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992 lines
8.1 KiB

NAMEN
Verkündet
:
29
Juli
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
§
Abs.
Satz
Bestimmung
Wertes
Gutes
beschädigten
Zustand
Ort
Zeit
Übernahme
.
S.
§
Abs.
Satz
ist
Beschaffungswert
auszugehen
Gut
Empfänger
hat
.
Maßgeblich
sind
Verhältnisse
Teilmarkt
Handelsstufe
Empfänger
Gut
beschafft
hat
.
.
Abs.
Frachtführer
kann
Absender
Empfänger
Lagergeld
Aufbewahrung
Gutes
Beendigung
Transports
nur
Voraussetzungen
§
Abs.
verlangen
.
Satz
Bestimmung
§
Satz
steht
Ersatzansprüchen
Schadensformen
§
§
.
geregelt
sind
.
ausgeschlossen
sind
Gesichtspunkt
Verzugs
begründete
Schadensersatzansprüche
Frachtführer
§
§
.
geschuldete
Entschädigungsleistungen
rechtzeitig
erbracht
haben
.
Urteil
29
Juli
AG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
schriftlichen
Verfahren
28
.
Mai
Schriftsätze
eingereicht
werden
konnten
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
Landgerichts
6
.
Zivilkammer
29
.
September
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Abweisung
Klage
Höhe
Zinsen
bestätigt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Urteil
Amtsgerichts
25
.
April
Berufung
Klägerin
abgeändert
.
Beklagte
wird
verurteilt
Klägerin
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
10
.
Januar
zahlen
.
Kosten
Rechtsstreits
haben
Klägerin
Beklagte
tragen
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Absenderin
Beklagten
ausführendem
Frachtführer
durchgeführten
inländischen
Straßengütertransports
Transportgut
Paletten
Klägerin
hergestelltem
Glasflaschen
abgepacktem
Mundwasser
Marke
"
e.
"
Verkehrsunfall
Schaden
gekommen
ist
.
Lkw
Beklagten
war
Fahrbahn
abgekommen
Seite
gekippt
.
Ladung
war
durcheinandergewirbelt
worden
.
Klägerin
nimmt
Beklagte
Haftung
Grunde
nach
Streit
steht
Ersatz
Haftpflichtversicherer
Beklagten
regulierten
Restschadens
Anspruch
.
Revisionsinstanz
streiten
Parteien
noch
Versicherer
vorgenommenen
Abzüge
Restwert
Gutes
Lagerkosten
Seiten
Beklagten
Zeit
Aufbewahrung
Gutes
möglichen
Abholung
Aufkäufer
Entsorgung
berechtigt
sind
.
beansprucht
Klägerin
Beklagten
Ersatz
Anwaltskosten
Höhe
Darstellung
verzögerten
nur
unvollständigen
Regulierung
Schadens
Haftpflichtversicherer
Beklagten
entstanden
sind
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
ist
Erfolg
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Beklagte
beantragt
verfolgt
Klägerin
Klageansprüche
vorstehend
bezeichneten
Umfang
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Schadensersatzanspruch
Klägerin
verneint
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Zwar
habe
Klägerin
guten
Gründen
vorgetragen
Zustimmung
beabsichtigten
Weiterveräußerung
beförderten
Mundwasserflaschen
zumutbar
gewesen
sei
auch
geltend
gemachten
Folgekosten
Zwischenlagerung
Entsorgung
entstanden
seien
.
Hierin
liege
aber
Beklagten
§
Abs.
ersetzender
Schaden
.
Klägerin
könne
gemeinen
Wert
beschädigten
Gutes
übersteigendes
Interesse
ersetzt
verlangen
noch
berufen
Verkauf
beschädigter
Ware
schade
Renommee
Markenhersteller
.
Behauptung
beschädigte
Ware
habe
Marktpreis
sei
mehr
verkehrsfähig
sei
Amtsgericht
durchgeführte
Beweisaufnahme
widerlegt
.
Klägerin
könne
auch
Erfolg
geltend
machen
sei
zuzumuten
ungeprüften
Inverkehrbringen
Ware
zuzustimmen
erforderlichen
Prüfung
verbundenen
unvertretbaren
Aufwand
erbringen
.
liege
zwar
Produkthaftungsgesichtspunkten
Untersuchung
beispielsweise
Absplitterungen
Inneren
Flaschen
erforderlich
sein
könne
.
Ersatzfähigkeit
insoweit
bestehenden
Überprüfungsaufwandes
stehe
aber
§
geltende
objektive
Wertersatzprinzip
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Nachprüfung
insoweit
stand
Berufungsgericht
Haftpflichtversicherer
Beklagten
vorgenommenen
Abzug
Restwert
Gutes
gerechtfertigt
angesehen
unten
unter
Beklagten
Ansatz
gebrachten
La-
gerkosten
Lasten
Klägerin
berücksichtigt
hat
unten
unter
.
Ergebnis
Erfolg
hat
Revision
Berufungsgericht
Klägerin
geltend
gemachten
Anspruch
Ersatz
Anwaltskosten
verneint
hat
unten
unter
.
1
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Amtsgericht
durchgeführte
Beweisaufnahme
habe
ergeben
Frachtgut
Unfall
noch
wert
gewesen
sei
Betrag
§
Abs.
Satz
i.V.
§
Abs.
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
berechnenden
Schadensersatzanspruch
Klägerin
anzurechnen
sei
.
kann
zugestimmt
werden
.
Frage
Schadensereignis
Haftungszeitraum
gemäß
Abs.
Verlust
Gutes
.
S.
§
Abs.
lediglich
Beschädigung
.
S.
§
Abs.
geführt
hat
hängt
§
Abs.
Satz
ergibt
Gut
beschädigten
Zustand
Ort
Zeit
Übernahme
noch
Wert
gehabt
hätte
.
ist
Beschaffungswert
auszugehen
prüfen
Empfänger
hätte
zahlen
müssen
Gut
veränderten
Zustand
beschafft
hätte
Transportrecht
6
.
Aufl
.
Rdn
.
.
§
gebotenen
abstrakten
Schadensberechnung
müssen
Zusammenhang
individuelle
marktbezogene
Besonderheiten
Sphäre
Geschädigten
unberücksichtigt
bleiben
Art
.
;
aaO
Rdn
.
;
§
Rdn
.
10
;
.
Art
.
;
vgl.
auch
OLG
.
Hinblick
Maßgeblichkeit
Beschaffungswerts
ist
aber
Verhältnisse
Teilmarkt
Handelsstufe
Empfänger
Gut
beschafft
hat
aaO
Rdn
.
.
Grundsätzen
ist
Streitfall
auszugehen
Frachtgut
Unfall
Wert
unbeschädigten
Gutes
anrechenbaren
Restwert
mehr
besaß
.
getroffenen
Feststellungen
waren
Glasflaschen
Mundwasser
verpackt
Weise
gepolstert
Zwischenkartons
voneinander
getrennt
waren
.
Umkippen
Durcheinanderwirbeln
Ware
Laderaum
bestand
Risiko
Haarrissen
Absplitterungen
Innern
Glasflaschen
gekommen
ist
erkennen
gewesen
wäre
.
Gefahr
Verbraucher
Restware
erworben
hätten
möglichen
Beschädigungen
Benutzung
Mundwassers
Gesundheitsschäden
erlitten
hätten
war
Hand
weisen
.
Umständen
hätte
Havariegut
vorherige
sorgfältige
Kontrolle
Verkehr
gebracht
werden
dürfen
.
Auch
Beklagte
hat
geltend
gemacht
Angebot
Restwertaufkäufers
Havariegut
erwerben
Kontrolle
eingeschlossen
hätte
.
Umständen
spricht
gebotenen
objektiven
Betrachtungsweise
schon
Umstand
Weiterveräußerung
Gutes
ganz
erhebliche
Haftungsrisiken
barg
Annahme
Restwertes
.
Erwerber
hätte
rechnen
müssen
auch
Eintritt
Umstände
Ware
Verkehr
gebracht
hätte
bekannt
geworden
wären
Verruf
gebracht
hätten
.
hatte
ferner
gewärtigen
gehabt
Inverkehrbringens
gemäß
§
Satz
Nr.
LFGB
verkehrsfähigen
kosmetischen
Mitteln
digen
Behörden
ordnungsrechtlich
belangt
worden
wäre
.
Auch
wettbewerbsrechtlichen
Vorgehen
Mitbewerbers
hätte
rechnen
müssen
.
Sachlage
kann
ausgegangen
werden
Unfallgeschehen
betroffenen
Mundwasserflaschen
noch
Schadensberechnung
anrechenbaren
Restwert
besaßen
vgl.
auch
Berücksichtigung
merkantilen
Minderwerts
Berechnung
Transportschäden
OLG
;
OLG
.
vorgelegte
Angebot
Verwertungsgesellschaft
bereit
gewesen
sein
soll
Havariegut
Palette
erwerben
vermag
objektiven
Gegebenheiten
ändern
.
2
.
Lagergeld
Aufbewahrung
Gutes
Beendigung
Transports
Anwendungsbereichs
frachtrechtlichen
Bestimmungen
liegenden
Zeitraum
möglichen
Abholung
Beklagten
ermittelten
Kaufinteressenten
Entsorgung
Gutes
hätte
Beklagte
gemäß
§
Abs.
nur
dann
Ansatz
bringen
können
Leistung
Interesse
Klägerin
erbracht
heißt
Klägerin
Leistung
Nachfragerin
entgeltlichen
Leistung
entgegengenommen
hätte
vgl.
;
;
.
HGB/Karsten
Rdn
.
f.
jeweils
m.w
.
.
Voraussetzung
war
Streitfall
schon
erfüllt
Klägerin
vornherein
Begründung
Verwertung
Gutes
Kaufinteressenten
gewandt
hatte
Gut
dürfe
mehr
Handel
gelangen
müsse
vernichtet
werden
.
3
.
Erfolg
hat
Revision
Abweisung
Klägerin
geltend
gemachten
Anspruchs
Erstattung
Anwaltskosten
richtet
.
Recht
haben
Amtsgericht
Berufungsgericht
angenommen
Klägerin
Anspruch
Erstattung
Rahmen
Schadensregulierung
entstandenen
Anwaltskosten
hat
.
Anspruch
ist
auch
Revision
Frage
stellt
§
Satz
ausgeschlossen
.
Voraussetzungen
§
Satz
schlossenen
aaO
Rdn
.
.
Anspruchs
Erstattung
Verzugsschadens
hat
Klägerin
dargetan
.
vorgelegten
Honorarrechnung
Anlage
sind
entsprechenden
Leistungen
August
erbracht
worden
Verzug
eigenen
Vorbringen
Revision
stützt
erst
September
eingetreten
ist
.
.
Klägerin
begründeten
Klageansprüche
hende
Zinsanspruch
folgt
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
.
-9-
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
§
Abs.
.
Bornkamm
Richter
Pokrant
ist
Urlaub
kann
unterschreiben
.
Bornkamm
Richter
Dr.
ist
Urlaub
kann
unterschreiben
.
Bornkamm
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
25.04.2008
Entscheidung
29.09.2008