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1567 lines
14 KiB

NAMEN
Verkündet
:
28
.
Juni
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Telefonaktion
Nr.
§
Abs.
;
StBerG
Nr.
§
ist
regelmäßig
auszugehen
Bagatellgrenze
§
überschritten
ist
unrichtige
Angaben
Fehlvorstellung
Verkehrs
geeignet
ist
Marktverhalten
Gegenseite
beeinflussen
.
§
StBerG
Lauterkeit
Wettbewerbs
bezogene
Schutzfunktion
hat
begründet
generelles
Gebot
Werbemaßnahmen
Bezeichnung
"
Lohnsteuerhilfeverein
"
führen
vollen
Vereinsnamen
anzugeben
.
.
28
.
Juni
OLG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
28
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
26
.
August
Zurückweisung
Rechtsmittels
Übrigen
insoweit
aufgehoben
Klage
Antrag
abgewiesen
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
sind
bundesweit
tätige
Lohnsteuerhilfevereine
.
Ausgabe
Zeitung
"
"
29
.
Januar
schien
Rubrik
"
Ratgeber
Geld
"
nachstehend
wiedergegebene
Zeitungsartikel
Ankündigung
Telefonaktion
Mitarbeiter
Beklagten
Ansprechpartner
Verfügung
stehen
Leser
Antworten
steuerliche
Fragen
erhalten
sollten
:
Kläger
hat
Artikel
Verstoß
Beklagten
Steuerberatungsgesetz
gesehen
wettbewerbswidrig
beanstandet
.
hat
geltend
gemacht
Beklagte
habe
Zeitungsartikel
redaktionelle
Berichterstattung
Werbung
gehandelt
habe
veranlasst
.
Artikel
werde
unrichtige
Eindruck
hervorgerufen
könne
Beklagten
beraten
werden
.
Beklagten
sei
aber
nur
gestattet
Mitglieder
beraten
.
fehle
Hinweis
nur
eingeschränkte
Beratungsbefugnis
Beklagten
Steuerberatergesetz
.
Nennung
Vereinsnamens
sei
Zusatz
"
Lohnsteuerhilfeverein
"
erforderlich
.
Kläger
hat
beantragt
Beklagten
untersagen
1
.
geschäftlichen
Verkehr
Zwecken
Wettbewerbs
Werbeanzeigen
Printmedien
Telefonaktion
Einkommensteuererklärung
werben
hinzuweisen
Beratung
Lohnsteuerhilfeverein
nur
Rahmen
Mitgliedschaft
erfolgen
darf
Hilfeleistung
Steuersachen
nur
dann
erfolgen
darf
Einkünfte
eingeschränkte
Beratungsbefugnis
Lohnsteuerhilfevereine
§
Nr.
StBerG
überschreiten
;
2
.
geschäftlichen
Verkehr
Zwecken
Wettbewerbs
Werbeanzeigen
Printmedien
Vereinsnamen
"
Lohnsteuerhilfe
"
werben
erforderlichen
Namenszusatz
"
Lohnsteuerhilfeverein
"
hinzuzusetzen
.
Beklagte
hat
berufen
Text
Zeitungsartikels
sei
Redakteurin
"
"
verfasst
worden
.
Telefonaktion
sei
Presseagentur
Zeitung
sprochen
gewesen
.
Presseagentur
vermittele
Beklagten
nur
Kontakte
Zeitungen
beauftragt
sein
Erklärungen
Presse
geben
.
Verkehr
sei
nur
eingeschränkte
Beratungsbefugnis
Lohnsteuerhilfevereins
bekannt
ausdrücklicher
Hinweis
Artikel
erforderlich
gewesen
sei
.
Landgericht
hat
Beklagten
antragsgemäß
verurteilt
.
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Klage
abgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
begehrt
Kläger
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Beklagte
beantragt
Revision
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Klage
unbegründet
angesehen
.
hat
ausgeführt
:
Zulässigkeit
Klage
stehe
Parteien
gangene
rechtskräftige
Urteil
Landgerichts
31
.
Januar
.
Urteil
betreffe
Kern
gleiche
Verletzungshandlung
.
Kläger
stehe
jedoch
begehrte
Unterlassungsanspruch
.
Rede
stehende
Zeitungsartikel
sei
geeignet
Wettbewerb
.
S.
§
nur
unerheblich
beeinträchtigen
.
Zeitungsartikel
handele
Werbung
Beklagten
zuzurechnen
sei
.
dort
wiedergegebenen
Namen
Fotos
könnten
nur
unmittelbar
mittelbar
eingeschaltete
Presseagentur
Beklagten
stammen
.
fehlende
Hinweis
Beratungsleistungen
nur
Rahmen
Mitgliedschaft
erbracht
werden
dürften
stelle
jedoch
nur
unerhebliche
Beeinträchtigung
Wettbewerbs
.
S.
§
.
Entsprechendes
gelte
fehlenden
Hinweis
nur
eingeschränkte
Beratungsbefugnis
Beklagten
.
Auch
hier
sei
auszugehen
Anrufer
weitergehende
Fragen
hätten
Telefonat
nur
beschränkte
Beratungsbefugnis
Lohnsteuerhilfevereins
aufgeklärt
würden
.
fehlende
Zusatz
"
Lohnsteuerhilfeverein
"
Angabe
Bezeichnung
Beklagten
sei
ebenfalls
erhebliche
Wettbewerbsbeeinträchtigung
.
Angabe
"
Lohnsteuerhilfe
"
Zeitungsartikel
sei
Weiteres
entnehmen
Lohnsteuerhilfeverein
handele
.
II
.
Beurteilung
gerichteten
Angriffe
Revision
haben
teilweise
Erfolg
.
führen
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
Klageantrags
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
1
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
auch
Klage
Antrag
vollem
Umfang
zulässig
ist
.
Unterlassungsantrag
steht
Einwand
Rechtskraft
Hinblick
Parteien
ergangene
Urteil
Landgerichts
31
.
Januar
.
Umfang
materiellen
Rechtskraft
ist
beschränkt
Streitgegenstand
Erstprozess
entschieden
worden
ist
;
f.
;
.
.
Streitgegenstand
bestimmt
auch
Unterlassungsklage
Antrag
Begründung
vorgetragenen
Lebenssachverhalt
.
einheitlichen
Lebenssachverhalt
ist
weiterer
Erläuterungen
Berichtigungen
neuen
Tatsachenvortrags
auszugehen
Kern
Klage
angeführten
Sachverhalts
unverändert
bleibt
.
Markenparfümverkäufe
;
.
.
Lesezirkel
;
Urt
.
7.12.2006
.
Umsatzzuwachs
.
Maßstäben
liegt
vorliegenden
Rechtsstreit
Verfahren
Landgericht
Streitgegenstand
zugrunde
.
Verfahren
Landgericht
war
Verbot
gerichtet
Zeitungsanzeigen
schalten
hingewiesen
wird
Beklagte
Hilfeleistung
Steuerangelegenheiten
ausschließlich
Rahmen
Mitgliedschaft
erbringen
darf
.
unterscheidet
Streitfall
Unterlassungsantrag
Werbeanzeigen
Telefonaktion
Einkommensteuererklärung
gerichtet
ist
.
Hinblick
Unterschied
Schaltung
Zeitungsanzeige
werblichen
Ankündigung
Telefonaktion
ist
Rede
stehende
Verletzungshandlung
gleichartig
rechtskräftig
ausgesprochenen
Verbot
zugrunde
liegt
.
2
.
Zukunft
gerichtete
Unterlassungsanspruch
Wiederholungsgefahr
gestützt
ist
setzt
Grundlage
Rechtslage
Inkrafttreten
Gesetzes
unlauteren
Wettbewerb
3
Juli
Anspruch
begründet
ist
.
muss
Handlung
Zeitpunkt
Begehung
wettbewerbswidrig
gewesen
sein
anderenfalls
Wiederholungsgefahr
fehlt
vgl.
.
20.1.2005
Direkt
Werk
.
3
.
Berufungsgericht
hat
Klageantrag
verfolgten
Unterlassungsanspruch
§
Abs.
Kläger
irreführende
Werbung
§
.
gestützt
hat
verneint
.
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
ist
Recht
ausgegangen
Beklagte
Kläger
Unterlassungsantrag
wettbewerbswidrig
beanstandeten
Inhalt
Zeitungsartikels
Hinweis
Beratung
erforderliche
Mitgliedschaft
eingeschränkte
Beratungsbefugnis
einzustehen
hat
.
Revision
insoweit
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
hat
Beklagte
Beteiligung
Mitarbeiter
notwendigen
Informationen
selbst
Einschaltung
Presseagentur
Zeitung
weitergegeben
.
Beklagte
Namen
Fotos
Mitarbeiter
Zeitung
weitergegeben
hat
ist
Verletzer
etwaige
Ankündigung
Telefonaktion
liegende
unlautere
Wettbewerbshandlung
.
S.
§
Abs.
Nr.
§
verantwortlich
.
Mitwirkung
Beklagten
Ankündigung
Telefonaktion
Zeitungsartikel
war
Wettbewerbshandlung
§
Abs.
Nr.
.
war
gerichtet
Erbringung
Dienstleistungen
-9-
dern
Beklagte
Tätigkeit
Öffentlichkeit
bekannt
gemacht
wurden
.
Mitwirkung
Ankündigung
Telefonaktion
"
"
traf
Beklagten
fährdenden
Verhalten
Pflicht
Beteiligung
gefördertes
unlauteres
Werbeverhalten
verhindern
vgl.
.
82
Neu
.
Abweichendes
ergibt
auch
Telefonaktion
redaktionellen
Beitrag
"
"
angekündigt
war
Inhalt
Pressefreiheit
Art
.
Abs.
GG
unterlag
.
Zeitung
Berichterstattung
Grundrechtsschutz
Pressefreiheit
Anspruch
nehmen
kann
enthebt
Beklagten
Verantwortung
eigenes
wettbewerbswidriges
Verhalten
.
Geht
Beteiligung
Beklagten
Telefonaktion
Tätigkeit
eingeschalteten
Presseagentur
haftet
etwaigen
Wettbewerbsverstoß
gemäß
§
Abs.
.
Abs.
.
Vorschrift
§
Abs.
inhaltlich
Bestimmung
Abs.
.
entspricht
werden
Inhaber
Unternehmens
Zuwiderhandlungen
Angestellten
Beauftragten
eigene
Handlungen
zugerechnet
arbeitsteilige
Organisation
Unternehmens
Verantwortung
Verhalten
Wettbewerb
beseitigen
soll
.
Unternehmensinhaber
Wettbewerbshandlungen
Angestellten
Beauftragten
zugute
kommen
soll
wettbewerbsrechtlichen
Haftung
abhängigen
Dritten
verstecken
können
.
19.12.2002
Verwertung
Kundenlisten
.
Beklagten
eingeschaltete
Presseagentur
ist
tragte
.
S.
§
Abs.
.
Abs.
vgl.
.
Anzeigenrubrik
;
Warnhinweis
.
Umstand
Beklagte
Agentur
Angaben
nur
Vermittlung
Pressekontakten
Weitergabe
Pressenotizen
betraut
haben
will
entlastet
.
wird
Anwendung
§
Abs.
erforderliche
innere
Zusammenhang
Verhalten
Presseagentur
Unternehmen
Beklagten
aufgehoben
vgl.
.
5.4.1995
Franchise-Nehmer
;
Bornkamm
Wettbewerbsrecht
25
.
Aufl
.
Rdn
.
2.47
;
§
Rdn
.
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
fehlende
Hinweis
Beratungsleistungen
nur
Rahmen
Mitgliedschaft
erbracht
würden
eingeschränkte
Beratungsbefugnis
bestehe
sei
wesentliche
Beeinträchtigung
Wettbewerbs
.
sei
auszugehen
Verbraucher
Rahmen
Telefonaktion
nur
pauschale
Beratung
erhielten
anschließend
Mitgliedschaft
anstrebten
Steuerberater
wendeten
.
würden
interessierte
Verbraucher
Zeitungsartikel
veranlasst
Geschäftsstelle
Beklagten
aufzusuchen
.
erheblichen
Beeinträchtigung
Wettbewerbs
könne
auch
fehlenden
Hinweises
nur
eingeschränkte
Beratungsbefugnis
Beklagten
ausgegangen
werden
.
sei
anzunehmen
Anrufer
etwa
fehlende
Beratungsbefugnis
informiert
Irrtum
bereits
Telefonat
aufgeklärt
würden
Geschäftsstelle
Beklagten
aufzusuchen
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
halten
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
hat
Anforderungen
überspannt
nur
unerhebliche
Beeinträchtigung
.
S.
§
stellen
sind
.
Begründung
Regierungsentwurf
soll
§
vorgesehenen
Erfordernis
nur
unerheblichen
Beeinträchtigung
Wettbewerbs
Ausdruck
kommen
Wettbewerbsmaßnahme
gewissen
Gewicht
Wettbewerbsgeschehen
Interessen
geschützten
Personenkreises
sein
muss
.
soll
Verfolgung
Bagatellfällen
ausgeschlossen
werden
Schwelle
Vorstellungen
Gesetzgebers
hoch
anzusetzen
ist
vgl.
Begründung
Regierungsentwurf
BT-Drucks
.
S.
.
Frage
Bagatellverstoß
handelt
Grenze
überschritten
ist
ist
umfassender
Berücksichtigung
Umstände
Einzelfalls
namentlich
Art
Schwere
Verstoßes
Zielsetzung
Gesetzes
unlauteren
Wettbewerb
beurteilen
vgl.
§
Abs.
Nr.
.
.
Immobilienpreisangaben
.
Vorliegend
steht
Zuwiderhandlung
Verbot
irreführender
Werbung
§
§
Rede
.
Unrichtige
Angaben
verstoßen
nur
dann
Irreführungsverbot
§
.
geeignet
sind
Marktverhalten
Gegenseite
beeinflussen
.
7.11.2002
Klosterbrauerei
;
Urt
.
.
Regenwaldprojekt
.
Ist
unrichtigen
Angaben
hervorgerufene
Fehlvorstellung
Verkehrs
wettbewerbsrechtlich
relevant
ist
regelmäßig
auch
auszugehen
Bagatellgrenze
überschritten
ist
vgl.
Bornkamm
aaO
Rdn
.
.
anders
verhält
Streitfall
.
Verstößt
Zeitungsartikel
irreführender
Angaben
§
fraglichen
Hinweise
unterblieben
sind
ist
Verstoß
Art
Schwere
auch
mehr
unerheblich
.
Berufungsgericht
hat
Feststellungen
getroffen
Beklagte
Irreführungsverbot
§
.
verstoßen
hat
Zeitungsartikel
Hinweis
enthielt
Nichtmitglieder
Telefonaktion
beraten
wurden
nur
eingeschränkte
Beratungsbefugnis
bestand
.
Kläger
hat
vorgetragen
Verkehr
verstehe
Angaben
Zeitungsartikel
auch
Personen
Telefonaktion
teilnähmen
Mitglieder
Beklagten
seien
beraten
werden
könnten
nur
bestimmte
Einkunftsarten
beschränkte
Beratungsbefugnis
bestehe
.
Berufungsgericht
wird
insoweit
prüfen
haben
Verkehr
Angaben
Zeitungsartikel
auffasst
.
Sollte
Berufungsgericht
Ergebnis
gelangen
Verkehr
Angaben
Kläger
vorgetragenen
Sinn
versteht
sind
irreführend
.
Vorschrift
§
Nr.
StBerG
sind
Lohnsteuerhilfevereine
geschäftsmäßigen
Hilfeleistung
Steuersachen
nur
Mitgliedern
auch
nur
Grenzen
§
Nr.
lit
.
befugt
.
Verbot
§
.
erforderliche
wettbewerbsrechtliche
Relevanz
Irreführung
vgl.
.
Last-MinuteReise
;
Klosterbrauerei
kann
weis
verneint
werden
Teilnehmer
Telefonaktion
würden
Telefonanruf
nur
beschränkte
Beratungsbefugnis
Beklagten
aufgeklärt
.
Unrichtige
Angaben
sind
wettbewerbsrechtlich
relevant
geeignet
sind
Marktverhalten
Gegenseite
hier
also
Verbraucher
beeinflussen
.
werden
Beratungsbedarf
besteht
Zeitungsartikel
veranlasst
Telefonaktion
teilzunehmen
.
kommt
ersten
Kontaktaufnahme
Beklagten
Mitgliederwerbung
nutzen
kann
spätere
Richtigstellung
etwaiger
unzutreffender
Angaben
wieder
rückgängig
gemacht
wird
.
4
.
Revision
hat
Erfolg
wendet
Berufungsgericht
Klageantrag
abgewiesen
hat
.
Kläger
steht
Anspruch
Unterlassung
Verwendung
Vereinsnamens
Beklagten
Werbung
Namenszusatz
"
Lohnsteuerhilfeverein
"
§
.
Abs.
§
Nr.
§
StBerG
.
§
Nr.
handelt
allerdings
unlauter
.
S.
§
gesetzlichen
Bestimmung
zuwiderhandelt
auch
bestimmt
ist
Interesse
Marktteilnehmer
Marktverhalten
regeln
.
Vorschriften
Interesse
Verbraucher
Marktverhalten
Unternehmen
bestimmen
gehört
§
StBerG.
Bestimmung
verpflichtet
entsprechende
Bezeichnung
Vereinsnamen
führen
.
Vorschrift
regelt
Außendarstellung
Vereins
dient
Schutz
Öffentlichkeit
Irreführung
.
hat
Lauterkeit
Wettbewerbs
bezogene
Schutzfunktion
.
Zeitraum
Inkrafttreten
Gesetzes
unlauteren
Wettbewerb
3
Juli
folgt
Unterlassungsanspruch
Falle
Verstoßes
§
StBerG
§
.
Streitfall
liegt
Verstoß
§
StBerG
fehlenden
Führung
Bezeichnung
"
Lohnsteuerhilfeverein
"
Zeitungsartikel
"
"
jedoch
.
Bestimmung
sieht
Verpflichtung
Führung
Bezeichnung
"
Lohnsteuerhilfeverein
"
Vereinsnamen
.
begründet
aber
allgemeines
Gebot
Werbemaßnahmen
stets
Bezeichnung
"
Lohnsteuerhilfeverein
"
führen
vollen
Vereinsnamen
anzugeben
.
Nest
Bonner
Handbuch
Steuerberatung
§
StBerG
Rdn
.
;
.
Borstel
Steuerberatungsgesetz
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
2
;
Steuerberatungsgesetz
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Beklagte
konnte
Verstoß
§
StBerG
Zeitungsartikel
Bezeichnung
"
Lohnsteuerhilfe
"
auftreten
.
Grenze
Verhalten
ist
erst
überschritten
Bezeichnung
Beklagte
werbend
auftritt
Irreführungsverbot
verstößt
.
ist
Bezeichnung
"
Lohnsteuerhilfe
"
Begriffe
"
Lohnsteuerhilfe
"
"
finden
Kläger
geltend
gemacht
auch
sonst
ersichtlich
.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung