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188 lines
1.5 KiB

BESCHLUSS
19
.
Oktober
Rechtsstreit
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
19
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Antrag
Beklagten
Wahrnehmung
Rechte
gemäß
§
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
beizuordnen
wird
abgelehnt
.
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
20
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
12
.
April
wird
Kosten
Beklagten
verworfen
.
Streitwert
:
.
Gründe
:
Voraussetzungen
Beiordnung
Notanwalts
gemäß
Abs.
sind
erfüllt
.
genannten
Vorschrift
kann
Partei
Rechtsanwalt
beigeordnet
werden
Vertretung
bereiten
Rechtsanwalt
findet
Rechtsverfolgung
mutwillig
aussichtslos
erscheint
.
Voraussetzung
ist
zunächst
Partei
zumutbarer
Anstrengungen
Vertretung
bereiten
Rechtsanwalt
gefunden
diesbezüglichen
Bemühungen
Gericht
substantiiert
dargelegt
nachgewiesen
hat
Beschluss
22
.
August
.
.
Derartige
Nachweise
fehlen
hier
.
Beklagte
hatte
zunächst
Rechtsanwältin
Bundesgerichtshof
Dr.
Erhebung
Nichtzulassungsbeschwerde
beauftragt
.
hat
mittlerweile
Mandat
niedergelegt
.
Gründe
Mandatsniederlegung
hat
Beklagte
mitgeteilt
.
hat
Einzelnen
dargelegt
zumutbarer
Anstrengungen
Übernahme
Mandats
bereiten
Anwalt
gefunden
hat
.
Erklärungen
Schreiben
19
.
August
genügen
Beklagte
bereits
Schreiben
23
.
August
hingewiesen
worden
ist
.
II
.
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
Kosten
Beklagten
unzulässig
verwerfen
§
Abs.
Frist
Abs.
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
Abs.
Satz
begründet
worden
ist
.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung