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NAMEN
Verkündet
:
17
Juli
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
27
.
März
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
29
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
10
November
aufgehoben
.
Berufung
Beklagten
wird
Urteil
Landgerichts
1
.
Kammer
Handelssachen
22
.
Dezember
abgeändert
.
Klage
wird
abgewiesen
.
Klägerin
trägt
Kosten
Rechtsstreits
.
Tatbestand
:
Klägerin
Beklagte
sind
jeweils
Gebiet
Hörgeräteakustik
tätig
Nr.
Anlage
Handwerksordnung
zulassungspflichtiges
Handwerk
handelt
.
Klägerin
unterhält
Filialen
auch
Beklagte
geschäftsansässig
ist
.
Jahr
war
Hörgeräteakustik-Meister
Beklagte
auch
Schwestergesellschaft
gen
Straßenkilometer
entfernt
ist
Betriebsleiter
Handwerksrolle
eingetragen
eingesetzt
.
Ansicht
Klägerin
ist
Einsetzung
gemeinsamen
Betriebsleiters
Betriebe
Verstoßes
Handwerksordnung
Irreführung
Kundschaft
wettbewerbsrechtlich
unzulässig
.
Beklagte
sei
ständigen
Meisterpräsenz
Betrieb
verpflichtet
beworbenen
zeitgleichen
Öffnung
Geschäfte
gewährleistet
sei
.
Testkunden
hätten
festgestellt
Geschäft
Abwesenheit
Meisters
vorbehaltene
Tätigkeiten
durchgeführt
angeboten
worden
seien
.
Klägerin
hat
beantragt
Beklagten
Androhung
näher
bezeichneter
Ordnungsmittel
untersagen
geschäftlichen
Verkehr
Hörgeräteakustiker-Betrieb
stehendes
Gewerbe
betreiben
Handwerksrolle
eingetragenen
Hörgeräteakustiker
Betriebsleiter
beschäftigen
jederzeit
unmittelbar
Ladenlokal
persönlich
erreichbar
ist
zumindest
aber
Minuten
Kunde
Ladenlokal
betreten
hat
und/oder
zeitlich
Einschränkung
Öffnungszeiten
Erbringung
Leistungen
Hörgeräteakustikers
Bezug
Betrieb
werben
wenigstens
vollzeitbeschäftigter
Betriebsleiter
Verfügung
steht
Handwerksrolle
eingetragen
ist
jederzeit
unmittelbar
Ladenlokal
persönlich
erreichbar
ist
zumindest
aber
Minuten
Kunde
Ladenlokal
betreten
hat
und/oder
Versicherten
gesetzlichen
Krankenkassen
Erbringung
Leistungen
Hörgeräteakustikers
Bezug
Geschäftsbetrieb
werben
Leistungen
Geschäftsbetrieb
erbringen
vertraglichen
Verpflichtungen
Kassen
Vollzeit
Betriebsleiter
Verfügung
steht
eingetragen
ist
.
hat
Klägerin
Ersatz
Abmahnkosten
Höhe
Detekteikosten
Höhe
jeweils
Zinsen
begehrt
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
ist
Erfolg
geblieben
.
Senat
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Klägerin
beantragt
erstrebt
Beklagte
weiterhin
Abweisung
Klage
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Klage
Gesichtspunkt
Irreführung
Verfügbarkeit
Beklagten
angebotenen
Dienstleistungen
begründet
angesehen
ausgeführt
:
Unterlassungsantrag
sei
auszulegen
Klägerin
Unterlassung
Offenhaltens
Gewerbebetriebs
Beklagten
Fall
begehre
Handwerksrolle
eingetragener
Hörgeräteakustiker
Betriebsleiter
beschäftigt
werde
Minuten
Kunde
Ladenlokal
betreten
habe
dort
persönlich
erreichbar
sei
.
Antrag
sei
Inhalt
hinreichend
bestimmt
auch
begründet
Durchschnittsverbraucher
geöffnete
Ladengeschäft
Hörgeräteakustiker-Betriebs
sehe
ausgehe
Ausübung
Hörgeräteakustiker-Handwerks
Berechtigte
grundsätzlich
unmittelbar
Ort
verfügbar
sei
.
entspreche
noch
Verständnis
Ausübungsberechtigte
etwa
nahegelegenen
Büro
Minuten
entfernten
Werkstatt
herbeigerufen
werden
müsse
aber
Berechtigte
lediglich
mittelbar
EDV-Netzwerk
kontaktiert
werden
eingreifen
könne
erst
anderen
Stadt
herbeigerufen
werden
müsse
Eintreffen
Ladengeschäft
länger
gewartet
werden
müsse
.
Irreführung
Verbraucher
stehe
Betriebsleiter
Dillinger
auch
Günzburger
rolle
eingetragen
sei
.
Verbraucher
hätten
Kenntnis
;
enthalte
Handwerksrolle
Streitfall
konkreten
Festlegungen
Betriebsführung
insbesondere
Ladenöffnungszeiten
.
geschäftliche
Handlung
sei
auch
dann
irreführend
unmittelbare
Relevanz
Marktentscheidung
habe
lediglich
Anlockwirkung
ausgehe
.
Unterlassungsanspruch
auch
Gesichtspunkt
Rechtsbruchs
begründet
sei
könne
dahinstehen
.
Grundsätzen
seien
auch
Unterlassungsantrag
Beklagten
entsprechende
Werbung
verboten
werden
solle
Unterlassungsantrag
abstelle
Beklagte
beanstandeten
Verhalten
vertraglichen
Pflichten
gesetzlichen
Krankenkassen
verletze
Gesichtspunkt
Irreführung
angebotenen
Dienstleistungen
begründet
.
II
.
Beurteilung
gerichtete
Revision
Beklagten
ist
begründet
führt
Abweisung
Klage
.
1
.
Revision
rügt
allerdings
Erfolg
Berufungsgericht
habe
Klägerin
Verstoß
§
Abs.
zugesprochen
beantragt
habe
allein
Gesichtspunkt
Rechtsbruchs
§
Nr.
Verbindung
§
gestützten
Unterlassungsantrag
Gesichtspunkt
Irreführung
begründet
angesehen
habe
.
Klägerin
hat
auch
Klageantrag
vornherein
so
doch
jedenfalls
weiteren
Verlauf
Rechtsstreits
ersichtlich
gestützt
Verbraucher
insoweit
irregeführt
würden
.
2
.
Erfolg
wendet
Revision
aber
Beurteilung
Unterlassungsantrag
sei
Gesichtspunkt
Irreführung
begründet
.
Berufungsgericht
ist
rechtlichen
Ansatz
allerdings
zutreffend
ausgegangen
Unternehmen
Dienstleistung
anbietet
Werbeadressaten
grundsätzlich
anders
Warenhandelsunternehmen
Angebot
Waren
vgl.
Bornkamm
Köhler/
Bornkamm
31
.
Aufl
.
.
Eindruck
vermittelt
Dienstleistung
Geschäftslokal
Geschäftszeiten
Kunden
Inanspruchnahme
interessiert
sind
unmittelbar
erbracht
werden
kann
.
Verfügbarkeit
stellt
wesentliches
Merkmal
Produkts
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
unwahren
sonst
Täuschung
geeigneten
Angaben
gemacht
werden
dürfen
.
angebotenen
Dienstleistung
Streitfall
Beratungsleistung
handelt
muss
Öffnungszeiten
Geschäftslokals
grundsätzlich
wenigstens
Person
dort
anwesend
zumindest
unmittelbar
erreichbar
sein
befähigt
berechtigt
ist
Dienstleistung
erbringen
.
Verbraucher
Geschäftslokal
begibt
dort
beraten
lassen
rechnet
zwar
gegebenenfalls
warten
müssen
zunächst
eingetroffene
Kunden
Kunden
Termin
vereinbart
haben
Reihe
sind
.
rechnet
Verbraucher
grundsätzlich
Beratung
betreffenden
nur
dann
möglich
ist
befähigte
befugte
Person
wohl
nur
Ausnahmefall
vertretbarerweise
Geschäftslokal
immerhin
Land-)Straßenkilometer
entfernt
ist
aktuell
Betriebsleitung
innehat
Dauer
nachgefragten
Beratung
doppelten
Weg
benötigte
Zeit
entfernen
kann
.
Berufungsgericht
hat
Beurteilung
allerdings
unberücksichtigt
gelassen
Verbraucher
vorstehend
dargestellten
generellen
Leistungserwartung
auch
Art
nachgefragten
Dienstleistung
Üblichkeiten
Geschäftsverkehr
Rechnung
stellt
.
berücksichtigt
insbesondere
bestimmten
Bereichen
insbesondere
dort
Erbringung
Dienstleistung
Form
Beratung
Behandlung
längeren
Zeitraum
Anspruch
nimmt
häufig
Gewohnheit
herausgebildet
hat
Beratung
Behandlung
auch
dann
Ladenlokal
etwa
Friseuren
Praxis
medizinischen
Dienstleistungen
geöffnet
ist
üblicherweise
nur
vorheriger
Terminvereinbarung
durchgeführt
wird
.
Entsprechend
verhält
hier
Rede
stehenden
Gebiet
Hörgeräteakustik
.
ordnungsgemäß
dementsprechend
erforderlichen
Sorgfalt
durchgeführte
Untersuchung
Beratung
Kunden
erfordert
fundierte
nur
Hörgeräteakustik-Meister
erbringende
Leistung
.
handelt
Ad-hoc-Leistung
Nachlassen
Hörvermögens
meist
längeren
Zeitraum
erstreckt
.
Patienten
plötzlich
auftretenden
Verlust
starken
Nachlassen
Hörvermögens
leiden
werden
Facharzt
Krankenhaus-Ambulanz
aufsuchen
Hörgeräteakustiker
.
Hintergrund
wird
Verbraucher
Ladenlokal
Beklagten
begibt
Hörgeräteakustik-Meister
untersuchen
beraten
lassen
getäuscht
erfährt
nachgefragte
Dienstleistung
sofort
erbracht
werden
kann
zuständige
Hörgeräteakustik-Meister
halben
Arbeitstag
Schwesterunternehmen
tätig
dort
grundsätzlich
unabkömmlich
ist
.
3
.
Berufungsgericht
Unterlassungsantrags
getroffene
Entscheidung
erweist
auch
Ergebnis
richtig
Anspruch
Gesichtspunkt
Rechtsbruchs
§
Nr.
Verbindung
§
besteht
.
Vorschriften
Handwerksordnung
stellen
bestimmte
Qualität
Sicherheit
Unbedenklichkeit
hergestellten
Waren
angebotenen
Dienstleistungen
gewährleisten
sollen
Marktverhaltensregelungen
Sinne
§
Nr.
vgl.
OLG
;
;
aaO
.
;
Jagow
3
.
Aufl
.
Nr.
.
;
Fezer/
2
.
Aufl
.
.
;
Rechtsbruch
unlauteres
Marktverhalten
S.
;
Gesetzesverstoß
Wettbewerbsrecht
S.
.
Umstand
Richtlinie
2005/29/EG
unlautere
Geschäftspraktiken
§
Abs.
§
Nr.
vergleichbaren
Verbotstatbestand
kennt
Anwendungsbereich
Art
.
Richtlinie
Artikel
vollständige
Harmonisierung
bezweckt
steht
Anwendung
nationalen
Vorschriften
Streitfall
.
hier
Rede
stehenden
§
§
handelt
Bestimmungen
einerseits
jedenfalls
Gesundheitshandwerken
Hörgeräteakustikers
Gesundheitsbezug
Sinne
Art
.
Abs.
Erwägungsgrund
Satz
Richtlinie
2005/29/EG
aufweisen
andererseits
auch
berufsrechtliche
Bestimmungen
Sinne
Art
.
Abs.
Richtlinie
darstellen
vgl.
Köhler
aaO
.
.
Gesundheitshandwerken
unzureichende
Handwerkstätigkeit
weitreichende
Folgen
haben
kann
ist
allerdings
ganz
engen
Ausnahmefällen
abgesehen
vgl.
VG
Betriebsstätte
ständige
Meisterpräsenz
verlangen
vgl.
Honig/
Knörr
4
.
Aufl
.
.
;
Karsten
37
.
.
-9-
.
;
Detterbeck
4
.
Aufl
.
.
21
;
Wiemers
jeweils
.
Erfordernis
ergebende
Eingriff
Art
.
Abs.
Satz
GG
gewährleistete
Freiheit
Berufsausübung
ist
Hinblick
geschützten
Gesundheitsinteressen
Bevölkerung
gerechtfertigt
.
Erfordernis
Meisterpräsenz
folgt
jedoch
Betreiber
Hörgeräteakustik-Unternehmens
Ladenlokal
nur
so
lange
offenhalten
darf
Hörgeräteakustik-Meister
anwesend
ist
jedenfalls
kurzfristig
erreicht
werden
kann
.
Ist
Geschäftslokal
geöffnet
können
auch
Anwesenheit
Meisters
übrigen
Personal
Termine
Ladenlokal
kommenden
Kunden
vereinbart
Verschleißteile
etwa
Batterien
abgegeben
ähnliche
Leistungen
erbracht
werden
Gefährdung
Gesundheit
Kunden
ausgeschlossen
ist
.
Insoweit
dient
Offenhalten
sogar
gesundheitlichen
Interessen
Kunden
insbesondere
auch
zeitlicher
Hinsicht
umfassenden
Versorgung
Hörgeräten
.
ganz
auszuschließende
abstrakte
Gefahr
Mitarbeiter
Dienstleistung
erbringt
Hörgeräteakustik-Meister
vorbehalten
ist
muss
Verhältnis
zuvor
erwähnten
Vorteilen
gesetzt
werden
Kunden
Klägerin
beanstandeten
Praxis
Beklagten
etwa
Blick
erleichterte
Vereinbarung
Beratungsterminen
Versorgung
Batterien
sonstigen
Verschleißteilen
Hörgeräte
ergeben
.
Gegebenheiten
stellte
Klägerin
erstrebte
Verbot
Blick
Art
.
Abs.
Satz
GG
gewährleistete
Freiheit
Berufsausübung
rechtfertigende
Beschränkung
Beklagten
.
Erfordernis
Meisterpräsenz
wäre
allerdings
genügt
Meister
nur
ganz
gelegentlich
fraglichen
Betrieb
Verfügung
stünde
etwa
Vielzahl
Betrieben
weit
voneinander
entfernt
liegende
Betriebe
betreuen
hätte
.
So
verhält
Streitfall
aber
.
getroffenen
Feststellungen
war
Hörgeräteakustik-Meister
Tag
Hälfte
Betrieb
Beklagten
Dillingen
Übrigen
Betrieb
Schwestergesellschaft
tätig
dort
weiteres
erreichbar
.
Umständen
steht
Gefährdung
Gesundheit
Kunden
ergeben
könnte
Meister
Betrieb
noch
Betrieb
benachbarten
betreuen
hatte
Rede
.
4
.
Gründen
kann
auch
Verurteilung
Beklagten
gemäß
Unterlassungsanträgen
Erstattung
Abmahnund
Detekteikosten
Bestand
haben
.
.
ist
Urteil
Berufungsgerichts
aufzuheben
Urteil
Landgerichts
abzuändern
Klage
abzuweisen
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Bornkamm
Büscher
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
22.12.2010
OLG
Entscheidung