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1833 lines
15 KiB

NAMEN
Verkündet
:
14
.
Dezember
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
Archivfotos
§
Satz
§
;
UrhG
§
Abs.
Übernimmt
Verlag
Fotografen
zugesandte
Fotos
Archiv
folgt
besondere
Anhaltspunkte
Parteien
Kaufvertrag
geschlossen
Eigentum
Abzügen
übertragen
haben
auch
Zahlung
Archivgebühr
vereinbart
wird
.
.
14
.
Dezember
OLG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
14
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Pokrant
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
29
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
12
.
Februar
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
insoweit
aufgehoben
Berufungsgericht
Berufung
Beklagten
Klage
Landgericht
zuerkannten
Umfang
abgewiesen
hat
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Berufsfotograf
.
Beklagte
verlegt
Zeitungen
.
Parteien
standen
Geschäftsverbindung
.
Kläger
übersandte
Redaktionen
W.
Teil
Ersuchen
Übrigen
eigene
Veranlassung
90er
Jahre
Schwarz/Weiß-Abzüge
Fotografien
.
kartonstarkem
Barytpapier
Formaten
hergestellten
Abzüge
waren
Rückseite
jedenfalls
nahezu
Fällen
Namen
Adresse
Klägers
versehen
wiesen
Fällen
auch
Stempelaufdruck
"
Foto
nur
leihweise
"
.
Sendungen
Fotos
beigefügten
Lieferscheinen
fand
regelmäßig
Vermerk
"
Archivauswahl
"
Teil
auch
Hinweis
"
leihweise
Auswahl
"
.
Kläger
übersandten
Material
suchten
Redaktionen
Fotos
Bildarchive
nahmen
sandten
übrigen
Fotos
Kläger
.
erhielt
Kläger
Fotos
veröffentlicht
wurden
.
Redaktionen
Veröffentlichung
mehr
benötigte
Fotos
sandte
Beklagte
Kläger
.
Jahr
waren
Rückseite
Lieferscheine
Klägers
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
abgedruckt
u.a.
Klausel
enthielten
Zusendung
Bildmaterials
leihweise
erfolge
.
berechnete
Kläger
Beklagten
einbehaltene
Abzüge
Archivgebühr
zunächst
DM
später
DM
betrug
.
Ende
90er
Jahre
entwickelte
Sammlermarkt
Pressefotografien
.
Inzwischen
werden
zeitnah
Aufnahmen
Fotografen
selbst
hergestellte
Abzüge
sog.
Vintage
Prints
"
Auktionen
Verkäufen
unerhebliche
Preise
erzielt
.
schenkte
Beklagte
Deutschen
Historischen
Museum
Fotos
Archiv
auch
Fotos
Klägers
befanden
zwischenzeitlich
zurückerhalten
hat
.
Beklagte
Jahre
Fotos
Klägers
mehr
veröffentlicht
hatte
forderte
Fotos
Beklagten
.
Verlangen
schickte
Beklagte
Kläger
Anerkenntnis
Rechtspflicht
90er
Jahren
übersandten
Fotos
weitere
Abzüge
Rahmen
normalen
Archivarbeiten
aufgefunden
worden
waren
.
Übersendung
weiterer
Fotos
machte
Beklagte
Zahlung
Stundensatzes
DM
Heraussuchen
Fotos
Klägers
Gesamtbestand
Bildarchivs
abhängig
Archive
W.
zusammengefasst
sind
.
Kläger
hat
geltend
gemacht
Fotos
habe
Beklagten
nur
leihweise
überlassen
.
Archivgebühr
habe
einmal
Materialkosten
Barytabzüge
gedeckt
.
Kläger
hat
beantragt
Beklagte
verurteilen
mindestens
Schwarz/
Weiß-Barytabzüge
Fotos
Klägers
Format
größer
gekennzeichnet
sind
Rückseite
Abzugs
u.a.
vollständige
Name
Klägers
angegeben
ist
Anlage
beispielhaft
Fall
ist
ferner
gekennzeichnet
sind
folgenden
Themen
zugeordnet
werden
können
Rückseite
Fotos
nachfolgend
jeweils
angegebene
Lieferscheinnummer
Klägers
tragen
ebenfalls
Rückseite
Fotos
Negativnummer
aufweisen
jeweils
dazugehörigen
Bereich
nachfolgend
angegebenen
Negativnummern
fällt
nämlich
:
folgt
Liste
Angaben
Themen
herausverlangten
Fotos
jeweiligen
Zahl
Fotos
Rückseite
Fotos
aufgedruckten
Lieferscheinnummern
Lieferscheinen
Bereich
Rückseite
Fotos
angegebenen
Negativnummern
.
herauszusuchen
Kläger
herauszugeben
.
Hilfsantrag
hat
Kläger
Stufenklage
erhoben
Auskunft
Fotos
Herausgabe
begehrt
.
Beklagte
Klage
entgegengetreten
ist
hat
Ansicht
vertreten
Klageantrag
sei
hinreichend
bestimmt
.
habe
einbehaltenen
Fotos
Zahlung
Archivgebühr
Kläger
gekauft
Eigentum
erworben
.
Bildmaterial
habe
Kläger
unverlangt
übersandt
.
sei
unverhältnismäßigen
Aufwands
zuzumuten
Fotografien
Archiv
herauszusuchen
.
Landgericht
hat
Beklagte
Herausgabe
Abzügen
verurteilt
weitergehende
Klage
abgewiesen
.
Zurückweisung
Anschlussberufung
Klägers
hat
Berufungsgericht
Berufung
Beklagten
Klage
insgesamt
abgewiesen
.
Hiergegen
wendet
Kläger
Senat
zugelassenen
Revision
.
Beklagte
beantragt
Revision
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Anspruch
Klägers
Beklagte
Herausgabe
Abzüge
verneint
.
hat
ausgeführt
:
Klage
sei
zulässig
begründet
.
Klageantrag
sei
hinreichend
bestimmt
.
Erfordernissen
Bestimmtheit
.
S.
§
Abs.
Nr.
genügen
müssten
herausverlangten
Gegenstände
Besonderheiten
so
genau
irgend
möglich
beschrieben
werden
.
Ausreichend
sei
Angabe
erlaube
entscheiden
Gegenstand
Herausgabeanspruch
erfasst
werde
.
genüge
Kläger
Anzahl
herausverlangten
Abzüge
angegeben
habe
Rückseite
Name
Anschrift
Klägers
vermerkt
seien
Feststellungen
Landgerichts
herausverlangten
Abzüge
zutreffe
.
Kläger
stehe
jedoch
Herausgabeanspruch
§
mehr
Eigentümer
Rede
stehenden
Abzüge
sei
.
habe
sein
Eigentum
verloren
Abzüge
Beklagten
zugesandt
mitgeteilt
habe
nehme
Fotografien
Archiv
.
rechtsgeschäftlich
relevanten
Handlungen
Parteien
Zusammenhang
Übersendung
Auswahl
Abzüge
seien
auslegungsbedürftig
.
eindeutiger
Wille
Umgang
Abzügen
geregelt
sein
solle
könne
Verhalten
Parteien
entnommen
werden
.
Bezahlung
Gebühr
Umstand
Abzüge
regelmäßig
dauerhaft
Archiv
verblieben
lasse
Zweifel
aufkommen
Parteien
Leihverhältnis
hätten
begründen
wollen
.
Auslegung
Erklärungen
Parteien
habe
Grundsatz
beiderseits
interessengerechten
Interpretation
folgen
.
sei
auszugehen
ausgewählten
Abzüge
Beklagte
übereignet
worden
seien
.
Interessenlage
Parteien
werde
ehesten
Auslegung
gerecht
Parteien
Übertragung
Eigentums
Beklagte
wollten
.
stehe
Anwendung
Zweckübertragungstheorie
.
vorliegenden
Fall
sei
gerade
Übereignung
Beklagte
erforderlich
gewesen
Parteien
gewollte
langfristige
Arbeiten
Abzügen
Gefahr
Ersatzansprüchen
ermöglichen
.
Zweck
Rechtsgeschäfts
habe
Übertragung
Eigentums
geboten
.
Interessenlage
gefundene
Ergebnis
stehe
auch
Widerspruch
dokumentierten
Willen
Parteien
.
Rückseite
Fotos
abgedruckte
Vermerk
"
Foto
nur
leihweise
"
entsprechende
Klausel
Geschäftsbedingungen
Klägers
behielten
Bedeutung
Übereignung
vorgelagerte
Übersendung
Fotos
.
Kläger
habe
Interesse
gehabt
Beklagte
Fotos
Archiv
aufnehmen
wollte
wegwarf
zurücksandte
.
Übersendung
Bilder
stelle
Angebot
Klägers
Beklagte
Übereignung
Beklagte
einbehaltenen
Abzügen
angenommen
habe
.
Kläger
könne
Herausgabeverlangen
auch
andere
Anspruchsgrundlagen
stützen
.
Streitfall
gebe
Veranlassung
anzunehmen
Beklagte
sei
verpflichtet
bestimmten
Umständen
Fotos
wieder
Kläger
zurückzugeben
.
Ansprüche
Herausgabe
ungerechtfertigter
Bereicherung
§
Abs.
Satz
seien
ebenfalls
gegeben
einbehaltenen
Fotos
Archivgebühr
vereinbart
worden
sei
jeweils
Kaufverträge
Parteien
gekommen
seien
Übrigen
Kläger
Beklagten
Fotos
geschenkt
habe
.
II
.
Revision
hat
überwiegend
Erfolg
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Berufungsgericht
Berufung
Beklagten
Klage
Landgericht
zuerkannten
Umfang
abgewiesen
hat
.
Übrigen
hat
Revision
Erfolg
.
1
.
Berufungsgericht
ist
allerdings
zutreffend
ausgegangen
Klageantrag
Herausgabe
Fotos
gerichtet
ist
hinreichend
bestimmt
ist
§
Abs.
Nr.
.
ist
auszugehen
Antrag
erhobenen
Anspruch
konkret
bezeichnet
Rahmen
gerichtlichen
Entscheidungsbefugnis
§
absteckt
Inhalt
Umfang
materiellen
Rechtskraft
begehrten
Entscheidung
§
erkennen
lässt
Risiko
Unterliegens
Klägers
vermeidbare
Ungenauigkeit
Beklagten
abwälzt
schließlich
Zwangsvollstreckung
Urteil
Fortsetzung
Streits
Zwangsvollstreckungsverfahren
erwarten
lässt
.
.
;
Paperboy
.
Anforderungen
Konkretisierung
Klageantrags
sind
Besonderheiten
anzuwendenden
materiellen
Rechts
Umstände
Einzelfalls
ebenfalls
berücksichtigen
.
Beurteilung
einzubeziehen
sind
nur
Interessen
Beklagten
Klage
-9-
schöpfend
verteidigen
können
auch
Belange
Klägers
wirksamer
Rechtsschutz
verwehrt
werden
darf
P-Vermerk
;
Direktansprache
Arbeitsplatz
.
Anforderungen
genügt
Antrag
Klägers
Anzahl
Fotos
Art
Kennzeichnung
näher
angegeben
sind
.
ist
Abzügen
geschehen
Kläger
Anzahl
Fotos
Beschaffenheit
Schwarz/Weiß-Foto
Barytabzug
Größe
größer
Thematik
genaue
Kennzeichnung
Abzüge
Namen
Anschrift
Klägers
Lieferscheinnummer
näher
eingegrenzten
Negativnummer
Rückseite
angegeben
hat
.
Merkmale
kann
Gerichtsvollzieher
Vollstreckungsorgan
Zuordnung
Besitz
Beklagten
befindlichen
Bildmaterials
Klage
herausverlangten
Fotografien
vornehmen
.
2
.
Berufungsgericht
hat
§
gestützte
Herausgabeklage
Begründung
abgewiesen
Rede
stehenden
Fotoabzüge
seien
Parteien
Kaufverträge
gekommen
.
Dementsprechend
habe
Kläger
Eigentum
Abzügen
Verträgen
entsprechend
Beklagte
übertragen
.
Beurteilung
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Annahme
Berufungsgerichts
hat
Kläger
Beklagten
zurückbehaltenen
Fotoabzügen
Eigentum
Satz
übertragen
.
Allerdings
kann
Auslegung
Erklärungen
Parteien
Berufungsgericht
Revisionsgericht
nur
überprüft
werden
gesetzliche
Auslegungsregeln
anerkannte
Auslegungsgrundsätze
Denkgesetze
Erfahrungssätze
Verfahrensvorschriften
verletzt
worden
sind
.
7.6.2001
20
.
Nachprüfung
ergibt
Auslegung
Erklärungen
Parteien
Berufungsgericht
Auslegungsgrundsätze
verletzt
rechtsfehlerhaft
ist
.
Maßgebend
Reichweite
Erklärungen
Parteien
ist
wirklicher
Wille
Auslegung
Inhalt
Erklärungen
auch
bekannten
Umstände
insbesondere
Art
Weise
Zustandekommens
Vereinbarung
Zweck
Interessenlage
Beteiligten
heranzuziehen
sind
.
Erfolg
rügt
Revision
Berufungsgericht
wirklichen
Willen
Parteien
ermittelt
Mittelpunkt
Auslegung
Frage
gestellt
hat
Regelung
beiderseitigen
Interessen
Parteien
besten
entsprochen
hätte
.
Wortlaut
Erklärungen
Klägers
spricht
Zusendung
Fotos
Angebot
Übertragung
Eigentums
Beklagte
§
Satz
verbunden
war
.
Feststellungen
hat
Kläger
regelmäßig
Rückseite
Abzüge
Vermerk
"
Foto
nur
leihweise
"
angebracht
.
Hinweis
steht
Annahme
Berufungsgerichts
Übersendung
Abzüge
sei
zugleich
Angebot
Klägers
Übertragung
Eigentums
Abzügen
Beklagte
.
Berufungsgericht
vorgenommene
Reduzierung
Fotos
angebrachten
Vermerks
Klägers
habe
nur
Rückforderungsansprüche
Beklagten
Archiv
eingestellten
Bilder
hinweisen
wollen
gibt
Wortsinn
Erklärung
Klägers
her
.
Wortlaut
abweichende
Auslegung
Erklärungen
gers
beiderseitigen
Interessenlage
scheidet
Streitfall
ebenfalls
.
Frage
Beklagte
Übersendung
Fotos
Archiv
stellte
auch
Angebot
Klägers
Eigentumsübertragung
auffassen
durfte
ist
Grundgedanke
Urheberrecht
geltenden
Zweckübertragungsregel
Zweckübertragungsregel
:
8
Pauschale
Rechtseinräumung
;
SPIEGEL-CD-ROM
heranzuziehen
.
findet
auch
Prüfung
Anwendung
Urheber
Verwerter
Rahmen
Nutzungsvertrags
Werkstücken
sachenrechtliche
Position
Form
Eigentums
einräumen
wollte
;
vgl.
auch
OLG
911
;
Schricker
Urheberrecht
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Urheberrecht
9
.
Aufl
.
Rdn
.
28
;
Loewenheim/
Handbuch
Urheberrechts
§
Rdn
.
;
Kotthoff
§
Rdn
.
2
;
.
9
.
gilt
ebenfalls
Übersendung
Fotoabzügen
aaO
Rdn
.
.
Zwar
kann
Überlassung
Fotoabzügen
Archivzwecken
ergeben
Kauf
angeboten
werden
Übernahme
Archiv
Eigentumserwerb
stattfindet
.
setzt
aber
entsprechende
Anhaltspunkte
Abschluss
Kaufvertrags
Erwerb
Eigentums
Abzügen
Verlag
.
Allein
Überlassung
Fotos
Archivzwecken
kann
regelmäßig
gefolgert
werden
aaO
Rdn
.
;
.
Wandtke/Bullinger
Urheberrecht
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
ändert
auch
Vereinbarung
Archivgebühr
Wert
Fotos
erreicht
regelmäßig
.
Vereinbarung
Archivgebühr
werden
Parteien
häufig
nur
Umstand
Rechnung
tragen
Fotograf
Herstellung
Fotos
Vorleistungen
erbringt
Überlassung
Fotos
Archivzwecken
auch
Interesse
Verwerters
liegt
vgl.
.
19.9.2001
Bildagentur
.
Revision
weist
Recht
Berufungsgericht
Verhalten
Beklagten
Abwicklung
Geschäftsverbindung
Auslegung
Parteien
Gewollten
nötige
Bedeutung
beigemessen
hat
.
nachträgliche
Verhalten
Parteien
kann
zwar
objektiven
Inhalt
Erklärungen
mehr
beeinflussen
.
hat
aber
Bedeutung
Ermittlung
tatsächlichen
Willens
Verständnis
Rechtsgeschäft
Beteiligten
.
26.11.1997
NJW-RR
.
Beklagte
hat
Kläger
Feststellungen
Berufungsgerichts
wiederholt
Fotos
zurückgesandt
zwar
unabhängig
Archivgebühr
bezahlt
hatte
.
Beklagte
hat
Eigentum
Fotos
auch
Ersitzung
§
erworben
.
Beklagte
Besitzerwerb
.
S.
§
begründet
hat
kann
offenbleiben
.
Streitfall
ist
Ersitzung
§
Abs.
ausgeschlossen
.
Beklagte
war
Erklärungen
Klägers
nur
leihweise
Überlassung
Fotoabzüge
Besitzerwerb
jedenfalls
gutgläubig
.
war
bekannt
blieb
grober
Fahrlässigkeit
unbekannt
Überlassung
Fotos
Eigentum
erwarb
.
Herausgabeanspruch
Klägers
kann
Beklagte
Recht
Besitz
.
S.
§
Abs.
entgegenhalten
.
Parteien
kamen
Fällen
Archivgebühr
vereinbarten
Leihverträge
§
§
.
.
Kläger
überließ
Beklagten
Abzüge
Archiv
bestimmte
Zeit
unentgeltlich
.
Überlassung
Dauer
erfolgte
ergibt
Wesen
Leihe
f.
;
.
BGB/Kollhosser
4
.
Aufl
.
Rdn
.
.
übrigen
Fällen
Parteien
Zahlung
Archivgebühr
vereinbarten
kamen
ebenfalls
Kaufverträge
leihvertraglichen
Elementen
bestehende
gemischte
Verträge
zeitweise
Überlassung
Fotos
Klägers
Archiv
Beklagten
Zahlung
Archivgebühr
Gegenstand
hatten
.
bestehenden
Verträge
zeitweise
Überlassung
Fotos
hat
Kläger
spätestens
Erhebung
Klage
gekündigt
.
Kündigung
Leihverträge
war
§
Abs.
Satz
berechtigt
.
vorliegenden
Klage
herausverlangten
Bilder
hat
Beklagte
Zeit
erhalten
.
Beklagte
hatte
mithin
ausreichend
Zeit
Bilder
veröffentlichen
§
Abs.
Satz
.
gemischte
Verträge
mietvertraglichen
Elementen
handelt
war
Kündigung
analog
§
Abs.
Satz
§
F.
Abs.
Satz
auch
vorherige
Abmahnung
zulässig
Beklagte
Feststellungen
Berufungsgerichts
Jahren
Klageerhebung
Bilder
mehr
veröffentlicht
Fotos
Klägers
Dritten
verschenkt
hatte
.
Herausgabeansprüche
Klägers
§
sind
gemäß
§
verwirkt
.
Verwirkung
soll
illoyal
verspätete
Geltendmachung
Rechten
Verpflichteten
ausgeschlossen
werden
47
.
illoyal
verspäteten
Geltendmachung
Rechte
Kläger
fehlt
vorliegend
.
Archivierung
tagesaktuellen
Fotos
Klägers
war
lange
Zeiträume
angelegt
.
Beklagte
konnte
auch
Jahre
letzten
Veröffentlichung
noch
vertrauen
Kläger
werde
Herausgabeansprüche
mehr
zurückkommen
.
Ansicht
Beklagten
ist
auch
Rückgabe
verbundenen
Aufwands
zuzumuten
Kläger
Bilder
herauszugeben
.
Herausgabeanspruch
entfällt
Glauben
gem.
§
Beklagte
Fotoabzüge
umfangreiches
Archiv
eingestellt
hat
direktes
Auffinden
Namens
Klägers
ermöglichen
.
3
.
Ist
Kläger
Eigentümer
Rede
stehenden
Fotos
geblieben
steht
Durchsetzung
Herausgabeansprüche
Recht
Beklagten
Besitz
noch
Verwirkung
Ansprüche
kommt
Kläger
Beklagten
näher
bezeichneten
Fotos
überlassen
Fotos
noch
Besitz
hat
vgl.
;
.
ZR
;
Urt
.
.
hat
Berufungsgericht
Standpunkt
folgerichtig
Feststellungen
getroffen
.
wird
wiedereröffneten
Berufungsrechtszug
nachzuholen
haben
.
4
.
Anschlussberufung
Klägers
landgerichtliche
Urteil
ist
unbegründet
.
Anschlussberufung
hat
Kläger
Verurteilung
Beklagten
Herausgabe
sämtlicher
Schwarz/Weiß-Barytabzüge
Fotos
begehrt
Anzahl
Fotos
nur
Mindestzahl
angegeben
.
Abzüge
übersteigenden
Anzahl
ist
Klageantrag
teilweise
unzulässig
;
Übrigen
ist
unbegründet
.
Anschlussberufung
verfolgte
weitergehende
Klageantrag
ist
zulässig
unbegründet
Kläger
Beklagten
nach
vor
Herausgabe
Fotoabzüge
begehrt
Beklagte
Deutschen
Historischen
Museum
geschenkt
Museum
Kläger
herausgegeben
hat
.
Kläger
unstreitig
Bilder
zurückerhalten
hat
ist
Herausgabeanspruch
erloschen
.
weitergehende
Klageantrag
ist
fehlender
Bestimmtheit
unzulässig
Kläger
über
Fotoabzüge
Fotos
Deutsche
Historische
Museum
verschenkten
Fotos
hinausgehende
Anzahl
herausverlangten
Fotos
näher
konkretisiert
hat
.
Bornkamm
Büscher
Pokrant
Vorinstanzen
:
LG
Entscheidung
Entscheidung