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2736 lines
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NAMEN
Verkündet
:
5
.
März
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Abs.
Nr.
Zeichen
jedoch
unterschiedlicher
Reihenfolge
angeordneten
Buchstaben
Silben
gebildet
sind
hier
erwecken
regelmäßig
klanglich
ähnlichen
Gesamteindruck
Aussprache
Buchstaben
Silben
hier
i-pe-ess
Vokalfolge
hier
aufweisen
.
Urteil
5
.
März
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
5
.
März
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Beschluss
22
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
15
Juli
aufgehoben
.
Sache
wird
Verhandlung
neuen
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Inhaberin
4
.
April
angemeldeten
18
Juli
eingetragenen
deutschen
Wortmarke
folgende
Dienstleistungen
registriert
ist
:
Klasse
Wartung
Instandsetzung
automatischen
Steuerungseinrichtungen
;
Datenverarbeitungsgeräten
Computern
Klasse
Entwurf
Entwicklung
-software
insbesondere
Softwareerstellung
Industriesteuerungen
insbesondere
speicherprogrammierbare
Steuerungen
rechnergesteuerte
Schaltanlagen
;
Wartung
Instandsetzung
nämlich
Aktualisierung
Computersoftware
Bezeichnung
.
.
firmierende
Beklagte
ist
ansässiges
Unternehmen
IT-Lösungen
Industrieautomatisierung
befasst
Zweck
insbesondere
Software
entwickelt
.
präsentiert
Leistungen
Internetadresse
deutscher
Sprache
.
Internetseiten
verwendet
Bezeichnung
.
.
farbiges
Logo
grünen
teilweise
überlagernden
Kreisen
besteht
weißer
Schrift
Buchstaben
angeordnet
sind
.
Klägerin
sieht
Verwendung
Bezeichnungen
zung
Markenrechte
.
hat
beantragt
Beklagte
Androhung
Ordnungsmitteln
verurteilen
unterlassen
geschäftlichen
Verkehr
Bundesrepublik
Bereich
Automatisierungstechnik
tätiges
Unternehmen
Firmierung
.
o.o
.
und/oder
Kennzeichnung
benutzen
.
Ferner
hat
Beklagte
Auskunftserteilung
Erstattung
Abmahnkosten
Zinsen
Anspruch
genommen
Feststellung
Schadensersatzpflicht
begehrt
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
gerichtete
rufung
Klägerin
hat
Berufungsgericht
Beschluss
gemäß
§
Abs.
Satz
zurückgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Beklagte
beantragt
verfolgt
Klägerin
Klageanträge
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Klägerin
erhobenen
markenrechtlichen
Ansprüche
unbegründet
erachtet
.
hat
ausgeführt
:
Beklagte
habe
Kennzeichen
markenmäßig
verwendet
.
angegriffenen
Zeichen
seien
Marke
Klägerin
verwechslungsfähig
.
sei
Dienstleistungsidentität
durchschnittlicher
Kennzeichnungskraft
Klagemarke
auszugehen
.
Zeichen
bestehe
Sicht
angesprochenen
Verkehrskreise
Zeichenähnlichkeit
.
sei
sorgfältigen
Prüfung
Bezeichnungen
Beschaffung
Wartung
Maschinen
Automaten
befassten
Unternehmensmitarbeiter
auszugehen
.
Klanglich
stimmten
Bezeichnungen
verwendeten
Buchstaben
Silbenzahl
Vokalfolge
.
Ferner
befinde
Buchstabe
Bezeichnungen
Wortanfang
.
Vertauschung
Konsonanten
entstehe
jedoch
völlig
anderes
Klangbild
.
schriftbildliche
Ähnlichkeit
bestehe
Bezeichnungen
.
.
.
erkennbarer
Sinngehalt
komme
Bezeichnungen
.
Gesamtbetrachtung
liege
hinreichend
großer
Abstand
Bezeichnungen
.
B.
Beurteilung
gerichtete
Revision
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Beschlusses
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Grundlage
Feststellungen
Berufungsgerichts
können
Klägerin
Verletzung
Markenrechte
erhobenen
Ansprüche
verneint
werden
.
internationale
Zuständigkeit
deutscher
Gerichte
auch
Geltung
§
Abs.
Revisionsinstanz
Amts
prüfen
ist
vgl.
Urteil
30
.
März
.
Arzneimittelwerbung
Internet
;
Urteil
12
.
Dezember
.
englischsprachige
Pressemitteilung
folgt
Art
.
Nr.
Brüssel-I-VO
jetzt
Art
.
Nr.
.
1
.
Art
.
Nr.
Brüssel-I-VO
kann
Person
Wohnsitz
Hoheitsgebiet
Mitgliedstaats
hat
anderen
Mitgliedstaat
Gericht
Ortes
schädigende
Ereignis
eingetreten
ist
einzutreten
droht
verklagt
werden
unerlaubte
Handlung
Handlung
unerlaubten
Handlung
gleichgestellt
ist
Ansprüche
Handlung
Gegenstand
Verfahrens
bilden
.
2
.
beklagte
Gesellschaft
hat
Wohnsitz
Sinne
Verordnung
Hoheitsgebiet
anderen
Mitgliedstaates
.
Gesellschaften
haben
gemäß
Art
.
Abs.
Buchst
.
Anwendung
Verordnung
Wohnsitz
Ort
satzungsmäßigen
Sitzes
.
satzungsmäßige
Sitz
Beklagten
ist
.
3
.
unerlaubten
Handlungen
Sinne
Art
.
Nr.
Brüssel-I-
zählen
auch
Verletzungen
Rechten
geistigen
Eigentums
Markenrechtsverletzungen
vgl.
Urteil
19
.
April
.
4U
;
Urteil
8
.
März
.
.
4
.
Wendung
Ort
schädigende
Ereignis
eingetreten
ist
einzutreten
droht
meint
Ort
Verwirklichung
Schadenserfolgs
auch
Ort
Schaden
ursächlichen
Geschehens
so
Beklagte
Wahl
Klägers
Gericht
Orte
verklagt
werden
kann
vgl.
.
4U
.
kommt
nur
Kläger
schlüssig
vorgetragen
hat
Inland
sei
schädigendes
Ereignis
eingetreten
.
Frage
tatsächlich
schädigendes
Ereignis
eingetreten
ist
betrifft
Begründetheit
Klage
zuständigen
Gericht
anwendbaren
onalen
Rechts
prüfen
ist
vgl.
.
4U
.
behaupteten
Verletzung
nationalen
Marke
liegt
Ort
Verwirklichung
Schadenserfolgs
unerlaubten
Handlung
Mitgliedsstaat
Marke
geschützt
ist
vgl.
.
4U
.
schlüssigen
Vorbringen
Klägerin
verletzte
Marke
ist
geschützt
.
deutscher
Sprache
gehaltene
abrufbare
ternetauftritt
Beklagten
richtet
bestimmungsgemäß
auch
Verkehrskreise
Inland
.
braucht
entschieden
werden
Begründung
Gerichtsstands
unerlaubten
Handlung
Art
.
Nr.
Brüssel-I-VO
behaupteter
Markenverletzungen
Internet
überhaupt
erforderlich
ist
Internetauftritt
bestimmungsgemäß
auch
Inland
richtet
offengelassen
.
;
ablehnend
Verletzungen
Urheberrechts
verwandter
Schutzrechte
Urteil
3
.
Oktober
C-170/12
.
;
Urteil
22
.
Januar
.
Hejduk/EnergieAgentur
.
II
.
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
kann
wechslungsgefahr
§
Abs.
Nr.
Marke
Klägerin
einerseits
Kennzeichnungen
.
.
Beklagten
andererseits
verneint
werden
.
1
.
§
Abs.
Nr.
ist
Dritten
untersagt
stimmung
Inhabers
Marke
geschäftlichen
Verkehr
Zeichen
benutzen
Identität
Ähnlichkeit
Zeichens
Marke
Identität
Ähnlichkeit
Marke
Zeichen
fassten
Waren
Dienstleistungen
Publikum
Gefahr
Verwechslungen
besteht
Gefahr
Zeichen
Marke
gedanklich
Verbindung
gebracht
wird
.
2
.
Frage
Verwechslungsgefahr
Sinne
§
Abs.
Nr.
vorliegt
ist
Berücksichtigung
Umstände
Einzelfalls
beurteilen
.
besteht
Wechselwirkung
Betracht
ziehenden
Faktoren
insbesondere
Identität
Ähnlichkeit
Zeichen
Identität
Ähnlichkeit
gekennzeichneten
Waren
Dienstleistungen
Kennzeichnungskraft
älteren
Marke
so
geringerer
Grad
Ähnlichkeit
Waren
Dienstleistungen
höheren
Grad
Ähnlichkeit
Zeichen
erhöhte
Kennzeichnungskraft
älteren
Marke
ausgeglichen
werden
kann
umgekehrt
.
.
vgl.
Urteil
20
.
Januar
.
Kappa
;
Urteil
5
.
Dezember
.
;
Urteil
22
.
Januar
.
REAL-Chips
.
Grundsätzen
ist
auch
Berufungsgericht
ausgegangen
.
3
.
Beklagte
bietet
IT-Lösungen
insbesondere
Entwicklung
Software
Industrieautomatisierung
.
Marke
Klägerin
ist
Dienstleistung
Entwicklung
Software
Industrieautomaten
eingetragen
.
liegt
Identität
Dienstleistungen
.
4
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Klagemarke
verfüge
durchschnittliche
Kennzeichnungskraft
.
Annahme
wird
Revision
hingenommen
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
Buchstabenfolge
verfügt
Regel
Hause
durchschnittliche
Kennzeichnungskraft
vgl.
Urteil
8
November
;
Urteil
20
.
Januar
.
.
5
.
Revision
macht
jedoch
zutreffend
geltend
fungsgericht
gegebenen
Begründung
Gefahr
Verwechslungen
begründende
Ähnlichkeit
gegenüberstehenden
Zeichen
verneint
werden
kann
.
Frage
Ähnlichkeit
gegenüberstehender
Zeichen
ist
Ähnlichkeit
Klang
Schrift-)Bild
Bedeutung
beurteilen
Marken
angesprochenen
Verkehrskreise
klanglicher
bildlicher
begrifflicher
Hinsicht
wirken
können
.
Bejahung
Zeichenähnlichkeit
reicht
Regel
bereits
Ähnlichkeit
Wahrnehmungsbereiche
vgl.
Urteil
14
.
Mai
.
airdsl
;
.
f.
Kappa
;
.
REAL-Chips
.
Beurteilung
Zeichenähnlichkeit
ist
jeweiligen
samteindruck
abzustellen
gegenüberstehenden
Zeichen
angesprochenen
Verkehrskreisen
hervorrufen
vgl.
Urteil
18
.
September
.
Gelbe
Wörterbücher
.
ist
Erfahrungssatz
berücksichtigen
Verkehr
jeweiligen
Bezeichnungen
regelmäßig
gleichzeitig
wahrnimmt
miteinander
vergleicht
übereinstimmenden
Merkmale
undeutlichen
Erinnerungseindruck
häufig
stärker
Gewicht
fallen
Unterschiede
vgl.
Urteil
30
.
Oktober
;
Urteil
13
.
Oktober
-9-
Telefon-Sparbuch
.
Grundsätzen
ist
Ansatz
auch
Berufungsgericht
ausgegangen
.
hat
angenommen
Sicht
angesprochenen
Verkehrskreise
wahrten
angegriffenen
Zeichen
Gesamteindruck
hinreichenden
Abstand
Marke
Klägerin
.
hat
ausgeführt
:
sei
sorgfältigen
Prüfung
Bezeichnungen
gesprochenen
Verkehrskreise
auszugehen
.
sorgfältigen
Prüfung
könne
bereits
ausgegangen
werden
betroffenen
Verkehrskreise
beruflich
Erwerb
Waren
Inanspruchnahme
Dienstleistungen
tun
hätten
.
Voraussetzung
sei
Unternehmensmitarbeitern
beruflich
Beschaffung
Wartung
Maschinen
Automaten
befasst
seien
erfüllt
.
Klanglich
stimmten
Bezeichnungen
verwendeten
Buchstaben
Silbenzahl
Vokalfolge
.
Ferner
befinde
Buchstabe
Bezeichnungen
grundsätzlich
besonders
bedeutsamen
Wortanfang
.
Bedeutung
Übereinstimmung
werde
aber
erheblich
abgeschwächt
überdurchschnittlich
Unternehmen
ITBranche
gebe
Firmierung
Buchstaben
beginne
.
Vertauschung
einzeln
ausgesprochenen
Konsonanten
entstehe
völlig
anderes
Klangbild
.
werde
jeweils
scharf
großer
Intensität
gesprochene
geprägt
Marke
Klägerin
Wortende
stehe
Bezeichnung
Beklagten
Wortmitte
befinde
.
werde
Bezeichnung
Beklagten
deutlich
länger
gesprochen
Marke
Klägerin
Schlusssilbe
handele
.
Konsonanten
seien
Weise
klangverwandt
beeinflussten
Wortklang
je
Stellung
Wort
völlig
gegensätzlich
.
sei
berücksichtigen
klangliche
Abweichungen
kurzen
Bezeichnungen
besser
bemerkt
würden
.
schriftbildliche
Ähnlichkeit
bestehe
Bezeichnungen
.
.
.
erkennbarer
Sinngehalt
komme
Bezeichnungen
.
Beurteilung
hält
Angriffen
Revision
stand
.
Beurteilung
Gesamteindrucks
gegenüberstehender
Zeichen
liegt
zwar
Wesentlichen
tatrichterlichem
Gebiet
.
Revisionsverfahren
ist
nur
überprüfen
Tatrichter
unzutreffenden
Rechtsbegriff
zugrunde
gelegt
Denkgesetze
Erfahrungssätze
verstoßen
wesentliche
Umstände
berücksichtigt
hat
vgl.
Urteil
22
.
März
.
;
Urteil
11
.
April
.
VOLKSWAGEN/Volks
.
Inspektion
.
Rechtsfehler
sind
Berufungsgericht
jedoch
unterlaufen
.
Revision
wendet
Erfolg
Annahme
fungsgerichts
Beurteilung
Verwechslungsgefahr
Sicht
angesprochenen
Verkehrskreise
sei
auszugehen
Beschaffung
Wartung
Maschinen
Automaten
befassten
Unternehmensmitarbeiter
Parteien
Kennzeichnung
Dienstleistungen
verwendeten
Bezeichnungen
sorgfältig
prüften
.
Allerdings
kann
Gesamteindruck
angesprochenen
kehrskreise
Zeichen
haben
anders
ausfallen
Verkehrskreisen
Fachkreise
Endverbraucher
handelt
.
kann
etwa
beruhen
Fachkreise
größere
Aufmerksamkeit
Erfassung
Zeichen
aufwenden
kleinere
Unterschiede
kollidierenden
Zeichen
besser
Erinnerung
behalten
Endverbraucher
vgl.
Urteil
29
.
Oktober
Wella-Perla
;
Urteil
25
.
April
arko
;
Urteil
30
.
Januar
Bleiarbeiter
;
Beschluss
1
.
Juni
Maalox/Melox-GRY
;
Hacker
11
.
Aufl
.
.
;
Fezer
Markenrecht
4
.
Aufl
.
.
.
Berufungsgericht
hat
jedoch
festgestellt
Beschaffung
Wartung
Maschinen
Automaten
befassten
Unternehmensmitarbeitern
Dienstleistungsangebot
Parteien
angesprochenen
Verkehrskreise
Fachleute
handelt
.
kann
angenommen
werden
Beschaffung
Wartung
Maschinen
Automaten
befassten
Unternehmensmitarbeiter
zugleich
Beschaffung
Wartung
Betrieb
Maschinen
Automaten
erforderlichen
Software
befasst
sind
insoweit
besondere
Fachkunde
verfügen
.
Annahme
Berufungsgerichts
Parteien
Kennzeichnung
Dienstleistungen
verwendeten
Bezeichnungen
würden
angesprochenen
Verkehrskreisen
sorgfältig
geprüft
entbehrt
tragfähigen
Grundlage
.
Berufungsgericht
hat
ferner
berücksichtigt
auch
Fachkreise
sorgfältig
prüfen
unterscheiden
gewohnt
sind
Klangtäuschung
leichter
häufiger
unterliegen
Täuschung
visuell
wahrnehmbares
Kennzeichen
ähnlichen
Sinngehalt
zweier
Kennzeichnungen
Klangwirkung
besonders
flüchtig
ist
Hörer
meist
beliebig
oft
aufgenommen
vertieft
werden
kann
vgl.
Urteil
11
.
März
ZR
;
Urteil
12
.
März
ac-pharma
.
Beurteilung
Ähnlichkeit
klanglichen
Gesamteindrucks
Kollisionszeichen
sind
Berufungsgericht
ebenfalls
Rechtsfehler
unterlaufen
.
Klägerin
eingetragene
Marke
steht
Beklagten
verwendeten
Bezeichnungen
.
.
.
Bezeichnung
.
.
ist
Berufungsgericht
Rechtsfehler
ausgegangen
klanglicher
Gesamteindruck
Neigung
Verkehrs
vereinfachenden
Abkürzungen
mündlichen
Geschäftsverkehr
Schlagwort
verkürzt
werde
vgl.
Beschluss
8
.
Mai
ZB
;
7
.
Februar
.
ist
lediglich
klangliche
Ähnlichkeit
Bezeichnungen
einerseits
andererseits
beurteilen
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Zeichen
klanglich
verwendeten
Buchstaben
Anfangsvokal
nachfolgenden
Konsonanten
PS
Silbenzahl
jeweils
Silben
einzeln
ausgesprochenen
Buchstaben
Vokalfolge
übereinstimmen
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Bedeutung
stimmung
Anfangsbuchstabens
werde
erheblich
abgeschwächt
Bezeichnungen
Unternehmen
IT-Branche
sehr
häufig
Buchstaben
begännen
.
Erwägung
hält
Nachprüfung
stand
.
Gesamteindruck
Wortzeichens
kann
Wortanfang
auch
Berufungsgericht
Recht
angenommen
hat
größeres
Gewicht
zukommen
nachfolgenden
Wortbestandteilen
Verkehr
Beginn
Wortzeichens
Allgemeinen
größere
Aufmerksamkeit
schenkt
vgl.
Urteil
14
November
;
Urteil
1
Juli
;
Urteil
20
November
T-149/06
Slg
.
Int
.
.
.
gilt
auch
vgl.
.
Erfahrungssatz
gilt
allerdings
Zeichenanfang
beschreibend
sonst
kennzeichnungsschwach
ist
Urteil
6
.
Mai
NEUROVIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX
;
.
airdsl
;
Urteil
28
.
Oktober
T-80/08
Slg
.
II-4025
.
RNAiFect/RNActive
.
kann
auch
Fall
sein
Anfangsbuchstabe
Buchstabenfolge
Verkehr
ersichtlich
Abkürzung
beschreibende
Sachangabe
verwendet
wird
vgl.
allgemein
Buchstaben
Buchstabenfolgen
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Buchstabe
komme
Unternehmen
IT-Branche
sehr
häufig
Anfangsbuchstabe
Unternehmensbezeichnung
werde
angesprochenen
Verkehrskreisen
Abkürzung
beschreibende
Sachangabe
insbesondere
Hinweis
Tätigkeit
Unternehmens
Gebiet
Informationstechnik
verstanden
.
Berufungsgericht
herangezogenen
Unterlagen
rechtfertigen
Annahme
.
Klägerin
vorgelegte
IT-Firmenindex
weist
Buchstaben
erhebliche
Anzahl
schäftsbezeichnungen
Buchstabe
schon
Abkürzung
infoteam
Ingenieurbüro
Institut
jedenfalls
Hinweis
Tätigkeit
IT-Branche
verwendet
wird
.
Ferner
enthält
Index
ganz
überwiegend
Bezeichnungen
Unternehmen
Bezeichnung
Buchstaben
anderen
Buchstaben
beginnt
.
Erfahrungssatz
Verkehr
Anfang
Zeichens
besondere
akustische
Beachtung
schenkt
gilt
ferner
nur
eingeschränkt
Betonung
Wortanfang
liegt
;
ICHTHYOL/
.
Auch
kann
Streitfall
jedoch
ausgegangen
werden
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Klangbild
genüberstehenden
Bezeichnungen
werde
jeweils
scharf
großer
Intensität
gesprochene
geprägt
Marke
Klägerin
Wortende
stehe
Bezeichnung
Beklagten
Wortmitte
befinde
.
werde
Bezeichnung
Beklagten
deutlich
länger
gesprochen
Marke
Klägerin
Schlusssilbe
handele
.
kann
offenbleiben
Annahmen
Lebenserfahrung
entsprechen
.
kann
jedenfalls
ausgegangen
werden
Verkehr
zweite
dritte
Silbe
Bezeichnungen
Aussprache
stärker
erste
Silbe
betont
.
Berufungsgericht
hat
weiter
angenommen
schung
Anfangsvokal
nachfolgenden
Konsonanten
entstehe
völlig
unterschiedliches
Klangbild
Zeichen
.
Buchstaben
seien
klangverwandt
beeinflussten
Wortklang
je
Stellung
Wort
gegensätzlich
.
sei
berücksichtigen
klangliche
Abweichungen
kurzen
Bezeichnungen
besser
bemerkt
würden
.
Beurteilung
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Beurteilung
klanglichen
Gesamteindrucks
benfolgen
ist
berücksichtigen
Konsonanten
phonetisch
regelmäßig
Vokale
ergänzt
werden
leichter
aussprechen
können
vgl.
.
ist
auch
Berufungsgericht
ausgegangen
.
hat
Rechtsfehler
angenommen
Buchstaben
Zeichen
würden
einzeln
i-pe-ess
ausgesprochen
.
Berufungsgericht
hat
allerdings
beachtet
einzeln
ausgesprochen
werden
Vokal
enthalten
durchaus
klangverwandt
sind
.
aber
hat
hinreichend
berücksichtigt
Vokalfolge
Frage
Übereinstimmung
klanglichen
Gesamteindrucks
Kollisionszeichen
regelmäßig
besondere
Bedeutung
zukommt
Urteil
15
.
Juni
;
Urteil
15
.
Februar
ComNet/
.
Zeichen
jedoch
unterschiedlicher
Reihenfolge
angeordneten
Buchstaben
Silben
gebildet
sind
erwecken
regelmäßig
klanglich
ähnlichen
Gesamteindruck
Aussprache
Buchstaben
Silben
Vokalfolge
aufweisen
vgl.
Urteil
9
.
Dezember
T-484/08
.
f.
;
Beschluss
29
.
Oktober
juris
.
;
2
November
;
juris
.
1
.
Dezember
.
Cerola/ACEROL
;
QUELLGOLD/Goldquell
;
3
.
Dezember
.
.
kann
vorliegenden
Fall
klangliche
Ähnlichkeit
Zei44
chen
verneint
werden
.
Umstand
Aussprache
Einzelbuchstaben
Zeichen
Abfolge
Vokale
i-ee
identisch
ist
führt
Zeichen
Vertauschung
Anfangsvokal
nachfolgenden
Konsonanten
klanglich
ähnlichen
Gesamteindruck
hervorrufen
.
Annahme
Berufungsgerichts
kann
auch
ausgegangen
werden
Vertauschung
Konsonanten
folgende
klangliche
Abweichung
falle
Kürze
gegenüberstehenden
Zeichen
besonders
Gewicht
.
Zwar
kommt
klanglichen
Unterschieden
einsilbigen
Wörtern
regelmäßig
geringe
Bedeutung
vgl.
Urteil
26
.
April
.
Erfahrungssatz
ist
Streitfall
jedoch
anwendbar
hier
Rede
stehenden
Zeichen
einsilbige
Wörter
handelt
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
angenommen
Zeichen
klanglich
insofern
jeweils
Silben
haben
Buchstaben
jeweils
einzeln
Vokale
ergänzt
ausgesprochen
werden
.
schrift-)bildlichen
Ähnlichkeit
Wortmarke
Bild-Zeichens
hat
Berufungsgericht
Feststellungen
getroffen
.
Klägerin
eingetragenen
Marke
Beklagten
verwendeten
Bezeichnung
.
.
hat
schriftbildliche
Ähnlichkeit
Begründung
verneint
Verkehr
werde
Beklagten
verwendeten
Bezeichnung
allein
teil
orientieren
.
hat
Berufungsgericht
allerdings
Betracht
gezogen
angesprochenen
deutschen
Verkehrskreise
möglicherweise
Begriff
Synonym
Buchstabenfolge
Sp
.
.
Rechtsformzusatz
erkennen
.
Fall
sind
betreffenden
Zeichenbestandteile
normalerweise
geeignet
Gesamteindruck
Kennzeichnung
.
mitzuprägen
.
Ortsbezeichnung
kommt
Bestandteil
Kombinationszeichens
regelmäßig
prägende
Bedeutung
üblicherweise
nur
beschreibende
Angabe
aufgefasst
wird
;
Urteil
18
.
Dezember
.
Augsburger
Puppenkiste
.
Entsprechendes
gilt
Angabe
Rechtsform
Unternehmens
vgl.
.
Berufungsgericht
hat
Rechtsfehler
angenommen
Ver47
kehr
messe
Kollisionszeichen
erkennbaren
Sinngehalt
.
Revisionserwiderung
einwendet
angesprochenen
Verkehrskreise
ordneten
Zeichen
eindeutigen
Begriffsinhalt
IT-Branche
übliche
bekannte
Abkürzung
IT
Solution
Partner
handle
versucht
lediglich
tatrichterliche
Beurteilung
eigene
ersetzen
Rechtsfehler
Berufungsgerichts
aufzuzeigen
.
Berufungsurteil
ist
aber
auch
rechtsfehlerhaft
Berufungsgericht
Grad
Zeichenähnlichkeit
bestimmt
hat
.
Verwechslungsgefahr
beurteilen
können
muss
festgestellt
werden
Ähnlichkeit
gegenüberstehenden
Zeichen
besteht
.
Ergebnis
Prüfung
kann
Zeichenunähnlichkeit
Zeichenähnlichkeit
Zeichenidentität
reichen
;
liegt
Zeichenähnlichkeit
ist
Grad
genauer
bestimmen
.
kann
sehr
hoher
weit
überdurchschnittlicher
hoher
überdurchschnittlicher
normaler
durchschnittlicher
geringer
unterdurchschnittlicher
sehr
geringer
weit
unterdurchschnittlicher
Zeichenähnlichkeit
unterschieden
werden
vgl.
.
.
Ausführungen
Zeichenähnlichkeit
müssen
klar
erkennen
lassen
Ergebnis
Tatrichter
Prüfung
Ähnlichkeit
gegenüberstehenden
Zeichen
gekommen
ist
vgl.
Büscher
Gewerblicher
Rechtsschutz
3
.
Aufl
.
.
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Zeichen
bestehe
Sicht
angesprochenen
Verkehrskreise
Zeichenähnlichkeit
.
Formulierung
könnte
hindeuten
Berufungsgericht
absoluter
Zeichenunähnlichkeit
ausgegangen
ist
.
Allerdings
hat
Abwägung
Dienstleistungsidentität
durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft
Klagemarke
vorgenommen
absoluter
Zeichenunähnlichkeit
erforderlich
wäre
vgl.
Urteil
23
.
Januar
.
;
Urteil
19
.
Februar
Ferrari-Pferd
.
hat
Berufungsgericht
Gemeinsamkeiten
Anfangsvokal
verwendeten
Konsonanten
Silbenzahl
erhebliche
Unterschiede
Vertauschung
zweiten
dritten
Buchstabens
gegenübergestellt
.
spricht
eher
geringen
Zeichenähnlichkeit
ausgegangen
ist
.
Auch
bleibt
allerdings
offen
geringe
sehr
geringe
Zeichenähnlichkeit
angenommen
hat
.
Berufungsgericht
hat
Rahmen
abschließenden
betrachtung
angenommen
bestehender
Dienstleistungsidentität
durchschnittlicher
Kennzeichnungskraft
Marke
Klägerin
liege
hinreichend
großer
Abstand
Bezeichnungen
.
Beurteilung
wird
Feststellungen
Berufungsgerichts
schon
getragen
Berufungsgericht
Grad
Zeichenähnlichkeit
festgestellt
hat
.
Identität
Dienstleistungen
durchschnittlicher
Kennzeichnungskraft
Klagemarke
sind
strenge
Anforderungen
Zeichenabstand
stellen
Vermeidung
Verwechslungsgefahr
wahren
ist
vgl.
13
.
Oktober
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
lassen
erkennen
Anforderungen
Streitfall
erfüllt
sind
.
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
stellt
anderen
Gründen
richtig
§
.
Ansicht
Revisionserwiderung
kann
derzeitigen
Verfahrensstand
ausgegangen
werden
Klageanträge
unbegründet
sind
ausschließlich
firmenmäßige
Verwendung
Kennzeichen
.
.
richten
.
1
.
Verwendung
Zeichens
allein
Bezeichnung
ternehmens
ist
zwar
Benutzung
Waren
Dienstleistungen
Sinne
§
Abs.
MarkenG.
firmenmäßiger
Gebrauch
stellt
jedoch
zugleich
markenmäßige
Benutzung
angesprochene
Verkehr
Verwendung
Unternehmenskennzeichens
etwa
Anbringung
Waren
Verwendung
Werbung
Waren
Dienstleistungen
beispielsweise
Katalogen
Rahmen
Internetauftritts
Annahme
veranlasst
wird
bestehe
Verbindung
Unternehmenskennzeichen
Unternehmen
vertriebenen
Waren
erbrachten
Dienstleistungen
vgl.
Art
.
Abs.
Urteil
11
.
September
Slg
.
I-7041
.
Céline
;
Urteil
13
.
September
.
f.
;
Urteil
12
.
Mai
.
Schaumstoff
;
Urteil
19
.
April
.
.
Sicht
angesprochenen
Verkehrs
Verbindung
besteht
ist
Frage
Einzelfalls
vgl.
.
Augsburger
Puppenkiste
.
2
.
Wortlaut
Klageanträge
wendet
Klägerin
firmenmäßigen
Gebrauch
angegriffenen
Zeichen
.
begehrt
Beklagten
Benutzung
Firmierung
.
.
und/oder
Kennzeichnung
allgemein
Bereich
Automatisierungstechnik
tätiges
Unternehmen
untersagen
.
Form
gehen
Unterlassungsantrag
bezogenen
Folgeanträge
weit
Verwendungsform
angegriffenen
Kennzeichen
richten
vgl.
.
Pelikan
.
3
.
Klagevorbringen
geht
allerdings
auch
markenmäßige
Verwendung
beanstandeten
Kennzeichen
wendet
Internetauftritt
Beklagten
deutscher
Sprache
vorgelegten
deutschsprachigen
Werbematerialien
sieht
.
weite
Fassung
Klageanträge
kann
derzeitigen
Verfahrensstand
Abweisung
Klageanträge
führen
.
erstmals
Revisionsinstanz
festgestellten
Mängeln
Klageantrags
gebieten
Grundsatz
Vertrauensschutzes
Anspruchs
Parteien
faires
Gerichtsverfahren
Kläger
Gelegenheit
geben
wiedereröffneten
Berufungsverfahren
insoweit
bestehenden
Bedenken
angepasste
Antragsfassung
Rechnung
tragen
vgl.
.
f.
;
Urteil
22
.
Januar
.
wetteronline.de
.
gilt
auch
Klägerin
Auskunft
Kunden
angebotenen
erbrachten
bestellten
Waren
verlangt
.
Berufungsgericht
hat
bislang
festgestellt
Beklagte
Kennzeichnungen
.
.
Waren
vertreibt
insoweit
Gefahr
Verwechslungen
Klagemarke
besteht
.
angefochtene
Urteil
ist
aufzuheben
.
Sache
ist
handlung
neuen
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Senat
kann
Sache
selbst
entscheiden
Endentscheidung
reif
ist
§
Abs.
.
Grundlage
Berufungsgericht
festgestellten
Sachverhalts
kann
abschließend
beurteilt
werden
Verwechslungsgefahr
vorliegt
.
Frage
Verwechslungsgefahr
ist
zwar
Rechtsfrage
grundsätzlich
auch
Revisionsgericht
beantworten
kann
.
Voraussetzung
ist
aber
Beurteilung
Gesamteindrucks
Zeichen
Sicht
angesprochenen
Verkehrskreise
Wesentlichen
tatrichterlichem
Gebiet
liegt
vgl.
.
;
.
.
fehlerfreie
Gesamtbeurteilung
Grundlage
Dienstleistungsidentität
durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft
Klagemarke
noch
bestimmenden
Grads
Zeichenähnlichkeit
Sicht
Dienstleistungen
Parteien
befassten
Verkehrskreise
ist
Berufungsgericht
bisher
erfolgt
.
wiedereröffnete
Berufungsverfahren
weist
Senat
gendes
:
wiedereröffneten
Berufungsverfahren
wird
Klägerin
neu
formulierenden
Klageanträgen
konkretisieren
haben
Verwendungsformen
Kennzeichen
.
.
markenmäßige
Benutzung
bestimmte
Dienstleistungen
Waren
sieht
.
Antragsfassung
wird
berücksichtigen
sein
Beklagte
Buchstabenfolge
Form
Wort-Bild-Zeichens
benutzt
hat
.
Berufungsgericht
wird
alsdann
beurteilen
haben
angegriffenen
Kennzeichen
Klägerin
beanstandeten
Verletzungsformen
markenmäßig
benutzt
worden
sind
.
Fall
wird
Ähnlichkeit
gegenüberstehenden
Zeichen
Berücksichtigung
aufgezeigten
Grundsätze
erneut
beurteilen
haben
.
Büscher
Richterin
Dr.
ist
Urlaub
gehindert
unterschreiben
.
Büscher
Vorinstanzen
:
Entscheidung
I-13
Entscheidung
15.07.2013
I-22