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9.3 KiB

NAMEN
Verkündet
:
13
.
Dezember
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
Schweißmodulgenerator
§
i.V.
§
§
Nr.
§
Abs.
Macht
Kläger
Unterlassung
konkreten
Verletzungshandlung
gerichteten
Klage
geltend
Übernahme
bestimmten
Schaltplans
Verletzung
Betriebsgeheimnisses
darstellt
braucht
darzulegen
einzelnen
Schaltung
Betriebsgeheimnis
besteht
.
Kann
Vorbringens
lediglich
festgestellt
werden
nur
Teils
Schaltungen
Betriebsgeheimnis
Klägers
vorliegt
Plan
enthaltenen
Schaltungen
allgemeinen
Standard
entsprechen
führt
lediglich
eingeschränkten
Umfang
auszusprechenden
Unterlassungsgebots
.
Informationen
Stand
Technik
gehören
können
Betriebsgeheimnis
darstellen
.
Urteil
13
.
Dezember
OLG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
13
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
13
.
April
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
stellt
vertreibt
Ultraschallgeneratoren
.
Beklagte
Folgenden
:
Beklagte
war
1
.
Januar
30
.
Juni
Entwicklungstechniker
Ultraschallgeneratoren
beschäftigt
.
Hilfe
weiterer
Mitarbeiter
Klägerin
weiterentwickelter
Schweißmodulgenerator
erreichte
Ende
Serienreife
.
10
.
Dezember
gründete
Beklagte
Beklagte
Folgenden
:
Beklagte
ebenfalls
Vertrieb
Ultraschallgeneratoren
befasst
.
Beklagte
ist
alleiniger
Geschäftsführer
Mitgesellschafter
Beklagten
.
Angestelltenverhältnis
Klägerin
Kündigung
30
.
Juni
beendet
hatte
bot
Beklagte
Hauptkunden
Klägerin
Lieferung
Schweißmodulgeneratoren
Preisen
Klägerin
lagen
.
Klägerin
hat
vorgetragen
Beklagte
habe
insbesondere
technische
Unterlagen
Konstruktionszeichnungen
Klägerin
mitgenommen
Ultraschallgeneratoren
identisch
nachbauen
können
.
habe
auch
Zeugen
Geschäftsführer
GmbH
Leiterplatinen
Generatoren
Klägerin
geliefert
habe
überredet
Produktionslayouts
Leiterplatinen
herauszugeben
.
sei
möglich
gewesen
Platinen
Verhältnis
nachzubauen
.
Klägerin
hat
Beklagten
Unterlassung
Auskunftserteilung
Herausgabe
Anspruch
genommen
;
ferner
hat
Feststellung
Schadensersatzverpflichtung
Beklagten
beantragt
.
hat
Klage
rechtswidrige
Verwertung
Betriebsgeheimnissen
wettbewerbswidrige
Leistungsübernahme
gestützt
.
Landgericht
hat
Beklagten
Wesentlichen
antragsgemäß
verurteilt
.
Berufungsgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
begehrt
Klägerin
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Beklagten
beantragen
Revision
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Klage
abgewiesen
Klägerin
dargelegt
habe
Betriebsgeheimnis
Beklagten
Vertrieb
Ultraschallgeneratoren
verletzt
hätten
.
Angaben
Sachverständige
S.
Landgericht
gemacht
habe
könne
allenfalls
%
Schaltungen
Herstellung
Verletzungsform
angegriffenen
Generators
verwendet
würden
Betriebsgeheimnis
angenommen
werden
.
Klageantrag
landgerichtlichen
Urteil
abgebildeten
vollständigen
Schaltplänen
könne
entnommen
werden
Teil
Geheimnisschutz
bestehe
Schaltungen
technisch
vorgegeben
seien
.
hätte
konkreten
Darlegung
bedurft
Zeuge
Landgericht
angegeben
habe
früher
Unternehmen
könne
Generator
hergestellt
habe
sagen
Klägerin
ähnele
.
che
Verletzung
Betriebsgeheimnisses
stünden
Klägerin
mithin
;
Ansprüche
unlauterer
Nachahmung
mache
Klägerin
Berufungsverfahren
mehr
geltend
.
II
.
Revision
Klägerin
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Grundlage
Feststellungen
Landgerichts
Berufungsgericht
Entscheidung
eigene
Feststellungen
treffen
zugrunde
gelegt
hat
durfte
Klage
abgewiesen
werden
.
Rechtsfehlerhaft
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Beklagten
nur
Verwertung
konkret
umschriebener
Betriebsgeheimnisse
untersagt
werden
könne
.
1
.
Unterlassungsantrag
Klägerin
ist
hinreichend
bestimmt
.
Klägerin
hat
angegriffene
Ausführungsform
Antrag
konkret
umschrieben
Schaltpläne
Layouts
bezogen
hat
dementsprechend
auch
Anlagen
landgerichtlichen
angeheftet
sind
.
Antrag
muss
ergeben
Elementen
angegriffene
Ausführungsform
rechtsverletzend
ist
.
Revision
zutreffend
ausführt
ergibt
auch
Senatsentscheidung
Spritzgießwerkzeuge
.
.
ist
zwar
Voraussetzung
Verurteilung
Benutzung
einzelner
Merkmale
Vorrichtung
untersagt
Merkmale
Betriebsgeheimnis
anzusehen
sind
.
Unterschied
umschreibt
Unterlassungsantrag
Streitfall
Ultraschallgeneratoren
Antrag
bezeichneten
Schaltpläne
vollständig
enthalten
sind
ist
konkrete
Verletzungshandlung
gerichtet
.
2
.
Berufungsverfahrens
ist
Gesetz
unlauteren
Wettbewerb
3
Juli
Kraft
getreten
.
Klägerin
Zukunft
gerichteten
Unterlassungsantrag
geltend
macht
kann
Klage
nur
Erfolg
haben
beanstandete
Verhalten
Beklagten
Zeit
erfolgt
ist
Ansprüche
begründet
hat
Ansprüche
auch
Grundlage
neuen
Rechtslage
noch
bestehen
.
Frage
Klägerin
Auskunftsansprüche
zustehen
auch
Schadensersatz
beanspruchte
Herausgabe
gehört
richtet
allein
Zeit
beanstandeten
Handlungen
Jahren
geltenden
früheren
Recht
.
Beurteilung
maßgebliche
Rechtslage
hat
allerdings
inhaltlich
In-Kraft-Treten
neuen
Gesetzes
unlauteren
Wettbewerb
geändert
.
Streitfall
maßgeblichen
Bestimmungen
Gesetzes
unlauteren
Wettbewerb
entsprechen
inhaltlich
Bestimmungen
früheren
Rechts
so
Folgenden
altem
neuem
Recht
unterschieden
werden
braucht
vgl.
.
27.4.2006
.
f.
Kundendatenprogramm
.
3
.
Ansicht
Berufungsgerichts
setzt
Begründetheit
Klägerin
verfolgten
Unterlassungsantrags
antragsgemäßen
Schaltpläne
Layouts
Elementen
Betriebsgeheimnisse
Klägerin
darstellen
.
Ausreichend
ist
vielmehr
Schaltpläne
Betriebsgeheimnisse
Klägerin
enthalten
.
Berufungsgericht
hat
Vortrag
Klägerin
ausreichend
erachtet
.
Klägerin
habe
dargelegt
konkreten
Schaltungen
Betriebsgeheimnisse
darstellten
Stand
Technik
zuzurechnen
seien
.
hat
Berufungsgericht
hohe
Anforderungen
substantiierten
Vortrag
Tatbestandsvoraussetzungen
§
Abs.
gestellt
.
Unrecht
hat
Berufungsgericht
angenommen
Vorbringen
bestimmter
Schaltplan
Betriebsgeheimnis
enthalte
sei
unsubstantiiert
Einzelnen
dargelegt
sei
konkreten
Schaltungen
Betriebsgeheimnis
sehen
sei
.
Berufungsgericht
festgestellten
Sachverhalt
enthalten
antragsgemäßen
Schaltpläne
Layouts
Betriebsgeheimnisse
Klägerin
.
Zwar
hatte
Landgericht
durchgeführte
Beweisaufnahme
ergeben
Schaltungen
großen
Teil
vorgegeben
waren
.
Dennoch
ist
Landgericht
Beweisaufnahme
ausgegangen
bestimmter
Teil
Schaltungen
Angaben
Sachverständigen
ca.
%
Betriebsgeheimnis
bewertet
werden
könne
.
Grundlage
stellt
Klagevorbringen
unsubstantiiert
.
Steht
Schaltplan
Schaltungen
allgemeinem
Standard
entsprechen
auch
Schaltungen
Layouts
enthält
Betriebsgeheimnis
Klägerin
anzusehen
sind
ist
Antrag
begründet
gerichtet
ist
Beklagten
Handel
Geräten
untersagen
derartigen
Schaltplan
enthalten
.
Lässt
Klagevorbringen
entnehmen
Schaltungen
Betriebsgeheimnis
verkörpert
führt
Unbegründetheit
Klage
beeinflusst
lediglich
Umfang
auszusprechenden
Unterlassungsgebots
.
Schuldner
kann
Abänderung
verhältnismäßig
leicht
Vortrags
entsprechender
Feststellungen
ausgesprochenen
Verbot
herausgelangen
.
Urteilsgründen
lediglich
entnehmen
ist
jedenfalls
verwendete
Schaltplan
ganzes
Betriebsgeheimnis
enthält
kann
Abänderung
Schaltplans
mehr
ausgegangen
werden
Betriebsgeheimnis
gerade
noch
übereinstimmenden
Teil
Schaltplans
verkörpert
ist
.
Lassen
Klagevorbringen
dementsprechend
Urteilsgründen
konkrete
Feststellungen
entnehmen
Elementen
Schaltplans
Betriebsgeheimnis
sehen
ist
kann
Grundsatz
auch
Kern
gleichartige
Verletzungshandlungen
Unterlassungsgebot
erfasst
werden
Unterlassungsurteils
auch
Verwendung
abgeänderten
Schaltplans
verboten
werden
Betriebsgeheimnis
bildenden
Elemente
unverändert
enthält
.
Berufungsgericht
abstellt
überwiegende
Teil
Schaltpläne
Stand
Technik
abhebe
verkennt
Patentrecht
neuheitsschädliche
Tatsache
Geheimnisschutz
§
ausschließt
vgl.
.
7.11.2002
Präzisionsmessgeräte
;
26
.
Aufl
.
§
Rdn
.
11
;
Harte-Bavendamm
Rdn
.
4
;
Kraßer
.
Schutz
Betriebsgeheimnis
kommt
fragliche
Information
allgemein
großen
Kostenaufwand
zugänglich
ist
.
Stand
Technik
umfasst
Fülle
unaufbereiteten
Informationen
nur
großem
Aufwand
ausfindig
zugänglich
gemacht
werden
können
.
4
.
Erfolg
wendet
Revision
Annahme
Berufungsgerichts
Klägerin
habe
Berufungsinstanz
ersten
Instanz
verfolgten
Ansprüche
unlauterer
Nachahmung
wettbewerblich
eigenartigen
Leistungsergebnisses
mehr
geltend
gemacht
.
Revision
weist
zutreffend
Gegenteil
Fall
sei
.
Klägerin
hat
Berufungserwiderung
ausdrücklich
gestützt
beanstandeten
Verhalten
auch
unmittelbare
Leistungsübernahme
handele
§
.
untersagen
sei
.
auch
Klägerin
Berufungsverfahren
mehr
ausdrücklich
wettbewerbsrechtlichen
Leistungsschutz
gestützt
hätte
hätte
Berufungsgericht
Gesichtspunkt
ungeprüft
lassen
dürfen
.
-9-
.
Sache
ist
neuen
Verhandlung
Entscheidung
fungsgericht
zurückzuverweisen
.
Senat
ist
eigenen
Sachentscheidung
gehindert
Berufungsgericht
wesentliche
Beurteilung
Klagebegehrens
erforderliche
tatrichterliche
Feststellungen
noch
getroffen
hat
§
Abs.
.
Berufungsgericht
hat
zwar
pauschal
Feststellungen
Landgerichts
Streitstand
verwiesen
.
Grundlage
fehlerhaften
Rechtsauffassung
Berufungsgerichts
mehr
ankam
kann
aber
angenommen
werden
Berufungsgericht
auch
weiteren
Feststellungen
Landgerichts
Tatbestand
§
eigen
gemacht
hat
Beklagten
Berufung
angegriffen
haben
.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung