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1730 lines
15 KiB

NAMEN
Verkündet
:
15
.
Februar
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Abs.
§
Abs.
;
§
Abs.
Verwechslungsgefahr
Firmenbestandteile
"
"
"
"
§
Abs.
Firmen
Geschäftsgegenstand
Beschaffung
Installation
Wartung
PC-Netzwerken
Vertrieb
PC-Hard-
Software
insbesondere
Netzwerkbetrieb
ist
.
.
15
.
Februar
OLG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
15
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Pokrant
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
7
.
August
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
befaßt
Beschaffung
Installation
Wartung
PC-Netzwerken
gewerblich
tätige
Kunden
.
firmierte
bis
Änderung
Revisionsinstanz
"
Computer
AG
Co.
"
.
Beklagte
1
.
April
gegründete
30
.
Mai
Handelsregister
eingetragene
GmbH
vertreibt
PC-Hard-
Software
insbesondere
Netzwerkbetrieb
.
führt
Firma
Bezeichnung
"
"
.
Klägerin
sieht
Verletzung
Unternehmenskennzeichens
.
hat
geltend
gemacht
Rechtsnachfolgerin
ansässig
gewesenen
"
Computer
Vertriebs-GmbH
"
sein
.
sei
Verschmelzung
anderen
Gesellschaften
CompuNetGruppe
"
DATA
Computer
Beteiligungs-GmbH
"
aufgegangen
verschmolzen
worden
sei
.
Klägerin
hat
vorgetragen
"
"
handele
Fachkreisen
jedenfalls
sehr
bekanntes
Kennzeichen
.
Bezeichnungen
"
"
"
"
bestehe
Verwechslungsgefahr
.
sei
erfolgte
Gründung
Filiale
Beklagten
noch
erhöht
worden
.
Klägerin
hat
beantragt
1
.
Beklagte
verurteilen
unterlassen
geschäftlichen
Verkehr
Bezeichnung
Unternehmens
Firma
"
Computer
Netzwerk
Vertriebs
GmbH
"
verwenden
;
2
.
hilfsweise
:
Beklagte
verurteilen
unterlassen
geschäftlichen
Verkehr
Bezeichnung
Filiale
vorstehende
Firma
verwenden
.
Beklagte
ist
entgegengetreten
.
hat
berufen
Verwechslungsgefahr
Kennzeichen
Parteien
bestehe
maßgeblichen
Fachkreise
gewöhnt
seien
kleine
Unterschiede
Bezeichnungen
achten
Kennzeichen
Klägerin
Verwendung
Bezeichnung
"
"
Vielzahl
Drittunternehmen
geschwächt
sei
.
Landgericht
hat
Beklagte
Hauptantrag
verurteilt
Umstellungsfrist
Monaten
eingeräumt
.
gerichtete
Berufung
ist
erfolglos
geblieben
OLG
.
Revision
erstrebt
Beklagte
weiterhin
Abweisung
Klage
.
Klägerin
beantragt
Revision
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Voraussetzungen
Unterlassungsanspruchs
§
Abs.
Abs.
auch
§
bejaht
.
hat
ausgeführt
Bezeichnung
"
sei
schutzfähig
.
sei
ersten
Silben
Wörter
"
Computer
"
Netzwerk
"
neu
gebildet
geeignet
namensmäßiger
Hinweis
nur
Beschreibung
Gattung
wirken
.
Schutzfähigkeit
Bezeichnung
stehe
nur
Teil
Firma
Klägerin
handele
.
Bezeichnung
Klägerin
sei
prioritätsälter
gegründeten
Beklagten
.
Klägerin
komme
Nachfolgerin
früheren
"
Computer
Vertriebs-GmbH
"
Priorität
zugute
.
Kennzeichen
"
"
Klägerin
"
"
Beklagten
bestehe
Verwechslungsgefahr
klanglicher
Hinsicht
.
Beurteilung
Verwechslungsgefahr
sei
durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft
klägerischen
Kennzeichens
erheblichen
Nähe
beiderseitigen
Geschäftsbereiche
großer
Ähnlichkeit
Kennzeichen
Parteien
auszugehen
.
Anspruch
Klägerin
sei
auch
verwirkt
.
II
.
gerichteten
Angriffe
Revision
haben
Erfolg
.
führen
Aufhebung
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Annahme
Berufungsgerichts
Klägerin
stehe
Unterlassungsanspruch
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
Abs.
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Berufungsgericht
ist
allerdings
rechtsfehlerfrei
ausgegangen
Bezeichnung
"
"
Firma
Klägerin
kennzeichenrechtlicher
Schutz
zukommt
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Bezeichnung
"
"
Hause
schutzfähig
sei
.
hat
begründet
aussprechbares
Kunstwort
handele
Phantasiegehalt
besitze
.
Auch
Herkunft
Kennzeichens
ersten
Silben
Wörter
"
Computer
"
Netzwerk
erkenne
werde
annehmen
solle
Gattung
Unternehmens
beschrieben
werden
werde
neu
zusammengesetzte
Wort
Namen
ansehen
.
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
Teil
Firmenbezeichnung
kann
Schutz
vollständigen
Firmennamens
abgeleitete
Schutz
Unternehmenskennzeichen
.
S.
§
Abs.
beansprucht
werden
unterscheidungsfähigen
Firmenbestandteil
handelt
Art
Vergleich
übrigen
Firmenbestandteilen
geeignet
erscheint
Verkehr
schlagwortartiger
Hinweis
Unternehmen
durchzusetzen
.
Ist
bejahen
kommt
mehr
fragliche
Kurzbezeichnung
tatsächlich
Firmenbestandteil
Alleinstellung
verwendet
worden
ist
Verkehr
durchgesetzt
hat
vgl.
.
28.1.1999
Altberliner
m.w
.
.
Bezeichnung
"
"
stellt
willkürliche
Kombination
zweier
Wörter
zwar
beschreibend
Tätigkeitsgebiet
Klägerin
hinweisen
jedoch
neuen
Wort
zusammengefaßt
worden
sind
Feststellungen
Berufungsgerichts
deutschen
Sprache
Computerbranche
entwickelten
Fachsprache
fremd
ist
.
Firmenbestandteil
kommt
beschreibender
Verwendung
namensmäßige
Unterscheidungskraft
.
Recht
hat
Berufungsgericht
Grunde
auch
Freihaltebedürfnis
Bezeichnung
"
verneint
.
gewissen
Freihalteinteresse
Allgemeinheit
Mitbewerber
Verwendung
Abkürzungen
kann
vielmehr
Rechnung
getragen
werden
Schutzbereich
strenge
Anforderungen
Verwechslungsgefahr
erforderliche
Maß
eingeschränkt
wird
vgl.
.
.
Erfolg
macht
Revision
geltend
Bezeichnung
Klägerin
fehle
notwendige
Originalität
.
besondere
Originalität
ist
Voraussetzung
Annahme
namensmäßiger
Unterscheidungskraft
;
vielmehr
reicht
Streitfall
rein
beschreibende
Verwendung
festzustellen
ist
vgl.
Altberliner
.
Bezeichnung
"
"
ist
auch
geeignet
Verkehr
Hinweis
Unternehmen
Klägerin
dienen
.
Teil
Gesamtfirma
kommt
Gegensatz
beschreibenden
Zusatz
"
Computer
"
Angabe
Rechtsform
"
AG
Co.
"
namensmäßige
Unterscheidungskraft
.
2
.
Berufungsgericht
hat
Verwechslungsgefahr
Firmenbestandteil
"
"
Klägerin
geschäftlichen
Bezeichnung
Beklagten
bejaht
.
ist
frei
Rechtsfehlern
.
Zutreffend
ist
Berufungsgericht
allerdings
ausgegangen
wirtschaftlichen
Abstand
Tätigkeitsgebiete
Parteien
Kennzeichnungskraft
Kennzeichens
Klägerin
Ähnlichkeitsgrad
gegenüberstehenden
Bezeichnungen
Wechselwirkung
besteht
Berücksichtigung
insoweit
maßgebenden
Umstände
erfordert
vgl.
.
;
Altberliner
.
Berufungsgericht
hat
große
Nähe
Geschäftsbereiche
Parteien
angenommen
.
hat
festgestellt
Branche
tätig
sind
Typ
Verwendungszweck
identische
Produkte
anbieten
Kundenkreise
überschneiden
.
Feststellungen
sind
Rechtsgründen
beanstanden
werden
Revision
auch
hingenommen
.
Erfolg
wendet
Revision
allerdings
Beurteilung
Berufungsgerichts
Firmenbestandteil
Klägerin
komme
durchschnittliche
Kennzeichnungskraft
.
Ansatz
zutreffend
hat
Berufungsgericht
Haus
nur
geringe
Kennzeichnungskraft
Firmenbezeichnung
"
"
Klägerin
angenommen
Bezeichnung
beschreibenden
Begriffen
"
Computer
"
Netzwerk
"
abgeleitet
ist
ganz
überwiegende
Mehrheit
angesprochenen
Verkehrskreise
leicht
erkennbar
ist
vgl.
.
kann
Annahme
Berufungsgerichts
geringe
Kennzeichnungskraft
Kennzeichnung
Klägerin
werde
Verkehrsbekanntheit
Unternehmenskennzeichens
ausgeglichen
beigetreten
werden
.
Verkehrsbekanntheit
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
halten
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
habe
Jahre
über
Geschäftsstellen
Bundesgebiet
Umsatz
Mio.
DM
erwirtschaftet
.
Berücksichtigung
kontinuierlichen
Geschäftsentwicklung
sei
auch
schon
Frühjahr
Verkehrsbekanntheit
klägerischen
Kennzeichnung
auszugehen
mittlere
Kennzeichnungskraft
Bezeichnung
folge
.
Recht
hat
Berufungsgericht
allerdings
Frühjahr
maßgeblichen
Kollisionszeitpunkt
abgestellt
Beklagte
Zeitpunkt
Benutzung
Zeichens
aufgenommen
hat
vgl.
.
f.
Commerzbau
;
f.
Dog
;
Ingerl/Rohnke
Markengesetz
§
Rdn
.
§
Rdn
.
;
Markenschutz
vgl.
auch
Markengesetz
6
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Berufungsgericht
durfte
Entscheidung
jedoch
Beweiserhebung
Klägerin
behaupteten
Umsatzzahlen
zugrunde
legen
.
Beklagte
hatte
bestritten
§
.
Berufungsgericht
konnte
angenommenen
wirtschaftlichen
Bedeutung
Klägerin
Jahre
auch
Verkehrsbekanntheit
Firmenbestandteils
Klägerin
Jahre
-9-
.
Recht
rügt
Revision
Klägerin
Annahme
Berufungsgerichts
kontinuierliche
Geschäftsentwicklung
dargelegt
habe
Rückschluß
Jahre
Verkehrsbekanntheit
Kennzeichens
Klägerin
Jahre
erlaubte
.
Schriftsatz
9
.
April
vorgelegten
Geschäftsbericht
Klägerin
betrug
Jahresumsatz
Mio.
DM
steigerte
über
Mio.
DM
Geschäftsjahr
Mio.
DM
Geschäftsjahr
.
hat
Klägerin
weiterem
Schriftsatz
2
.
September
Umatz
Mio.
DM
erste
Halbjahr
Mio.
DM
Mio.
DM
angegeben
.
leitet
Klägerin
Priorität
Unternehmensgruppe
verschmolzenen
"
Computer
Vertriebs-GmbH
"
.
Verkehrsbekanntheit
Kollisionszeitpunkt
sind
Berufungsgericht
jedoch
Feststellungen
getroffen
.
Gleiches
gilt
Benutzung
Firmenbezeichnung
"
"
Gesellschaften
Unternehmensgruppe
Jahre
.
Ist
Verkehrsbekanntheit
Unternehmenskennzeichens
Klägerin
Jahre
aber
rechtsfehlerfrei
festgestellt
ist
Revisionsinstanz
nur
geringen
Kennzeichnungskraft
Klagekennzeichens
Kollisionszeitpunkt
Jahre
auszugehen
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerfrei
angenommen
Kennzeichnungskraft
Klägerin
verwandten
Bezeichnungen
Drittkennzeichen
geschwächt
ist
.
Schwächung
darstellt
setzt
Drittkennzeichen
Bereich
gleichen
eng
benachbarter
Branchen
Waren
Umfang
Erscheinung
treten
geeignet
erscheint
erforderliche
Gewöhnung
Verkehrs
Existenz
weiterer
Kennzeichnungen
keitsbereich
bewirken
vgl.
.
11.3.1982
ZR
;
.
alpi/Alba
Moda
;
.
.
Voraussetzungen
hat
Beklagte
Berufungsgericht
Recht
angenommen
hat
dargelegt
.
Umfang
Tätigkeit
Drittfirmen
Bekanntheit
Kennzeichnungen
Markt
sind
dargestellt
.
Allein
Anzahl
Beklagten
angeführten
Drittzeichen
reicht
Darlegung
Schwächung
Kennzeichnungskraft
klägerischen
Bezeichnung
.
konkreten
Sachvortrag
waren
Beklagten
angebotenen
Beweise
Drittfirmen
Geschäftsumfang
erreichten
Klägerin
entspricht
Berufungsgericht
auch
erheben
.
Berufungsgericht
hat
Verwechslungsgefahr
gegenüberstehenden
Firmenbestandteile
klanglicher
Hinsicht
bejaht
.
ist
großen
Ähnlichkeit
Kollisionszeichen
ausgegangen
hat
begründet
Fehlen
mittleren
Silbe
Kennzeichens
"
"
Bezeichnung
"
"
Beklagten
Verkehr
kaum
auffalle
sehr
kurze
nur
Buchstaben
bestehende
unauffällige
Silbe
handele
.
werde
Verkehr
nur
"
"
auch
"
"
Herkunft
beschreibenden
Begriffen
"
Computer
"
Netzwerk
erkennen
mittleren
Silbe
klägerischen
Kennzeichens
weitaus
geringste
Beachtung
schenken
.
kann
beigetreten
werden
.
Beurteilung
Zeichenähnlichkeit
ist
Bestandteile
Firmierung
Beklagten
"
Computer
Netzwerk
Vertriebs
GmbH
"
rein
beschreibende
Begriffe
Angabe
Rechtsform
sind
allein
Firmenbestandteile
Parteien
"
puNet
"
"
"
abzustellen
.
Maßgeblich
ist
klangliche
Gesamteindruck
gegenüberstehenden
Firmenbestandteile
vgl.
.
.
entspricht
allgemeinen
Lebenserfahrung
Verkehr
Kennzeichen
Gesamtheit
Bestandteilen
konkreten
Verwendung
entgegentritt
aufnimmt
analysierenden
Betrachtungsweise
unterziehen
vgl.
.
.
Grundsatz
gilt
auch
Schutz
Unternehmenskennzeichen
vgl.
f.
Torres
.
Berufungsgericht
hat
erfahrungswidrig
mittleren
Silbe
"
Klagekennzeichens
Beurteilung
Zeichenähnlichkeit
klanglicher
Hinsicht
notwendige
Bedeutung
beigemessen
.
Einfluß
Silben
Wortmitte
klanglichen
Gesamteindruck
ist
Frage
Einzelfalls
vgl.
Ingerl/Rohnke
aaO
Rdn
.
.
kann
ausgegangen
werden
Mitte
Wortes
"
"
stehende
Silbe
unauffälliger
Stelle
befindet
.
Streitfall
prägt
auch
mittlere
Silbe
"
"
Klagekennzeichens
klanglichen
Gesamteindruck
.
Vokalfolge
Kollisionszeichen
Beurteilung
klanglichen
Gesamteindrucks
besondere
Bedeutung
zukommt
vgl.
.
weicht
voneinander
.
Betonung
wird
Vokal
zweiten
Silbe
klägerischen
Kennzeichens
lang
gesprochen
Silbe
ebenso
mittlere
Silbe
Wortes
"
Computer
ausgesprochen
wird
.
weist
Klagekennzeichen
Silben
Kollisionszeichen
nur
Silben
besteht
.
Kennzeichen
Klägerin
kommt
zweiten
Silbe
"
Firmenbestandteil
Beklagten
fehlt
Feststellung
klanglichen
Gesamteindrucks
maßgebliches
Gewicht
.
nur
geringeren
Kennzeichnungskraft
Klagekennzeichens
Revisionsinstanz
auszugehen
ist
ist
Annahme
Verwechslungsgefahr
klanglicher
Hinsicht
erfahrungswidrig
.
Berufungsgericht
wird
Klägerin
geltend
gemachten
gesteigerten
Kennzeichnungskraft
Unternehmenskennzeichens
weitere
Feststellungen
treffen
haben
vgl.
oben
II
.
2
.
.
wird
beachten
haben
Streitfall
bestehender
Branchenidentität
deutliche
Steigerung
Haus
nur
geringen
Kennzeichnungskraft
Firmenbezeichnung
"
"
Klägerin
erforderlich
ist
Verwechslungsgefahr
§
Abs.
bejahen
können
vorstehenden
Ausführungen
jedenfalls
großen
Zeichenähnlichkeit
ausgegangen
werden
kann
.
Verkehr
ist
Branche
Parteien
häufige
Verwendung
beschreibender
Begriffe
gewöhnt
achtet
auch
geringfügige
Abweichungen
Firmenbezeichnungen
.
besteht
Interesse
Verkehrs
beschreibenden
Begriffen
"
Computer
"
Netzwerk
"
Firmenkennzeichnungen
bilden
Streitfall
strenge
Anforderungen
Verwechslungsgefahr
Rechnung
tragen
ist
vgl.
auch
.
3
.
Recht
hat
Berufungsgericht
angenommen
Klägerin
Rechtsnachfolgerin
ansässig
gewesenen
"
Computer
Vertriebs-GmbH
"
geworden
ist
Priorität
standteils
"
"
Unternehmenskennzeichen
Beklagten
§
Abs.
Abs.
i.V.
§
Abs.
zukommt
.
Erfolg
rügt
Revision
vorgelegten
Handelsregisterauszügen
ergebe
Eintragungszeitpunkt
"
Computer
Vertriebs-GmbH
"
Rechtsnachfolge
früheren
Klägerin
"
Computer
Vertriebs-GmbH
Sitz
Handelsregisterauszug
Amtsgerichts
Identität
angeführten
sellschaft
.
ansässig
gewesene
Gesellschaft
"
Computer
Vertriebs-GmbH
"
firmierte
frühere
Klägerin
Rechtsnachfolgerin
war
ergibt
jedoch
Schriftsatz
7
November
erneut
vorgelegten
Handelsregisterauszug
Amtsgerichts
.
Identität
früheren
Klägerin
sterauszug
Amtsgerichts
angeführten
Angabe
Handelsregisternummer
Gesellschaft
folgt
auch
vertrag
8
.
April
angeführt
ist
.
Recht
hat
Berufungsgericht
Vorgänge
unstreitig
angesehen
Klägerin
Berufungsinstanz
hingewiesen
hat
Beklagte
mehr
entgegengetreten
ist
.
4
.
Erfolglos
bleiben
Angriffe
Revision
auch
richten
Berufungsgericht
Unterlassungsanspruch
verwirkt
angesehen
hat
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Verwirkung
kennzeichenrechtlichen
Unterlassungsanspruch
§
Abs.
§
erforderlich
ist
länger
andauernde
redliche
ungestörte
Benutzung
Kennzeichnung
Zustand
geschaffen
ist
Benutzer
beachtlichen
Wert
hat
Glauben
erhalten
bleiben
muß
auch
Verletzte
streitig
machen
kann
Verhalten
Zustand
erst
ermöglicht
hat
vgl.
.
;
.
.
Berufungsgericht
hat
Vernehmung
Zeugen
S.
Kenntnis
Rechtsvorgängerin
Klägerin
Unternehmen
verneint
.
ist
Aussage
Zeugen
S.
Klägerin
Frühjahr
Kenntnis
Firmierung
Beklagten
gehabt
haben
soll
Gesamtumstände
Aussage
Zeugen
gefolgt
.
Beweiswürdigung
steht
allgemein
kannten
Beweisregeln
Denkgesetzen
Einklang
.
Revisible
Rechtsfehler
zeigt
Revision
.
Vielmehr
begibt
Rügen
grundsätzlich
verschlossene
Gebiet
tatrichterlicher
Beweiswürdigung
.
Revision
rügt
Berufungsgericht
habe
auch
abgestellt
Beklagte
weiteren
Zeugen
benannt
habe
handelte
nur
zusätzliche
Beweiswürdigung
Berufungsgerichts
tragende
Erwägung
entscheidend
ankommt
.
beanstanden
ist
schließlich
auch
Berufungsgericht
Streitfall
Verwirkung
Kenntnis
Rechtsvorgängerin
Klägerin
verneint
hat
.
Kenntnis
Klägerin
konnte
Beklagte
hier
gegebenen
Umständen
Zeitraum
Jahren
Benutzungsaufnahme
Geltendmachung
Unterlassungsansprüchen
Verwirkung
ausgehen
.
.
Revision
Beklagten
war
Berufungsurteil
aufzuheben
Sache
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Pokrant
Bornkamm
Büscher