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812 lines
6.1 KiB

NAMEN
Verkündet
:
8
.
Februar
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
bodo
Abs.
Besteht
Übung
Kennzeichnung
Ware
Dienstleistung
Marken
verwenden
etwa
Unternehmen
hinweisende
Hauptmarke
Kennzeichnung
einzelnen
Artikel
dienende
Zweitmarke
können
Marken
genommen
rechtserhaltend
benutzt
werden
.
.
.
8
.
Februar
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
8
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Pokrant
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
4
.
Zivilsenats
1
.
Juni
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Inhaberin
25
.
Oktober
angemeldeten
7
.
März
"
Parfümerien
Eau
"
eingetragenen
Wortmarke
"
"
.
geht
Marke
Benutzung
Zeichens
Beklagte
Beklagten
vertriebene
Eau
verwendet
.
ist
Klägerin
Inhaberin
18
.
August
"
Parfümerien
ätherische
Öle
Mittel
Schönheitspflege
Haarwässer
eingetragenen
Wortmarke
.
Klägerin
verwendet
Marke
"
"
nachstehend
wiedergegeben
Verbindung
Marke
:
Klägerin
sieht
oben
wiedergegebenen
Verwendung
Kennzeichnung
"
"
Verletzung
Marke
"
"
.
zusammengesetzte
Zeichen
"
"
werde
Bestandteil
"
"
geprägt
.
sei
Bestandteil
"
"
rein
Gattungsbegriff
lediglich
Duft
Männer
handele
.
verwendeten
Marke
stelle
"
bodo
"
Oberbegriff
Vielzahl
Parfümartikeln
vertreibe
.
Klägerin
macht
Ansprüche
Unterlassung
Auskunftserteilung
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Beklagten
geltend
.
Beklagten
sind
Klage
entgegengetreten
.
haben
erhaltende
Benutzung
Marke
"
"
Klägerin
Abrede
gestellt
ausschließlich
Marke
bodo
"
verwendet
habe
.
Hinzufügen
ebenfalls
prägenden
Bestandteils
"
bodo
sei
neues
Gesamtzeichen
entstanden
Verkehr
mehr
Marke
"
"
gleichsetze
.
Landgericht
hat
Klage
Wesentlichen
stattgegeben
.
fungsgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
klagte
beantragt
erstrebt
Klägerin
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
.
Beklagte
war
Revisionsverfahren
vertreten
.
Entscheidungsgründe
:
Beklagte
gerichteten
Revisionsantrag
ist
Beklagte
ordnungsgemäßer
Ladung
termin
vertreten
war
Antrag
Klägerin
Versäumnisurteil
entscheiden
.
II
.
Berufungsgericht
hat
rechtserhaltende
Benutzung
Marke
"
"
Klägerin
verneint
.
hat
ausgeführt
:
Klägerin
habe
Wortmarke
"
"
benutzt
nur
Tatbestand
wiedergegebene
Zeichen
"
bodo
"
.
§
Abs.
gelte
Benutzung
Marke
zwar
auch
Verwendung
Form
Eintragung
abweiche
kennzeichnende
Charakter
Marke
Abweichungen
verändert
werde
.
Verkehr
verstehe
"
bodo
"
Hinweis
bestimmte
Duftserie
Klägerin
"
"
Bezeichnung
Duftnote
Serie
Duftwässern
derartige
Kennzeichnungspraxis
unüblich
sei
.
bodo
"
werde
gemeinsame
Qualität
Produkte
Duftserie
verwiesen
Produkt
gleichsam
Serienmitglied
zusätzlich
gekennzeichnet
.
Bestandteil
"
bodo
"
selbst
Wortmarke
Klägerin
eingetragen
sei
messe
Verkehr
eigene
kennzeichnende
Wirkung
sehe
Eintragung
"
"
tatsächlichen
Benutzungsform
bodo
"
mehr
Zeichen
.
Bestandteil
"
bodo
trete
auch
anderen
Erwägungen
Maße
Hintergrund
Verkehr
eigene
kennzeichnende
Wirkung
beimesse
.
.
Beurteilung
gerichteten
Angriffe
Revision
haben
Erfolg
.
führen
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hätte
Betracht
ziehen
müssen
Verkehr
Verwendung
Zeichens
"
"
"
bodo
"
möglicherweise
zweite
Marke
erkennt
.
1
.
rechtserhaltende
Benutzung
Marke
.
S.
§
Abs.
erfordert
Marke
üblicher
sinnvoller
Weise
Ware
verwendet
wird
eingetragen
ist
.
13.6.2002
;
Urt
.
.
Wird
Marke
Eintragung
abweichenden
Form
benutzt
liegt
rechtserhaltende
Benutzung
§
Abs.
nur
Abweichungen
kennzeichnenden
Charakter
Marke
verändern
.
ist
dann
Fall
Verkehr
abweichend
benutzte
Zeichen
gerade
Wahrnehmung
Unterschiede
Gesamteindruck
noch
eingetragenen
Marke
gleichsetzt
benutzten
Form
noch
Marke
sieht
.
.
2
.
Werden
Kennzeichnung
Ware
Streitfall
Zeichen
verwendet
liegt
Regel
Verkehr
Teilen
bestehendes
zusammengesetztes
Zeichen
erblickt
.
Denkbar
ist
aber
auch
Verkehr
Kennzeichnung
einheitlichen
Herkunftshinweis
voneinander
unterscheidende
Zeichen
sieht
vgl.
.
5.4.2001
Marlboro-Dach
;
.
22.7.2004
Mustang
.
rechtserhaltenden
Benutzung
Marke
auch
Verwendung
Zweitmarke
ausreicht
vgl.
.
;
.
10.11.1999
muss
Möglichkeit
auch
Streitfall
Betrachtung
miteinbezogen
werden
vgl.
Marken
andere
Kennzeichen
§
Rdn
.
.
Verkehr
ist
vielfach
Verwendung
Zweitkennzeichen
gewöhnt
.
;
f.
;
.
20.1.2005
.
wird
Verwendung
Zweitmarke
dann
deutlich
Zeichen
Verkehr
bekannten
Namen
Unternehmens
handelt
.
Verwendung
Zweitmarke
liegt
aber
auch
Serienzeichen
Zeichen
Produktfamilie
konkrete
Produkt
benennt
.
Duftwässern
entspricht
Kennzeichnungspraxis
auch
Berufungsgericht
festgestellt
hat
durchaus
Üblichen
.
Verwendung
Marken
Kennzeichnung
Ware
Dienstleistung
stellt
weit
verbreitete
wirtschaftlich
sinnvolle
Praxis
.
Insbesondere
ist
üblich
Unternehmen
hinweisenden
Hauptzeichen
weitere
Marken
Identifizierung
speziellen
einzelnen
Artikel
einzusetzen
.
Fällen
können
auch
Zweitmarke
betriebliche
Herkunft
hinweisen
Folge
genommen
rechtserhaltend
benutzt
werden
vgl.
;
f.
;
Ströbele
Ströbele/
Hacker
Markengesetz
8
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
3
.
Berufungsgericht
hat
bislang
Feststellungen
getroffen
Klagemarke
"
"
kombinierte
Zeichen
"
bodo
"
Verkehr
eigenständiges
Zeichen
aufgefasst
wird
.
Ist
Fall
kommt
Prüfung
rechtserhaltenden
Benutzung
Klagemarke
Produkte
Klägerin
auch
noch
Zeichen
"
bodo
"
tragen
.
Annahme
Verkehr
Zeichenbestandteil
"
bodo
"
Zweitmarke
erblickt
könnten
Streitfall
etwa
häufige
Verwendung
Zweitmarken
hier
Rede
stehenden
Warengebiet
vgl.
;
insbesondere
entsprechende
Verwendung
Zeichens
"
bodo
"
Zusammenhang
anderen
Duftnoten
sprechen
.
Revision
rügt
Erfolg
Berufungsgericht
entsprechenden
Vorbringen
Klägerin
nachgegangen
ist
.
Hat
Klägerin
vorgetragen
Landgericht
festgestellt
Zeichen
"
bodo
"
Vielzahl
Düften
verschiedener
gesondert
gekennzeichneter
Duftserien
vertrieben
liegt
Annahme
nahe
Verkehr
Zeichen
"
"
eingetragene
Wortmarke
Klägerin
wiedererkennt
.
Frage
bedarf
Klärung
.
-9-
IV
.
ist
angefochtene
Urteil
Revision
Klägerin
aufzuheben
.
Sache
ist
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Bornkamm
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
01.06.2004
Pokrant
Kirchhoff