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1819 lines
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NAMEN
Verkündet
:
12
.
März
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
BMW-Emblem
Abs.
Nr.
§
Nr.
schwarz-weiße
Marke
ist
Zeichen
Farbe
identisch
Farbunterschiede
unbedeutend
sind
.
markenmäßige
Benutzung
liegt
Plakette
Anbringung
Ersatzteilen
dient
bekannten
Marke
Automobilherstellers
versehen
wird
.
Wird
Klagemarke
Dritten
Produkte
eigene
Marke
benutzt
ist
Schutzschranke
§
Nr.
eröffnet
.
Urteil
12
.
März
ZR
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
12
.
März
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
5
.
Zivilsenat
5
.
Juni
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
bekannter
deutscher
Automobilhersteller
ist
Inhaberin
Deutschen
Markenamt
Farben
Weiß
eingetragenen
Wort-Bild-Marke
Nr.
auch
Plaketten
Schutz
beansprucht
.
Plaketten
Zeichen
inneren
Felder
Farben
Blau
Weiß
anschließende
Kreis
schwarz
Buchstaben
Umrandungen
silberner
Farbe
gestaltet
sind
werden
Klägerin
Artikelbezeichnung
"
"
vertrieben
Fronthaube
Heck
hergestellten
Kraftfahrzeuge
angebracht
.
BMW-Emblem
handelt
berühmte
Marke
.
Beklagte
vertreibt
national
international
Autoteile
.
stellt
ebenfalls
BMW-Plaketten
Gestaltung
Plaketten
Klägerin
gleicht
vertreibt
Artikelbezeichnung
"
Repl
.
"
.
lieferte
Plaketten
größerer
Stückzahl
.
Abmahnung
Klägerin
gab
Beklagte
20
.
Mai
Unterlassungsverpflichtungserklärung
.
Vernichtungsansprüche
Klägerin
wies
ebenso
Zahlung
außergerichtlicher
Abmahnkosten
.
Klägerin
erhobene
Klage
erkannte
Landgericht
Urteil
22
.
März
juris
kleinen
Teil
Abmahnkosten
antragsgemäß
folgt
:
Beklagte
wird
verurteilt
Auskunft
erteilen
Rechnung
legen
Umfang
geschäftlichen
Verkehr
nachfolgend
abgebildete
Emblem
Verkehr
gebracht
hat
und/oder
Verkehr
hat
bringen
lassen
und/oder
angeboten
und/oder
genannten
Zwecken
besessen
hat
und/oder
noch
besitzt
und/oder
entsprechende
Embleme
ausgeführt
hat
Vorlage
verbindlich
unterzeichneten
Verzeichnisses
Angaben
Belege
enthalten
hat
:
Liefermengen
Lieferzeiten
Lieferpreise
gewerbliche
Abnehmer
nachstehend
abgebildeten
Emblemen
erzielten
Umsatz
;
Angebotsmengen
Angebotszeiten
Angebotspreise
Angebotsempfänger
;
einzelnen
Kostenfaktoren
aufgeschlüsselten
Gestehungskosten
erzielten
Gewinn
;
betriebene
Werbung
insbesondere
Angabe
Werbemedien
Auflagenhöhe
Werbeprospekten
Werbung
aufgewandten
Kosten
.
II
.
Beklagte
wird
verurteilt
Auskunft
erteilen
Herkunft
Vertriebswege
Verletzungsgegenständen
Ziffer
Vorlage
verbindlich
unterzeichneten
Verzeichnisses
Angaben
enthalten
hat
Namen
Anschrift
Herstellers
Lieferanten
anderer
Vorbesitzer
Verletzungsgegenstände
Ziffer
Menge
enthaltenen
bestellten
Verletzungsgegenstände
Ziffer
.
Beklagte
wird
verurteilt
Umfang
vorstehenden
Auskunft
gemäß
Ziffer
Belege
herauszugeben
nämlich
jeweiligen
Verkaufsbelege
Rechnungen
Angaben
sonstige
Verkäufe
sonstige
Preise
Belegen
geschwärzt
werden
können
.
IV
.
wird
festgestellt
Beklagte
verpflichtet
ist
Klägerin
Schaden
erstatten
gemäß
Ziffer
beauskunftende
Handlungen
entstanden
ist
und/oder
noch
entstehen
wird
.
Beklagte
wird
verurteilt
noch
Besitz
befindliche
Verletzungsgegenstände
Ziffer
Gerichtsvollzieher
Zwecke
Vernichtung
herauszugeben
.
.
Beklagte
wird
ferner
verurteilt
Klägerin
Zinsen
hieraus
Höhe
Prozentpunkten
jeweiligen
Basiszinssatz
8
Juli
zahlen
.
Berufungsgericht
hat
gerichtete
Berufung
Beklagten
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Klägerin
beantragt
begehrt
Beklagte
weiterhin
Abweisung
Klage
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
angenommen
Klage
sei
Landgericht
zuerkannten
Umfang
begründet
Beklagte
Markenrecht
Klägerin
gemäß
§
Abs.
Nr.
verletzt
habe
Schutzschranke
§
Nr.
berufen
könne
.
hat
ausgeführt
:
Benutzung
Logos
Klägerin
Beklagten
vertriebene
BMW-Plakette
sei
markenmäßige
Verwendung
.
Selbst
Dritthersteller
grundsätzlich
berechtigt
seien
Originalprodukt
verbaubare
Kfz-Ersatzteile
Markt
bringen
Wettbewerb
Originalhersteller
treten
sei
Beklagte
§
Nr.
befugt
BMWPlaketten
verfahrensgegenständlichen
Art
Verkehr
bringen
vertreiben
.
Rechtsstreit
sei
Besonderheit
geprägt
Ware
Fahrzeug
einzubauende
Bauteil
BMW-Emblem
Kennzeichen
BMW-Emblem
selbst
identisch
seien
.
BMWEmblem
Originalfahrzeug
eingebaut
sei
erfülle
reinen
Herkunftshinweis
hinausgehende
Funktion
.
Recht
Marke
"
"
Produkt
anzubringen
sei
aber
ausschließlich
Markeninhaber
vorbehalten
.
ergebe
immanente
Schranke
Benutzungsrechts
auch
sorgfältige
Maßnahmen
Vermeidung
Fehlvorstellungen
überwunden
werden
könne
.
Ansprüche
Auskunftserteilung
Rechnungslegung
Herausgabe
Verletzungsgegenständen
Vernichtung
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Zahlung
Rechtsanwaltskosten
seien
Landgericht
zuerkannten
Umfang
begründet
.
B.
Beurteilung
gerichteten
Angriffe
Revision
haben
Erfolg
.
Klägerin
stehen
geltend
gemachten
Ansprüche
Landgericht
zuerkannten
Umfang
.
Allerdings
hat
Beklagte
Vertrieb
BMW-Plaketten
Markenrecht
Klägerin
Ansicht
Berufungsgerichts
Sinne
§
Abs.
Nr.
verletzt
.
1
.
§
Abs.
Nr.
ist
Dritten
untersagt
Zustimmung
Markeninhabers
geschäftlichen
Verkehr
Marke
identisches
Zeichen
Waren
Dienstleistungen
benutzen
identisch
sind
Schutz
genießt
.
2
.
Beklagte
benutzt
indes
Gestaltung
Plaketten
Marke
Klägerin
identisches
Zeichen
.
erheblichen
Abweichungen
Farbgestaltung
Marke
Klägerin
Plakette
Beklagten
schließen
Annahme
Doppelidentität
.
Frage
Markenverletzung
Sinne
§
Abs.
vorliegt
kommt
allein
Markeneintragung
konkrete
Verwendung
eingetragenen
Marke
Ware
vgl.
Urteil
5
November
.
Stofffähnchen
.
Klägerin
stützt
Klage
Wort-BildMarke
Nr.
schwarz-weiß
Markenregister
eingetragen
ist
.
eingetragenen
Marke
Farbgestaltung
Fahrzeugen
verwendeten
Plakette
hat
Klägerin
vorgetragen
.
ist
schwarz-weißen
Marken
Marke
eingetragenen
schwarz-weißen
Form
Büscher
.
bestimmt
Identitätsbereich
.
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
ist
Zeichen
Marke
tisch
Änderung
Hinzufügung
Elemente
wiedergibt
Marke
bilden
Ganzes
betrachtet
Unterschiede
Marke
aufweist
so
unbedeutend
sind
Durchschnittsverbraucher
entgehen
können
vgl.
Urteil
20
.
März
C-291/00
Slg
.
.
.
Diffusion
;
Urteil
8
Juli
Slg
.
I-6963
.
Portakabin
;
vgl.
auch
Urteil
12
.
März
.
Uhrenankauf
Internet
.
Unbedeutend
ist
Unterschied
normal
aufmerksamen
Durchschnittsverbraucher
nur
auffällt
betreffenden
Marken
direkt
vergleicht
.
Grundsätzen
ist
schwarz-weiße
Marke
Zeichen
Farbe
identisch
Farbunterschiede
unbedeutend
sind
.
Beurteilung
entspricht
"
Gemeinsamen
Mitteilung
gemeinsamen
Praxis
Schutzbereich
schwarz-weißen
Marken
15
.
April
Harmonisierungsamt
Binnenmarkt
Markenämter
Mitgliedstaaten
Rahmen
Konvergenzprogramms
vorgelegt
haben
abrufbar
www.dpma.de
Archiv
Hinweis
schwarzweißen
Marken
.
sind
Marke
Klägerin
Zeichen
Beklagten
identisch
.
Gesamteindruck
Plakette
Beklagten
wird
Plakette
Klägerin
maßgeblich
geprägt
blaue
Farbe
zentralen
Felder
Zeichens
Kombination
weißen
Feldern
Durchschnittsverbraucher
Assoziation
herkunftshinweisenden
Bezeichnung
"
Bayerische
"
Firma
Klägerin
weckt
.
Verwendung
blauer
Farbe
Plakette
schwarzer
Farbe
Marke
kann
Umständen
unbedeutend
angesehen
werden
vgl.
Sinne
auch
Markenämtern
wiedergegebenes
Beispiel
:
dreier
weißer
Kreise
eingetragenen
Marke
weiße
grüner
Kreis
Grundsätze
gemeinsamen
Praxis
Schutzbereich
schwarz-weißen
Marken
abrufbar
www.dpma.de
Archiv
Hinweis
schwarz-weißen
Marken
.
II
.
Rechtsfehler
Berufungsgerichts
verhilft
Revision
jedoch
Erfolg
.
angefochtene
Entscheidung
erweist
anderen
Gründen
richtig
§
.
Klage
ist
Aspekt
Verwechslungsgefahr
§
Abs.
Nr.
begründet
.
1
.
Bestehen
Verwechslungsgefahr
Sinne
§
Abs.
Nr.
ist
Berücksichtigung
relevanten
Umstände
Einzelfalls
beurteilen
.
ist
Wechselwirkung
Identität
Ähnlichkeit
Waren
Dienstleistungen
Identität
Ähnlichkeit
Zeichen
Kennzeichnungskraft
älteren
Marke
auszugehen
so
geringerer
Grad
Ähnlichkeit
Waren
Dienstleistungen
höheren
Grad
Ähnlichkeit
Zeichen
gesteigerte
Kennzeichnungskraft
älteren
Marke
ausgeglichen
werden
kann
umgekehrt
.
.
;
etwa
.
Stofffähnchen
;
Urteil
24
.
Februar
.
;
Urteil
18
.
September
.
Gelbe
Wörterbücher
.
2
.
Streitfall
besteht
Warenidentität
überdurchschnittliche
Kennzeichnungskraft
Klagemarke
hochgradige
Zeichenähnlichkeit
so
Verwechslungsgefahr
anzunehmen
ist
.
liegt
Beklagte
Zeichen
Plaketten
Waren
verwendet
Schutzbereich
Marke
Klägerin
erfasst
werden
.
-9-
Klagemarke
hat
überdurchschnittliche
Kennzeichnungskraft
.
ergibt
bereits
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
BMW-Emblem
berühmte
Marke
handelt
.
Haus
mindestens
durchschnittliche
Kennzeichnungskraft
Klagemarke
ist
bekannte
umfangreiche
langjährige
Benutzung
gesteigert
.
Marke
Klägerin
Zeichen
Beklagten
sind
zwar
identisch
hochgradig
ähnlich
.
Ähnlichkeit
gegenüberstehender
Zeichen
ist
Ähnlichkeit
Schrift-)Bild
Klang
Sinngehalt
beurteilen
Marken
angesprochenen
Verkehrskreise
bildlicher
klanglicher
begrifflicher
Hinsicht
wirken
können
.
genügt
Bejahung
Zeichenähnlichkeit
regelmäßig
bereits
Ähnlichkeit
genannten
Wahrnehmungsbereiche
vgl.
Urteil
20
.
Januar
.
f.
Kappa
;
Urteil
22
.
Januar
.
REAL-Chips
.
besteht
vorliegend
hochgradige
Zeichenähnlichkeit
.
Klanglich
stimmen
Marke
Klägerin
Zeichen
Beklagten
Buchstabenfolge
"
"
.
Marke
Klägerin
auch
Zeichen
Beklagten
werden
bildlich
Wortbestandteil
"
geprägt
Verkehr
Hinweis
berühmte
Automarke
erkennt
.
Bildbestandteile
Zeichen
stimmen
ebenfalls
.
farbliche
Abweichung
blauen
Felder
Ausführung
Buchstaben
Umrandungen
Silber
führt
Zeichen
Beklagten
Bereich
hochgradiger
Ähnlichkeit
Marke
vgl.
Beschluss
11
.
Mai
.
Malteserkreuz
;
Büscher
.
Verwechslungsschutz
erfasst
regelmäßig
auch
bige
Wiedergaben
.
Begrifflich
erkennt
Verkehr
Marke
auch
Zeichen
Emblem
bedeutenden
Fahrzeugherstellers
.
überdurchschnittlicher
Kennzeichnungskraft
Klagemarke
hochgradiger
Zeichenähnlichkeit
besteht
Vorliegen
Verwechslungsgefahr
Sinne
§
Abs.
Nr.
Zweifel
.
3
.
Erfolg
macht
Beklagte
geltend
Marke
Ware
seien
vorliegend
identisch
so
markenmäßigen
Benutzung
fehle
.
Zwar
kann
Feststellung
markenmäßigen
Benutzung
Probleme
aufwerfen
Marke
Ware
identisch
sind
Marke
kennzeichnenden
Ware
begrifflich
selbständig
muss
vgl.
rechtserhaltenden
Benutzung
Urteil
13
.
Juni
.
ist
vorliegend
Fall
.
maßgeblichen
Verkehrskreise
erkennen
BMW-Plakette
nur
Ware
selbst
fassen
Plakette
abgebildete
Marke
auch
Hinweis
Herkunft
Plakette
Unternehmen
Klägerin
jedenfalls
lizenzierten
Unternehmen
.
folgt
vorliegenden
Fall
schon
Klagemarke
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
berühmte
Marke
handelt
.
kommt
Verwendung
BMW-Emblems
Fronthaube
Heck
Klägerin
hergestellten
Fahrzeuge
Verkehr
übliche
wirtschaftlich
sinnvolle
Verwendung
Marke
darstellt
.
Fall
wird
Verkehr
Wiedergabe
WortBild-Marke
Plakette
zeichenmäßigen
Hinweis
Herkunft
bestimmten
Unternehmen
erkennen
vgl.
.
Plakette
eigenständige
Ware
gehandelt
wird
kommt
Einbau
Klägerin
hergestelltes
Kraftfahrzeug
bestimmt
ist
dann
Funktion
hat
Herkunft
jedenfalls
Herkunft
Teils
Plakette
angebracht
ist
hinzuweisen
.
Revisionserwiderung
zutreffend
bemerkt
weist
Marke
auch
Einbau
weiterhin
Herkunft
Plakette
selbst
.
4
.
Benutzung
Klagemarke
Emblem
Beklagten
ist
gemäß
§
Nr.
zulässig
.
Vorschrift
hat
Markeninhaber
Recht
Dritten
untersagen
geschäftlichen
Verkehr
Marke
Hinweis
Bestimmung
Ware
insbesondere
Zubehör
Ersatzteil
Dienstleistung
benutzen
Benutzung
notwendig
ist
guten
Sitten
verstößt
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
Voraussetzungen
Schutzschranke
Streitfall
erfüllt
sind
.
Beklagte
verwendet
Klagemarke
Hinweis
Bestimmung
angebotenen
BMW-Plaketten
.
Benutzung
Marke
Hinweis
Bestimmung
Ware
liegt
nur
schon
unabhängig
Wiedergabe
Marke
Ware
vorhanden
ist
Bestimmung
Marke
hinweist
.
vorliegenden
Fall
mag
BMW-Emblem
zwar
Ersatzteil
Ware
anzusehen
sein
.
Unfällen
wird
häufig
Bedarf
bestehen
Emblem
erneuern
.
Klagemarke
ist
auch
identisch
Ware
BMW-Emblem
.
BMW-Emblem
handelt
aber
Ware
Verkörperung
Wiedergabe
Marke
erschöpft
.
Marke
ist
essentieller
allein
gestaltprägender
Bestandteil
Ersatzteils
Hinweis
Bestimmung
.
dient
Anbringung
Klagemarke
identischen
verwechselbaren
Zeichens
originalgetreuen
Nachbildungen
Klägerin
Kennzeichnung
Fahrzeuge
verwendeten
Plaketten
Angabe
Merkmal
Plaketten
machen
ist
nur
Teil
originalgetreuen
Nachbildung
Plakette
Klägerin
vgl.
Urteil
25
.
Januar
Slg
.
.
Opel-Logo
.
Marke
Klägerin
wird
Beklagten
Produkte
verwendet
eigene
Marke
.
ist
Schutzschranke
§
Nr.
gedeckt
.
Klagemarke
wird
auch
Bestimmungshinweis
Beklagten
vertriebenen
BMW-Embleme
hauptsächlichem
Zweck
entsprechend
Klägerin
hergestellte
Kraftfahrzeuge
eingebaut
werden
.
Einbau
dient
Plakette
abgebildete
Marke
weiterhin
bereits
erreichte
Zweckbestimmung
Plakette
hinzuweisen
ist
Herkunftshinweis
Plakette
versehenen
Fahrzeuge
Fahrzeugteile
vgl.
Corte
Suprema
Vorwerk
Ersatzteile
Plakette
selbst
.
Ergebnis
steht
Einklang
Sinn
Zweck
§
Nr.
Nr.
dient
Interessenausgleich
Originalherstellern
langlebiger
regelmäßig
hochwertiger
Erzeugnisse
freien
Drittanbietern
vgl.
Hacker
Markengesetz
11
.
Aufl
.
.
;
Schalk
Gewerblicher
Rechtsschutz
3
.
Aufl
.
.
.
Bestimmung
soll
Gefahr
Beschränkung
Monopolisierung
Ersatzteilmarkts
Markeneintragungen
begegnen
vgl.
Beschluss
24
.
Mai
.
Fronthaube
.
seits
sollen
Drittanbieter
abgehalten
werden
ungerechtfertigter
Weise
Reputation
Marke
profitieren
Markeninhaber
Investitionen
geschaffen
hat
.
Grundlage
gebotenen
Interessenausgleichs
wird
Benutzung
Klagemarke
BMW-Emblem
Beklagten
Schutzschranke
§
Nr.
erfasst
.
Zwar
mag
sein
Ersatzteile
etwa
Heckteile
Kraftfahrzeuge
Klägerin
entsprechenden
Plaketten
versehen
sind
nur
verkaufsfähig
sind
ebenfalls
BMW-Emblem
angebracht
ist
jedenfalls
problemlos
nachgerüstet
werden
kann
.
Grundsätzlich
besteht
Verkehrserwartung
Ersatzteile
Kraftfahrzeug
Erscheinungsbild
aufweisen
Originalteil
vgl.
.
Fronthaube
.
Interessenausgleich
fällt
hier
maßgeblich
Gewicht
BMW-Emblem
Beklagten
Verkörperung
Wiedergabe
berühmten
Klagemarke
erschöpft
.
Produktion
allein
Marke
Fahrzeugherstellers
abbildenden
Plaketten
Kennzeichnung
Fahrzeuge
Geschäftsbetriebs
dienen
ist
Ausschließlichkeitsrecht
folgende
Monopol
Markeninhabers
.
markenrechtliche
Prinzip
wird
Nr.
eingeschränkt
.
Hersteller
deutlich
BMW-Emblem
gekennzeichneter
Ersatzteile
Front
Heck
Kraftfahrzeuge
Klägerin
könnte
Umständen
etwa
kartellrechtlicher
Grundlage
Anspruch
Klägerin
Betracht
kommen
bestimmten
Voraussetzungen
Original-BMWEmblemen
beliefern
zumindest
Nachrüstung
BMW-Embleme
Kunden
Kundenauftrag
Reparaturwerkstätten
ermöglichen
.
Streitfall
gibt
näheren
Betrachtung
Fragen
indes
Anlass
.
.
Revision
erhebt
Übrigen
Rügen
Grund
Umfang
Landgericht
zuerkannten
Berufungsgericht
bestätigten
Ansprüche
Klägerin
Auskunftserteilung
Rechnungslegung
Herausgabe
Verletzungsgegenständen
Vernichtung
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Zahlung
Rechtsanwaltskosten
.
Auskunftsanspruch
gemäß
Urteilstenors
Landgerichts
ergibt
§
§
Abs.
MarkenG.
Auskunftsanspruch
Anspruch
Belegherausgabe
II
.
.
Urteilstenors
Landgerichts
sind
gemäß
§
Abs.
Nr.
begründet
Schadensersatzfeststellungsanspruch
Tenor
§
Abs.
Vernichtungsanspruch
Tenor
§
Abs.
MarkenG.
Anspruch
Ersatz
Abmahnkosten
Tenor
besteht
gemäß
§
Satz
§
§
.
hat
Berufungsgericht
Recht
klargestellt
Ansprüche
Auskunftserteilung
Rechnungslegung
nur
Handlungen
beziehen
Bezug
deutschen
Markt
haben
.
markenrechtlichen
Grundsätze
angeführte
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
geklärt
sind
Übrigen
vernünftigen
Zweifel
Auslegung
Markenrechtsrichtlinie
harmonisierten
Bestimmungen
Markengesetzes
bestehen
ist
Vorabentscheidungsersuchen
Art
.
geboten
vgl.
Urteil
6
.
Oktober
.
.
IV
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Büscher
Kirchhoff
Schwonke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung