You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

840 lines
7.0 KiB

BESCHLUSS
18
.
Dezember
Rechtsstreit
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
18
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
20
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
11
.
Februar
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Streitwert
:
Gründe
:
Klägerin
ist
Inhaberin
Priorität
15
.
September
eingetragenen
internationalen
Wortmarke
"
POWER-HORSE
"
Waren
Klasse
alkoholfreie
Getränke
geschützt
ist
.
Klägerin
vertreibt
Bezeichnung
Energy-Drink
.
verwendet
Marke
ausschließlich
folgenden
Weise
:
Beklagte
ist
Inhaberin
10
.
September
angemeldeten
7
.
Oktober
eingetragenen
deutschen
Wortmarke
"
.
Marke
beansprucht
Schutz
folgende
Waren
:
Klasse
:
Alkoholfreie
Getränke
Erfrischungsgetränke
Energy-Drinks
Molkegetränke
isotonische
hypertonische
hypotonische
Getränke
;
alkoholfreie
Fruchtgetränke
;
alkoholfreie
Getränke
;
alkoholfreie
Aperitifs
;
alkoholfreie
;
Essenzen
Zubereitung
Getränken
;
Biere
;
Molkegetränke
;
Sirupe
Getränke
;
Wasser
Getränke
Klasse
:
Alkoholische
Getränke
ausgenommen
Biere
;
alkoholische
Mischgetränke
alkoholhaltige
Energy-Drinks
;
;
Schnaps
;
Weine
Spirituosen
Klägerin
hat
Beklagte
Verwechslungsgefahr
Zeichen
Löschung
Unterlassung
Auskunft
Schadensersatzfeststellung
Erstattung
vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten
Anspruch
genommen
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
hat
Berufungsgericht
Löschungsbegehren
Unterlassungsantrag
vollumfänglich
Antrag
Erstattung
vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten
teilweise
stattgegeben
.
Berufungsgericht
Beklagte
verurteilt
hat
hat
ausgeführt
:
Klägerin
stehe
Beklagte
Unterlassungsanspruch
§
Abs.
Nr.
Abs.
Löschungsanspruch
gemäß
§
Abs.
Abs.
Satz
.
Klägerin
geltend
gemachten
vorgerichtlichen
Kosten
seien
nur
teilweise
zuzusprechen
Abmahnung
hoher
Streitwert
zugrunde
gelegt
worden
sei
.
Zeichen
"
POWER-HORSE
"
"
"
bestehe
Verwechslungsgefahr
.
Zeichen
gemeinsame
Wortbestandteil
"
sei
beschreibend
trete
Beurteilung
Zeichenähnlichkeit
.
könne
gänzlich
unberücksichtigt
bleiben
.
Unterscheidungskräftig
seien
Bestandteile
"
"
"
"
klanglicher
visueller
Hinsicht
große
Ähnlichkeit
aufwiesen
.
Sinnunterschied
Begriffe
könne
Entstehen
Verwechslungsgefahr
verhindern
.
Zeichen
gekennzeichneten
Waren
bestehe
Hinblick
EnergyDrinks
Identität
.
Bezüglich
weiteren
Waren
Marke
Beklagten
eingetragen
sei
bestehe
Warenähnlichkeit
.
Zwar
habe
Beklagte
noch
Energy-Drink
Bezeichnung
Markt
gebracht
beworben
.
entsprechende
Erstbegehungsgefahr
werde
jedoch
Markenanmeldung
indiziert
.
II
.
Beschwerde
Beklagten
ist
zurückzuweisen
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Verletzung
Verfahrensgrundrechten
gestützten
durchgreifen
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
auch
Übrigen
erfordert
.
1
.
Beschwerde
rügt
Berufungsgericht
hätte
Klage
stattgeben
dürfen
Frage
rechtserhaltenden
Benutzung
Klagemarke
einzugehen
Landgericht
Frage
offen
gelassen
habe
.
Beklagte
habe
geltend
gemacht
Klägerin
dargelegten
Zeichenverwendung
liege
Veränderung
kennzeichnenden
Charakters
Klagemarke
.
Klägerin
habe
einzelnen
Wörter
nebeneinanderstehend
Bindestrich
miteinander
verbunden
benutzt
verbindendes
typografisches
Zeichen
untereinander
angeordnet
verwendet
.
habe
Marke
stark
Vordergrund
gerückte
Bildbestandteile
hinzugefügt
mehr
bloße
Hinzufügungen
erschienen
.
werde
eigenständige
neue
Marke
geschaffen
.
2
.
Vorbringen
Beschwerde
erfordert
Zulassung
Revision
.
Zwar
trifft
Berufungsurteil
rechtserhaltenden
Nutzung
Klagemarke
Ausführungen
enthält
Begründung
Klageanträgen
stattgebenden
Entscheidung
erforderlich
gewesen
wäre
.
Rüge
Beschwerde
greift
jedoch
.
kann
Senat
Grundlage
feststehenden
Sachverhalts
selbst
beurteilen
.
rechtserhaltenden
Benutzung
Klagemarke
bestehen
tatsächlicher
noch
rechtlicher
Hinsicht
Zweifel
.
Feststellungen
Landgerichts
Berufungsgericht
Bezug
genommen
hat
Beschwerde
angreift
hat
Klägerin
Klagemarke
"
POWER-HORSE
"
vorstehend
wiedergegebenen
Form
oben
.
durchgehend
Bezeichnung
Energy-Drinks
verwendet
.
Verwendung
erfüllt
Voraussetzungen
rechtserhaltenden
Benutzung
Sinne
§
Abs.
Satz
MarkenG.
Beklagten
hervorgehobenen
Abweichungen
benutzten
Form
Eintragung
sind
rechtserhaltende
Benutzung
Klagemarke
§
Abs.
Satz
unschädlich
.
Wird
Marke
Eintragung
abweichenden
Form
benutzt
liegt
rechtserhaltende
Benutzung
§
Abs.
Satz
nur
Abweichungen
kennzeichnenden
Charakter
Marke
verändern
.
ist
Fall
Verkehr
abweichend
benutzte
Zeichen
gerade
Wahrnehmung
Unterschiede
Gesamteindruck
noch
eingetragenen
Marke
gleichsetzt
heißt
benutzten
Form
noch
Marke
sieht
vgl.
Urteil
19
November
.
;
Urteil
14
.
April
.
II
;
Urteil
5
.
Dezember
.
;
Urteil
8
.
Januar
.
Probiotik
.
Weglassen
Bindestrichs
Anordnung
Klagemarke
bildenden
Wörter
übereinander
nebeneinander
führen
Änderung
kennzeichnenden
Charakters
Klagemarke
.
Zwar
werden
Änderungen
Schreibweise
Bestandteile
Klagemarke
getrennt
.
veränderte
Schreibweise
schadet
jedoch
Begriffsinhalt
Klagemarke
verändert
wird
vgl.
Beschluss
30
.
März
Kornkammer
;
Schalk
Gewerblicher
Rechtsschutz
Urheberrecht
3
.
Aufl
.
§
.
.
So
liegt
Fall
hier
.
Klagemarke
ist
einheitliches
Wortzeichen
.
ist
einmal
Zusammenschreibung
lediglich
Bindestrich
verbundene
Kombination
Wörtern
.
ist
bereits
Klagemarke
selbst
Trennung
Bestandteile
angelegt
.
Wird
Trennung
verwendeten
Form
lediglich
optisch
nachvollzogen
bleibt
Bedeutungsinhalt
Klagemarke
unverändert
.
Trennung
ist
vorliegend
rechtserhaltende
Benutzung
unschädlich
vgl.
.
Auch
Hinzufügung
Darstellung
aufbäumenden
schwarzen
Pferdes
Verwendung
Spitzen
berührenden
roten
Dreiecken
Hintergrund
sind
rechtserhaltende
Benutzung
Klagemarke
unschädlich
.
Hinzufügung
Bildelementen
verändert
kennzeichnenden
Charakter
Wortmarke
wörtliche
Aussage
lediglich
illustriert
wird
bildliche
Darstellung
eigenständige
kennzeichnende
Bedeutung
gewinnt
Beschluss
9
Juli
ZB
Darstellung
mittelalterlichen
Kaisers
;
f.
Abbildung
stilisierten
Kornspeichers
;
Ströbele
11
.
Aufl
.
§
.
.
ist
vorliegend
auszugehen
.
Abbildung
Pferdes
Klägerin
Vertrieb
EnergyDrinks
verwendeten
Getränkedosen
ist
werbeübliche
Verstärkung
Klagemarke
dominierenden
Wortelements
"
.
Umstand
aufbäumendes
Pferd
gezeigt
wird
verstärkt
nur
Wortbestandteile
Marke
Klägerin
.
Auch
roten
Dreiecke
Hintergrund
Bildmotivs
verwendet
werden
haben
Einfluss
kennzeichnenden
Charakter
Klagemarke
.
Werden
Wortmarke
bildliche
Elemente
hinzugefügt
ist
berücksichtigen
Marken
Praxis
regelmäßig
isoliert
verwendet
werden
Verkehr
häufig
verbunden
weiteren
Angaben
Zeichen
Aufmachungen
Farben
entgegentreten
.
So
werden
graphische
farbliche
Hinzufügungen
selten
lediglich
dekorativen
verzierenden
Charakter
haben
Verkehr
Bedeutung
kennzeichnenden
Charakter
eingetragenen
Marke
benutzten
Form
beimisst
vgl.
;
;
.
;
.
Duff
.
trifft
Getränkedosen
verwendeten
roten
Dreiecke
ersichtlich
lediglich
dekorativer
Hintergrund
dienen
.
3
.
weitergehenden
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
.
-9-
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Büscher
Schwonke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung