
Antrags
Beteiligten
8
.
Oktober
unzuständigen
Landgericht
entsprechender
Anwendung
§
fristgerecht
hält
.
Rechtsmittel
stattgebenden
Entscheidung
sieht
jedoch
Beschluss
Kammergerichts
22
November
gehindert
Befolgung
dort
inhaltlich
gleichlautenden
Vorschrift
§
.
31
.
August
geltenden
Fassung
;
Folgenden
:
.
geäußerten
Rechtsansicht
Antragstellung
örtlich
unzuständigen
Gericht
werde
Antragsfrist
umwandlungsrechtlichen
Spruchverfahren
gewahrt
sofortige
Beschwerde
zurückweisen
müsste
.
hat
Sache
§
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Bundesgerichtshof
Entscheidung
vorgelegt
.
II
.
Voraussetzungen
Vorlage
§
Abs.
sind
Beschwerdegericht
Vorlagebeschluss
angeführten
Gründen
gegeben
.
vorlegende
Gericht
hält
Antragsfrist
gemäß
§
Abs.
Satz
AktG
.
Zweimonatsfrist
erfolgte
Anrufung
unzuständigen
Gerichts
auch
späterer
Verweisung
Sache
zuständige
Gericht
gewahrt
Kammergericht
Entscheidung
22
November
inhaltlich
vergleichbare
Vorschrift
§
UmwG
.
gegenteiligen
Standpunkt
gestellt
hat
.
Vorlagepflicht
entfällt
Beschwerdegericht
zutreffend
angenommen
hat
Entscheidung
Kammergerichts
Gesetzesnorm
ergangen
ist
.
beabsichtigte
Abweichung
.
S.
§
Abs.
liegt
auch
dann
lediglich
Beurteilung
gleichen
Rechtsfrage
handelt
Entscheidung
abgewichen
werden
soll
Tatbestand
gesetzlichen
Vorschrift
ergangen
ist
;
maßgeblich
ist
Gleichheit
Rechtsfrage
Gesetzes
.
.
vgl.
:
134
;
;
vgl.
auch
15
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
.
Voraussetzung
liegt
hier
bereits
Wesentlichen
gleiche
Gesetzeswortlaut
Fristbestimmung
entsprechenden
Anträge
erkennen
lässt
ersichtlich
;
Rechtsfrage
Einhaltung
Antragsfrist
kann
Spruchverfahren
unterschiedlich
beantwortet
werden
.
Vorlagepflicht
steht
schließlich
auch
Spruchverfahrensgesetzes
12
.
Juni
S.
Spruchverfahren
§
§
auch
Barabfindung
Anteilsinhabern
anlässlich
Umwandlung
Rechtsträgern
betreffenden
Verfahren
Umwandlungsgesetzes
nunmehr
einheitlich
Bestimmungen
Spruchverfahrensgesetzes
Anwendung
finden
vgl.
§
Nr.
SpruchG
;
Übergangsvorschrift
§
Abs.
Satz
SpruchG
sind
Verfahren
hier
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
1
.
September
gestellt
worden
ist
weiter
entsprechenden
Tag
geltenden
Vorschriften
Aktiengesetzes
Umwandlungsgesetzes
anzuwenden
.
.
sofortigen
Beschwerden
Beteiligten
sind
auch
Einlegung
1
.
September
Beschwerdeverfahren
Vorschriften
neuen
Spruchverfahrensgesetzes
anwendbar
sind
§
Abs.
Satz
SpruchG
zulässig
;
insbesondere
sind
fristgerecht
Einreichung
Rechtsanwalt
unterzeichneten
Beschwerdeschrift
eingelegt
worden
vgl.
§
Abs.
Satz
.
Rechtsmittel
haben
auch
Sache
Erfolg
führen
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Landgerichts
Zurückverweisung
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
§
Abs.
Satz
SpruchG
.
V.m
.
§
Abs.
.
Landgericht
hat
Antrag
Beteiligten
gerichtliche
Nachprüfung
Abfindung
Unrecht
verfristet
zurückgewiesen
.
Ansicht
Landgerichts
wurde
analog
§
Eingang
Antrags
Beteiligten
Einleitung
Spruchverfahrens
örtlich
unzuständigen
Landgericht
8
.
Oktober
erst
7
November
ablaufende
Antragsfrist
§
Abs.
Satz
AktG
.
gewahrt
auch
Sache
Abgabebeschlusses
13
.
Februar
erst
Ablauf
Ausschlussfrist
28
.
Februar
zuständigen
Landgericht
anhängig
geworden
ist
.
1
.
Falle
hier
vorliegenden
Squeeze-Out
Minderheitsaktionäre
einschlägige
aktienrechtliche
Spruchverfahren
Abs.
Satz
§
AktG
.
enthielt
allerdings
besondere
noch
Verweisung
§
AktG
.
anwendbaren
Vorschriften
allgemeine
Regelungsnorm
Frage
Wahrung
materiell-rechtliche
Ausschlussfrist
ausgestalteten
Antragsfrist
Abs.
Satz
AktG
.
derartigen
Fällen
Antrag
zwar
Frist
unzuständigen
Gericht
eingeht
jedoch
erst
Fristablauf
Verweisung
zuständige
Gericht
gelangt
.
2
.
Auffassung
Senats
ist
Konstellation
aktienrechtlichen
Spruchverfahrens
§
Abs.
Satz
§
AktG
.
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
zugeordneten
echten
Streitverfahrens
Zivilrechtsstreit
gegensätzliche
Interessen
gegenüberstehen
Zivilprozess
geltende
Vorschrift
Verweisung
Rechtsstreits
Anrufung
unzuständigen
Gerichts
entsprechend
anzuwenden
analogen
Anwendung
§
echte
Streitsachen
:
vgl.
allgemein
aaO
Rdn
.
§
Rdn
.
.
.
.
.
;
:
;
gleichartigen
aktienrechtlichen
Ausschlussfrist
§
Abs.
Satz
AktG
:
609
;
OLG
zust
.
Anm
.
Schnorbus
EWiR
§
AktG
S.
f.
;
;
Kubis
.
AktG
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
17
;
Hüffer
AktG
.
Aufl
.
§
Rdn
.
5
;
Antragsfrist
§
Abs.
Satz
AktG
.
:
Bilda
.
AktG
aaO
Rdn
.
;
a.M.
§
.
§
Betracht
ziehen
:
KG
500
;
Lutter/Krieger
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
11
;
Dehmer
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
6
;
Kallmeyer/
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
9
;
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
§
Rdn
.
.
§
Abs.
Satz
wird
Rechtsstreit
Antrag
erlassenen
Verweisungsbeschlusses
Eingang
Akten
bezeichneten
Gericht
anhängig
.
Verfahrenseinheit
bleibt
gewahrt
bisherigen
Prozesshandlungen
wirken
.
wird
ständiger
höchstrichterlicher
Rechtsprechung
auch
Ausschlussfrist
gewahrt
Klage
Fristablauf
örtlich
sachlich
unzuständigen
Gericht
erhoben
Antrag
Klägers
zuständige
Gericht
mag
auch
ausschließlich
zuständig
sein
verwiesen
wird
vgl.
nur
m.w
.
.
;
.
:
vgl.
Zöller/Greger
25
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
;
ebenso
materiellrechtlichen
Anfechtungsfrist
§
Abs.
AktG
:
Hüffer
aaO
Rdn
.
;
.
AktG
4
.
Aufl
.
Rdn
.
18
;
Zöllner
Kölner
Komm.z
.
AktG
1
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Selbst
falschen
Gerichtszweig
erhobene
Klage
reicht
Wahrung
Ausschlussfrist
:
Verweisung
derartigen
Rechtsstreits
anderen
Gerichtszweig
tritt
dann
Erhebung
Klage
Frist
gewahrt
werden
soll
Wirkung
bereits
Zeitpunkt
Klage
erhoben
worden
ist
vgl.
§
Abs.
§
Abs.
;
161
;
.
Bereich
vorliegenden
Fall
einschlägigen
streitigen
Verfahrens
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
hat
Bundesgerichtshof
entsprechende
Anwendbarkeit
§
bereits
bejaht
;
bezogen
Wohnungseigentumsverfahren
hat
entschieden
Frist
Anfechtung
Wohnungseigentümerbeschlusses
§
Abs.
Satz
ebenfalls
materielle
Ausschlussfrist
handelt
auch
Anrufung
örtlich
unzuständigen
Wohnungseigentumsgerichts
gewahrt
wird
.
erscheint
analoge
Anwendung
Zivilrechtsstreit
geltenden
Norm
§
auch
Spruchverfahren
§
AktG
.
§
.
Streitverfahren
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
Vorhandenseins
entsprechenden
Spezialregelung
geboten
.
§
soll
auch
Bereich
Einheit
Verfahrens
Verweisung
gewahrt
werden
;
Bestimmung
dient
Rechtssicherheit
Verfahrensbeschleunigung
vgl.
Zöller/Greger
aaO
§
Rdn
.
.
Allein
Umstand
möglicherweise
auch
noch
geraume
Zeit
Ablauf
Antragsfrist
zunächst
angerufenen
unzuständigen
Gerichten
Wege
Verweisung
Verfahren
zuständige
Gericht
gelangen
können
rechtfertigt
anders
offenbar
bislang
herrschenden
Meinung
§
.
vertreten
worden
ist
vgl.
KG
aaO
S.
;
Lutter/Krieger
aaO
§
Rdn
.
11
;
Dehmer
aaO
Rdn
.
;
aaO
Rdn
.
9
;
aaO
§
Rdn
.
6
;
-9-
Rdn
.
Anrufung
unzuständigen
Gerichts
Hinblick
Wahrung
Ausschlussfrist
§
wirkungslos
erachten
.
Zweck
Antragsfrist
Verfahren
beschleunigen
wird
nämlich
schon
entsprechende
Anwendung
entscheidend
beeinträchtigt
Oberlandesgericht
zutreffend
hingewiesen
hat
unzuständige
Gericht
Verfahrensförderungspflicht
grundsätzlich
gehalten
ist
möglichst
zeitnah
fehlende
Unzuständigkeit
hinzuweisen
dann
Streitverfahren
entsprechenden
Antrag
verweisen
.
können
Antragsgegner
streitigen
Spruchverfahren
beteiligten
Gesellschaften
selbst
Verfahrensbeschleunigung
beitragen
alsbald
Unzuständigkeit
ausgeschlossenen
Minderheitsaktionären
angerufenen
Gerichts
hinweisen
.
Tatsache
1
.
September
Kraft
getretenen
Spruchgesetz
neuen
Rechtslage
beurteilenden
Fälle
neue
dreimonatige
Frist
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
Fällen
§
Abs.
Satz
SpruchG
abgesehen
Anrufung
zuständigen
Gerichts
allenfalls
noch
"
Einreichung
zunächst
zuständigen
Gericht
gewahrt
wird
Abs.
Satz
SpruchG
rechtfertigt
Absehen
analogen
Anwendung
§
alten
Spruchverfahrensrecht
unterliegenden
Fälle
hier
schon
sicher
ist
auch
Verfahren
SpruchG
kontradiktorischen
Verfahren
noch
näher
steht
§
entsprechend
angewendet
werden
muss
.
3
.
Landgericht
bislang
lediglich
verfahrensrechtlichen
Zulässigkeit
Antrags
befasst
hat
ist
Zurückverweisung
Verfahrens
Gericht
erstmaligen
sachlichen
Prüfung
geboten
;
Verweisung
vorlegende
Oberlandesgericht
erstmaligen
Sachentscheidung
kommt
Betracht
Verlust
Instanz
gleichkäme
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
AktE
OLG
Entscheidung
28.10.2004