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NAMEN
Verkündet
:
26
.
März
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
UrhG
§
einfaches
Nutzungsrecht
ausschließlichen
Nutzungsrecht
ableitet
erlischt
ausschließliche
Nutzungsrecht
wirksamen
Rückrufs
Nichtausübung
§
UrhG
erlischt
.
Urteil
26
.
März
OLG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
26
.
März
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
14
Juli
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Programmierer
.
hat
behauptet
alleiniger
Urheber
Reifenhändler
bestimmten
Computerprogramms
sein
Erstellung
jedenfalls
maßgeblich
beteiligt
gewesen
ist
.
GmbH
besaß
ausschließliche
Nutzungsrecht
Programm
Berechtigung
verändern
weiterzuentwickeln
.
räumte
Beklagten
Reifenhändlerin
Vertrag
24
.
September
einmalige
Zahlung
bestimmten
Betrages
einfaches
Nutzungsrecht
Software
schloss
31
.
Oktober
Programmwartungsvertrag
verpflichtete
Beklagten
Zahlung
jährlichen
Gebühr
jeweils
neueste
Version
Programms
Verfügung
stellen
.
GmbH
Geschäftsbetrieb
September
eingestellt
später
Insolvenzantrag
gestellt
hatte
erklärte
Kläger
GmbH
Schreiben
22
Juli
gemäß
§
UrhG
Rückruf
eingeräumten
ausschließlichen
Nutzungsrechts
.
GmbH
hatte
Vertrieb
Jahre
AG
betraut
.
Berufungsgericht
hat
AG
Vorprozess
Verwendung
Programms
Begründung
untersagt
Kläger
sei
zumindest
Miturheber
habe
Übertragung
Nutzungsrechte
AG
zugestimmt
.
Kläger
ist
Auffassung
wirksamen
Rückruf
ausschließlichen
Nutzungsrechts
GmbH
sei
auch
einfache
Nutzungsrecht
Beklagten
erloschen
so
Programm
unbefugt
nutze
.
verwende
Beklagte
Zustimmung
AG
veränderte
Version
Programms
verletze
auch
sein
Urheberrecht
.
nimmt
Beklagte
Unterlassung
Schadensersatz
Herausgabe
ungerechtfertigten
Bereicherung
Höhe
Ermessen
Gerichts
gestellten
Betrages
Anspruch
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
ist
Erfolg
geblieben
OLG
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Beklagte
beantragt
verfolgt
Kläger
Klageantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
angenommen
Kläger
geltend
gemachten
Ansprüche
seien
§
Abs.
UrhG
begründet
.
Beklagte
habe
Urheberrecht
Klägers
verletzt
Programm
Rückruf
weiter
genutzt
habe
;
Nutzungsrecht
Beklagten
sei
Rückrufs
erloschen
.
Veränderungen
Programms
Versionen
Beklagten
hätten
gleichfalls
Verletzung
Urheberrechten
Klägers
geführt
.
Auswirkungen
Rückrufs
Nutzungsrecht
Beklagten
hat
Berufungsgericht
ausgeführt
:
einfache
Nutzungsrecht
Beklagten
Programm
sei
selbst
dann
erloschen
Gunsten
Klägers
unterstellt
werden
könne
Kläger
alleiniger
Urheber
sei
ausschließliche
Nutzungsrecht
GmbH
wirksam
zurückgerufen
habe
.
§
Abs.
UrhG
erlösche
ausschließliche
Nutzungsrecht
Urheber
Anderen
eingeräumt
habe
Wirksamwerden
Rückrufs
.
Schicksal
Nutzungsrechte
Andere
seinerseits
Dritten
eingeräumt
habe
sei
UrhG
geregelt
.
Grundsätzlich
sei
zwar
anzunehmen
Lizenzgebers
auch
Rechte
Lizenznehmers
untergingen
Urheber
zurückfielen
.
Rückruf
Nichtausübung
Nutzungsrechts
werde
Lösung
jedoch
Interessen
Beteiligten
gerecht
.
wäre
widersprüchlich
Inhaber
ausschließlichen
Nutzungsrechts
ordnungsgemäßer
Ausübung
Rechts
verliehenen
einfachen
Nutzungsrechte
nur
entfallen
lassen
weitere
einfache
Nutzungsrechte
vergeben
habe
.
Sicht
einfachen
Lizenznehmers
wäre
plausibel
begründen
.
Interesse
Urhebers
sei
bereits
genügt
rufs
ausschließlichen
Nutzungsrechte
wieder
selbst
untätigen
vormaligen
Inhabers
verwerten
könne
.
II
.
Beurteilung
gerichtete
Revision
Klägers
hat
Erfolg
.
geltend
gemachten
Ansprüche
Unterlassung
Schadensersatz
§
Abs.
UrhG
Herausgabe
ungerechtfertigten
Bereicherung
§
Abs.
Satz
Fall
sind
begründet
Beklagte
Urheberecht
Klägers
verletzt
hat
.
1
.
Beklagte
hat
Urheberrecht
Klägers
verletzt
Computerprogramm
Rückruf
Nutzungsrechts
GmbH
Kläger
weiter
genutzt
hat
.
Berufungsgericht
hat
Gunsten
Klägers
unterstellt
Kläger
alleiniger
Urheber
Computerprogramms
ist
ausschließliche
Nutzungsrecht
GmbH
wirksam
§
UrhG
zurückgerufen
hat
.
ist
auch
Revisionsinstanz
auszugehen
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
Wirksamwerden
zwar
ausschließliche
Nutzungsrecht
GmbH
aber
einfache
Nutzungsrecht
Beklagten
erloschen
wäre
so
Beklagte
auch
Rückruf
Nutzung
Programms
berechtigt
war
.
Frage
Erlöschen
Urheberrecht
Mutterrecht
abgespaltenen
ausschließlichen
einfachen
Nutzungsrechts
Tochterrechts
abgeleiteten
ausschließlichen
einfachen
Nutzungsrechte
Enkelrechte
gleichfalls
erlöschen
bestehen
bleiben
ist
umstritten
.
Gesetzgeber
hat
Fall
Inhaber
Rechts
Nutzungsrecht
eingeräumt
hat
Recht
verzichtet
Gesetz
Stärkung
vertraglichen
Stellung
Urhebern
ausübenden
Künstlern
22
.
März
.
S.
eingefügten
Regelung
§
Satz
UrhG
bestimmt
eingeräumten
ausschließlichen
einfachen
Nutzungsrechte
wirksam
bleiben
.
Vorschlag
sogenannten
Professorenentwurfs
§
Satz
UrhG
regeln
Übrigen
Nutzungsrechte
erlöschen
Recht
eingeräumt
worden
sind
wegfällt
hat
Gesetzgeber
entsprochen
.
Streitfrage
Nutzungsrechte
späterer
Stufe
bestehen
bleiben
Nutzungsrecht
früherer
Stufe
erlischt
solle
präjudiziert
werden
Rechtsprechung
Klärung
überlassen
bleiben
vgl.
Begründung
Gesetzentwurfs
BT-Drucks
.
14/6433
S.
.
Rechtsprechung
Schrifttum
werden
Frage
gegensätzliche
Auffassungen
vertreten
:
Ansicht
erlöschen
Tochterrecht
auch
Enkelrechte
.
Anm
.
;
OLG
.
;
OLG
Int
.
;
f.
zustimmend
Wandtke
EWiR
f.
;
zustimmend
Schricker
EWiR
f.
;
Schulze
UrhG
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
§
Rdn
.
§
Rdn
.
;
Kotthoff
Urheberrecht
2
.
Aufl
.
§
UrhG
Rdn
.
8
;
Urheberrecht
10
.
Aufl
.
§
UrhG
Rdn
.
§
UrhG
Rdn
.
40
;
Spautz
UrhG
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Schricker/Schricker
Urheberrecht
3
.
Aufl
.
UrhG
Rdn
.
§
Rdn
.
11
;
Schricker
Verlagsrecht
3
.
Aufl
.
VerlG
Rdn
.
;
Handbuch
Urheberrechts
§
Rdn
.
31
;
Schack
Urhebervertragsrecht
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
vertragsrechtliche
Probleme
Videoauswertung
Filmen
S.
.
;
Lößl
Rechtsnachfolge
Verlagsverträge
S.
.
;
.
;
;
vgl.
auch
OLG
;
Wandtke/Grunert
Bullinger
UrhR
3
.
Aufl
.
§
UrhG
Rdn
.
.
;
Ulmer
Verlagsrecht
3
.
Aufl
.
S.
f.
;
vgl.
weiter
Patentrecht
f.
;
10
.
Aufl
.
Rdn
.
m.w
.
.
Auffassung
stützt
folgende
Erwägungen
:
Urheberrecht
beherrschende
Urheberschutz
dienende
Zweckbindungsgedanke
gebiete
ausschließlichen
Nutzungsrecht
auch
abgeleiteten
Nutzungsrechte
Urheber
zurückfielen
.
allgemein
anerkannten
Rechtsgedanken
Übertragungszweckregel
§
Abs.
UrhG
Ausdruck
komme
hätten
urheberrechtlichen
Befugnisse
Tendenz
so
weit
möglich
Urheber
verbleiben
angemessener
Weise
Erträgnissen
Werkes
beteiligt
werde
.
folge
Urheber
Rechte
vergebe
Zweck
schuldrechtlichen
Geschäfts
entspreche
Fortfall
schuldrechtlichen
Geschäfts
Erlöschen
vergebenen
Rechte
auch
Rechten
abgeleiteten
Nutzungsrechte
Urheber
zurückfielen
OLG
.
Fortbestehen
abgeleiteten
Nutzungsrechte
würde
so
wird
geltend
gemacht
Rechte
Urhebers
Rechten
Nutzungsberechtigten
schwächen
.
So
müsste
Urheber
Lizenznehmer
Nichtzahlung
Lizenzgebühren
gekündigt
ausschließliches
Lizenzrecht
Erlöschen
gebracht
hätte
hinnehmen
Sublizenznehmer
Werk
weiter
nutzte
Lizenznehmer
Lizenzgebühren
erhielte
;
bliebe
nur
Möglichkeit
Lizenznehmer
Beendigung
Lizenzvertrages
Sublizenznehmer
Abtretung
Rechte
Vertrag
Schadensersatz
Anspruch
nehmen
.
habe
jedoch
berechtigtes
wirtschaftliches
Interesse
Sublizenznehmer
gegebenenfalls
selbst
neuen
Lizenzvertrag
schließen
Schricker
lagsrecht
aaO
.
könnte
Urheber
Rückfalls
ausschließlichen
Nutzungsrechts
Fortbestand
einfachen
Nutzungsrechts
dulden
hätte
Dritten
nur
einfachen
Nutzungsrecht
belastetes
ausschließliches
Nutzungsrecht
einräumen
.
würde
Möglichkeiten
Verwertung
Werkes
wesentlich
einschränken
Kotthoff
Dreyer/Kotthoff/Meckel
aaO
.
Ferner
folge
Grundsatz
Rechte
ben
könne
selbst
besitze
Umstand
Urheberrecht
gutgläubigen
Erwerb
Rechten
gebe
Berechtigung
Inhabers
ausschließlichen
Nutzungsrechts
auch
Berechtigung
Inhabers
abgeleiteten
Nutzungsrechts
ende
.
Enkelrecht
nur
Teilbefugnis
Tochterrecht
sei
erlösche
gemeinsam
.
Erwerber
Enkelrechts
werde
Glauben
Fortbestehen
Tochterrechts
geschützt
Dreyer/Kotthoff/Meckel
aaO
;
Schricker
;
aaO
;
Schack
aaO
.
Sublizenznehmer
werde
Rückfall
Nutzungsrechte
Urheber
unzumutbar
benachteiligt
.
Lizenzvertrag
Sublizenznehmers
Lizenzgeber
Entfallens
Lizenzrechts
bestehen
bleibe
könne
Sublizenznehmer
Anspruch
Lizenzgebers
Zahlung
Lizenzgebühren
Einrede
nichterfüllten
Vertrags
entgegenhalten
Lizenzgeber
gegebenenfalls
Schadensersatz
Nichterfüllung
beanspruchen
.
sei
Sublizenznehmer
unbenommen
Vereinbarungen
Lizenzgeber
Urheber
Folgen
vorzeitigen
Fortfalls
Lizenzrechts
abzusichern
Möhring/Nicolini/Spautz
aaO
;
Schricker
;
aaO
.
Schließlich
sei
möglich
Sublizenznehmer
-9-
vertragliche
Regelungen
Urheber
Lizenzgeber
schützen
vgl.
Schricker
aaO
;
Ulmer
aaO
;
Vertragsgestaltung
aaO
UrhG
Rdn
.
.
;
Wente/
.
;
beispielsweise
könne
vereinbart
werden
Beendigung
Nutzungsrechts
erster
Stufe
Nutzungsrecht
zweiter
Stufe
fortbestehe
vgl.
.
28.11.1985
§
Abs.
lit
.
Verband
deutscher
Schriftsteller
IG
Medien
Börsenverein
Deutschen
vereinbarten
Normvertrags
Abschluss
Verlagsverträgen
19
.
Oktober
1
.
April
gültigen
Fassung
Bestand
bereits
abgeschlossener
Lizenzverträge
Erlöschen
Verlagsrechts
unberührt
bleibt
Urheber
verpflichtet
sei
Lizenznehmer
Nutzung
bisherigen
Bedingungen
vereinbarte
Laufzeit
gestatten
so
§
Abs.
Satz
Börsenverein
Deutschen
Buchhandels
Deutschen
Hochschulverband
vereinbarten
Musterverträge
wissenschaftliche
Verlagswerke
Fassung
Jahres
.
anderer
Ansicht
bleiben
jedenfalls
vorzeitigen
Fortfall
früheren
Nutzungsrechts
späteren
Nutzungsrechte
bestehen
.
So
soll
zumindest
außerordentlichen
Beendigung
Bestellung
Nutzungsrechts
erster
Stufe
zugrunde
liegenden
schuldrechtlichen
Vertrags
etwa
einvernehmliche
Aufhebung
einseitige
Lossagung
Form
Kündigung
Rücktritt
Rückruf
einhergehenden
vorzeitigen
Wegfall
Nutzungsrechts
erster
Stufe
sei
Erlöschen
Rückfall
Rückeinräumung
Nutzungsrecht
zweiter
Stufe
bestehen
bleiben
Haberstumpf
Gewerblicher
Rechtsschutz
Urheberrecht
Medienrecht
§
UrhG
Rdn
.
4
;
ders
.
Handbuch
Urheberrechts
2
.
Aufl
.
Rdn
.
;
ders
.
Einführung
Verlagsrecht
§
;
.
S.
.
;
Sieger
.
;
.
;
Lizenzvertrag
Verlagswesen
S.
.
;
Hase
Musikverlagsvertrag
]
S.
.
;
Karow
Rechtsstellung
Subverlegers
Musikverlagswesen
]
S.
.
;
Lizenzvertrag
Verlagswesen
S.
.
;
Wohlfahrt
Taschenbuchrecht
S.
.
;
vgl.
auch
Wandtke/Grunert
Wandtke/Bullinger
aaO
§
UrhG
Rdn
.
.
Ansicht
stützt
Interessenlage
Schutz
Sublizenznehmers
gebiete
.
Sublizenznehmer
werde
vorzeitiges
Erlöschen
Nutzungsrechts
regelmäßig
empfindlich
getroffen
Recht
vorgesehenen
Ablauf
Nutzungsfrist
verwerten
könne
.
könne
möglicherweise
einmal
Aufwendungen
ausgleichen
Erwerb
Vorbereitung
Verwertung
Nutzungsrechts
gehabt
habe
.
Sublizenznehmer
könne
Ursache
außerordentliche
Auflösung
Urheber
Lizenznehmer
geschlossenen
Vertrags
vorzeitige
Beendigung
früheren
Nutzungsrechts
regelmäßig
beeinflussen
vorhersehen
.
wäre
unbillig
Umständen
verantworten
habe
einstellen
könne
Nutzungsrecht
verlöre
erhebliche
wirtschaftliche
Nachteile
.
Jedenfalls
hier
beurteilenden
Fall
wirksamen
ausschließlichen
Nutzungsrechts
§
UrhG
teilt
Senat
auch
Berufungsgericht
vertretene
zuletzt
genannte
Ansicht
ausschließlichen
Nutzungsrecht
abgeleiteten
einfachen
Nutzungsrechte
Urheber
zurückfallen
ebenso
aaO
UrhG
Rdn
.
7
;
Kotthoff
aaO
§
UrhG
Rdn
.
;
.
Dreier/Schulze
aaO
§
Rdn
.
;
Fromm/
aaO
UrhG
Rdn
.
40
;
Wandtke
Wandtke/Bullinger
aaO
§
UrhG
Rdn
.
28
;
Schack
Rdn
.
;
vgl.
Entscheidung
Berufungsgerichts
auch
ablehnenden
Anmerkungen
.
Haupt
12/2006
Anm
.
.
Gedanken
Zweckbindung
Nutzungsrechtseinräumung
vgl.
etwa
.
Comic-Übersetzungen
m.w
.
lässt
zwar
begründen
Erlöschen
Urheber
Nutzungsberechtigten
geschlossenen
Verpflichtungsgeschäfts
Rückfall
Grundlage
eingeräumten
Nutzungsrechts
führt
.
ist
aber
schließen
zugleich
ersten
Nutzungsberechtigten
eingeräumten
weiteren
Nutzungsrechte
Urheber
zurückfallen
.
Einräumung
weiteren
Nutzungsrechte
hat
Grundlage
Urheber
ersten
Nutzungsberechtigten
zweiten
Nutzungsberechtigten
geschlossenen
Vereinbarung
.
Erlöschen
ersten
Verpflichtungsgeschäfts
hat
grundsätzlich
Erlöschen
weiteren
Vereinbarung
Folge
.
Grundsatz
Rechte
vergeben
kann
selbst
besitzt
Umstand
Urheberrecht
gutgläubigen
Erwerb
Rechten
gibt
lässt
gleichfalls
herleiten
Berechtigung
Inhabers
Nutzungsrechts
auch
Berechtigung
Inhabers
abgeleiteten
Nutzungsrechts
endet
.
Zeitpunkt
Beendigung
Vertrags
Erlöschens
Nutzungsrechts
ist
zwar
Nutzungsberechtigte
mehr
berechtigt
weitere
Nutzungsrechte
einzuräumen
auch
gutgläubiger
Dritter
imstande
Nutzungsrecht
erwerben
.
steht
jedoch
Annahme
spätere
Wegfall
Berechtigung
Verfügenden
Wirksamkeit
früheren
Verfügungen
unberührt
lässt
wirksam
eingeräumten
Enkelrechte
rechtlich
selbständig
Fortbestand
Tochterrechts
unabhängig
sind
vgl.
Sieger
aaO
;
aaO
S.
f.
;
Hase
S.
;
Karow
aaO
S.
;
Lange
aaO
S.
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
hingewiesen
Regelung
§
Satz
UrhG
ausschließlichen
einfachen
Nutzungsrechte
wirksam
bleiben
Inhaber
Rechts
Nutzungsrecht
eingeräumt
hat
Recht
verzichtet
erkennen
lässt
Verlust
Nutzungsrechts
Vorstellung
Entfallen
abgeleiteten
Nutzungsrechte
führen
muss
.
Ansicht
Revision
hat
Berufungsgericht
übersehen
Streitfall
Nutzungsrechtsüberlassung
Dauerleistungscharakter
hat
Lizenzgeber
Erlöschen
Nutzungsrechts
mehr
Rechtsmacht
hat
Lizenznehmer
Nutzungsrecht
weiterhin
vermitteln
vgl.
W.
.
einfache
Nutzungsrecht
hat
auch
ausschließliche
Nutzungsrecht
schuldrechtlichen
dinglichen
Charakter
Urheberrecht
§
§
.
UrhG
Rdn
.
m.w
.
auch
Gegenansicht
.
Lizenzgeber
muss
Lizenznehmer
Nutzungsrecht
Dauer
Lizenzverhältnisses
fortwährend
Bestand
vermitteln
vielmehr
ist
Enkelrecht
Abspaltung
Tochterrecht
Fortbestand
unabhängig
vgl.
Wohlfahrt
aaO
S.
.
gebotenen
Abwägung
oben
dargestellten
Interessen
Urhebers
einerseits
Sublizenznehmers
andererseits
ist
Falle
hier
gegebenen
Nutzungsrechten
§
UrhG
Bestimmung
zugrunde
liegende
Wertung
berücksichtigen
.
Vorschrift
§
Abs.
UrhG
regelt
zwar
allein
werden
Rückrufs
zurückgerufene
Nutzungsrecht
erlischt
;
zurückgerufenen
Nutzungsrecht
abgeleiteten
Nutzungsrechte
erlöschen
fortbestehen
ist
§
UrhG
ausdrücklich
bestimmt
.
Regelung
entnehmende
gesetzliche
Wertung
spricht
jedoch
wirksamen
Rückruf
ausschließlichen
Nutzungsrechts
Nichtausübung
abgeleiteten
einfachen
Nutzungsrechte
bestehen
bleiben
.
§
Abs.
Satz
UrhG
kann
Urheber
ausschließliches
Nutzungsrecht
zurückrufen
Inhaber
nur
unzureichend
ausgeübt
wird
berechtigte
Interessen
Urhebers
erheblich
verletzt
werden
.
Bestimmung
ausschließlichen
Nutzungsrechten
erster
späterer
Stufe
unterscheidet
kommt
Urheber
selbst
ausschließliche
Nutzungsrecht
vergeben
Inhaber
ausschließlichen
Nutzungsrechts
seinerseits
ausschließliche
Nutzungsrecht
Recht
zweiter
späterer
Stufe
eingeräumt
hat
.
Urheber
kann
Rückruf
auch
Inhaber
abgeleiteten
ausschließlichen
Nutzungsrechts
erklären
.
Wirksamwerden
Rückrufs
fällt
ausschließliches
Nutzungsrecht
weiterer
Stufe
unmittelbar
Urheber
Urheberrecht
UrhG
Rdn
.
m.w
.
.
Gegenstand
Rückrufs
kann
Wortlaut
Sinn
Zweck
Regelung
allerdings
stets
nur
ausschließliches
Nutzungsrecht
sein
.
Rückrufsrecht
Nichtausübung
§
UrhG
dient
ideellen
Interesse
Urhebers
Bekanntwerden
Werkes
vgl.
Begründung
Regierungsentwurfs
BT-Drucks
.
IV/270
S.
materiellen
Interesse
Verwertung
Schricker/Schricker
Urheberrecht
UrhG
Rdn
.
m.w
.
auch
Gegenansicht
§
UrhG
allein
sönlichkeitsrecht
zuordnet
.
einfaches
Nutzungsrecht
versperrt
Urheber
anderweitige
Nutzung
steht
Verwertung
Bekanntwerden
Werkes
Schricker/Schricker
Urheberrecht
UrhG
Rdn
.
m.w
.
.
Urheber
wird
wirksamen
Rückruf
ausschließlichen
Nutzungsrechts
übermäßig
Nutzung
Rechts
beeinträchtigt
ausschließlich
Nutzungsberechtigten
erteilten
einfachen
Nutzungsrechte
fortbestehen
.
hindern
zurückgefallenen
ausschließlichen
Nutzungsrechts
neue
Nutzungsrechte
vergeben
.
Erteilung
weiterer
Nutzungsrechte
Inhaber
ausschließlichen
Nutzungsrechts
zugestimmt
hat
§
Abs.
Satz
UrhG
muss
hinnehmen
ausschließliches
Nutzungsrecht
Rückfall
einfachen
Nutzungsrechten
belastet
ist
.
2
.
Revision
macht
weiterhin
geltend
Beklagte
habe
Urheberrecht
Klägers
verletzt
bearbeitete
umgearbeitete
Versionen
Software
benutze
Bearbeitungen
Umarbeitungen
Kläger
Berechtigten
zurückzuführende
Legitimationskette
zugrunde
liege
.
Vorinstanzen
hätten
Vortrag
Klägers
Kenntnis
genommen
Zeit
September
Juli
GmbH
Fall
befugte
AG
Änderungen
Software
Beklagten
vorgenommen
habe
.
hat
Revision
ebenfalls
Erfolg
.
Landgericht
Ausführungen
Berufungsgericht
Begründung
Annahme
Beklagte
habe
Urheberrecht
Klägers
auch
Veränderungen
Programms
Versionen
verletzt
bezogen
hat
hat
Revision
übergangen
gerügten
Vortrag
Klägers
Seiten
Schriftsatzes
11
.
Oktober
unberücksichtigt
gelassen
.
Ausführungen
Kläger
Schriftsatz
dortigen
Darstellung
lediglich
Veränderungen
Quellcodes
Beklagte
gemacht
hat
betreffen
Landgericht
zutreffend
angenommen
hat
erkennbar
Beklagte
vorliegenden
Rechtsstreits
AG
Kläger
Vorprozess
Unterlassungsurteil
erstritten
anschließend
Verstoßes
Unterlassungsverpflichtung
Ordnungsmittelverfahren
eingeleitet
hatte
.
Kläger
Schriftsatz
behaupteten
Veränderungen
Quellcode
Zeuge
Auftrag
Beklagten
also
AG
Unternehmen
S.
schließlich
September
vorgenommen
haben
soll
hat
Beklagte
bereits
eigenen
Vorbringen
Klägers
tun
.
.
ist
Revision
Klägers
Kostenfolge
§
Abs.
zurückzuweisen
.
Bornkamm
Pokrant
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
14.07.2006