You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

2460 lines
20 KiB

NAMEN
Verkündet
:
22
.
Januar
Bott
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
UrhG
§
Abs.
Satz
§
ausschließliche
Verwertungsrecht
Herausgebers
Erstausgabe
Werkes
§
UrhG
gestützten
Anspruch
geltend
macht
trägt
grundsätzlich
Beweislast
Werk
Sinne
Bestimmung
"
erschienen
"
ist
.
kann
allerdings
zunächst
Behauptung
beschränken
Werk
sei
bislang
erschienen
.
ist
dann
Sache
Gegenseite
Umstände
darzulegen
sprechen
Werk
doch
schon
erschienen
ist
.
Wird
Werk
Art
interessierten
Publikum
sogenannte
Werkvermittler
zugänglich
gemacht
kann
bereits
Übergabe
Werkstücke
sogar
nur
einzigen
Werkstücks
ausreichen
voraussichtlichen
Publikumsbedarf
decken
Sinne
§
Abs.
Satz
UrhG
Erscheinen
Werkes
bewirken
.
Entscheidend
ist
Berechtigte
Übergabe
Werkes
seinerseits
Erforderliche
getan
hat
nur
noch
Leistung
Vermittlers
Interesse
Publikums
abhängt
Werk
angesprochenen
Öffentlichkeit
bekannt
wird
.
Urteil
22
.
Januar
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
22
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
20
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
16
.
Januar
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Jahre
entdeckte
Musikwissenschaftler
Dr.
Klägerin
gegründeten
Sing-Akademie
ganz
vollständige
Partitur
Oper
"
"
verstorbenen
Komponisten
.
Oper
war
Jahre
Leitung
öffentlich
uraufgeführt
worden
.
verfasste
Libretto
erhalten
blieb
galt
Komposition
lange
verschollen
.
Klägerin
erstellte
Januar
fünfzig
gebundene
Faksimilekopien
Handschrift
bot
Internetseite
Kauf
.
vertreibt
Noten
Verlag
.
Musikwissenschaftler
Dr.
S.
gemeinsam
Aufführung
Werkes
notwendigen
Ergänzungen
vorgenommen
hatte
wurde
Oper
Leitung
S.
Zustimmung
Klägerin
11
.
Juni
konzertant
aufgeführt
.
Beklagte
plante
Zusammenarbeit
S.
weitere
szenische
Aufführungen
Oper
Rahmen
veranstalteten
Düsseldorfer
Kulturfestivals
"
.
Aufführungen
wurden
zunächst
Antrag
Klägerin
Wege
einstweiligen
Verfügung
Landgericht
untersagt
.
Berufungsgericht
Verbot
aufgehoben
Antrag
Erlass
einstweiligen
Verfügung
abgelehnt
hatte
führte
Beklagte
Oper
Tagen
September
.
Klägerin
ist
Ansicht
habe
Herausgeberin
Erstausgabe
Werkes
"
editio
princeps
"
§
UrhG
ausschließliche
Recht
Verwertung
Komposition
Oper
"
Motezuma
"
erworben
.
Beklagte
habe
Verwertungsrecht
Aufführungen
verletzt
.
Klägerin
nimmt
Beklagte
Wege
Stufenklage
Auskunftserteilung
Rechnungslegung
Aufführungen
erzielten
Einnahmen
eidesstattliche
Versicherung
Richtigkeit
Vollständigkeit
erteilenden
Auskünfte
Zahlung
Schadensersatz
Anspruch
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
ist
Erfolg
geblieben
.
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Beklagte
beantragt
verfolgt
Klägerin
Klageanträge
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Stufenklage
insgesamt
abgewiesen
Klägerin
Leistungsschutzrecht
§
UrhG
Schadensersatzanspruch
§
Abs.
UrhG
Hilfsansprüche
Auskunftserteilung
Rechnungslegung
eidesstattliche
Versicherung
zustünden
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Klägerin
trage
Beweislast
Oper
"
Motezuma
"
"
erschienenes
"
Werk
Sinne
§
UrhG
handele
.
Beweis
habe
Hinblick
konkreten
Anzeichen
Gegenteil
geführt
.
Beklagte
habe
dargelegt
damaligen
Zeit
venezianischen
Opernhäusern
Auftragsarbeiten
üblich
gewesen
sei
Anforderung
Kopien
Opernhäusern
verbliebenen
"
gewerbliche
Kopisten
erstellen
hinreichender
Anzahl
Interessenten
versenden
.
habe
weiter
dargelegt
konkrete
Anhaltspunkte
bestünden
Falle
Oper
"
Motezuma
"
genauso
verfahren
worden
sei
.
Anforderungen
Anzahl
Erscheinen
Oper
erforderlichen
Kopien
könnten
beschränkten
Interessentenkreises
geringen
Nachfrage
jedenfalls
sehr
hoch
angesetzt
werden
.
liege
jedenfalls
Archiv
Klägers
aufgefundenen
Abschrift
einzige
Kopie
handele
.
Klägerin
Weg
Partitur
Archiv
genommen
habe
habe
vortragen
können
könne
hieraus
auch
geschlossen
werden
lediglich
Einzelexemplar
handele
.
II
.
Beurteilung
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
Ergebnis
stand
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
gerin
Leistungsschutzrecht
Komposition
Oper
"
"
§
Abs.
UrhG
zusteht
Beklagten
veranstalteten
Aufführungen
Oper
Schadensersatz
Auskunftserteilung
Rechnungslegung
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
beanspruchen
kann
.
1
.
erschienenes
Werk
Erlöschen
Urheberrechts
erlaubterweise
erstmals
erscheinen
lässt
erstmals
öffentlich
wiedergibt
hat
gemäß
§
Abs.
Satz
UrhG
ausschließliche
Recht
Werk
verwerten
.
gleiche
gilt
§
Abs.
Satz
UrhG
erschienene
Werke
Geltungsbereich
Urheberrechtsgesetzes
niemals
geschützt
waren
Urheber
aber
schon
länger
Jahre
tot
ist
.
2
.
Klägerin
hat
Herausgabe
Komposition
Oper
"
Motezuma
"
Leistungsschutzrecht
§
UrhG
erworben
Musik
Oper
lange
verschollen
galt
.
Bestimmung
UrhG
kann
auch
Blick
Sinn
Zweck
ausgelegt
werden
ausschließliches
Verwertungsrecht
zwar
möglicherweise
bereits
erschienenen
jedenfalls
aber
verschollen
geltenden
Werk
begründet
werden
kann
so
aber
Ekrutt
]
S.
.
;
Urheberrecht
10
.
Aufl
.
UrhG
Rdn
.
.
Leistungsschutzrecht
§
UrhG
soll
Herausgeber
Entschädigung
gewährt
werden
Auffinden
Herausgabe
bisher
unbekannten
nur
mündliche
Überlieferung
bekannten
Werkes
oft
erheblichen
Aufwand
Arbeit
Kosten
erfordert
;
soll
Schutzrecht
Belohnung
Anreiz
Herausgabe
Werkes
sein
Allgemeinheit
bleibenden
Besitz
vermittelt
vgl.
Begründung
BT-Drucks
.
IV/270
S.
.
Begründung
könnte
allerdings
auch
Herausgeber
verschollen
angesehenen
Werkes
Leistungsschutzrecht
gewährt
werden
.
entsprechenden
Auslegung
§
UrhG
steht
jedoch
bereits
eindeutige
Wortlaut
Gesetzes
ausschließliche
Verwertungsrecht
nur
erschienenen
Werk
entstehen
kann
Urheberrecht
Loseblattkommentar
Stand
Dezember
§
UrhG
Rdn
.
9
;
;
Leistungsschutzrecht
nachgelassenen
Werk
S.
.
Ausdehnung
Anwendungsbereichs
Regelung
verschollen
gehaltene
Werke
spricht
Vorschrift
Umsetzung
Art
.
Schutzdauer-Richtlinie
Richtlinie
93/98/EWG
Rates
29
.
Oktober
jetzt
kodifizierte
Fassung
Richtlinie
Europäischen
Parlaments
Rates
12
.
Dezember
begründete
vermögensrechtlichen
Befugnissen
Urhebers
entsprechende
Werkschutz
ohnehin
bereits
sehr
weitgehend
unproblematisch
ist
Begründung
Regierungsentwurf
Vierten
Gesetzes
Änderung
BT-Drucks
.
S.
f.
;
vgl.
Urheberrecht
3
.
Aufl
.
UrhG
Rdn
.
Ausnahme
Grundsatz
Benutzungsfreiheit
gemeinfreier
Werke
bildet
vgl.
Gamm
UrhG
§
Rdn
.
2
;
vgl.
auch
.
3
.
Klägerin
steht
ausschließliches
Verwertungsrecht
§
UrhG
hinreichend
dargelegt
hat
Komposition
Vivaldis
Oper
"
Motezuma
"
Sinne
Bestimmung
"
erschienen
"
ist
.
Klägerin
ausschließliche
Verwertungsrecht
Herausgebers
Erstausgabe
Werkes
§
UrhG
gestützten
Anspruch
geltend
macht
trägt
Berufungsgericht
zutreffend
angenommen
hat
grundsätzlich
Beweislast
Werk
Sinne
Bestimmung
"
erschienen
"
ist
.
Regel
schwierig
ist
darzulegen
nachzuweisen
Werk
erschienen
ist
kann
allerdings
zunächst
Behauptung
beschränken
Werk
sei
bislang
erschienen
.
ist
dann
Sache
Gegenseite
Umstände
darzulegen
sprechen
Werk
doch
schon
erschienen
ist
.
Anspruchsteller
genügt
Beweislast
Umstände
widerlegt
.
Umstand
Werk
"
erschienen
"
ist
ist
Voraussetzung
Entstehung
Leistungsschutzrechts
§
Abs.
UrhG
Bestehen
Verletzung
Rechts
gestützten
Schadensersatzanspruchs
§
Abs.
UrhG.
auch
Urheberrecht
geltenden
Grundsatz
Prozesspartei
tatsächlichen
Voraussetzungen
günstigen
Rechtsnorm
darzulegen
beweisen
hat
.
Schallplattenimport
;
Urt
.
stüssy
trägt
Klägerin
Beweislast
Anspruchsvoraussetzung
erfüllt
ist
.
Begründung
Regierungsentwurfs
BT-Drucks
.
IV/270
S.
bietet
Berufungsgericht
Recht
angenommen
hat
Anhaltspunkte
Anspruchsgegner
Willen
Gesetzgebers
Hinblick
bestehenden
Beweisschwierigkeiten
Anspruchstellers
Beweislast
Erschienensein
Werkes
tragen
soll
.
Begründung
heißt
zwar
"
Erscheinen
Werkes
ist
Regel
leicht
nachweisbar
.
"
ist
aber
Zusammenhang
Äußerung
ergibt
nur
Begründung
alten
Werken
kaum
jemals
feststellbare
vorherige
Veröffentlichung
anders
vorheriges
Erscheinen
Entstehung
Schutzrechts
unschädlich
sein
soll
.
ist
gesagt
Anspruchsteller
Beweislast
Vorliegen
Voraussetzungen
Entstehung
Leistungsschutzrechts
tragen
soll
.
Schwierigkeiten
Darlegung
Beweis
Nichtvorliegens
Tatsache
belastete
Partei
gegenübersieht
ist
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
allerdings
Rahmen
Zumutbaren
begegnen
Prozessgegner
bloßen
Bestreiten
entsprechenden
Behauptung
Partei
begnügen
darf
substantiiert
darlegen
muss
Umstände
Vorliegen
Tatsache
sprechen
vgl.
.
;
Urt
.
8.10.1992
f.
Fehlende
Lieferfähigkeit
;
Urt
.
f.
Malibu
;
.
ZB
.
Zugang
Abmahnschreibens
;
.
.
Fruchtextrakt
.
besonderen
Schwierigkeiten
ergeben
Revision
geltend
macht
klassischen
Anwendungsfall
§
UrhG
Nachweis
Nicht-Erschienensein
jahrhundertealten
Werks
erbringen
ist
rechtfertigen
Anspruchsteller
weitergehende
Erleichterungen
Beweisführung
gewähren
Dreier
UrhG
3
.
Aufl
.
Rdn
.
15
;
Meckel
HK-Urheberrecht
2
.
Aufl
.
UrhG
Rdn
.
7
;
aaO
UrhG
Rdn
.
7
;
UrhG
Rdn
.
13
;
.
;
-9-
Festschrift
S.
307
;
Jayme
Des
Rechte
Kunst
Rechts
S.
;
vgl.
auch
;
Umkehr
Beweislast
UrhG
3
.
Aufl
.
UrhG
Rdn
.
;
Pielsticker
Gewerblicher
Rechtsschutz
Urheberrecht
Medienrecht
§
UrhG
Rdn
.
5
;
Büscher
Festschrift
Raue
S.
f.
;
Reduzierung
;
.
Schutz
nachgelassener
Werke
44
;
vgl.
auch
.
Revision
hervorgehobenen
Schwierigkeiten
treffen
erster
Linie
Anspruchsgegner
substantiiert
darlegen
muss
Umstände
Erschienensein
Werkes
sprechen
.
Anspruchsteller
Beweislast
bereits
genügt
Umstände
widerlegt
wird
Annahme
Revision
vollständiger
Negativbeweis
aufgebürdet
jahrhundertealten
Werk
Zeitablaufs
nahezu
unmöglich
wäre
.
ist
befürchten
Anspruchsteller
Anwendung
Rechtsprechung
Nachweis
negativer
Tatbestandsmerkmale
entwickelten
Grundsätze
Beweisführung
praktisch
unmöglich
wäre
Norm
faktisch
leerliefe
"
.
Klägerin
hat
Grundsätzen
hinreichend
dargelegt
Komposition
Oper
"
Motezuma
"
Sinne
§
UrhG
"
erschienen
"
ist
.
Begriff
Erscheinens
Sinne
§
UrhG
ist
Begriffsbestimmung
§
Abs.
Satz
UrhG
maßgebend
vgl.
Begründung
Regierungsentwurfs
BT-Drucks
.
IV/270
S.
;
vgl.
.
Erscheinen
Tonträgern
§
§
Abs.
§
Abs.
.
UrhG
.
ist
Werk
erschienen
Zustimmung
Berechtigten
Vervielfältigungsstücke
Werkes
stellung
genügender
Anzahl
Öffentlichkeit
angeboten
Verkehr
gebracht
worden
sind
.
Allerdings
gewährt
§
UrhG
auch
Leistungsschutzrecht
erschienenes
Werk
erstmals
öffentlich
wiedergibt
"
.
setzt
Entstehung
Schutzrechts
§
UrhG
umgesetzten
Bestimmung
Art
.
Schutzdauer-Richtlinie
"
zuvor
unveröffentlichtes
Werk
"
handelt
.
schließen
ist
nur
vorheriges
Erscheinen
§
Abs.
Satz
UrhG
auch
frühere
Veröffentlichung
§
Abs.
UrhG
Werkes
Erwerb
Leistungsschutzrechts
entgegensteht
vgl.
Dreier
Dreier/Schulze
aaO
Rdn
.
5
;
aaO
UrhG
Rdn
.
6
;
aaO
UrhG
Rdn
.
.
;
jeweils
m.w
.
Bestimmung
Richtlinie
so
Europ
.
Urheberrecht
Art
.
.
möglicherweise
auch
Umsetzung
dienende
nationale
Regelung
§
UrhG
korrigierenden
Auslegung
bedürfen
eigentlichen
Zweck
Regelung
genügen
bislang
erschienene
Werke
Öffentlichkeit
nachhaltig
zugänglich
machen
braucht
Streitfall
entschieden
werden
.
kann
ausgegangen
werden
fragliche
Werk
Zeitpunkt
Uraufführung
auch
erschienen
ist
.
Beklagten
substantiiert
dargelegten
Klägerin
widerlegten
Umstände
sprechen
Komposition
Oper
"
Motezuma
"
bereits
Jahre
Verteilung
Notenmaterials
Beteiligten
Uraufführung
Hinterlegung
originale
"
Opernhaus
Sinne
§
Abs.
UrhG
erschienen
ist
Vervielfältigungsstücke
Komposition
Herstellung
genügender
Anzahl
Verkehr
gebracht
worden
sind
.
steht
jedenfalls
frühere
Erscheinen
Werkes
Erwerb
Leistungsschutzrechts
§
UrhG
.
Beteiligten
Uraufführung
Jahre
wurde
zweifellos
Aufführung
Oper
erforderliche
Notenmaterial
verteilt
.
Parteien
vorgelegten
Stellungnahmen
namhafter
Musikwissenschaftler
geht
Feststellungen
Berufungsgerichts
ferner
damals
üblich
war
originale
"
Urschrift
Abschrift
Oper
handelte
Opernhaus
hinterlegen
Interessenten
gewerbliche
Kopisten
Abschriften
anfertigen
lassen
konnten
.
Klägerin
hinreichenden
Anhaltspunkte
Übung
abweichenden
Ablauf
vorgetragen
hat
ist
auszugehen
dementsprechend
auch
originale
"
Oper
"
"
hinterlegt
wurde
.
Beteiligten
Uraufführung
verteilten
möglicherweise
identischen
Opernhaus
hinterlegten
Notenmaterial
handelte
zumindest
Vervielfältigungsstück
Komposition
Oper
"
"
.
Vervielfältigungsstück
ist
körperliche
Festlegung
Werkes
geeignet
ist
Werk
menschlichen
Sinnen
irgendeine
Art
Weise
unmittelbar
mittelbar
wahrnehmbar
machen
Reporter
.
Uraufführung
verwendete
Opernhaus
hinterlegte
Notenmaterial
ist
körperliche
Festlegung
Komposition
Oper
"
Motezuma
"
ermöglicht
Werk
lesend
hörend
wahrzunehmen
.
gilt
auch
Instrumentalisten
Sänger
bestimmten
Einzelstimmen
genommen
zwar
jeweils
nur
Auszug
vollständigen
Partitur
darstellen
Gesamtheit
aber
Festlegung
vollständigen
Werkes
bilden
.
Vervielfältigungsbegriff
Werkverkörperung
umfasst
kommt
Notenmaterial
gedruckt
handschriftlich
vorlag
noch
Abschrift
Urschrift
Komposition
handelte
.
Auch
Original
ist
körperliche
Festlegung
persönlichen
geistigen
Schöpfung
§
Abs.
UrhG
auch
erste
Vervielfältigungsstück
Werkes
vgl.
aaO
§
UrhG
Rdn
.
.
Gesetzeszweck
§
Abs.
UrhG
Werk
Öffentlichkeit
Werkverkörperung
zugänglich
machen
kann
auch
Angebot
Inverkehrbringen
Originals
Mehrfachoriginalen
Originale
Werkes
erfüllt
werden
aaO
UrhG
Rdn
.
;
UrhG
2
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Schricker/Katzenberger
aaO
UrhG
Rdn
.
;
aaO
UrhG
Rdn
.
26
;
.
Veröffentlichungsbegriff
deutschen
internationalen
Urheberrecht
S.
;
vgl.
auch
Schiefler
]
S.
.
§
Abs.
Satz
UrhG
Original
Vervielfältigungsstück
nennt
dient
lediglich
Klarstellung
Erscheinen
Werkes
bildenden
Künste
oft
nur
Werkstück
gibt
Vervielfältigungsstück
Originals
bewirkt
werden
kann
aaO
§
Rdn
.
.
Übergabe
Beteiligten
Uraufführung
Hinterlegung
Opernhaus
wurde
Notenmaterial
Verkehr
gebracht
.
Inverkehrbringen
ist
Handlung
Werkstücke
Öffentlichkeit
also
Dritten
persönliche
Verbundenheit
besteht
zugeführt
werden
.
Überlassung
einzelnen
Werkstücks
genügt
f.
Einzelangebot
m.w
.
.
Veräußerung
ist
erforderlich
Besitzüberlassung
reicht
insbesondere
auch
Vermieten
Verleihen
.
vermietung
;
Urt
.
Videolizenzvertrag
.
Notenmaterial
wurde
bereits
Verteilung
Beteiligten
Uraufführung
Verkehr
gebracht
selbst
Uraufführung
wieder
eingesammelt
worden
sein
sollte
vgl.
.
16.6.1971
Konzertveranstalter
.
Hinterlegung
"
originale
"
wurde
Notenmaterial
Uraufführung
handelte
weiteres
Exemplar
Komposition
Verkehr
gebracht
.
Notenmaterial
wurde
auch
Zustimmung
Berechtigten
Verkehr
gebracht
.
Berechtigt
ist
erster
Linie
Urheber
Werkes
ferner
Befugnis
Veröffentlichung
Werkes
einschließendes
Nutzungsrecht
eingeräumt
ist
Begründung
Drucks
.
IV/270
S.
.
Zustimmung
Vivaldis
Verteilung
Notenmaterials
Beteiligten
Uraufführung
ergibt
bereits
Uraufführung
selbst
dirigierte
.
insoweit
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
hinterlegte
Vivaldi
originale
"
Kenntnis
gängigen
Kopierpraxis
Inhaber
Opernhauses
erteilte
auch
insoweit
Zustimmung
Inverkehrbringen
.
Übergabe
Notenmaterials
Beteiligten
Uraufführung
Hinterlegung
originale
"
Opernhaus
wurde
genügende
Anzahl
Vervielfältigungsstücken
Herstellung
Verkehr
gebracht
.
Vervielfältigungsstücke
Werkes
sind
"
genügender
Anzahl
"
hergestellt
verbreitet
Zahl
Vervielfältigungsstücke
"
Deckung
normalen
Bedarfs
"
ausreicht
Begründung
Regierungsentwurfs
BT-Drucks
.
IV/270
S.
.
normale
Bedarf
entspricht
vorsichtiger
Schätzung
Marktlage
unmittelbar
Angebot
Inverkehrbringen
Werkstücke
erwartenden
Nachfrage
angesprochenen
Publikums
Ulmer
Verlagsrecht
3
.
Aufl
.
S.
.
normale
Bedarf
ist
gedeckt
interessierten
Publikum
ausreichend
Gelegenheit
Kenntnisnahme
Werkes
gegeben
wird
f.
Vierzehn
.
Anzahl
Vervielfältigungsstücken
benötigt
wird
hängt
Umständen
Einzelfalls
vgl.
14
f.
.
kommt
wesentlich
Art
Werkes
Verwertung
.
Erscheinen
Tonträgern
.
Insoweit
ist
berücksichtigen
Begriff
Erscheinens
Sinne
§
Abs.
Satz
UrhG
erfordert
Werkstücke
Öffentlichkeit
unmittelbar
Verfügung
gestellt
werden
vgl.
Begründung
Regierungsentwurfs
BT-Drucks
.
IV/270
S.
.
reicht
vielmehr
Vervielfältigungsstücke
Werkes
Öffentlichkeit
genügender
Anzahl
hergestellt
worden
sind
Öffentlichkeit
Möglichkeit
erhält
Werk
Auge
Ohr
wahrzunehmen
.
Gesetzgeber
hat
auch
Fälle
erfassen
wollen
Werkgenuss
erst
vermittelnder
Dritter
dazwischengeschaltet
ist
.
zeigen
Begründung
§
UrhG
genannten
Beispiele
Film
öffentliche
Vorführungen
Verleih
gegeben
worden
ist
ebenso
erschienen
gilt
Werk
Musik
Notenmaterial
Verlag
leihweise
öffentliche
Aufführungen
Verfügung
gestellt
worden
ist
vgl.
BT-Drucks
.
IV/270
S.
;
Erscheinen
Tonträgern
.
Wird
Werk
Art
interessierten
Publikum
sogenannte
Werkvermittler
zugänglich
gemacht
kann
bereits
Übergabe
Werkstücke
sogar
nur
einzigen
Werkstücks
ausreichen
voraussichtlichen
Publikumsbedarf
decken
Erscheinen
Werkes
bewirken
aaO
§
Rdn
.
28
;
Int
.
;
;
Sieger
349
;
.
Entscheidend
ist
Berechtigte
Übergabe
Werkes
seinerseits
Erforderliche
getan
hat
nur
noch
Leistung
Vermittlers
Interesse
Publikums
abhängt
Werk
angesprochenen
Öffentlichkeit
bekannt
wird
vgl.
Erscheinen
Tonträgern
.
Senat
hat
Bemusterung
Sendeanstalten
Filmproduzenten
Werbeunternehmen
Tonträgern
ausreichend
Erscheinen
Tonträger
verkörperten
Werkes
erachtet
Erscheinen
Tonträgern
.
ist
Erscheinen
Filmwerkes
ausgegangen
Kopien
üblichen
Vertrieb
freigegeben
breiten
Publikum
zugänglich
gemacht
worden
ist
vgl.
.
Int
.
Goldrausch
.
hat
Werk
Chor
Orchester
Hinblick
erschienen
angesehen
Musikfachzeitschriften
Rundschreiben
zahlreiche
Orchesterleiter
Rundfunkmitarbeiter
andere
Interessenten
Ausleihe
Aufführungsmaterials
geworben
worden
ist
.
Auch
Übergabe
Notenmaterials
Oper
Aufführenden
kann
Erscheinen
"
Komposition
führen
interessierten
Publikum
ausreichend
Gelegenheit
Kenntnisnahme
Werkes
gegeben
wird
aaO
§
Rdn
.
22
;
Reimer/
Ulmer
Int
.
;
;
vgl.
auch
Rehbinder
;
Sieger
f.
.
steht
anders
Revision
meint
Oberlandesgericht
Senat
bestätigten
Entscheidung
Verteilung
Werkexemplaren
Oper
"
"
nur
Veranstalter
Beteiligte
Uraufführung
Veröffentlichung
Sinne
Art
.
Abs.
Fassung
Komposition
Puccinis
gewertet
hat
OLG
;
;
Begriff
Veröffentlichung
Sinne
Art
.
Abs.
entspricht
Begriff
Erscheinens
Sinne
§
Abs.
UrhG
vgl.
Schricker/Katzenberger
aaO
UrhG
Rdn
.
.
Oberlandesgericht
hat
Einstellen
nur
je
Auszugs
vollständigen
Oper
öffentliche
Bibliotheken
Recht
genügend
angesehen
Oper
"
"
bereits
Uraufführung
erhebliches
internationales
Publikumsinteresse
bestand
.
Rücksicht
Publikumsinteresse
konnte
auch
Verteilung
Werkexemplaren
Oper
"
"
nur
begrenzten
Kreis
Veranstalter
Uraufführung
mitwirkenden
Personen
Veröffentlichung
angesehen
werden
.
erwartende
Publikumsinteresse
Hilfe
übergebenen
Aufführungsmaterials
gedeckt
werden
kann
kann
Übergabe
Aufführenden
Erscheinen
Werkes
führen
.
Maßstäben
haben
Übergabe
Notenmaterials
Beteiligten
Uraufführung
Hinterlegung
originale
"
Erscheinen
"
Komposition
Vivaldis
Oper
"
Motezuma
"
bewirkt
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
Parteien
vorgelegten
insoweit
übereinstimmenden
Stellungnahmen
anerkannter
Musikwissenschaftler
geht
damaligen
Zeit
venezianische
Opernhäuser
angefertigten
Auftragswerke
handelte
Oper
"
Motezuma
"
üblicherweise
nur
Spielzeit
jeweiligen
Opernhaus
aufgeführt
wurden
Aufführungen
benötigte
Notenmaterial
regelmäßig
Bedarf
gedruckten
handschriftlichen
Kopien
vollständiger
Opernpartituren
bestand
.
konnten
allgemein
bekannt
war
Interessenten
auswärtige
Fürstenhöfe
andere
Opernhäuser
Opernhaus
hinterlegten
originale
"
professionelle
Kopisten
Entgelt
Abschriften
sei
vollständigen
Partitur
sei
einzelner
Arien
anfertigen
lassen
.
auch
Falle
Oper
"
Motezuma
"
so
verhalten
hat
kann
heute
mehr
festgestellt
werden
.
Klägerin
jedoch
Anhaltspunkte
abweichenden
Ablauf
vorgetragen
hat
besteht
hohe
Wahrscheinlichkeit
bereits
Übergabe
Notenmaterials
Beteiligten
Uraufführung
Hinterlegung
originale
"
getan
war
venezianischen
möglichen
Interessenten
Partiturabschriften
ausreichende
Gelegenheit
Kenntnisnahme
Komposition
geben
Erscheinen
bewirken
.
Umständen
kommt
Berufungsgericht
angenommen
hat
insbesondere
Blick
Archiv
Klägerin
entdeckte
Handschrift
ausreichend
konkrete
Anhaltspunkte
bestehen
originale
"
tatsächlich
Abschriften
Kopisten
erstellt
Interessenten
versandt
worden
sind
.
.
Revision
Beklagten
ist
Kostenfolge
§
Abs.
zurückzuweisen
.
Bornkamm
Büscher
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
17.05.2006
OLG
Entscheidung