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3007 lines
27 KiB

NAMEN
Verkündet
:
30
.
April
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
Internet-Versteigerung
Abs.
5
;
§
Satz
Ist
Beschränkung
weit
gefassten
Unterlassungsantrags
enthaltene
konkrete
Verletzungsform
Umformulierung
Verbotsantrags
notwendig
kann
entsprechender
Hilfsantrag
noch
Revisionsinstanz
gestellt
werden
lediglich
modifizierte
Einschränkung
handelt
zugrunde
liegende
Sachverhalt
Tatrichter
gewürdigt
ist
.
Markeninhaber
Störer
hier
:
Betreiber
InternetPlattform
vorgeht
muss
Handeln
geschäftlichen
Verkehr
Personen
darlegen
gegebenenfalls
beweisen
gefälschte
Markenprodukte
Internet-Plattform
anbieten
.
Hat
Sachverhalt
dargelegt
bewiesen
Handeln
geschäftlichen
Verkehr
nahelegt
hier
:
sogenannte
Feedbacks
Anbietern
kann
Betreiber
Internet-Plattform
Grundsätzen
sekundären
Darlegungslast
seinerseits
gehalten
sein
Handeln
Anbieter
substantiiert
vorzutragen
Handeln
geschäftlichen
Verkehr
Abrede
stellen
will
.
Angebot
vollständigen
Nachahmung
Produkts
Marke
Originalprodukts
angebracht
ist
stellt
auch
dann
rechtsverletzende
Verwendung
Marke
Angebot
hingewiesen
wird
Produktfälschung
handelt
.
.
30
.
April
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
30
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Anschlussrevision
Klägerinnen
wird
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
18
.
März
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
Beklagten
weitergehenden
Anschlussrevision
Klägerinnen
Kostenpunkt
Übrigen
teilweise
aufgehoben
folgt
neu
gefasst
:
Berufung
Beklagten
Anschlussberufung
Klägerinnen
wird
Urteil
33
.
Zivilkammer
31
.
Oktober
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
Beklagten
Anschlussberufung
Klägerinnen
teilweise
abgeändert
insgesamt
folgt
neu
gefasst
:
1
.
Beklagte
wird
verurteilt
unterlassen
Rahmen
Online-Auktionen
Dritten
Gelegenheit
gewähren
Internet
Uhren
Klägerinnen
stammen
Marken
allein
Verbindung
stilisierten
Abbildung
fünfzackigen
Krone
1.7
GMT-MASTER
nachstehend
wiedergegeben
anzubieten
Verkehr
bringen
bewerben
:
hinweisenden
Merkmalen
erkennbar
ist
Anbieter
Angebot
geschäftlichen
Verkehr
handelt
und/oder
Abwicklung
Rahmen
Online-Auktion
erfolgten
Verkaufs
Uhr
mitzuwirken
.
2
.
Beklagten
wird
Fall
Zuwiderhandlung
Verpflichtung
Ziffer
Ordnungsgeld
ersatzweise
Ordnungshaft
bis
zu
Monaten
Ordnungshaft
bis
zu
Monaten
angedroht
.
Übrigen
wird
Klage
abgewiesen
.
Kosten
Rechtsstreits
werden
gegeneinander
aufgehoben
.
Tatbestand
:
Klägerin
stellt
Uhren
weltweit
Bezeichnung
"
"
vertrieben
werden
.
Uhrwerke
fertigt
Klägerin
2
.
Uhren
tragen
Ziffernblatt
Armbandschließe
Bezeichnung
"
"
Bildemblem
stilisierten
fünfzackigen
Krone
.
werden
verschiedenen
Modellausführungen
"
"
"
"
"
"
"
"
"
"
"
"
"
"
"
"
"
"
"
"
"
Verkehr
gebracht
.
Klägerin
ist
Inhaberin
Verbandsstaaten
Madrider
Markenabkommens
Uhren
eingetragenen
Marke
"
"
.
Klägerin
ist
Inhaberin
nachfolgend
wiedergegebenen
Marke
Wortbestandteil
"
"
Bildemblem
fünfzackigen
Krone
besteht
:
Klägerin
sind
ferner
oben
genannten
Modellbezeichnungen
Marken
eingetragen
.
Beklagte
betrieb
Internet-Plattform
.
Grundlage
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
veranstaltete
Fremdauktionen
Internet
privaten
gewerblich
tätigen
Anbietern
Gelegenheit
bot
Waren
Internet
anzubieten
anderen
-9-
Interessenten
Zugriff
Versteigerungsangebote
eröffnete
.
Auktion
Versteigerer
Bieter
auftreten
wollte
musste
zunächst
Beklagten
Angabe
verschiedener
persönlicher
Daten
Namens
Passwortes
Anschrift
E-Mail-Adresse
Bankverbindung
anmelden
.
Zulassung
konnten
Anbieter
sogenannten
Registrierungsverfahren
Daten
Versteigerungsgegenstand
Mindestgebot
Dauer
Laufzeit
abgeben
.
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Beklagten
garantierte
Versteigerer
Beklagten
Bietern
"
Gegenstand
Urheberrechte
Patente
Marken
Betriebsgeheimnisse
andere
Schutzrechte
verletzt
"
.
Parteien
ist
streitig
Versteigerer
Registrierungsverfahren
eingegebene
Angebot
unmittelbar
Versteigerungsplattform
Beklagten
Internet
erschien
Angebot
zunächst
Geschäftsgang
Beklagten
kam
erfasst
erst
Internet
veröffentlicht
wurde
.
Plattform
Beklagten
veranstalteten
Fremdauktionen
wurden
auch
Marken
Klägerinnen
versehene
Uhren
angeboten
.
Teil
handelte
Fälschungen
teilweise
schon
Angeboten
ersichtlich
war
.
Klägerinnen
sehen
Vertrieb
gefälschten
Uhren
Verletzung
Marken
auch
Beklagte
hafte
.
sei
technisch
möglich
zumutbar
gewesen
Nutzung
markenverletzenden
Angebote
verhindern
.
Klägerinnen
haben
Beklagte
zunächst
Unterlassung
Auskunftserteilung
Anspruch
genommen
Feststellung
Verpflichtung
Beklagten
Zahlung
Schadensersatz
begehrt
.
Beklagte
ist
Klage
entgegengetreten
.
hat
Handeln
Anbieter
Einzelstücke
geschäftlichen
Verkehr
Abrede
gestellt
geltend
gemacht
Angebote
seien
automatisch
Internet
gestellt
worden
Kenntnis
genommen
habe
.
Landgericht
hat
Klage
Beschränkung
Unterlassungsanspruchs
konkrete
Verletzungsform
stattgegeben
.
Beklagte
hat
Urteil
Berufung
eingelegt
.
Klägerinnen
haben
landgerichtliche
Urteil
Anschlussberufung
gewandt
.
Berufungsgericht
hat
landgerichtliche
Urteil
Berufung
Beklagten
abgeändert
Klage
Zurückweisung
Anschlussberufung
Klägerinnen
abgewiesen
OLG
.
Revision
Beklagten
hat
Senat
Entscheidung
Berufungsgerichts
aufgehoben
Klage
Unterlassungsantrag
abgewiesen
hat
Sache
Prüfung
Frage
Berufungsgericht
zurückverwiesen
Anbieter
gefälschten
"
ROLEX"-Uhren
geschäftlichen
Verkehr
gehandelt
haben
.
weitergehende
Abweisung
Schadensersatzfeststellungsantrags
gerichtete
Rechtsmittel
hat
Senat
zurückgewiesen
Internet-Versteigerung
.
zweiten
Berufungsverfahren
haben
Klägerinnen
Klage
zurückgenommen
Beklagten
verboten
werden
sollte
Uhren
selbst
anzubieten
Verkehr
bringen
bewerben
.
haben
beantragt
Beklagte
Androhung
Ordnungsmitteln
verurteilen
unterlassen
Rahmen
Online-Auktionen
Internet
Uhren
Klägerinnen
stammen
oben
Tatbestand
genannten
Marken
nachstehend
beispielhaft
wiedergegeben
anbieten
Verkehr
bringen
bewerben
lassen
folgen
Versteigerungsangebote
"
ROLEX"-Uhren
Mindestgeboten
zwischen
DM
Hinweisen
Nachbildungen
handelt
und/oder
Abwicklung
Rahmen
Online-Auktion
erfolgten
Verkaufs
Uhr
mitzuwirken
.
Berufungsgericht
hat
Hauptantrag
verfolgten
Unterlassungsbegehren
Wesentlichen
stattgegeben
;
hat
lediglich
Unterlassungsantrag
aufgenommenen
Versteigerungsangebote
Verbot
ausgenommen
OLG
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Antrag
Abweisung
Klage
.
Klägerinnen
begehren
Zurückweisung
Revision
verfolgen
Anschlussrevision
Berufungsgericht
abgewiesenen
Teil
Unterlassungsantrags
.
Hilfsweise
beantragen
Beklagte
Androhung
Ordnungsmitteln
verurteilen
unterlassen
Rahmen
Online-Auktionen
Dritten
Gelegenheit
gewähren
Internet
Uhren
Klägerinnen
stammen
oben
Tatbestand
genannten
Marken
nachstehend
beispielhaft
wiedergegeben
anzubieten
Verkehr
bringen
bewerben
:
folgen
Versteigerungsangebote
"
ROLEX"-Uhren
Mindestgeboten
zwischen
DM
Hinweisen
Nachbildungen
handelt
senden
Merkmalen
wiederholtes
Auftreten
Anbieters
;
wiederholtes
Anbieten
gleichartigen
insbesondere
neuen
Uhren
;
häufige
"
"
;
Garantiezusagen
Fälschungen
Nachbildungen
Repliken
;
Uhrenhandel
hinweisende
Anbieter-Pseudonyme
"
"
"
Chronometer
"
;
Fehlen
eindeutig
privates
Geschäft
hinweisenden
Angaben
erkennbar
ist
Anbieter
Angebot
geschäftlichen
Verkehr
handelt
und/oder
Abwicklung
Rahmen
Online-Auktion
erfolgten
Verkaufs
Uhr
mitzuwirken
.
Beklagte
beantragt
Anschlussrevision
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Haftung
Beklagten
Störerin
Internet-Plattform
dritten
Anbietern
begangenen
Verletzungen
Marken
Klägerinnen
§
Abs.
Nr.
Nr.
Ausnahme
Anlage
vorgelegten
Uhrenangebots
bejaht
.
hat
ausgeführt
:
Unterlassungsantrag
bezeichneten
Fremdauktionen
erfüllten
Versteigerungsangebote
Tatbestand
§
Abs.
MarkenG.
Anbieter
Uhren
handelten
geschäftlichen
Verkehr
.
Begriff
sei
weit
auszulegen
erfasse
Handlung
Förderung
eigenen
fremden
Geschäftszwecks
diene
.
Interesse
wirksamen
Markenschutzes
sei
Handeln
geschäftlichen
Verkehr
auszugehen
Ware
Privatbereichs
unbestimmten
Vielzahl
Personen
angeboten
werde
.
Voraussetzung
sei
vorliegend
Angeboten
Internet
Ziel
möglichst
hohen
Verkaufspreis
realisieren
gegeben
.
Ausnahme
Angebots
seien
tatbestandlichen
Voraussetzungen
Markenverletzungen
übrigen
angeführten
Versteigerungsangebote
erfüllt
zwar
teilweise
§
Abs.
Nr.
Übrigen
§
Abs.
Nr.
MarkenG.
Markenverletzung
erforderliche
markenmäßige
Benutzung
sei
allerdings
Anlage
vorgelegten
Uhrenangebot
Verkäufers
"
"
gegeben
insoweit
Unterlassungsanspruch
begründet
sei
.
Dritten
begangenen
Markenverletzungen
hafte
Beklagte
Störerin
.
habe
Betreiben
Internet-Plattform
ursächlichen
Tatbeitrag
Markenverletzungen
Dritten
geleistet
.
Beklagte
eindeutige
Markenverletzungen
hingewiesen
werde
habe
Sorge
tragen
weiteren
Rechtsgutverletzungen
komme
.
sei
vorliegend
geschehen
.
B.
Revision
Beklagten
Anschlussrevision
Klägerinnen
haben
nur
Teil
Erfolg
.
Klägerinnen
steht
Beklagte
Störerin
Angebots
gefälschter
"
ROLEX"-Uhren
Internet-Plattform
Unterlassungsanspruch
§
Abs.
Nr.
Abs.
§
analog
Klägerinnen
Revisionsverfahren
verfolgten
Hilfsantrag
beschränkt
konkrete
Verletzungsform
.
Revision
Beklagten
:
1
.
Klägerinnen
Berufungsinstanz
erster
Linie
verfolgte
Hauptantrag
ist
zulässig
nachstehend
;
erfasst
auch
konkrete
Verletzungsform
.
Hauptantrag
Berufungsgericht
ausgeurteilte
Verbotstenor
sind
jedoch
weit
gefasst
.
erforderliche
Beschränkung
folgt
zulässigerweise
Revisionsinstanz
Klägerinnen
verfolgten
Hilfsantrag
.
ist
allgemeinen
Form
zwar
hinreichend
bestimmt
.
umfasst
jedoch
auch
konkrete
Verletzungsform
Antrag
ausreichend
genau
umschrieben
ist
.
Erfolg
macht
Revision
geltend
Hauptantrag
beruhende
Verbotstenor
Berufungsgerichts
seien
hinreichend
bestimmt
.
§
Abs.
Nr.
darf
Verbotsantrag
derart
undeutlich
gefasst
sein
Gegenstand
Umfang
Entscheidungsbefugnis
Gerichts
§
Abs.
Satz
erkennbar
abgegrenzt
sind
Beklagte
erschöpfend
verteidigen
kann
letztlich
Entscheidung
Beklagten
verboten
ist
Vollstreckungsgericht
überlassen
bliebe
.
.
Versandkosten
.
Hauptantrag
beruhenden
Unterlassungstenor
soll
Beklagten
verboten
werden
Klägerinnen
stammende
Uhren
Rahmen
Online-Auktionen
Einzelnen
angegebenen
Marken
Verkehr
bringen
bewerben
lassen
näheren
Konkretisierung
beispielhaft
einzelne
Internet-Angebote
Bezug
genommen
wird
.
ger
Antrag
bezeichnet
begehrte
Verbot
hinreichend
bestimmt
.
Klägerinnen
Begriff
"
beispielhaft
"
Einzelnen
wiedergegebene
Angebote
Bezug
genommen
haben
macht
Unterlassungsantrag
unbestimmt
.
soll
beantragte
Verbot
ähnliche
Verletzungsformen
erstreckt
werden
Unzulässigkeit
Antrags
:
.
16.7.1998
Magazin
.
Vielmehr
soll
allgemein
gefasste
Unterlassungsantrag
konkret
beanstandete
Verletzungsformen
verweisen
Charakteristische
Verbots
beispielhaft
Ausdruck
kommt
.
Revision
meint
Verbotstenor
werde
hinreichend
deutlich
Verantwortlichkeit
Beklagten
nur
Angebote
betreffen
könne
Text
und/oder
Beschreibung
Beklagte
erkennbar
sei
Plagiate
handele
betrifft
Bestimmtheit
Reichweite
Unterlassungsantrags
beruhenden
Verbotstenors
nachstehend
.
Revision
wendet
weiter
Unterlassungstenor
Begründung
Formulierung
"
anbieten
Verkehr
bringen
bewerben
lassen
"
erwecke
unzutreffenden
Eindruck
Beklagte
würde
Dritte
aufgeführten
Handlungen
veranlassen
.
Revision
will
ersichtlich
geltend
machen
Unterlassungsantrag
-tenor
erfassten
konkrete
Verletzungsform
seien
unbegründet
.
trifft
jedoch
.
Revision
selbst
ausführt
streiten
Parteien
Beklagten
Internet-Plattform
Dritten
eingeräumte
Möglichkeit
fraglichen
Uhren
anzubieten
Verkehr
bringen
bewerben
.
Wortlaut
Verbotstenors
überhaupt
Zweifeln
Revision
angesprochenen
Sinn
gibt
werden
jedenfalls
Vorbringen
Klägerinnen
ausgeräumt
Auslegung
Unterlassungsantrags
-tenors
heranzuziehen
ist
vgl.
.
ist
unzweifelhaft
Klägerinnen
Beklagten
vorwerfen
Dritte
beanstandeten
Handlungen
anzustiften
Marktplatz
Angebote
eröffnen
.
Dementsprechend
hat
Senat
ersten
Revisionsurteil
Verantwortlichkeit
Beklagten
Anstifterin
verneint
vgl.
Internet-Versteigerung
.
Hauptantrag
geht
jedoch
Charakteristische
Verletzungsform
zweifacher
Hinsicht
.
Senat
hat
bereits
ersten
Revisionsurteil
ausgesprochen
Haftung
Beklagten
Störerin
nur
dann
Betracht
kommt
Anbieter
gefälschten
"
ROLEX"-Uhren
geschäftlichen
Verkehr
handeln
.
hat
weiterhin
Haftung
Beklagten
abhängig
gemacht
Markenverletzungen
zumutbarem
Aufwand
vorgeschalteten
Filterverfahren
eventuell
anschließenden
manuellen
Kontrolle
erkennen
kann
.
Einschränkungen
Haftung
Beklagten
kommen
erster
Linie
Klägerinnen
verfolgten
Unterlassungsantrag
Verbotstenor
Berufungsgerichts
Ausdruck
.
Unterlassungsantrag
Verbotstenor
Berufungsgerichts
gehen
genommen
weit
.
weit
gefasste
Unterlassungsantrag
kann
aber
konkrete
Verletzungsform
Minus
beschränkt
werden
.
notwendige
Umformulierung
Verbotsantrags
vgl.
.
ZR
Vorratslücken
ist
hilfsweise
Unterlassungsantrag
enthalten
.
Beschränkung
Unterlassungsbegehrens
Klägerinnen
bestehen
Bedenken
.
Allerdings
ist
grundsätzlich
zulässig
Klage
Revisionsrechtszug
ändern
.
Ausnahmsweise
kann
Revisionsverfahren
erstmals
gestellter
Hilfsantrag
aber
zulässig
sein
lediglich
modifizierte
Einschränkung
Hauptantrags
handelt
zugrunde
liegende
Sachverhalt
Tatrichter
bereits
gewürdigt
worden
ist
;
.
.
ist
Streitfall
auszugehen
.
Hilfsantrag
soll
begehrte
Verbot
Fälle
beschränkt
werden
Anbieter
"
ROLEX"-Uhren
erkennbar
geschäftlichen
Verkehr
handeln
.
verallgemeinernden
Form
ist
Hilfsantrag
allerdings
hinreichend
bestimmt
.
Parteien
streiten
Beklagte
erkennbar
Handeln
Anbieter
geschäftlichen
Verkehr
auszugehen
ist
müssen
Klägerinnen
Merkmal
hinreichend
konkret
umschreiben
gegebenenfalls
Beispielen
verdeutlichen
.
Internet-Versteigerung
.
Klägerinnen
Hilfsantrag
angeführten
Merkmale
erkennbar
sein
soll
Anbieter
Angebot
geschäftlichen
Verkehr
handelt
sind
aber
ihrerseits
unbestimmt
.
lässt
Verwendung
derart
undeutlicher
Begriffe
wiederholtes
Auftreten
"
wiederholtes
Anbieten
"
"
häufige
Feedbacks
"
"
Fehlen
eindeutig
privates
Geschäft
hinweisender
Angaben
"
entnehmen
Beklagte
Handeln
Anbieters
geschäftlichen
Verkehr
erkennbar
sein
soll
.
Hilfsantrag
enthält
aber
Minus
konkret
beanstandete
Verletzungsform
vgl.
.
Krankenkassenzulassung
;
Urt
.
Dauertiefpreise
.
Klägerinnen
haben
Hilfsantrag
Angebote
gefälschten
"
ROLEX"-Uhren
Bezug
genommen
Anbieter
Feedbacks
aufweisen
.
häufigen
Feedbacks
ist
Fällen
Beklagte
Handeln
jeweiligen
Anbieters
geschäftlichen
Verkehr
erkennbar
.
weitere
Einschränkung
Haftung
Beklagten
Störerin
besteht
Markenverletzungen
vorgeschalteten
Filterverfahren
eventuell
anschließender
manueller
Kontrolle
zumutbarem
Aufwand
erkennen
kann
findet
Hilfsantrag
zwar
.
ist
jedoch
unschädlich
.
Senat
Berufungsurteil
ergangenen
Entscheidung
"
Internet-Versteigerung
.
ausgesprochen
hat
kann
Einschränkung
auch
ausdrückliche
Aufnahme
Klageantrag
Verbotstenor
hinreichend
deutlich
Begründung
Unterlassungsbegehrens
Entscheidungsgründen
ergeben
nachstehend
.
2
.
Klägerinnen
Unterlassungsanspruch
zusteht
ist
Zeitpunkt
Entscheidung
geltenden
Recht
beurteilen
.
Senat
hat
ersten
Revisionsurteil
entschieden
Haftungsprivileg
§
Unterlassungsansprüche
uneingeschränkte
Anwendung
findet
.
Internet-Versteigerung
.
1
.
März
Kraft
getretene
Telemediengesetz
26
.
Februar
.
S.
hat
geändert
.
Internet-Versteigerung
.
3
.
Berufungsgericht
ist
ausgegangen
InternetPlattform
Beklagten
Angebote
eingestellt
worden
sind
Marken
Klägerinnen
§
Abs.
verletzen
.
hält
Ergebnis
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
angeführten
Beispielen
sei
Handeln
Anbieter
geschäftlichen
Verkehr
auszugehen
.
Auch
Verkauf
Private
könne
Hinzutreten
bestimmter
Umstände
geschäftsmäßig
sein
.
sei
auszugehen
Ware
Privatbereichs
unbestimmten
Vielzahl
Personen
angeboten
werde
.
Vorliegend
sei
vermuten
Anbieter
geschäftlichen
Verkehr
handelten
Armbanduhren
Privatsphäre
unbekannten
Anzahl
bestimmbaren
Öffentlichkeit
Internets
denkbar
großen
Personenkreis
anböten
möglichst
hohen
Verkaufspreis
erzielen
.
Ausführungen
kann
beigetreten
werden
.
Berufungsgericht
hat
Begriff
Handelns
geschäftlichen
Verkehr
verkannt
.
Handeln
geschäftlichen
Verkehr
ist
schon
dann
auszugehen
Ware
Vielzahl
Personen
Kauf
angeboten
wird
mag
auch
Ziel
geschehen
möglichst
hohen
Verkaufspreis
erzielen
vgl.
.
Internet-Versteigerung
.
auch
Angebot
privaten
Bereich
regelmäßig
möglichst
hoher
Verkaufspreis
erzielt
werden
soll
würden
Fallgestaltungen
Bereich
Handelns
geschäftlichen
Verkehr
zugeordnet
Privater
einzelnen
Gegenstand
unbestimmten
Anzahl
Personen
Kauf
anbietet
.
würde
uferlosen
Ausdehnung
Handelns
geschäftlichen
Verkehr
führen
typischerweise
privaten
Bereich
zuzuordnende
Verhaltensweisen
umfassen
.
Berufungsurteil
erweist
jedoch
Handeln
geschäftlichen
Verkehr
ausgegangen
ist
anderen
Gründen
richtig
.
Zeichen
wird
geschäftlichen
Verkehr
verwendet
Benutzung
Zusammenhang
wirtschaftlichen
Vorteil
gerichteten
kommerziellen
Tätigkeit
privaten
Bereich
erfolgt
.
sind
Interesse
Markenschutzes
Merkmal
hohen
Anforderungen
stellen
.
Handeln
geschäftlichen
Verkehr
liegt
Fallgestaltungen
Anbieter
wiederholt
gleichartigen
insbesondere
auch
neuen
Gegenständen
handelt
.
Auch
Anbieter
Kauf
angebotene
Produkte
erst
kurz
zuvor
erworben
hat
spricht
Handeln
geschäftlichen
Verkehr
Internet-Versteigerung
.
Tatsache
Anbieter
ansonsten
gewerblich
tätig
ist
deutet
ebenfalls
geschäftliche
Tätigkeit
.
Internet-Versteigerung
.
Maßstäben
Handeln
geschäftlichen
Verkehr
vorliegt
hat
Berufungsgericht
Feststellungen
getroffen
.
erfordert
jedoch
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
Entscheidung
anderen
Gründen
richtig
darstellt
.
kann
Senat
selbst
entscheiden
Sache
festgestellten
Sachverhalts
Endentscheidung
reif
ist
weiteren
tatsächlichen
Feststellungen
erfordert
weitere
Verhandlung
Tatsacheninstanz
mehr
geboten
ist
vgl.
;
.
;
.
ZPO/Wenzel
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
feststehenden
Sachverhalt
haben
Dritte
Internet-Plattform
Beklagten
"
ROLEX"-Uhren
Verkauf
angeboten
.
Inhalt
Angebote
Begleitumständen
ist
Streitfall
auszugehen
jedenfalls
Berufungsgericht
aufgeführten
Angebote
Anbieter
geschäftlichen
Verkehr
gehandelt
haben
.
Allerdings
sind
Klägerinnen
Grundsatz
beweispflichtig
Anbieter
geschäftlichen
Verkehr
gehandelt
haben
.
Verpflichtung
sind
Klägerinnen
notwendigen
Umfang
nachgekommen
.
Senat
ersten
Revisionsurteil
bereits
ausgeführt
hat
deutet
häufige
Auftreten
Anbieter
geschäftliche
Tätigkeit
.
Rede
stehenden
Internet-Angeboten
weisen
Angebote
"
Feedbacks
"
also
Käuferreaktionen
früheren
Auktionen
Anbieters
schon
geschäftliche
Tätigkeit
spricht
.
weitergehende
Kenntnis
näheren
Umständen
Handelns
Anbieter
verfügen
Klägerinnen
.
haben
auch
Möglichkeit
Sachverhalt
weiter
aufzuklären
Beklagte
weiteres
Aufklärung
hätte
leisten
können
.
Tenor
landgerichtlichen
Urteils
ersten
Berufungsurteil
wiedergegebenen
allgemeinen
Nutzungsbedingungen
Beklagten
garantiert
Anbieter
Kauf
angebotenen
Gegenstände
Markenrechte
verletzen
.
Beklagte
ist
Nutzungsbedingungen
berechtigt
personenbezogene
Daten
Dritte
weiterzuleiten
Wahrung
berechtigter
Interessen
Dritten
erforderlich
ist
.
Umständen
war
Beklagte
obliegenden
sekundären
Darlegungslast
.
.
Regenwaldprojekt
;
Urt
.
13.9.2007
.
gehalten
ihrerseits
substantiiert
Handeln
Anbieter
vorzutragen
Handeln
geschäftlichen
Verkehr
Anbieter
"
Feedbacks
"
auch
weiterhin
Abrede
stellen
wollte
.
etwa
datenschutzrechtlichen
Gründen
ihrerseits
substantiiertem
Vortrag
Handeln
Anbieter
außerstande
ist
hat
Beklagte
konkret
dargelegt
.
Maßstäben
entsprechender
Vortrag
Beklagten
Handeln
Anbieter
ist
wiedereröffneten
Berufungsrechtszug
erfolgt
Senat
ersten
Revisionsurteil
bereits
entsprechende
prozessuale
Obliegenheit
Beklagten
hingewiesen
hatte
.
substantiierte
Darlegung
Umständen
privates
Handeln
Anbieter
hindeuten
ist
Streitfall
Handeln
geschäftlichen
Verkehr
jedenfalls
Rede
stehenden
Anbietern
"
Feedbacks
"
auszugehen
Klägerinnen
ausreichende
Anhaltspunkte
vorgetragen
haben
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
angenommen
Verbotstenor
aufgeführten
Angeboten
auch
weiteren
tatbestandlichen
Voraussetzungen
Markenverletzungen
.
S.
§
Abs.
gegeben
sind
.
Anbieter
haben
Fällen
Zustimmung
Klägerinnen
Marken
identische
Zeichen
Waren
rechtsverletzend
benutzt
identisch
sind
Klagemarken
Schutz
genießen
§
Abs.
Nr.
.
Entsprechendes
gilt
Marke
"
"
Bildemblem
fünfzackigen
Krone
.
Wort-/Bildmarke
Klägerin
ist
rechtsverletzend
zweiten
Verbotstenor
aufgeführten
Angebote
Rolex-Imitaten
zwar
Uhrenabbildung
verwendet
worden
.
4
.
Erfolg
wendet
Revision
Berufungsgericht
Haftung
Beklagten
Störerin
Rede
stehenden
Markenverletzungen
bejaht
hat
.
Störer
kann
Verletzung
absoluter
Rechte
Unterlassung
Anspruch
genommen
werden
Täter
Teilnehmer
sein
Weise
willentlich
adäquat
kausal
Verletzung
absoluten
Rechts
beiträgt
.
Meißner
Dekor
.
Störerhaftung
Gebühr
Dritte
erstreckt
werden
darf
selbst
rechtswidrige
Beeinträchtigung
vorgenommen
haben
setzt
Haftung
Störers
Rechtsprechung
Senats
Verletzung
Prüfpflichten
.
Umfang
bestimmt
Störer
Anspruch
Genommenen
Umständen
Prüfung
zuzumuten
ist
Wetten
;
.
9.2.2006
.
Rechtsanwalts-Ranglisten
.
Senatsurteil
11
.
März
InternetVersteigerung
muss
Beklagte
immer
dann
klare
Rechtsverletzung
hingewiesen
worden
ist
nur
konkrete
Angebot
unverzüglich
sperren
.
muss
vielmehr
auch
Vorsorge
treffen
möglichst
weiteren
derartigen
Markenverletzungen
kommt
.
Berufungsgericht
hat
Ergebnis
Recht
angenommen
Internet-Plattform
klaren
Markenverletzungen
Dritter
Vergangenheit
gekommen
ist
.
.
ist
weiter
ausgegangen
Beklagten
Pressemitteilung
22
November
Verletzungen
Marken
Klägerinnen
zeitlich
Rede
stehenden
Angeboten
bekannt
gewesen
sind
Beklagte
weitere
Rechtsverletzungen
hätte
verhindern
müssen
.
wendet
Revision
Erfolg
Begründung
Pressemitteilung
22
November
sei
entnehmen
schon
zuvor
klar
erkennbaren
Verletzungen
Marken
Klägerinnen
gekommen
sei
.
Gesamtzusammenhang
Aussagen
Pressemitteilung
konnte
Tatrichter
jedoch
Schluss
ziehen
Auktionen
Internet-Plattform
Beklagten
rechte
Klägerinnen
verletzende
Produkte
angeboten
worden
waren
Beklagten
bekannt
war
.
Beklagte
hätte
Pressemitteilung
bekannten
Fälle
Anlass
nehmen
müssen
Angebote
"
ROLEX"-Uhren
besonderen
Prüfung
unterziehen
.
geschehen
ist
angeführten
klar
erkennbaren
Markenverletzungen
gleichwohl
erfasst
werden
konnten
hat
Beklagte
Revisionserwiderung
Recht
hinweist
dargelegt
.
Gegenteiliges
zeigt
auch
Revision
.
Beklagte
haftet
Störerin
allerdings
nur
zumutbaren
Kontrollmaßnahmen
ergreift
Verstoß
Unterlassungsgebot
gegeben
ist
schon
Markenverletzungen
vorliegen
Markenverletzungen
zumutbaren
Filterverfahren
eventueller
anschließender
manueller
Kontrolle
ermittelten
Treffer
erkennbar
sind
vgl.
.
Internet-Versteigerung
.
Beklagte
ist
Ordnungsmittelverfahren
gehindert
etwa
geltend
machen
Handeln
Anbieter
geschäftlichen
Verkehr
zahlreicher
"
Feedbacks
"
bestimmter
Umstände
gleichwohl
vorlag
Markenverletzungen
Einsatzes
zumutbarer
Filterverfahren
eventueller
anschließender
manueller
Kontrolle
erkennbar
waren
.
Sind
Markenverletzungen
erkennbar
Beklagte
zumutbaren
Maßnahmen
ergriffen
hat
liegt
Ordnungsmitteln
ahndender
Verstoß
Unterlassungsgebot
Internet-Versteigerung
;
.
InternetVersteigerung
.
5
.
Unterlassungsanspruch
umfasst
Wortmarke
"
"
Wort-/Bildmarke
"
"
Bildbestandteil
fünfzackigen
Krone
auch
weiteren
Tatbestand
einzelnen
aufgeführten
Marken
Klägerinnen
.
Fassung
Unterlassungsantrags
sind
Interesse
hinreichenden
Rechtsschutzes
gewisse
Verallgemeinerungen
zulässig
auch
Form
Charakteristische
konkreten
Verletzungsform
Ausdruck
kommt
.
hat
Grund
Verletzungshandlung
Vermutung
Wiederholungsgefahr
nur
identische
Verletzungsform
begründet
auch
Kern
gleichartigen
Verletzungshandlungen
vgl.
Rotes
Kreuz
;
.
9.9.2004
Ansprechen
Öffentlichkeit
m.w
.
;
.
Markenparfümverkäufe
.
Berufungsgericht
hat
Recht
Begehungsgefahr
Verletzungen
weiteren
Marken
Klägerinnen
angenommen
.
Zwar
begründet
Verletzung
Schutzrechts
Klägerinnen
Vermutung
auch
andere
zustehende
Schutzrechte
verletzt
werden
vgl.
.
Markenparfümverkäufe
.
Streitfall
ergibt
erforderliche
Begehungsgefahr
jedoch
weiteren
Marken
Modellbezeichnungen
Uhren
Klägerinnen
handelt
.
Berufungsgericht
festgestellten
weiteren
Benutzungsbeispielen
folgt
Internet-Auktionen
Imitationen
Uhren
Klägerinnen
Plattform
Beklagten
Marken
Bezeichnung
jeweiligen
Modells
Teil
ebenfalls
verwandt
wurden
.
Verletzung
Wortmarke
"
"
Wort-/Bildmarke
"
"
Bildbestandteil
fünfzackigen
Krone
begründet
Wiederholungsgefahr
auch
Verletzung
weiteren
Marken
Klägerinnen
Modellbezeichnungen
Uhren
.
6
.
Ansicht
Revision
ist
Unterlassungsanspruch
Beklagte
erforderliche
Begehungsgefahr
Form
holungsgefahr
schließlich
auch
entfallen
betriebene
Internet-Plattform
Darstellung
eingestellt
hat
.
Aufgabe
Geschäftstätigkeit
Rahmen
Kennzeichenverletzung
erfolgt
ist
entfällt
Wiederholungsgefahr
auch
Wahrscheinlichkeit
Wiederaufnahme
ähnlicher
Tätigkeiten
Verletzer
beseitigt
ist
.
;
.
TCM-Zentrum
.
Wiederaufnahme
ähnlicher
Tätigkeiten
Beklagte
ausgeschlossen
ist
bestehen
Streitfall
Anhaltspunkte
.
II
.
Anschlussrevision
Klägerinnen
Anschlussrevision
Klägerinnen
ist
Teil
zwar
insoweit
begründet
Klägerinnen
Verbot
konkreten
Verletzungsform
erstreben
Beschränkung
konkrete
Verletzungsform
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Angebot
Verkäufers
"
"
Markenverletzung
.
S.
§
Abs.
Nr.
gesehen
.
hat
angenommen
Angebot
stelle
markenmäßige
Verwendung
Zeichens
"
"
.
kann
zugestimmt
werden
.
2
.
Verletzungshandlung
.
S.
§
Abs.
Nr.
liegt
allerdings
nur
dann
angegriffene
Bezeichnung
markenmäßig
verwendet
wird
also
Rahmen
Produktabsatzes
jedenfalls
auch
Unterscheidung
Waren
Unternehmens
anderer
Unternehmen
dient
.
Hauptfunktion
Marke
Herkunft
Waren
Verbrauchern
gewährleisten
wird
nur
markenmäßige
zung
berührt
.
Funktion
Marke
Herkunft
Waren
Unternehmen
gewährleisten
wird
jedoch
beeinträchtigt
Streitfall
Bezeichnung
gefälschter
Produkte
also
Waren
Verwendung
findet
Markeninhaber
stammen
Verantwortung
produziert
worden
sind
.
macht
Unterschied
Produktfälschung
offen
ausgewiesen
verschleiert
wird
vgl.
auch
.
Slg
.
.
Arsenal
Club
.
Recht
weist
Anschlussrevision
Zusammenhang
Angebot
vollständige
Nachahmung
"
ROLEX"-Uhr
betrifft
Marken
Klägerinnen
angebracht
sind
.
Titelangabe
Angebots
"
seltenes
ROLEX-Imitat
"
genommen
markenmäßige
Verwendung
darstellt
kommt
.
3
.
Auch
weiteren
Voraussetzungen
Markenverletzung
.
S.
Abs.
Nr.
sind
vorliegend
gegeben
.
vermag
Senat
feststehenden
Sachverhalts
abschließend
beurteilen
.
Klägerinnen
haben
Handeln
Anbieters
geschäftlichen
Verkehr
dargelegt
.
Internet-Ausdruck
weist
vorliegend
Rede
stehende
Anbieter
Feedbacks
.
reicht
Darlegung
Voraussetzungen
Handelns
geschäftlichen
Verkehr
Klägerinnen
.
Substantiierter
gegenteiliger
Sachvortrag
Beklagten
fehlt
.
fraglichen
Internet-Seite
sind
Marken
Klägerinnen
identische
Zeichen
Waren
benutzt
identisch
sind
Marken
Schutz
genießen
§
Abs.
Nr.
.
Markenverletzungen
haftet
Beklagte
Störerin
.
gelten
Ausführungen
Revision
entsprechend
oben
Abschn
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
.
Bornkamm
Büscher
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
18.03.2005