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2554 lines
22 KiB

NAMEN
Verkündet
:
30
.
März
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
ja
Arzneimittelwerbung
Internet
§
;
;
Nr.
;
;
.
Nr.
Werbende
kann
Verbreitungsgebiet
Werbung
Internet
sog.
Disclaimer
einschränken
ankündigt
Adressaten
bestimmten
Land
beliefern
.
wirksam
sein
muss
Disclaimer
eindeutig
gestaltet
Aufmachung
ernst
gemeint
aufzufassen
sein
Werbenden
auch
tatsächlich
beachtet
werden
.
Einschränkungen
innerstaatlichen
Rechts
unterliegen
§
Abs.
Satz
Nr.
Diensteanbieter
anderen
Staat
geschäftsansässig
sind
Inland
zugelassenes
Arzneimittel
werben
.
Auch
Frage
Vertriebsverbots
zugelassene
Arzneimittel
richtet
inländischem
Recht
.
Art
.
Nr.
lit
.
Richtlinie
2004/27/EG
Europäischen
Parlaments
Rates
31
.
März
Änderung
Richtlinie
Schaffung
Gemeinschaftskodexes
Humanarzneimittel
.
Nr.
30.4.2004
S.
hat
neuen
europarechtlich
einheitlichen
Arzneimittelbegriff
Funktionsarzneimittel
eingeführt
richtlinienkonformer
Auslegung
§
Inland
gilt
.
.
30
.
März
Kammergericht
LG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
15
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
5
.
Zivilsenats
Kammergerichts
8
November
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
Unternehmen
Sitz
unterhält
Internet-Versandhandel
.
vertriebenen
Erzeugnissen
gehören
Klageantrag
näher
bezeichneten
Produkte
.
warb
Beklagte
Internet-Seiten
u.a.
folgendermaßen
:
Startseite
Internet-Auftritts
Beklagten
enthielt
jedenfalls
Dezember
nachstehenden
Hinweis
:
Gleichwohl
lieferte
Beklagte
Bestellung
November
noch
Dezember
Produkte
"
Kapseln
"
"
niskraut
Kapseln
"
.
klagende
Wettbewerbsverein
hat
geltend
gemacht
streitgegenständlichen
Produkte
seien
Arzneimittel
Beklagte
Zulassung
Inland
bewerben
vertreiben
dürfe
.
Kläger
hat
beantragt
Beklagte
Androhung
gesetzlichen
Ordnungsmittel
verurteilen
unterlassen
geschäftlichen
Verkehr
nachfolgend
wiedergegebene
Mittel
Zulassung
Arzneimittel
§
bewerben
und/oder
vertreiben
:
Knoblauch
Kapseln
Kapseln
.
Kapseln
Kapseln
.
Beklagte
hat
internationale
Zuständigkeit
deutscher
Gerichte
Abrede
gestellt
Ansicht
vertreten
beworbenen
Produkte
seien
Nahrungsergänzungsmittel
zulassungspflichtigen
Arzneimittel
.
hat
geltend
gemacht
Werbung
Vertrieb
Produkte
seien
zulässig
;
dürfe
Waren
Internet
werben
vertreiben
.
gelte
jedenfalls
klarstelle
liefern
.
Landgericht
hat
Beklagte
antragsgemäß
verurteilt
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
zurückgewiesen
KG
.
Senat
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Kläger
beantragt
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Unterlassungsanspruch
§
.
§
begründet
erachtet
.
hat
ausgeführt
:
internationale
Zuständigkeit
deutscher
Gerichte
folge
Art
.
Nr.
.
Begriff
unerlaubten
Handlung
Sinne
Vorschrift
fielen
auch
Ansprüche
unlauteren
Wettbewerbs
.
Ort
schädigenden
Ereignisses
seien
Erfolgsort
.
Internet-Domain
sei
bestimmungsgemäß
abrufbar
.
Startseite
angeführten
Begriff
deutschsprachigen
Europäer
zählten
Österreichern
Schweizern
auch
Deutsche
.
Zwar
könne
sog.
Disclaimer
ganzen
Welt
abrufbare
Internet-Angebot
bestimmte
Gebiete
beschränkt
werden
.
Beklagte
habe
jedoch
Lieferung
Disclaimer
Widerspruch
gesetzt
.
Übrigen
reiche
schlüssige
Behauptung
internationale
Zuständigkeit
begründenden
Umstände
.
Unterlassungsanspruch
sei
begründet
streitgegenständlichen
Produkten
Funktions-)Arzneimittel
handele
arzneimittelrechtliche
Zulassung
vertrieben
werden
dürften
.
Maßgeblich
Einordnung
Arzneimittel
Lebensmittel
sei
objektive
Merkmale
anknüpfende
überwiegende
Zweckbestimmung
.
Verkehrsanschauung
knüpfe
regelmäßig
schon
bestehende
Auffassung
Zweck
vergleichbarer
Mittel
Anwendung
Verwendungsmöglichkeiten
Mittel
Art
abhänge
.
Vorstellung
Verbraucher
Zweckbestimmung
Produkts
könne
Auffassung
Wissenschaft
Mittel
beigefügten
Hinweisen
Werbeprospekten
Aufmachung
Mittel
beeinflusst
werden
.
Auch
einschlägigen
EG-Vorschriften
seien
Mittel
europäischen
Arzneimittelbegriff
fielen
Lebensmittel
.
Werbeaussagen
Beklagten
Richtigkeit
Parteien
Abrede
gestellt
worden
sei
hätten
Rede
stehenden
Produkte
pharmakologische
Wirkung
.
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Gemeinschaften
sei
Erzeugnis
Arzneimittel
anzusehen
bestimmt
geeignet
sei
Beeinflussung
Körperfunktion
eigentlichen
Sinne
angewandt
werden
sei
denn
Stoffe
wirkten
nennenswert
Stoffwechsel
.
streitgegenständlichen
Produkte
hätten
Sinne
pharmakologische
Wirkung
.
finde
gezielte
Beeinflussung
Funktionsbedingungen
menschlichen
Körpers
gleichwertiger
überwiegender
Ernährungszweck
gegenüberstehe
.
Mittel
würden
Mangelzustände
verbrauchter
Nährstoffe
ausgeglichen
werde
gezielt
Herzfunktion
verbessert
sexuelle
Leistungsfähigkeit
gesteigert
Prostata
verkleinert
Aufhellung
Psyche
beigetragen
.
Mittel
Knoblauch
Kapseln
"
enthalte
Stoffwechsel
beeinflusse
.
Knoblauch
arzneilicher
Zubereitung
diene
Vorbeugung
altersbedingter
Gefäßerkrankungen
.
Mittel
Kapseln
"
"
Kapseln
"
würden
natürliche
sichere
patentierte
klinisch
erprobte
Rezepturen
Steigerung
sexuellen
Leistungsfähigkeit
beworben
klinisch
erprobte
Formel
Erhöhung
Produktion
Neutrotransmitters
"
Stickstoffmonoxyd
"
Durchblutung
Sexualorgane
steigern
sollten
.
Mittel
würden
Stoffwechsel
eingreifen
.
Hinweis
klinische
Erprobung
werde
Verkehrsverständnis
pharmakologischen
Wirkung
verstärkt
.
Mittel
"
.
Kapseln
"
helfe
vergrößerte
Prostata
verkleinern
häufigen
Harndrang
entgegenzuwirken
manipuliere
ebenfalls
Körperfunktionen
.
Wirkung
sei
Förderung
positiven
Einstellung
stabilen
Gemütslage
gerichtet
.
werde
arzneilicher
Zubereitung
psycho-vegetativen
Störungen
Angst
nervöser
Unruhe
depressiven
Verstimmungen
angewandt
.
habe
Zweckbestimmung
Arzneimittels
manipuliere
Körperfunktionen
.
Einnahme
Mittel
seien
Gesundheitsrisiken
auszuschließen
;
bestehe
Gefahr
unsachgerechten
Selbstmedikation
Einnahme
Mittel
Vernachlässigung
gebotenen
Arztbesuchs
.
Werbeverbot
§
gelte
auch
dann
Mittel
anderen
EU-Mitgliedstaat
zulässigerweise
Markt
sein
sollten
.
Handele
anderen
Mitgliedstaat
frei
verkäufliche
Nahrungsergänzungsmittel
arzneimittelrechtliche
Zulassung
Registrierung
fehle
Grundlage
Mittel
entsprechendes
Prüfverfahren
gleichwertig
Inland
zugelassenen
Arzneimitteln
anzusehen
.
Beschränkungen
Warenverkehrsfreiheit
.
S.
Art
.
Werbeverbot
seien
Schutz
Gesundheit
Lebens
Menschen
Art
.
gerechtfertigt
.
II
.
Revision
ist
begründet
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
Bewerbung
Vertrieb
Rede
stehenden
Produkte
-9-
Beklagte
seien
Inland
unlauter
hält
altem
§
.
auch
neuem
Recht
Nr.
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Anders
Revision
meint
ist
Streitfall
internationale
Zuständigkeit
deutschen
Gerichte
gegeben
.
Geltung
§
Abs.
auch
Revisionsinstanz
Amts
prüfende
internationale
Zuständigkeit
deutscher
Gerichte
vgl.
.
27.5.2003
ZR
;
Urt
.
ergibt
Art
.
Nr.
.
ist
vorliegend
anwendbar
Klage
7
.
September
Geltung
EuGVVO
1
.
März
Kraft
getreten
ist
Art
.
Abs.
EuGVVO
erhoben
worden
ist
§
Abs.
§
Abs.
Abs.
Nr.
;
vgl.
auch
.
Vitamin-Zell-Komplex
.
Art
.
Nr.
kann
Person
Wohnsitz
Hoheitsgebiet
Vertragsstaats
hat
anderen
Vertragsstaat
Gericht
Ortes
verklagt
werden
schädigende
Ereignis
eingetreten
ist
unerlaubte
Handlung
Handlung
unerlaubten
Handlung
gleichsteht
Ansprüche
Handlung
Gegenstand
Verfahrens
bilden
.
Zuständigkeit
Gerichtsstands
unerlaubten
Handlung
Art
.
Nr.
fallen
Klagen
unerlaubter
Wettbewerbshandlungen
.
AGIAV
;
.
Ort
schädigenden
Ereignisses
.
S.
Art
.
Nr.
ist
Handlungsort
auch
Erfolgsort
Ort
schädigende
Ereignis
eingetreten
ist
.
.
Slg
.
I-415
Int
.
.
.
Wettbewerbsverletzungen
Internet
ist
Erfolgsort
Inland
belegen
Internet-Auftritt
bestimmungsgemäß
dort
auswirken
soll
.
;
§
.
:
450
;
OLG
;
Harte/Henning/Retzer
Rdn
.
64
;
weitergehend
§
.
:
OLG
.
Zuständigkeit
hängt
allerdings
tatsächlich
Verletzung
nationalen
Rechts
erfolgt
ist
.
reicht
vielmehr
Verletzung
behauptet
wird
vornherein
ausgeschlossen
ist
vgl.
.
Ort
schädigenden
Ereignisses
liegt
Streitfall
.
Internet-Auftritt
ansässigen
Beklagten
war
international
ausgerichtet
auch
deutscher
Sprache
gehalten
deutschsprachige
Europäer
gerichtet
.
Verkaufspreise
waren
DM
angegeben
.
Beklagte
Internet-Auftritt
Hinweis
"
deutschsprachige
Europäer
Zusatz
"
deutsche
Adressen
"
österreichischen
Nationalflagge
versehen
hat
ist
Berufungsgericht
Recht
ausgegangen
Internet-Auftritt
ausgeschlossen
worden
ist
.
Allerdings
kann
sogenannter
Disclaimer
Werbende
ankündigt
Adressaten
bestimmten
Land
beliefern
Indiz
Einschränkung
Verbreitungsgebiets
sein
vgl.
OLG
;
KG
Int
.
f.
;
Fezer/Hausmann/Obergfell
.
Rdn
.
;
Hoeren
;
Int
.
919
;
Ubber
Markenrecht
Internet
S.
;
enger
:
Harte/Henning/Retzer
aaO
Rdn
.
.
wirksamer
Disclaimer
setzt
aber
klar
eindeutig
gestaltet
Aufmachung
ernst
gemeint
aufzufassen
ist
.
Erheblich
ist
Disclaimer
nur
Werbende
auch
tatsächlich
beachtet
Ankündigung
gleichwohl
Vertrieb
ausgenommene
Absatzgebiet
liefert
.
Voraussetzungen
sind
Streitfall
erfüllt
.
Disclaimer
ist
ersichtlich
ernst
gemeint
Beklagte
Vertrieb
Produkte
Preisen
Euro
auch
DM-Preise
Produktwerbung
angegeben
hat
.
Hätte
Beklagte
deutschsprachige
Europäer
gerichteten
Angebot
tatsächlich
inländische
Abnehmer
ausnehmen
wollen
hätte
wesentlich
näher
gelegen
deutschen
Währung
österreichische
schweizerische
Währung
anzugeben
.
Disclaimer
hat
Beklagte
auch
selbst
beachtet
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
ist
Lieferersuchen
jedenfalls
Fällen
nachgekommen
.
Ansicht
Revision
stellt
auch
unzulässige
schränkung
Warenverkehrsfreiheit
Art
.
Disclaimer
Frage
Internet-Auftritt
bestimmungsgemäß
richtet
nur
Beachtung
finden
kann
widerspruchsfrei
ernst
gemeint
aufgemacht
ist
Werbende
Disclaimer
Widerspruch
setzt
.
2
.
Unterlassungsanspruch
ist
§
.
Nr.
§
§
begründet
.
Anwendung
deutschen
Rechts
Internet-Auftritt
Beklagten
ist
sog.
Marktortprinzip
ausgeschlossen
.
Marktortprinzip
setzt
Anwendung
deutschen
Wettbewerbsrechts
wettbewerblichen
Interessen
Mitbewerber
Inland
aufeinandertreffen
vgl.
.
Champagner
Mineralwässern
;
11
Kauf
Ausland
;
.
14.5.1998
Co-Verlagsvereinbarung
.
deutschem
recht
ist
Internet-Auftritt
Beklagten
beurteilen
bestimmungsgemäß
auch
Inland
ausgewirkt
hat
vgl.
Köhler
Wettbewerbsrecht
24
.
Aufl
.
.
Rdn
.
;
aaO
.
Rdn
.
;
Harte/Henning/Glöckner
aaO
.
.
.
;
Bornkamm
:
Neues
Recht
neue
Medien
.
ist
Streitfall
auszugehen
;
insoweit
gelten
vorstehenden
Ausführungen
Begründung
internationalen
Zuständigkeit
entsprechend
Abschn
.
.
Internet-Auftritt
Beklagten
hat
auch
tatsächlich
nur
Behauptungen
Klägers
Inland
ausgewirkt
.
Beklagten
Startseite
Internet
angebrachten
Disclaimer
wurde
Inlandsbezug
ausgeschlossen
Disclaimer
ersichtlich
ernst
gemeint
war
Beklagte
dort
angekündigte
Lieferbeschränkung
tatsächlich
auch
gehalten
hat
.
Beklagten
vorgenommenen
Lieferung
Produkten
handelte
einmaliges
Versehen
.
ist
Berufungsgericht
Berücksichtigung
Vortrags
Beklagten
ausgegangen
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
sind
revisionsrechtlicher
Sicht
beanstanden
.
Auch
Revision
zeigt
Rechtsfehler
Berufungsgerichts
.
Disclaimer
fehlte
dahingehende
Indizwirkung
Beklagte
grundsätzlich
Lieferungen
vornahm
.
beantragte
Verbot
Werbung
Vertriebs
streitgegenständlichen
Produkte
ist
Gesetz
Nutzung
Telediensten
Teledienstegesetz
ausgeschlossen
.
Teledienstegesetz
20
.
Dezember
gültigen
Fassung
sah
Ausnahmen
nationalen
Beschränkungen
Diensteanbieter
Niederlassung
anderen
EG-Staat
.
Novellierung
Teledienstegesetzes
Wirkung
21
.
Dezember
sind
beanstandete
Werbung
Vertrieb
Rede
stehenden
Produkte
Verbot
§
Abs.
Satz
.
schon
ausgeschlossen
Beklagte
Sitz
anderen
EU-Mitgliedstaat
hat
.
Vorschrift
Art
.
Abs.
Richtlinie
2000/31/EG
Europäischen
Parlaments
Rates
8
.
Juni
bestimmte
rechtliche
Aspekte
Dienste
Informationsgesellschaft
insbesondere
elektronischen
Geschäftsverkehrs
Binnenmarkt
"
Richtlinie
elektronischen
Geschäftsverkehr
"
.
Nr.
S.
umgesetzt
worden
ist
vgl.
Begr
.
Regierungsentwurf
Gesetzes
rechtliche
Rahmenbedingungen
elektronischen
Geschäftsverkehr
[
Elektronisches
Geschäftsverkehr-Gesetz
Drucks
.
S.
wird
Dienstleistungsverkehr
nationalen
Beschränkungen
Herkunftsland
gelten
freigestellt
.
Telediensten
Sinne
Teledienstegesetzes
rechnen
gemäß
Abs.
Abs.
Nr.
auch
Angebote
Waren
elektronisch
abrufbaren
Datenbanken
interaktivem
Zugriff
unmittelbarer
Bestellungsmöglichkeit
Beklagte
vorliegend
bereitstellt
.
Gleichwohl
unterliegen
Werbung
Vertrieb
Produkte
Beklagten
deutschem
Recht
.
Beurteilung
Vertriebsverbots
sind
Bestimmungen
Teledienstegesetzes
einschlägig
.
E-Commerce-Richtlinie
Umsetzung
Novellierung
Teledienstegesetzes
Elektronische
Geschäftsverkehr-Gesetz
diente
vgl.
Begründung
Regierungsentwurf
.
S.
regelt
Lieferung
Produkten
.
sind
Art
.
lit
.
Spiegelstrich
E-Commerce-Richtlinie
Erwägungsgrund
Nr.
koordinierten
Bereich
ausgenommen
vgl.
auch
KG
249
;
;
.
Entsprechendes
gilt
Richtlinie
umsetzende
rung
Teledienstegesetzes
auch
weitergehende
Regelung
entnehmen
ist
Spindler
Spindler/Schmitz/Geis
§
Rdn
.
11
;
Brunner
Manssen
Multimediarecht
Rdn
.
.
Kläger
beantragten
Werbeverbot
steht
Bestimmung
§
Abs.
Satz
.
bedarf
näheren
Rechtsnatur
Reichweite
Herkunftslandprinzips
§
Abs.
Satz
vgl.
Meinungsstand
:
S.
f.
;
aaO
.
Rdn
.
.
;
Spindler
Spindler/Schmitz/Geis
aaO
Rdn
.
.
;
Brunner
Manssen
aaO
Rdn
.
.
.
Abs.
Satz
findet
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
Nr.
Anwendung
.
unterliegen
Angebot
Erbringung
Teledienstes
Diensteanbieter
anderen
EU-Mitgliedstaat
niedergelassen
ist
abweichend
§
Abs.
Satz
TDG
Einschränkungen
innerstaatlichen
Rechts
Schutz
öffentlichen
Gesundheit
Beeinträchtigungen
ernsthaften
schwerwiegenden
Gefahren
dient
Grundlage
innerstaatlichen
Rechts
Betracht
kommenden
Maßnahmen
angemessenen
Verhältnis
Schutzzielen
stehen
.
Berufungsgericht
hat
Vorliegen
Voraussetzungen
ausdrücklich
erörtert
.
nötigt
jedoch
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Senat
erforderliche
Prüfung
selbst
vornehmen
kann
.
Gegenstand
Beurteilung
ist
Streitfall
Frage
Werbeverbot
Inland
zugelassene
Arzneimittel
streitgegenständlichen
Produkte
Beklagten
rechnen
vgl.
nachstehend
Schutz
öffentlichen
Gesundheit
Beeinträchtigungen
ernsthaften
schwerwiegenden
Gefahren
dient
Hinblick
Ziel
Schutzes
öffentlichen
Gesundheit
verhältnismäßig
ist
Abs.
Satz
Nr.
Art
.
Abs.
lit
.
.
ist
allerdings
schon
auszugehen
deutsche
Gesetzgeber
§
Werbeverbot
Arzneimittel
vorgesehen
hat
erforderliche
Zulassung
fehlt
vgl.
Spindler
Spindler/Schmitz/Geis
aaO
Rdn
.
.
Allein
Vorhandensein
nationalen
Werbeverbots
entsprechende
Arzneimittel
folgte
auch
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
Nr.
erfüllt
sind
.
Werbeverbot
§
Arzneimittel
notwendige
Zulassung
fehlt
setzt
aber
Art
.
Abs.
Richtlinie
92/28/EWG
Rates
31
.
März
Werbung
Humanarzneimittel
.
Nr.
30.4.1992
S.
.
untersagen
Mitgliedstaaten
Werbung
Arzneimittel
Inverkehrbringen
Genehmigung
Rechtsvorschriften
Gemeinschaft
erteilt
worden
ist
.
gleichlautende
Bestimmung
enthält
Art
.
Abs.
Richtlinie
2001/83/EG
Europäischen
Parlaments
Rates
6
November
Schaffung
Gemeinschaftskodexes
Humanarzneimittel
.
Nr.
28
.
11
.
S.
.
Richtlinien
vorgesehene
§
umgesetzte
Werbeverbot
zugelassene
Arzneimittel
dient
Abwendung
ernsthafter
schwerwiegender
Gefahren
öffentliche
Gesundheit
ist
Richtlinien
selbst
angeordneten
Rechtsfolge
ergibt
verhältnismäßig
.
Ergebnis
spricht
auch
Erwägungsgrund
Nr.
E-Commerce-Richtlinie
Richtlinie
Schutzniveau
öffentliche
Gesundheit
unberührt
lässt
.
Rechtsstand
uneingeschränkt
Dienste
Informationsgesellschaft
gilt
zählt
Erwägungsgrund
auch
Richtlinie
92/28/EWG
Rates
31
.
März
Werbung
Humanarzneimittel
.
Schutzniveau
würde
aber
abgesenkt
§
EG-Richtlinien
umsetzt
E-Commerce-Richtlinie
Anwendung
fände
.
Entsprechendes
gilt
Einzelfall
Prüfung
erforderlich
wäre
konkrete
anders
Verbot
abwendbare
Gefahren
Werbung
zugelassenes
Arzneimittel
ausgehen
.
Einzelfallprüfung
sehen
einschlägigen
Vorschriften
Richtlinien
92/28/EWG
gerade
.
Ergebnis
spricht
auch
nunmehr
einheitlichen
Arzneimittelbegriff
Europäischen
Union
auszugehen
ist
Abschnitt
.
zugelassene
Arzneimittel
bezogene
Werbeverbot
ist
Mitgliedstaaten
einheitlichen
Recht
unterworfen
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
streitgegenständlichen
Erzeugnissen
Funktions-)Arzneimittel
.
S.
§
Abs.
Nr.
handelt
arzneimittelrechtliche
Zulassung
vertrieben
§
Abs.
beworben
werden
dürfen
.
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Senat
ist
ständiger
Rechtsprechung
ausgegangen
Einordnung
Produkts
Lebensmittel
objektive
Merkmale
anknüpfende
überwiegende
Zweckbestimmung
entscheidend
ist
durchschnittlich
informierten
aufmerksamen
verständigen
Verbraucher
darstellt
.
Verkehrsauffassung
knüpft
regelmäßig
schon
bestehende
Auffassung
Zweck
vergleichbarer
Mittel
Anwendung
wiederum
abhängt
Verwendungsmöglichkeiten
Mittel
Art
haben
.
Vorstellung
Verbrauchers
Zweckbestimmung
Produkts
kann
weiter
Auffassung
pharmazeutischen
medizinischen
Wissenschaft
beigefügte
Werbeprospekten
enthaltene
Indikationshinweise
Gebrauchsanweisungen
Aufmachung
Mittel
Verbraucher
entgegentritt
beeinflusst
sein
Muskelaufbaupräparate
.
Abgrenzung
steht
Einklang
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Gemeinschaften
chen
Arzneimittelbegriff
Richtlinie
6
November
.
Sportlernahrung
;
vgl.
auch
.
9.6.2005
.
C-318/03
.
Warenvertriebs
GmbH
.
Art
.
Nr.
Richtlinie
2004/27/EG
Europäischen
Parlaments
Rates
31
.
März
Änderung
Richtlinie
2001/83/EG
Schaffung
Gemeinschaftskodexes
Humanarzneimittel
.
Nr.
31.3.2004
S.
ist
Arzneimittelbegriff
neu
definiert
worden
.
Art
.
Nr.
lit
.
Richtlinie
sind
Arzneimittel
Stoffe
Stoffzusammensetzungen
menschlichen
Körper
verwendet
Menschen
verabreicht
werden
können
menschlichen
physiologischen
Funktionen
pharmakologische
immunologische
metabolische
Wirkung
wiederherzustellen
korrigieren
beeinflussen
medizinische
Diagnose
erstellen
.
neu
Begriffsbestimmung
Funktionsarzneimittels
aufgenommenen
Wirkungen
pharmakologische
immunologische
metabolische
Wirkung
stellt
Arzneimittelbegriff
jedenfalls
größerem
Umfang
zuvor
maßgebliche
Definition
Art
.
Nr.
Abs.
Richtlinie
objektive
Merkmale
Produkts
vgl.
;
;
weitergehend
.
neuen
Definition
Arzneimittels
Art
.
Nr.
lit
.
Richtlinie
wissenschaftlichen
technischen
Fortschritts
verfolgte
europäische
Gesetzgeber
Erwägungsgrund
Nr.
Richtlinie
Ziel
Begriffsbestimmungen
weiter
klären
spezifizieren
auftretende
Zweifel
Begriffsbestimmung
vermeiden
helfen
.
Bestimmung
Begriffs
Arzneimittels
Art
.
Nr.
lit
.
Richtlinie
31
.
März
ist
nunmehr
Geltung
Arzneimittelbegriffs
Art
.
Nr.
ursprünglichen
Fassung
Richtlinie
6
November
vgl.
.
Warenvertriebs
GmbH
einheitlichen
europäischen
Begriff
Funktionsarzneimittels
Vollharmonisierung
Bereich
auszugehen
vgl.
;
.
Ablauf
Umsetzungsfrist
Art
.
Richtlinie
31
.
März
30
.
Oktober
ist
Bestimmung
§
nationalen
Arzneimittelbegriff
regelt
richtlinienkonform
.
S.
neu
gefassten
europarechtlichen
Arzneimittelbegriffs
auszulegen
.
ist
Abgrenzung
Arzneimittel
Lebensmittel
auch
Definition
Lebensmittels
heranzuziehen
.
Arzneimittel
sind
§
Abs.
Nr.
Lebensmittel
.
S.
§
Abs.
.
§
Abs.
LFGB
i.V.
Art
.
Verordnung
Nr.
Europäischen
Parlaments
Rates
28
.
Januar
.
1.2.2002
S.
sind
"
Lebensmittel
"
Stoffe
Erzeugnisse
bestimmt
sind
vernünftigem
Ermessen
erwartet
werden
kann
verarbeitetem
teilweise
verarbeitetem
unverarbeitetem
Zustand
Menschen
aufgenommen
werden
.
Zugrundelegung
Arzneimittelbegriffs
Richtlinie
6
November
ursprünglichen
Fassung
auch
Richtlinie
31
.
März
geänderten
Fassung
ist
Beklagten
beworbenen
vertriebenen
Präparaten
auszugehen
Funktionsarzneimittel
handelt
.
Berufungsgericht
hat
pharmakologische
Wirkung
Produkte
festgestellt
.
hiergegen
gerichteten
dringt
Revision
.
Recht
hat
Berufungsgericht
angenommen
Verwendung
Rede
stehenden
Erzeugnisse
zwingend
Gesundheitsgefahren
verbunden
sein
müssen
pharmakologische
Wirkung
bejahen
.
Begriff
Arzneimittels
ist
Präparate
beschränkt
gesundheitsgefährdend
sein
können
.
Vielmehr
ist
Auftreten
Gesundheitsgefahr
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Gemeinschaften
lediglich
eigenständiger
Faktor
Einstufung
Arzneimittel
berücksichtigen
ist
.
Warenvertriebs
GmbH
.
ist
pharmakologische
Wirkung
immunologischen
metabolischen
Wirkung
Erzeugnisses
Faktor
Grundlage
Behörden
Gerichte
Mitgliedstaaten
beurteilen
haben
Erzeugnis
.
S.
Art
.
Nr.
Abs.
Richtlinie
ursprünglichen
Fassung
bestimmt
ist
menschlichen
Körper
Erstellung
ärztlichen
Diagnose
Wiederherstellung
Besserung
Beeinflussung
menschlichen
physiologischen
Funktionen
angewandt
werden
.
Warenvertriebs
GmbH
Art
.
Nr.
lit
.
Richtlinie
menschlichen
physiologischen
Funktionen
wieder
herzustellen
korrigieren
beeinflussen
.
ist
auch
Berufungsgericht
ausgegangen
.
hat
Gefahr
unsachgemäßen
Selbstmedikation
Einnahme
Mittel
gebotenen
Arztbesuchs
bejaht
.
Grund
erweisen
Vertriebsverbot
Berücksichtigung
Produkten
ausgehenden
Gesundheitsrisiken
auch
unverhältnismäßig
vgl.
Erfordernis
:
.
29.4.2004
.
Slg
.
.
Kommission
Bundesrepublik
;
Sportlernahrung
Hinblick
einheitliche
Anwendung
Arzneimittelbegriffs
Mitgliedstaaten
sachgerecht
.
Revision
hat
weiter
geltend
gemacht
Berufungsgericht
habe
Einordnung
Arzneimittel
lediglich
Werbeaussagen
Beklagten
Internet
abgestellt
Landgericht
ausgesprochene
Verbot
Vertriebs
Werbung
Produkte
bestätigt
.
Berufungsgericht
hat
Vertriebsverbot
jedoch
bestimmten
Werbeangaben
Beklagten
hergeleitet
ist
ausgegangen
Produkten
Beklagten
Funktionsarzneimittel
handelt
Werbeangaben
getroffenen
Aussagen
richtig
sind
Produkte
pharmakologische
Wirkung
haben
.
Beklagten
vertriebenen
Produkte
sind
somit
Arzneimittel
.
S.
§
Abs.
Nr.
Inverkehrbringen
Inland
erforderliche
Zulassung
Genehmigung
fehlt
.
dürfen
gemäß
§
Inland
vertrieben
gemäß
§
Inland
beworben
werden
.
Beklagte
hiergegen
verstoßen
hat
ist
gemäß
§
.
§
Nr.
§
Abs.
Unterlassung
verpflichtet
.
Inverkehrbringen
Bewerben
Arzneimitteln
Zulassung
stellen
.
S.
§
.
sittenwidriges
Handeln
§
Nr.
unlauteres
Marktverhalten
vgl.
Atemtest
.
Wiederholungsgefahr
folgt
gelieferten
Produkte
Wettbewerbsverstoß
.
übrigen
Produkte
besteht
Erstbegehungsgefahr
.
bereits
erfolgten
Lieferung
Präparate
"
Kapseln
"
"
"
Inland
besteht
konkrete
Gefahr
entsprechenden
Lieferersuchen
auch
übrigen
Produkte
Inland
geliefert
werden
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Bornkamm
Büscher
Vorinstanzen
:
Entscheidung
KG
Entscheidung