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2376 lines
21 KiB

NAMEN
Verkündet
:
21
Juli
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Förderverein
Abs.
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
;
§
Satz
;
Nr.
Online-Buchhändler
Rahmen
Partnerprogramms
Förderverein
Schule
Bestellung
Schulbuchs
Internetauftritt
platzierten
Provisionszahlung
%
%
Kaufpreises
Förderverein
leistet
verstößt
Buchpreisbindung
Buchkäufer
gebundenen
Buchpreis
voller
Höhe
entrichten
muss
Provision
Förderverein
Buchkäufer
weitergeleitet
wird
.
unzulässige
Umgehung
Buchpreisbindung
liegt
Käufer
Gegenzug
vollen
Entrichtung
gebundenen
Buchpreises
wirtschaftlicher
Vorteil
gewährt
wird
so
erheblich
ist
Preis
bezogene
Kaufentscheidung
relevanter
Weise
beeinflussen
kann
.
Gewährung
ideellen
immateriellen
Vorteilen
etwa
Vermittlung
Gefühls
Gutes
getan
haben
reicht
.
Näheverhältnis
Käufer
Förderverein
Mitgliedschaft
Interessenvertretung
ergibt
ist
noch
wirtschaftlicher
Vorteil
Vermögen
Käufers
verbunden
Annahme
Umgehung
Buchpreisbindung
rechtfertigen
kann
.
Urteil
21
Juli
KG
LG
ECLI
:
:
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
21
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
5
.
Zivilsenats
Kammergerichts
2
.
Juni
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Börsenverein
Deutschen
Buchhandels
.
Beklagte
ist
Versandhandelsunternehmen
.
vertreibt
Internetseite
"
www.a
....
"
verlagsneue
preisgebundene
Bücher
.
Beklagte
arbeitetet
Rahmen
EU-Partnerprogramms
Verein
Eltern
Freunde
D.-Schule
nachfolgend
:
Förderverein
.
Internetseite
Fördervereins
hieß
März
folgt
:
Bestellungen
wichtige
Mitteilung
Fördervereins
:
Liebe
Mitglieder
Bestell-Möglichkeit
D.-Homepage
haben
Einrichtung
Sommer
Spenden
bekommen
.
Herzlichen
Dank
!
sofort
kommen
Bücherverkäufe
Link
wieder
Förderverein
Gute
!
Also
Bitte
A.-Kunden
:
Bestellen
Kindern
Gutes
tun
können
!
!
!
wünsche
schöne
Frühlingszeit
bedanke
schon
mal
Mithilfe
.
Unterschrift
Vorsitzenden
Fördervereins
Internetseite
Fördervereins
war
Link
eingebunden
Schulbücher
Beklagten
bestellt
werden
konnten
.
Bestellung
Schulbuchs
erfolgte
erhielt
Förderverein
Grundlage
"
Teilnahmebedingungen
EU-Partnerprogramms
"
Beklagten
"
Werbekostenerstattung
"
abhängig
monatlichen
Umsatzvolumen
%
%
Kaufpreises
betrug
.
Kläger
sieht
Angebot
Provisionszahlung
Förderverein
Verstoß
Buchpreisbindung
Verstoß
§
Nr.
hat
beantragt
Beklagten
Androhung
Ordnungsmitteln
verbieten
Verkauf
preisgebundener
Bücher
Geltungsbereich
Buchpreisbindungsgesetzes
Provisionszahlung
Schulfördervereine
bewerben
anzubieten
und/oder
durchzuführen
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufungsgericht
hat
Urteil
Landgerichts
aufgehoben
Klage
abgewiesen
KG
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Beklagte
beantragt
erstrebt
Kläger
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Unterlassungsanspruch
Klägers
abgelehnt
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Unterlassungsanspruch
§
Abs.
sei
gegeben
.
fehle
Zuwiderhandlung
Pflicht
Einhaltung
festgesetzten
Preises
Verkauf
Büchern
Letztabnehmer
.
Beklagten
Internetseite
Fördervereins
gesetzten
kauften
müssten
Verlag
festgesetzten
Endpreis
voller
Höhe
Beklagte
zahlen
.
Streitfall
werde
Preisbindung
auch
umgangen
Beklagte
Förderverein
Rahmen
Partnerprogramms
sogenannte
Werbekostenerstattung
gewähre
.
Erstattung
werde
Förderverein
Buchkäufer
weitergegeben
.
Beklagte
habe
Letztabnehmern
auch
Vorteil
gewährt
Buchpreisbindungsgesetz
gedeckt
sei
.
Ideelle
immaterielle
Vorteile
etwa
Vermittlung
Gefühls
Gutes
getan
haben
seien
ausreichend
Verstoß
Buchpreisbindung
begründen
.
Eltern
Link
Internetseite
Fördervereins
preisgebundene
Bücher
kauften
erhielten
geldwerten
Vorteil
Kinder
Förderverein
"
Werbekostenerstattung
"
zufließenden
Geldbetrag
profitierten
.
Mittel
Fördervereins
kämen
Gesamtheit
Schülerschaft
zugute
.
Vermögen
einkaufenden
Eltern
zufließender
wirtschaftlich
messbarer
Mehrwert
könne
festgestellt
werden
.
Eltern
Spenden
Förderverein
gezwungen
sähen
sei
auch
festzustellen
Bücherkauf
Rahmen
Partnerprogramms
Beklagten
finanzielle
Aufwendungen
Förderverein
ersparten
.
Unterlassungsanspruch
ergebe
§
Nr.
aF.
sei
ersichtlich
beanstandete
Verhalten
Beklagten
Fähigkeit
Eltern
informierte
Entscheidung
treffen
unlauter
beeinträchtigt
werde
.
finanzielle
Unterstützung
Förderung
eigenen
Kindes
sei
erkennbar
so
geringfügig
Eltern
durchaus
Lage
seien
Kaufentscheidung
auch
Aspekte
berücksichtigen
Kauf
Beklagten
Kauf
anderen
Buchhändler
sprächen
.
Kauf
beanstandeten
Link
Internetseite
Fördervereins
anonym
bleibe
könne
festgestellt
werden
unzulässiger
Gruppenzwang
solidarischen
Bestellung
Beklagten
ausgeübt
werde
.
B.
Beurteilung
gerichteten
Angriffe
Revision
haben
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
Kläger
geltend
gemachte
Unterlassungsanspruch
Verstoßes
Buchpreisbindung
§
Abs.
noch
gemäß
Abs.
§
Nr.
aF
zusteht
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerfrei
angenommen
Kläger
Unterlassungsanspruch
gemäß
§
Abs.
Verbindung
Abs.
Verstoßes
Buchpreisbindung
zusteht
.
1
.
Abs.
kann
Unterlassung
Anspruch
genommen
werden
Vorschriften
Buchpreisbindungsgesetzes
verstößt
.
Abs.
muss
Bücher
verlegt
importiert
Preis
Endpreis
Ausgabe
Buches
Verkauf
Letztabnehmer
festsetzen
geeigneter
Weise
veröffentlichen
.
§
muss
geschäftsmäßig
neue
Bücher
Letztabnehmer
verkauft
§
festgesetzten
Preis
einhalten
.
2
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Beklagte
habe
Vorschriften
Buchpreisbindung
verstoßen
.
Kauf
Internetseite
Fördervereins
befindlichen
hätten
Käufer
Verlag
festgesetzten
Endpreis
voller
Höhe
zahlen
.
Umstand
Beklagte
Förderverein
Verkäufe
"
Werbekostenerstattung
"
verspreche
später
auch
gewähre
ändere
.
3
.
Beurteilung
wendet
Revision
Erfolg
.
Beklagten
Förderverein
versprochene
gewährte
Kostenerstattung
Rahmen
Partnerprogramms
steht
Annahme
Wege
Saldierung
festzustellenden
Vermögensmehrung
Beklagten
Höhe
vollen
Endpreises
noch
liegt
unzulässige
Umgehung
Preisbindung
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Streitfall
Unterschreitung
gebundenen
Preises
angekündigt
gewährt
worden
ist
Internetseite
Fördervereins
vermittelten
Verkäufen
volle
gebundene
Kaufpreis
zahlen
war
.
hat
ferner
Recht
angenommen
Unterschreitung
gebundenen
Preises
auch
gesehen
werden
kann
Beklagte
Teil
Höhe
vereinnahmten
Kaufpreises
Provisionszahlung
Förderverein
versprochen
gewährt
hat
.
Revision
macht
geltend
Bezugspunkt
Prüfung
Verstoßes
Buchpreisbindung
sei
Senatsentscheidung
"
Gutscheinaktion
Buchankauf
Urteil
23
Juli
Vermögen
Buchhändlers
Verkauf
neuer
Bücher
Höhe
gebundenen
Preises
vermehrt
werde
.
ergebe
etwaige
finanzielle
Verkaufsförderungsmaßnahmen
unmittelbar
erfolgsabhängig
Buchverkauf
zusammenhingen
verboten
sein
könnten
.
Entscheidend
sei
derartiger
Maßnahmen
Vermögenssaldierung
Buchverkauf
Verkäufer
Vermögensmehrung
gebundenen
Buchpreis
ergebe
.
Streitfall
fehle
Vermögensmehrung
Seiten
Beklagten
.
Zwar
zahlten
isolierter
Betrachtung
jeweiligen
Käufer
Schulbücher
vollen
Kaufpreis
Beklagte
auch
vollständig
vereinnahme
.
Indessen
entstehe
Partnerprogramm
Beklagten
Käufen
Internetseite
Fördervereins
Gunsten
vorneherein
Provisionsanspruch
.
vermindere
Kaufpreisanspruch
Rahmen
treffenden
Saldierung
.
Minderung
könne
nur
dann
ausgeglichen
betrachtet
werden
Forderungsentstehung
Begleichen
Forderung
Verpflichtung
Schulförderverein
erfüllt
würde
entsprechend
werthaltige
Gegenleistung
Vereins
gegenüberstünde
.
fehle
Streitfall
.
Ansicht
Berufungsgerichts
erbringe
Förderverein
werthaltige
Vermittlungsleistung
Sinne
§
.
einmalige
Einrichtung
Links
Förderverein
verursache
auch
Beklagten
auszugleichendes
Vermögensopfer
Höhe
bis
zu
%
Kaufpreises
erworbenen
Bücher
.
stehe
Verkehrssitte
Gewährung
Vermittlungsprovisionen
Buchhändler
.
kann
zugestimmt
werden
.
Ansicht
Revision
folgt
Grundsatz
gebundene
Kaufpreis
vollständig
Vermögen
Buchhändlers
gelangen
muss
nur
Preisnachlässe
Letztabnehmer
auch
Vermögensabflüsse
Dritte
Verkaufsförderungsmaßnahmen
untersagt
sind
unmittelbar
erfolgsabhängig
Buchverkauf
zusammenhängen
.
Hinblick
Buchpreisbindungsgesetz
bezweckte
Regulierung
Preiswettbewerbs
Buchhandel
ist
Bezugspunkt
Prüfung
Verstoßes
Buchpreisbindung
Vermögen
Buchhändlers
Verkauf
neuer
Bücher
Höhe
gebundenen
Preises
vermehrt
wird
.
Gutscheinaktion
Buchankauf
.
Voraussetzung
ist
erfüllt
Letztverbraucher
Streitfall
Buchhändler
vollen
gebundenen
Preis
entrichtet
.
weitergehende
Prüfung
ist
nur
dann
erforderlich
Letztabnehmer
erbringende
Leistung
allein
Erfüllung
Geldschuld
besteht
Buchhändler
Letztverbraucher
erlaubt
Schuld
Teil
Einlösung
Letztverbraucher
zuvor
erworbenen
Gutscheins
erfüllen
.
Fall
kann
Unterschreitung
gebundenen
Preises
vorliegen
Buchhändler
Ausgabe
Gutscheins
entsprechende
Gegenleistung
zugeflossen
ist
vgl.
.
f.
f.
Gutscheinaktion
Buchankauf
.
ist
erforderlich
Wege
Gesamtsaldierung
Berücksichtigung
Wertes
Käufer
Erwerb
Gutscheins
erbrachten
Gegenleistung
prüfen
Vermögen
Buchhändlers
Verkauf
neuen
Buches
Höhe
gebundenen
Preises
vermehrt
worden
ist
.
.
Gutscheinaktion
Buchankauf
.
Fall
ist
vorliegend
jedoch
gegeben
.
vorstehenden
Grundsätzen
ist
Wert
Letztabnehmer
Erwerb
preisgebundenen
Buches
entrichtenden
-9-
leistung
maßgeblich
allein
Verhältnis
Buchhändler
Letztabnehmer
abzustellen
.
Buchhändler
Zusammenhang
Verkauf
aufgewendeten
Vertriebsaufwendungen
auch
Aufwendungen
gegebenenfalls
Vertrieb
eingeschaltete
Dritte
gehören
sind
Gesamtsaldierung
einzubeziehen
.
Sinn
Zweck
Buchpreisbindungsgesetztes
ist
Unterbindung
jedweden
Wettbewerbs
Einzelhandelsstufe
ausschließlich
Verhinderung
Preiswettbewerbs
Letztabnehmer
.
Andere
Wettbewerbsparameter
werden
auch
dann
berührt
Buchhändler
Kosten
verbunden
sind
.
So
bleibt
Buchhändler
Qualitätswettbewerb
unbenommen
etwa
Vorhalten
umfangreichen
Sortiments
Eröffnung
Online-Bestellmöglichkeiten
Gewährleistung
guten
Beratung
geschulte
Verkäufer
.
Ebenso
gebietet
Buchpreisbindung
Buchhändler
unternehmerischen
Handlungsfreiheit
Organisation
Vertriebs
Marketings
beschränken
auch
provisionspflichtige
Einschaltung
Dritter
gehört
vgl.
grundsätzlichen
Zulässigkeit
Gewährung
Vermittlungsprovisionen
Gesetzentwurf
Bundesregierung
BT-Drucks
.
Seite
.
Recht
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Beklagten
Förderverein
versprochene
gewährte
Kostenerstattung
Rahmen
Partnerprogramms
auch
unzulässige
Umgehung
Preisbindungsvorschriften
darstellt
.
Allerdings
ist
Umgehung
Buchpreisbindung
unzulässig
liegt
Kaufpreis
zwar
zunächst
Höhe
gemäß
§
festgesetzten
Endpreises
vereinnahmt
wird
Letztabnehmer
wirtschaftlichen
Gesamtbetrachtung
vgl.
.
Gutscheinaktion
Buchankauf
aber
ganz
teilweise
wieder
stattet
wird
gekoppelt
Erwerb
preisgebundenen
Erzeugnisses
Vorteile
gewährt
werden
Erwerb
wirtschaftlich
günstiger
erscheinen
lassen
vgl.
arzneimittelrechtlichen
Preisbindung
Urteil
9
.
September
.
DANKESCHÖN
.
Fällen
hat
Verkäufer
Endpreis
zwar
zunächst
erhalten
wirtschaftlichen
Ergebnis
aber
Sinne
§
Satz
"
eingehalten
"
.
Auslegung
ist
Zweck
Buchpreisbindung
geboten
Festsetzung
verbindlicher
Preise
Verkauf
Letztabnehmer
umfangreiches
breiten
Öffentlichkeit
zugängliches
Buchangebot
großen
Zahl
Verkaufsstellen
sichern
.
Zweck
kann
nur
erreicht
werden
Unterschreitungen
gebundenen
Preises
wirksam
verhindert
werden
.
Gutscheinaktion
Buchankauf
.
Grundsätzen
folgt
beispielsweise
Provisionen
Verkäufer
Dritten
Vermittlung
Verkäufen
Letztabnehmern
gewährt
Letztabnehmer
weitergegeben
werden
dürfen
vgl.
Gesetzentwurf
Bundesregierung
BT-Drucks
.
Seite
.
Maßstäben
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
.
hat
Umgehung
Preisbindungsvorschriften
Begründung
abgelehnt
sei
erkennen
Beklagte
Letztabnehmern
Vorteile
gewährt
habe
Buchpreisbindung
Einklang
stünden
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
ideelle
immaterielle
Vorteile
etwa
Vermittlung
Gefühls
Gutes
getan
haben
rechtlich
erheblich
sind
Preisbindungsvorschriften
nur
Gewährung
geldwerter
wirtschaftlich
fassbarer
Vorteile
angewendet
werden
könnten
.
zutreffende
Beurteilung
werden
Revision
ben
.
Revision
geht
vielmehr
ebenfalls
nur
Gewährung
wirtschaftlicher
Vorteile
Endabnehmer
Verstoß
Buchpreisbindung
begründen
kann
.
Berufungsgericht
hat
ferner
angenommen
Prüfung
Umgehung
Buchpreisbindung
Letztabnehmer
zugewandten
wirtschaftlichen
Vorteile
Betracht
bleiben
wirtschaftlich
Gewicht
fallen
.
folge
§
Abs.
Nr.
Ausdruck
kommenden
Wertung
Gesetzgebers
.
Beurteilung
ist
ebenfalls
frei
Rechtsfehlern
.
Abs.
Nr.
verletzt
Letztverkäufer
Pflicht
§
anlässlich
Verkaufs
Buches
Waren
geringem
Wert
Waren
Hinblick
Wert
gekauften
Buches
wirtschaftlich
Gewicht
fallen
abgibt
.
Ausnahmevorschrift
ist
gesetzgeberische
Wertung
entnehmen
Buchpreisbindung
unterbindende
Preiswettbewerb
könne
nur
Letztabnehmer
zugutekommenden
Vorteile
betroffen
sein
wirtschaftlich
so
erheblich
sind
Preis
bezogene
Kaufentscheidung
relevanter
Weise
beeinflussen
können
.
Ausgehend
rechtlichen
Maßstäben
hat
Berufungsgericht
ausgeschlossen
Elternteil
anderer
Käufer
Schulbuches
Beklagten
hinreichend
erheblichen
wirtschaftlichen
Vorteil
erhalte
.
Beklagten
Förderverein
geleisstete
komme
ersichtlich
Gesamtheit
Schülerschaft
zugute
so
geldwerte
Vorteil
Letztabnehmer
Kind
weitergegeben
werde
Chance
beschränke
Guthaben
partizipieren
.
Chance
beziehe
dend
geringen
Bruchteil
Werbekostenerstattung
.
sei
berücksichtigen
Höchstsatz
Werbekostenerstattung
%
Partnerprogramm
Beklagte
erst
unwahrscheinlich
hohen
Zahl
monatlichen
Buchverkäufen
erreicht
sei
.
Wesentlichen
tatrichterlichem
Gebiet
liegende
Beurteilung
hält
Angriffen
Revision
stand
.
Revision
geltend
macht
komme
mathematisch
exakten
Anteil
einzelnen
Endabnehmers
Provision
Wirkung
Sinn
Verkaufsfördermodells
Beklagten
Bündelung
Synergieeffekten
allgemeine
Qualitätssteigerung
Schule
erreichen
Kindern
"
Gutes
tun
"
hat
Rechtsfehler
Berufungsgerichts
dargelegt
.
versucht
lediglich
tatrichterlichen
Würdigung
eigene
Sicht
Dinge
entgegenzusetzen
.
kann
Revisionsinstanz
Erfolg
haben
.
kommt
Revision
Sache
Einhaltung
Buchpreisbindung
allein
erhebliche
Erlangung
unerheblichen
wirtschaftlich
messbaren
Vorteilen
abstellt
.
Motivation
gemeinsam
anderen
Eltern
Qualität
schulischen
Ausstattung
erhöhen
Weise
Kinder
tun
richtet
Erlangung
ideeller
Preiswettbewerb
betreffender
Vorteile
.
sind
Blick
Buchpreisbindung
ebenso
unerheblich
beispielsweise
Wunsch
Letztabnehmers
Kaufentscheidung
örtliche
Buchhandlung
unterstützen
Buchkauf
Museumsshop
Museum
helfen
.
Berufungsgericht
hat
ferner
angenommen
bestehe
Buchkäufer
Förderverein
auch
Näheverhältnis
dergestalt
Förderverein
gewährte
Zuwendung
wirtschaftlich
Vorteil
Käufers
angesehen
werden
könnte
.
Mitgliedschaft
Interessenvertretung
begründeten
Näheverhältnis
Käufer
Dritten
sei
wirtschaftlicher
Vorteil
Vermögen
Letztabnehmers
verbunden
.
Käufer
erspare
auch
eigenen
finanziellen
Aufwendungen
Spende
Förderverein
.
Buchkäufer
sehe
Spende
Förderverein
gezwungen
.
rechtsfehlerfreie
Beurteilung
wendet
Revision
Erfolg
Internetseite
Fördervereins
angesprochenen
Vereinsmitglieder
hätten
formaljuristischen
Trennung
juristischer
Person
Interesse
konstituierte
Personenmehrheit
wirtschaftlich
profitiere
.
Bestellungen
Beklagten
erzielten
Provisionen
solle
nämlich
gemeinsam
verfolgte
Vereinszweck
Kindern
Vorteile
zukommen
lassen
gefördert
werden
.
hat
Revision
Rechtsfehler
Berufungsgerichts
dargelegt
stellt
Sache
wiederum
Buchpreisbindung
unerhebliche
Motivation
Letztabnehmer
ideelle
Vorteile
erlangen
.
Revision
macht
geltend
Interesse
Vereinsmitglieder
Vermögensmehrung
"
"
juristischen
Person
gehe
eigenes
Vermögensinteresse
auch
dann
Streitfall
Ausschüttungen
Gewinnanteilen
sonstige
Ausschüttungen
Satzung
vorgesehen
seien
.
Auflösung
Vereins
falle
§
Abs.
Vermögen
gegebenenfalls
Mitgliedern
.
kann
Revision
bereits
Erfolg
haben
Vermögen
Fördervereins
gemäß
§
Satzung
Falle
Auflösung
Vereins
D.Schule
zufällt
.
Übrigen
ist
Annahme
Revision
Mitglieder
würden
Buchbestellung
Rahmen
Partnerprogramms
Beklagten
Aussicht
leiten
lassen
Falle
eventuellen
Auflösung
Vereins
Genuss
erstattung
gemehrten
Vereinsvermögens
kommen
spekulativ
Lebenserfahrung
Einklang
bringen
.
II
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerfrei
angenommen
Kläger
Unterlassungsanspruch
gemäß
§
Nr.
aF
Verbindung
§
Abs.
aF
zusteht
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
sei
ersichtlich
beanstandete
Verhalten
Beklagten
Fähigkeit
Eltern
Treffen
informierten
Entscheidung
unlauter
beeinträchtigt
werde
hält
Zeitpunkt
Zuwiderhandlung
Jahre
geltenden
Recht
§
Abs.
§
Nr.
aF
auch
Zeit
Entscheidung
21
Juli
maßgeblichen
neuen
Recht
§
Abs.
§
Satz
Nr.
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Kläger
geltend
gemachten
Unterlassungsanspruch
Wiederholungsgefahr
stützt
ist
Klage
nur
begründet
beanstandete
Verhalten
Beklagten
Zeitpunkt
Vornahme
rechtswidrig
war
auch
Zeitpunkt
Entscheidung
Revisionsinstanz
rechtswidrig
ist
.
.
;
vgl.
nur
Urteil
4
.
Februar
.
.
beanstandeten
Verhalten
Jahr
Entscheidung
Revisionsinstanz
21
Juli
ist
Streitfall
maßgebliche
Recht
Wirkung
10
.
Dezember
Zweite
Gesetz
Änderung
Gesetzes
unlauteren
Wettbewerb
.
S.
novelliert
worden
.
ist
§
Nr.
geregelte
Tatbestand
unlauteren
Beeinflussung
Entscheidungsfreiheit
Verbrauchers
sonstigen
Marktteilnehmers
neu
geschaffene
Bestimmung
§
überführt
Regelungen
aggressive
Geschäftspraktiken
gemäß
Art
.
Richtlinie
2005/29/EG
unlautere
Geschäftspraktiken
neu
gefasst
worden
.
Beurteilung
Streitfalls
maßgebliche
Änderung
Rechtslage
folgt
hieraus
jedoch
.
Rechtsprechung
Senats
war
bereits
§
Nr.
aF
unionsrechtskonform
dahingehend
auszulegen
Beeinträchtigung
Entscheidungsfreiheit
Verbraucher
Sinne
§
Nr.
nur
dann
vorliegt
Handelnde
Freiheit
Art
.
Richtlinie
2005/29/EG
Belästigung
Nötigung
unzulässige
Beeinflussung
Sinne
Art
.
Buchst
.
Richtlinie
erheblich
beeinträchtigt
vgl.
Urteil
3
.
März
.
Kreditkartenübersendung
;
Urteil
3
.
April
.
Zeugnisaktion
;
Urteil
19
.
März
.
Schufa-Hinweis
;
Urteil
21
.
April
.
Lebens-Kost
.
2
.
Streitfall
allein
Betracht
kommende
unzulässige
Beeinflussung
Verhaltensfreiheit
Verbrauchers
sonstigen
Marktteilnehmers
ist
erforderlich
Unternehmer
Machtposition
Verbraucher
sonstigen
Marktteilnehmer
Ausübung
Druck
auch
Anwendung
Androhung
körperlicher
Gewalt
Weise
ausnutzt
Fähigkeit
Verbrauchers
sonstigen
Marktteilnehmers
informierten
Entscheidung
wesentlich
einschränkt
Art
.
Buchst
.
Verbindung
Art
.
Richtlinie
;
Abs.
Satz
.
Beeinträchtigung
Entscheidungsfreiheit
fehlen
Streitfall
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
hinreichende
Anhaltspunkte
.
Revision
macht
geltend
Eltern
werde
Streitfall
suggeriert
gesetzlichen
Pflicht
elterlichen
Sorge
Kauf
Beklagten
besser
nachzukommen
.
sei
elterlicher
Sicht
anderweitigen
Kaufentscheidung
unterbliebene
Förderung
eigenen
Kindes
verbunden
.
hat
Revision
Rechtsfehler
Berufungsgerichts
dargelegt
.
Berufungsgericht
hat
Gesichtspunkt
gewürdigt
.
hat
angenommen
unlautere
Druckausübung
liege
Umstand
Kauf
anderen
Buchhändler
Förderung
eigenen
Kindes
unterbleibe
.
finanzielle
Unterstützung
Förderung
eigenen
Kindes
sei
erkennbar
so
geringfügig
Eltern
durchaus
Lage
seien
Kaufentscheidung
auch
Aspekte
berücksichtigen
Kauf
Beklagten
Kauf
anderen
Buchhändler
sprächen
.
tatrichterliche
Würdigung
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
Berufungsgericht
hat
ferner
rechtsfehlerfrei
verneint
Partnerprogramm
Beklagten
Unlauterkeit
führender
Gruppenzwang
verbunden
ist
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
könne
festgestellt
werden
beanstandete
Verhalten
Beklagten
Gruppenzwang
ausgeübt
werde
.
Kauf
beanstandeten
Link
Internetseite
Fördervereins
bleibe
anonym
Förderverein
erfahre
Namen
Vertragspartner
Beklagten
Geschäften
Entgelt
erhalte
.
erfahre
Eltern
Schulbücher
gekauft
hätten
könnten
Entscheidung
treffen
Bücher
anderen
Händler
kaufen
befürchten
müssen
anderen
Eltern
rechtfertigen
müssen
bloßgestellt
werden
.
Solidaritätsdruck
entziehen
wolle
könne
tun
Ansehensverlust
ähnliche
Nachteile
Kauf
nehmen
müssen
.
tatrichterlichem
Gebiet
liegende
benserfahrung
Einklang
stehende
Beurteilung
wendet
Revision
Erfolg
.
geltend
macht
Eltern
Kauf
Beklagten
Link
Schulvereins
entschieden
drohe
Vorwurf
unsolidarisch
Schulgemeinschaft
gar
gleichgültig
Förderung
Kindes
verhalten
legt
Rechtsfehler
Berufungsgerichts
wertet
festgestellten
Sachverhalt
lediglich
anders
Tatgericht
.
weitere
Einwand
Revision
selbst
jeweilige
Kaufentscheidung
Internet
weiteres
sichtbar
sei
so
bestehe
immerhin
technische
Möglichkeit
IP-Nummer
Computers
Identifizierung
Käufer
vorzunehmen
ist
bereits
unerheblich
neuen
Sachvortrag
stützt
Revisionsinstanz
grundsätzlich
ausgeschlossen
ist
§
Abs.
.
Revision
legt
Berufungsgericht
entsprechenden
Vortrag
Beklagten
verfahrensfehlerhaft
übergangen
hat
.
Gleiches
gilt
Hinblick
Einwand
Revision
Gruppendruck
sei
Vereinsstruktur
anzunehmen
Vorwurf
unsolidarischen
Verhaltens
jedenfalls
persönlichen
Gespräch
Eltern
Kindern
untereinander
drohe
.
Revision
macht
schließlich
geltend
besonderen
Fall
bundener
Bücher
bestehe
unsachliche
Beeinflussung
bereits
Umstand
Sicht
Eltern
Rahmen
Kaufs
Beklagten
"
Mehr
"
Vergleich
anderen
Buchhändlern
offeriert
werde
.
preisgebundenen
Produkten
sei
Beeinflussung
Kaufentscheidung
Kostengesichtspunkte
gesetzlichen
Wertung
Buchpreisbindungsgesetzes
unzulässig
.
Auch
kann
Revision
Erfolg
haben
.
Sinn
Zweck
Buchpreisbindungsgesetztes
ist
Unterbindung
jedweden
Wettbewerbs
Einzelhandelsstufe
ausschließlich
Verhinderung
Preiswettbewerbs
Letztabnehmer
.
Streitfall
fehlt
jedoch
gerade
entsprechenden
Verstoß
Buchpreisbindung
.
ist
Revision
Klägers
Kostenfolge
§
Abs.
zurückzuweisen
.
Büscher
Schwonke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
KG
Entscheidung