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2876 lines
24 KiB

NAMEN
Verkündet
:
2
.
April
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
Nr.
Schutzschranke
§
Nr.
ist
Sinne
Zwecks
auszulegen
Wirtschaftsteilnehmern
Möglichkeit
erhalten
Produkte
beschreibende
Angaben
benutzen
.
Verwendung
beschreibenden
Begriffs
Zeichen
begründete
Verwechslungsgefahr
.
S.
§
Abs.
Nr.
älteren
beschreibenden
Begriff
bestehenden
verkehrsdurchgesetzten
Marke
begründet
zwangsläufig
Annahme
Verstoßes
guten
Sitten
.
S.
§
Nr.
MarkenG.
Abwägung
ist
auch
Umstand
einzubeziehen
Markeninhaberin
Verkehrsdurchsetzung
Marke
vollständigen
Liberalisierung
Postmarktes
erreichen
konnte
.
Beschränkung
Schutzumfangs
beschreibenden
Angabe
bestehenden
Marke
§
Nr.
verletzt
Markeninhaber
verfassungsrechtlich
geschützten
Eigentumsrecht
Marke
.
.
2
.
April
OLG
Zweibrücken
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
15
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
4
.
Zivilsenats
Pfälzischen
Oberlandesgerichts
Zweibrücken
2
November
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
Deutsche
Post
AG
ist
weltweit
größten
Kurierdienstleistungsunternehmen
.
ist
Inhaberin
Priorität
22
.
Februar
Verkehrsdurchsetzung
eingetragenen
Wortmarke
Nr.
"
"
Dienstleistungen
Kurierdienstleistungen
;
Beförderung
Zustellung
Gütern
Briefen
Paketen
Päckchen
;
Einsammeln
Weiterleiten
Ausliefern
Sendungen
schriftlichen
Mitteilungen
sonstigen
Nachrichten
insbesondere
Briefen
Drucksachen
Warensendungen
Wurfsendungen
adressierten
unadressierten
Werbesendungen
Büchersendungen
Blindensendungen
Zeitungen
Zeitschriften
Druckschriften
Schutz
genießt
.
Klägerin
ist
auch
Wortmarke
Nr.
"
Priorität
17
.
Mai
eingetragen
Papier
Pappe
Karton
Waren
Materialien
Klasse
enthalten
;
Schreibwaren
;
Verpackungsmaterial
Klasse
enthalten
.
Klägerin
ist
Inhaberin
weiterer
zahlreicher
Marken
Wortbestandteil
Post
"
gebildet
sind
.
Beklagte
Post
GmbH
Co.
befördert
gewerbsmäßig
Briefe
Pakete
Großraum
.
Internet
unterhält
Homepage
Domainnamen
"
www.regpo.de
"
.
Beklagte
ist
Komplementärin
Beklagten
Inhaberin
weiteren
Domainnamens
"
"
.
Beklagte
ist
Inhaberin
Wortmarke
Nr.
"
Post
"
Transport
Lagerung
Verpackung
Waren
insbesondere
Briefen
Paketen
eingetragen
ist
.
Beklagte
ist
Geschäftsführer
Beklagten
3
.
Klägerin
hat
geltend
gemacht
Marken
Unternehmenskennzeichen
würden
Verwendung
Zeichen
Domainnamen
Beklagten
verletzt
.
Verwendung
Bezeichnung
"
"
Firmenbezeichnung
Beklagten
sei
irreführend
Beklagte
bundesweit
tätig
sei
.
Klägerin
hat
beantragt
Beklagten
verurteilen
unterlassen
Geschäftsverkehr
1
.
Zeichen
"
"
nachfolgend
wiedergegeben
Dienstleistungen
Werbung
Verteilung
Werbematerial
insbesondere
Flugblätter
Prospekte
Drucksachen
Warenproben
;
Transport
Lagerung
Verpackung
Waren
;
insbesondere
Briefen
Einschreiben
Päckchen
Paketen
;
Sondertransporte
Eiltransporte
Kurierdienste
Niederlegung
Schriftstücken
Botendienste
anzubieten
und/oder
erbringen
und/oder
anbieten
lassen
und/oder
erbringen
lassen
2
.
und/oder
Zeichen
"
"
zuvor
wiedergegeben
Geschäftspapieren
und/oder
Werbung
Zusammenhang
angegebenen
Dienstleistungen
benutzen
und/oder
benutzen
lassen
;
II
.
Beklagten
verurteilen
unterlassen
Geschäftsverkehr
1
.
Unternehmenskennzeichnung
"
GmbH
Co.
KG
"
2
.
und/oder
Domainnamen
"
"
Zusammenhang
angegebenen
Dienstleistungen
benutzen
benutzen
lassen
;
.
Beklagten
verurteilen
unterlassen
Geschäftsverkehr
1
.
Unternehmenskennzeichnung
"
GmbH
"
2
.
und/oder
Domainnamen
"
"
Zusammenhang
angegebenen
Dienstleistungen
benutzen
benutzen
lassen
.
Klägerin
hat
Beklagten
Einwilligung
Löschung
Firmenbezeichnungen
Beklagte
Einwilligung
Löschung
Domainnamen
Beklagte
Einwilligung
Markenlöschung
Beklagten
Auskunftserteilung
Anspruch
genommen
.
Weiterhin
hat
Feststellung
Schadensersatzverpflichtung
Beklagten
begehrt
.
Beklagten
sind
Klage
entgegengetreten
haben
geltend
gemacht
grenzten
Verwendung
Farbe
stilisierten
Briefumschlags
Kennzeichenauftritt
Klägerin
.
Beklagten
haben
Einrede
Verjährung
erhoben
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
hat
Berufungsgericht
Klageanträgen
teilweise
stattgegeben
zwar
Verwendung
Bezeichnung
"
"
Klageanträgen
richten
.
Schadensersatzanspruch
hat
Berufungsgericht
Zeit
23
November
Umfang
ausgesprochenen
Verbots
zuerkannt
.
Übrigen
ist
Berufung
Klägerin
erfolglos
geblieben
OLG
Zweibrücken
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Klagebegehren
vollem
Umfang
.
Beklagten
beantragen
Revision
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Klägerin
geltend
gemachten
sprüche
nur
insoweit
§
§
5
Abs.
§
begründet
erachtet
Beklagten
Bezeichnungen
Bestandteil
"
"
benutzen
.
Übrigen
hat
Ansprüche
verneint
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Verwendung
Zusatzes
"
"
Kleinschreibung
Beklagten
sei
Hinblick
nur
regionale
Bedeutung
Beklagten
irreführend
unlauter
.
Beklagten
seien
insoweit
Unterlassung
Auskunftserteilung
Schadensersatz
verpflichtet
.
Auskunft
Schadensersatz
schuldeten
Beklagten
allerdings
erst
Zeit
23
November
Schadensersatzanspruch
vorausgegangenen
Zeitraum
verjährt
sei
Geltendmachung
Schadensersatzanspruchs
dienende
Auskunftsanspruch
Zeit
23
November
mehr
durchgesetzt
werden
könne
.
Klägerin
stünden
allerdings
Ansprüche
Einwilligung
Löschung
Bestandteils
"
"
Firmenbezeichnungen
Domainnamen
Marke
Beklagten
.
weitergehenden
Ansprüche
Zusammenhang
Verwendung
Zeichenbestandteils
"
Post
"
stünden
seien
begründet
.
Verwechslungsgefahr
.
S.
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Klagekennzeichen
Beklagten
benutzten
Zeichen
bestehe
.
Wortmarke
"
komme
Hinblick
beschreibende
Bedeutung
Wortes
allenfalls
schwache
Kennzeichnungskraft
.
genüberstehenden
Zeichen
wiesen
deutliche
Unterschiede
.
angegriffenen
Bezeichnungen
würden
Bestandteil
Post
geprägt
.
Unterlassungsansprüche
scheiterten
Schutzschranke
§
Nr.
MarkenG.
Verwendung
Kollisionszeichen
Beklagten
verstoße
guten
Sitten
.
Unterlassungsansprüche
seien
auch
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
gegeben
Ausnutzung
Beeinträchtigung
Unterscheidungskraft
Wertschätzung
Zeichens
"
"
rechtfertigenden
Grund
unlauterer
Weise
fehle
.
II
.
zulässige
Revision
ist
begründet
.
1
.
Klägerin
stehen
geltend
gemachten
Unterlassungsansprüche
§
Abs.
Nr.
Abs.
Klagemarke
Nr.
"
"
.
vorliegenden
Verletzungsprozess
ist
Bestand
Klagemarke
"
"
auszugehen
.
Marke
steht
nach
vor
Kraft
.
Marke
eingeleiteten
Löschungsverfahren
sind
noch
abgeschlossen
.
Senat
hat
Beschwerdeentscheidungen
aufgehoben
Bundespatentgericht
Löschungsanträge
Deutschen
Markenamts
bestätigt
hat
vgl.
.
.
Löschungsanordnung
§
§
rechtskräftig
ist
besteht
Verletzungsverfahren
Änderung
Schutzrechtslage
ist
Verletzungsrichter
Eintragung
Marke
gebunden
.
.
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
Wortmarke
"
"
Klägerin
angegriffenen
Zeichen
Beklagten
bestehe
Verwechslungsgefahr
.
S.
§
Abs.
Nr.
Ergebnis
Angriffen
Revision
standhält
kann
offenbleiben
.
ist
rechtliche
Beurteilung
Revisionsinstanz
Klägerin
Vorliegen
Verwechslungsgefahr
Kollisionszeichen
auszugehen
.
verhilft
Revision
jedoch
Erfolg
.
Recht
hat
Berufungsgericht
angenommen
Klägerin
begehrten
Unterlassungsansprüche
§
Nr.
zustehen
.
Vorschrift
Art
.
Abs.
lit
.
umsetzt
gewährt
Marke
Inhaber
Recht
Dritten
verbieten
Marke
identisches
ähnliches
Zeichen
Angabe
Merkmale
Dienstleistungen
insbesondere
Art
Beschaffenheit
geschäftlichen
Verkehr
benutzen
Benutzung
guten
Sitten
verstößt
.
Rechtsprechung
Senats
greift
Schutzschranke
§
Nr.
Hinblick
Klagemarke
Wettbewerber
beschreibenden
Begriff
"
"
Kennzeichen
verwenden
Zusätze
Alleinstellung
benutzten
Markenwort
abgrenzen
Anlehnung
weitere
Kennzeichen
Klägerin
Farbe
Posthorn
Verwechslungsgefahr
erhöhen
vgl.
.
.
.
;
.
.
.
Voraussetzungen
Schutzschranke
Nr.
sind
Streitfall
erfüllt
.
Revision
Rechtsprechung
Senats
erhobenen
Bedenken
sind
durchgreifend
.
Ansicht
Revision
ist
auch
Vorlage
Gerichtshof
Europäischen
Gemeinschaften
Art
.
veranlasst
.
-9-
§
Nr.
unterscheidet
verschiedenen
Möglichkeiten
Verwendung
Vorschrift
genannten
Angaben
Art
.
Abs.
lit
.
.
7.1.2004
C-100/02
Slg
.
I-691
.
Gerolsteiner
Brunnen
.
Anwendung
Nr.
ist
ausgeschlossen
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
Benutzung
angegriffenen
Zeichens
Marke
also
Unterscheidung
Waren
Dienstleistungen
vorliegen
.
;
Urt
.
24.6.2004
Post
.
Entscheidend
ist
vielmehr
angegriffenen
Zeichen
Angabe
Merkmale
Eigenschaften
Dienstleistungen
verwendet
werden
Benutzung
anständigen
Gepflogenheiten
Gewerbe
Handel
entspricht
Art
.
inhaltlich
Formulierung
Richtlinienvorschrift
übereinstimmt
guten
Sitten
verstößt
.
Beklagten
benutzen
Klagemarke
Wesentlichen
übereinstimmenden
Bestandteil
Post
"
Kleinschreibung
Kollisionszeichen
Bezeichnung
Merkmalen
Dienstleistungen
.
angegriffenen
Zeichen
erbringen
Beklagten
Dienstleistungen
Beförderung
Zustellung
Briefen
sonstigen
Sendungen
.
Wortmarke
"
Post
"
beansprucht
Beklagte
ebenfalls
Schutz
weitere
unmittelbarem
Zusammenhang
stehende
Dienstleistungen
.
Begriff
"
Post
"
bezeichnet
deutschen
Sprache
einerseits
Einrichtung
Briefe
Pakete
Päckchen
andere
Waren
befördert
zustellt
andererseits
beförderten
zugestellten
Güter
selbst
spiel
Briefe
Karten
Pakete
Päckchen
.
letzteren
Sinn
beschreibt
Bestandteil
Post
"
angegriffenen
Zeichen
Gegenstand
Dienstleistungen
Beklagten
beziehen
.
ist
Angabe
Merkmal
Dienstleistungen
Beklagten
.
S.
§
Nr.
MarkenG.
Benutzung
Kollisionszeichen
Beklagten
verstößt
auch
guten
Sitten
.
S.
§
MarkenG.
Tatbestandsmerkmal
Verstoßes
guten
Sitten
Sinne
Bestimmung
ist
richtlinienkonform
auszulegen
.
ist
Unlauterkeit
Verwendung
angegriffenen
Bezeichnungen
auszugehen
Benutzung
anständigen
Gepflogenheiten
Gewerbe
Handel
entspricht
Art
.
Abs.
MarkenRL
.
Sache
verpflichtet
Dritten
berechtigten
Interessen
Markeninhabers
unlauterer
Weise
zuwiderzuhandeln
.
Gerolsteiner
Brunnen
;
Urt
.
Slg
.
I-7041
.
Céline
.
erfordert
Gesamtwürdigung
relevanten
Umstände
Einzelfalls
.
16.11.2004
C-245/02
Slg
.
.
Anheuser
;
Urt
.
1.4.2004
Gazoz
Sache
nationalen
Gerichte
ist
.
C-228/03
Slg
.
I-2337
.
Gillette
.
gebotene
umfassende
Beurteilung
Umstände
ergibt
vorliegend
Benutzung
angegriffenen
Zeichen
Beklagten
unlauter
ist
.
Senat
hat
rechtliche
Beurteilung
Rahmen
gebotenen
Gesamtabwägung
Klägerin
Vorliegen
Verwechslungsgefahr
.
S.
§
Abs.
Nr.
Klagemarke
"
"
angegriffenen
Zeichen
"
"
auszugehen
.
erheblicher
Teil
Publikums
wird
Verbindung
Dienstleistungen
Parteien
herstellen
Beklagten
hätte
bewusst
sein
müssen
.
führt
jedoch
zwangsläufig
Annahme
Verstoßes
anständigen
Gepflogenheiten
Gewerbe
Handel
Schutzschranke
§
ansonsten
leerliefe
vgl.
.
Gerolsteiner
Brunnen
;
.
Anheuser
Busch
;
.
Céline
;
.
20.1.2005
Staubsaugerfiltertüten
;
Tz
.
.
Erfolg
macht
Revision
Zusammenhang
geltend
Tatbestandsmerkmal
anständigen
Gepflogenheiten
Gewerbe
Handel
sei
erfüllt
Marke
Weise
benutzt
werde
Glauben
machen
könne
bestehe
Handelsbeziehung
Dritten
Markeninhaber
.
Berufungsgericht
hat
schon
Feststellungen
getroffen
Publikum
kollidierenden
Zeichen
Handelsbeziehungen
Parteien
ausgeht
.
Revision
rügt
insoweit
auch
Vortrag
Klägerin
übergangen
.
Grunde
kommt
Kriterium
Art
.
Abs.
lit
.
§
Nr.
ergangenen
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Gemeinschaften
Revision
beruft
.
Gillette
§
Nr.
übertragen
ist
.
Senat
hat
vorliegenden
Sachverhalt
vergleichbaren
Fällen
Klägerin
Klagemarke
Zeichen
"
"
"
Neue
Post
"
vorgegangen
war
Verstoß
anständigen
Gepflogenheiten
Gewerbe
Handel
verneint
;
.
hat
maßgeblich
Umstand
abgestellt
Rechtsvorgängerin
Klägerin
früheres
Monopolunternehmen
ausschließlich
Postbeförderung
betraut
war
teilweisen
Öffnung
Marktes
Postdienstleistungen
auch
private
Anbieter
90er-Jahren
vorigen
Jahrhunderts
besonderes
Interesse
Unternehmen
Verwendung
Rede
stehenden
Dienstleistungen
beschreibenden
Worts
"
Post
"
Kennzeichnung
Dienstleistungen
besteht
.
entsprechende
Beschränkung
Schutzumfangs
Klagemarke
würden
erst
später
Markt
eintretenden
privaten
Wettbewerber
vornherein
Benutzung
Wortes
Post
"
ausgeschlossen
ausschließlich
andere
Phantasie-)Bezeichnungen
verwiesen
.
Art
.
MarkenRL
§
dienen
Interessen
Markenschutzes
freien
Warenverkehrs
Dienstleistungsfreiheit
Weise
Einklang
bringen
Markenrecht
Rolle
wesentlicher
Teil
Systems
unverfälschten
Wettbewerbs
spielen
kann
.
Gerolsteiner
Brunnen
;
.
Gillette
;
.
Slg
.
.
ist
Wettbewerbern
neu
bisher
Monopolstrukturen
gekennzeichneten
Markt
auftreten
Benutzung
beschreibenden
Begriffs
Post
"
auch
dann
gestatten
Verwechslungsgefahr
gleichlautenden
Rechtsnachfolgerin
bisherigen
Monopolunternehmens
eingetragenen
bekannten
Wortmarke
besteht
.
tritt
zwar
Beschränkung
Schutzumfangs
Klagemarke
.
Beschränkung
ist
Schutzschranke
Nr.
vorliegenden
Fall
aber
Kern
bereits
angelegt
beschreibende
Angabe
Marke
verwendet
wird
.
Ansicht
Revision
kommt
entscheidend
Beklagten
Kennzeichnung
Dienstleistungen
Unternehmens
zwingend
Begriff
"
"
angewiesen
sind
auch
andere
Bezeichnungen
wählen
könnten
.
Beschränkung
Schutzumfangs
ist
allerdings
angemessenes
Maß
verringern
neu
hinzutretenden
Wettbewerber
Zusätze
Alleinstellung
benutzten
Markenwort
abgrenzen
müssen
Anlehnung
weitere
Kennzeichen
Markeninhaberin
Posthorn
Farbe
Verwechslungsgefahr
erhöhen
dürfen
.
Erwägungen
wendet
Revision
Erfolg
Begründung
generelle
Einschränkung
Markenrechts
Allgemeininteresses
sei
vorgesehen
Gerichtshof
Europäischen
Gemeinschaften
Entscheidung
klargestellt
habe
.
Marke
früheren
Monopolunternehmens
könne
gelten
.
Beurteilung
Verwendung
angegriffenen
Bezeichnungen
anständigen
Gepflogenheiten
Gewerbe
Handel
entspreche
dürften
wettbewerbspolitischen
Überlegungen
einbezogen
werden
.
Voraussetzungen
Schutzschranke
§
Nr.
Ausnahmevorschrift
ohnehin
eng
auszulegen
sei
lägen
Streitfall
.
kann
beigetreten
werden
.
Nr.
ist
Ausprägung
Freihaltebedürfnisses
beschreibenden
Angaben
.
Vorschrift
soll
Wirtschaftsteilnehmern
Möglichkeit
erhalten
bleiben
beschreibende
Angaben
benutzen
.
soll
ausgeschlossen
werden
Markenschutz
Verbot
Verwendung
beschreibender
Angaben
führen
kann
Wettbewerber
Bezeichnung
Merkmalen
Waren
Dienstleistungen
verwenden
wollen
Art
.
Abs.
lit
.
.
25.1.2007
Slg
.
.
Opel/Autec
;
.
.
Ansicht
Revision
ist
Schutzschranke
§
Nr.
eng
auszulegen
.
gibt
allgemeinen
Grundsatz
Schutzschranken
Ausnahmetatbestände
darstellen
Anwendungsbereich
Interesse
Schutzes
Immaterialgüterrechten
eng
bemessen
ist
.
Vorschrift
Art
.
Abs.
lit
.
umsetzende
Bestimmung
§
Nr.
sind
Ausprägung
Freihaltebedürfnisses
Sinne
Zieles
auszulegen
Wirtschaftsteilnehmern
Möglichkeit
erhalten
beschreibende
Angaben
benutzen
.
Bezieht
beschreibende
Angabe
Merkmal
Dritten
erbrachten
Dienstleistungen
ist
Schutzschranke
§
Nr.
vorbehaltlich
weiteren
Tatbestandsvoraussetzungen
eröffnet
.
kann
Freihaltebedürfnis
selbständige
Schutzschranke
abgeleitet
werden
unabhängig
Tatbestandsmerkmalen
§
Nr.
anzuwenden
wäre
.
Art
.
Abs.
lit
.
.
derartige
selbständige
Beschränkung
Markenschutzes
geht
aber
Streitfall
Ansicht
Revision
Begriff
"
"
gerade
Merkmal
Dienstleistungen
Beklagten
bezeichnet
Voraussetzungen
§
Nr.
erfüllt
sind
.
Beurteilung
Verwendung
angegriffenen
Zeichen
anständigen
Gepflogenheiten
Gewerbe
Handel
entspricht
hat
Einbeziehung
Umstands
erfolgen
Rechtsvorgängerin
Klägerin
früheres
Monopolunternehmen
ausschließlich
Postbeförderung
betraut
war
Klägerin
noch
31
.
Dezember
befristete
gesetzliche
Exklusivlizenz
Beförderung
bestimmter
Briefsendungen
verfügte
vgl.
§
PostG
Zeitraum
1
.
Januar
31
.
Dezember
jeweils
gültigen
Fassung
.
ist
anders
Revision
meint
Hinblick
Sinn
Zweck
Art
.
MarkenRL
Bedeutung
grundsätzlichen
Interessen
Markenschutzes
einerseits
freien
Dienstleistungsverkehrs
andererseits
derart
Einklang
bringen
Markenrecht
Rolle
wesentlicher
Teil
Systems
unverfälschten
Wettbewerbs
spielen
kann
.
Gerolsteiner
Brunnen
;
.
.
Liberalisierung
Marktes
Postdienstleistungen
konnten
Wettbewerber
Interesse
Verwendung
Begriffs
"
"
nur
schrittweise
Geltung
bringen
Klägerin
Zeit
geschützt
freien
Wettbewerb
etwaige
Verkehrsdurchsetzung
Marke
erreichen
konnte
.
Revision
angeregten
Vorlage
Gerichtshof
Europäischen
Gemeinschaften
bedarf
.
allgemeinen
Rechtsfragen
Anwendungsbereich
Schutzschranke
Art
.
Abs.
lit
.
vorliegenden
Verfahren
stellen
sind
Rechtsprechung
Gerichtshofs
geklärt
.
Frage
Begriff
"
"
Merkmal
Rede
stehenden
Dienstleistungen
beschreibt
Verwendung
angegriffenen
Bezeichnungen
Verstoß
anständigen
Gepflogenheiten
Gewerbe
Handel
darstellt
ist
Frage
Anwendung
Gerichtshof
Europäischen
Gemeinschaften
entwickelten
Grundsätze
vorliegenden
Fall
nationalen
Gerichten
obliegt
vgl.
.
30.9.2003
Slg
.
.
Köbler
;
.
Gillette
.
Maßstäben
haben
Beklagten
angegriffenen
Zeichen
Zusatz
"
"
Ortsangabe
"
"
aufweisen
Begriff
"
"
deutlich
abheben
ausreichenden
Abstand
Klagemarke
auch
Berücksichtigung
kraft
Bekanntheit
gewahrt
anständigen
Gepflogenheiten
Gewerbe
Handel
verstoßen
.
Anhaltspunkte
Beklagten
weitergehend
Kennzeichen
Klägerin
angelehnt
haben
bestehen
.
gilt
auch
Hinblick
Beklagten
Benutzung
Bestandteils
"
"
ausgehenden
Gefahr
Irreführung
nur
regionale
Bedeutung
Beklagten
verboten
worden
ist
.
ergibt
Beklagten
"
nunmehr
Alleinstellung
verwenden
.
Umstand
Beklagten
andere
Zeichen
Begriff
"
Post
"
ausweichen
könnten
Klägerin
schlägt
Streitfall
Bezeichnung
"
Marktzutritt
Verbot
hier
Rede
stehenden
Zeichen
verwehrt
wäre
kommt
.
Anders
§
Nr.
stellt
§
Nr.
Notwendigkeit
Benutzung
Klagemarke
entsprechenden
Zeichens
.
Revision
sieht
Streitfall
Beschränkung
Schutzes
Klagemarke
"
"
Anwendung
Schrankenregelung
§
Nr.
Unrecht
Verstoß
grundgesetzlich
geschütztes
Eigentumsrecht
Art
.
Abs.
Satz
GG
.
Eigentumsgarantie
grundgesetzlich
geschützten
Bereich
gehört
zwar
auch
Recht
Marke
vgl.
BVerfGE
f.
;
;
.
Klägerin
Eigentumsgarantie
geschützten
Bereich
wird
vorliegend
jedoch
eingegriffen
.
Markenrecht
steht
Klägerin
schrankenlos
.
Schutzumfang
wird
erst
Markengesetz
vorgesehenen
Bestimmungen
konkretisiert
.
rechnen
auch
Markenrechtsrichtlinie
vorgesehenen
Schrankenbestimmungen
.
Wahl
Dienstleistungen
beschreibenden
Begriffs
unterliegt
Immaterialgüterrecht
Klägerin
Verhältnis
Dritten
zwangsläufig
Schutzumfang
Marke
beschränkenden
Wirkung
Nr.
MarkenG.
folgende
Begrenzung
Schutzumfangs
ist
Ansicht
Revision
auch
unverhältnismäßig
.
ist
vielmehr
Rechtsfolge
Verwendung
Merkmale
Dienstleistungen
beschreibenden
Begriffs
Marke
auch
unzulässigen
Eingriff
Grundrechte
Klägerin
Art
.
GG
darstellt
.
geltend
gemachte
Unterlassungsanspruch
lässt
auch
Schutz
bekannten
Marke
§
Abs.
Nr.
Abs.
stützen
.
Zusammenhang
kann
Klägerin
unterstellt
werden
Klagemarke
Voraussetzungen
bekannten
Marke
erfüllt
näher
Büscher
Festschrift
S.
.
Verwendung
angegriffenen
Zeichen
erfolgt
jedoch
rechtfertigenden
Grund
unlauterer
Weise
.
S.
§
Abs.
Nr.
MarkenG.
Insoweit
gelten
Erwägungen
Annahme
Verstoßes
guten
Sitten
.
S.
§
Nr.
entgegenstehen
vgl.
.
14.1.1999
.
weiteren
Ansprüche
Auskunft
Schadensersatz
Einwilligung
Löschung
Marke
Unternehmenskennzeichen
Domain-Namen
Beklagten
§
Abs.
§
bestehen
ebenfalls
Klagemarke
verletzt
worden
ist
.
2
.
Revision
hat
auch
Erfolg
Klägerin
Klage
Unternehmenskennzeichen
"
Deutsche
Post
AG
"
Firmenschlagwort
"
"
vollständigen
Firmenbezeichnung
gestützt
hat
.
§
Abs.
abgeleiteten
Ansprüchen
steht
etwaigen
Verwechslungsgefahr
.
S.
§
Abs.
Schutzschranke
§
Nr.
.
Auch
Schutz
bekannten
Unternehmenskennzeichens
§
Abs.
hergeleiteten
Ansprüche
sind
gegeben
Beklagten
Kollisionszeichen
rechtfertigenden
Grund
unlauterer
Weise
verwendet
haben
.
Insoweit
gelten
Ansprüchen
vollständigen
Unternehmenskennzeichen
Firmenschlagwort
Klägerin
Ausführungen
Klagemarke
"
"
entsprechend
.
3
.
Klägerin
kann
schließlich
geltend
gemachten
Ansprüche
auch
Erfolg
Wortmarke
Nr.
"
Regiopost
"
stützen
.
Klägerin
kann
auch
Klagemarke
unterstellt
werden
Verwechslungsgefahr
.
S.
§
Abs.
Nr.
kollidierenden
Zeichen
Beklagten
besteht
.
Unterlassungsanspruch
§
Abs.
ist
jedoch
ebenfalls
§
Nr.
ausgeschlossen
.
angegriffenen
Zeichen
Beklagten
sind
Bereich
Briefbeförderung
Transportwesens
nur
isoliert
bezogen
Wortbestandteil
"
Kleinschreibung
auch
bezogen
Zeichenkombination
"
beschreibend
.
Bestandteil
"
"
angegriffenen
Zeichen
bezeichnet
räumlich
begrenzten
Tätigkeitsbereich
Beklagten
.
Berufungsgericht
hat
zwar
Feststellungen
getroffen
.
vermag
Senat
Gesamteindrucks
angegriffenen
Zeichen
aber
selbst
beurteilen
.
beschreibt
auch
Zeichenkombination
"
Merkmal
Dienstleistungen
Beklagten
.
S.
§
Nr.
MarkenG.
angegriffenen
Zeichen
Beklagten
verletzen
auch
Klagemarke
"
"
Klägerin
.
4
.
Revision
wendet
schließlich
auch
Erfolg
Berufungsgericht
Auskunftsanspruch
§
irreführender
Werbung
Hinblick
Verwendung
Bezeichnung
"
"
Zeitraum
23
November
beschränkt
hat
.
davorliegenden
Zeitraum
sind
Schadensersatzansprüche
§
Abs.
verjährt
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Klägerin
Tätigkeit
Beklagten
unstreitig
schon
längerer
Zeit
bekannt
gewesen
sei
Hinblick
23
.
April
Gericht
eingereichte
Klage
§
§
Abs.
Nr.
Schadensersatzansprüche
Zeitraum
23
November
verjährt
seien
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
hat
Beklagten
erhobene
Einrede
Verjährung
Recht
auch
wettbewerbsrechtlichen
Schadensersatzanspruch
§
nur
Kennzeichen
Klägerin
hergeleiteten
Ansprüche
bezogen
.
folgt
Auslegung
Erklärung
Beklagten
Verjährung
entsprechender
Anwendung
§
§
.
Beklagten
hatten
berufen
Klägerin
bereits
Ende
Kenntnis
geschäftlichen
Bezeichnungen
Tätigkeit
Beklagten
hatte
hatten
Einrede
Verjährung
gestützt
.
Beklagten
haben
zwar
Zusammenhang
Erhebung
Verjährungseinrede
nur
markenrechtliche
Ansprüche
angeführt
.
folgt
aber
Beschränkung
Verjährungseinrede
ausschließlich
kennzeichenrechtlichen
Ansprüche
.
Verjährungsfrist
markenrechtlichen
Ansprüche
betrug
Satz
§
§
Abs.
Jahre
beginnend
Schluss
Jahres
Anspruch
entstanden
war
Gläubiger
Anspruch
begründenden
Umständen
Person
Kenntnis
erlangte
grobe
Fahrlässigkeit
Kenntnis
erlangen
musste
.
markenrechtliche
Verjährungsfrist
Schadensersatzansprüche
ist
deutlich
länger
wettbewerbsrechtlichen
Schadensersatzanspruchs
§
Abs.
Monaten
.
Hatten
Beklagten
aber
Ansicht
vertreten
längere
markenrechtliche
Verjährungsfrist
abgelaufen
war
Zusammenhang
Verjährungseinrede
erhoben
konnte
Berufungsgericht
Recht
ausgehen
Verjährungseinrede
auch
wettbewerbsrechtlichen
Schadensersatzanspruch
bezog
.
Klägerin
bereits
23
November
Eintritt
Verjährung
relevanten
Weise
Kenntnis
Verhalten
Beklagten
hatte
ist
Berufungsgericht
unstreitigen
Sachverhalts
ausgegangen
.
stellt
Revision
auch
Abrede
Feststellungen
Berufungsgerichts
Zusammenhang
unpräzise
rügt
.
Verletzung
Aufklärungspflicht
geltend
macht
zeigt
entsprechenden
Hinweis
Berufungsgerichts
vorgetragen
hätte
.
ist
Berufungsgericht
zutreffend
ausgegangen
Schadensersatzanspruch
Klägerin
§
§
Abs.
Zeitraum
23
November
verjährt
war
Durchsetzung
Schadensersatzanspruchs
dienender
Auskunftsanspruch
§
Zeitraum
Schadensersatzanspruch
verjährt
ist
ebenfalls
ausscheidet
.
5
.
Erfolg
stützt
Klägerin
geltend
gemachten
Ansprüche
Unterlassung
Auskunftserteilung
Einwilligung
Löschung
Feststellung
Schadensersatzverpflichtung
nunmehr
wettbewerbsrechtliche
Bestimmungen
§
Abs.
§
3
Hinblick
Verwechslungsgefahr
.
S.
§
Abs.
.
Schutzrechtsverletzungen
wird
Streitgegenstand
prozessuale
Anspruch
Klageantrag
Kläger
Anspruch
genommene
Rechtsfolge
konkretisiert
Lebenssachverhalt
bestimmt
Kläger
begehrte
Rechtsfolge
herleitet
.
Markenparfümverkäufe
;
.
20.9.2007
6/05
.
Kinder
.
Vortrag
Entstehung
Bestand
Schutzrechts
Teil
Lebenssachverhalts
bestimmt
Kläger
Streitgegenstand
.
Werden
Ansprüchen
Schutzrecht
wettbewerbsrechtliche
Ansprüche
Gesichtspunkt
Irreführung
geltend
gemacht
handelt
grundsätzlich
unterschiedliche
Streitgegenstände
Kern
jeweiligen
Sachverhalts
unverändert
ist
vgl.
.
Telefonkarte
.
ist
auch
auszugehen
Irreführungsgefahr
§
Abs.
geltend
gemacht
wird
.
Vorschrift
Art
.
Abs.
lit
.
Richtlinie
unlautere
Geschäftspraktiken
umsetzt
ist
geschäftliche
Handlung
irreführend
Verwechslungsgefahr
Marke
anderen
Kennzeichen
Mitbewerbers
hervorruft
.
Anders
Kennzeichenverletzungen
Markengesetz
setzt
Irreführungstatbestand
gestütztes
Verbot
Fehlvorstellung
geeignet
ist
Marktverhalten
Gegenseite
beeinflussen
.
.
Regenwaldprojekt
;
Urt
.
20.9.2007
.
Saugeinlagen
.
ist
auch
Aktivlegitimation
unterschiedlich
ausgestaltet
.
Verfolgung
wettbewerbsrechtlicher
Ansprüche
grundsätzlich
§
Abs.
angeführten
Beteiligten
aktivlegitimiert
sind
stehen
kennzeichenrechtliche
Ansprüche
Inhaber
Schutzrechts
.
Maßstäben
sind
Klägerin
geltend
gemachten
Ansprüche
irreführender
Werbung
Verwechslungsgefahr
Klagemarken
.
S.
§
Abs.
kennzeichenrechtlichen
Ansprüchen
weiterer
Streitgegenstand
.
neuen
Streitgegenstand
kann
Klägerin
Revisionsverfahren
einführen
.
20.9.2007
.
Kinderzeit
;
.
Kinder
.
Berufungsgericht
wettbewerbsrechtliche
Ansprüche
irreführender
Werbung
übergangen
hat
hat
Revision
Revisionsbegründungsfrist
gerügt
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Bornkamm
Büscher
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Zweibrücken
Entscheidung