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2449 lines
22 KiB

NAMEN
Verkündet
:
28
.
Mai
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Nr.
lit
.
wettbewerbliche
Eigenart
Erzeugnisses
hängt
Gesamteindruck
konkrete
Ausgestaltung
bestimmte
Merkmale
jeweiligen
Erzeugnisses
vermitteln
.
kann
Gestaltungsmerkmale
verstärkt
begründet
werden
genommen
geeignet
sind
Verkehr
Herkunft
Erzeugnisses
bestimmten
Unternehmen
hinzuweisen
.
Übernahme
Merkmalen
Erzeugnisses
freizuhaltenden
Stand
Technik
angehören
angemessenen
Lösung
technischen
Aufgabe
dienen
kann
wettbewerbsrechtlich
unlauter
sein
hervorgerufene
Gefahr
Herkunftstäuschung
zumutbare
Maßnahmen
vermeiden
ist
.
Urteil
28
.
Mai
OLG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
28
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
23
.
Juni
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
vertreibt
Bezeichnung
Holz
gefertigte
Laufräder
Kinder
.
begann
Jahr
Verkauf
nachfolgend
abgebildeten
Modells
.
Modell
entspricht
Geschäftsführer
Klägerin
Priorität
22
.
Mai
eingetragenen
nalen
Geschmacksmuster
DM
.
hat
Klägerin
ausschließlichen
Nutzungsrechte
Geschmacksmuster
eingeräumt
.
Jahr
brachte
Klägerin
Modell
Markt
.
Modell
wurde
Jahr
Design-Preis
verliehen
.
Oktober
liefert
nachfolgend
abgebildete
Laufrad
roten
Lenkergummigriffen
farblich
abgestimmtem
Sattelbezug
.
Jahren
brachte
Klägerin
weitere
Modelle
.
Laufrädern
hat
Oktober
Umsatz
rund
Mio.
erzielt
;
entfallen
etwa
Mio.
Modell
.
Beklagte
vertreibt
Bezeichnung
bykie
gleichfalls
Holz
gefertigtes
Laufrad
Kinder
.
nachfolgend
abgebildete
wurde
frühestens
November
erstmals
deutschen
Supermärkten
nämlich
REWE-Gruppe
gehörenden
Penny-Märkten
Kauf
angeboten
.
Laufrad
Klägerin
Laufrad
bykie
Beklagten
sind
nachfolgenden
Abbildung
gegenübergestellt
:
Klägerin
hält
Holzlaufrad
bykie
unzulässige
Nachahmung
eingetragenen
Geschmacksmusters
wettbewerbsrechtlich
unlautere
Nachahmung
Modells
.
hat
Beklagte
Unterlassung
Auskunftserteilung
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Erstattung
Anwaltskosten
Anspruch
genommen
.
Beklagte
Streithelfer
Patentanwälte
Gestaltung
Modells
bykie
beraten
haben
sind
entgegengetreten
.
Landgericht
hat
Beklagte
geringen
Teil
Anwaltskosten
antragsgemäß
verurteilt
.
Berufungsgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Beklagte
Streithelfer
beantragen
erstrebt
Klägerin
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
angenommen
Klage
sei
Gesichtspunkt
ergänzenden
wettbewerbsrechtlichen
Leistungsschutzes
noch
eingetragenen
Geschmacksmuster
begründet
.
hat
ausgeführt
:
Laufrad
bykie
stelle
Nachahmung
Laufrads
vermeidbare
Täuschung
Abnehmer
betriebliche
Herkunft
herbeiführe
.
Laufrad
habe
allerdings
wettbewerbliche
Eigenart
.
Insbesondere
präge
Gestaltung
Holzrahmens
vorn
rundlichen
hinten
spitz
zulaufenden
Rahmenhälften
vorn
Öffnung
Gabelkopfes
träten
hinten
schräg
unten
Richtung
Hinterachse
verliefen
Gesamteindruck
.
nachgeahmte
Erzeugnis
habe
maßgeblichen
Verkehrskreisen
auch
gewisse
Bekanntheit
erreicht
.
sei
Verkaufsstückzahlen
Umsätze
auszugehen
.
Laufrad
bykie
ahme
Laufrad
jedoch
Weise
Herkunftstäuschungen
komme
.
übernommenen
Gestaltungsmerkmale
seien
geeignet
Herkunft
bestimmten
Unternehmen
hinzuweisen
.
maßgebliche
Gesamteindruck
wettbewerbliche
Eigenart
würden
Gestaltung
Holzrahmens
bedingt
.
Modell
Klägerin
vermittle
Eindruck
Tempo
Rasanz
;
Ausgestaltung
habe
Gedanke
Luftwiderstand
gering
halten
Rolle
gespielt
.
wirke
Rahmen
Laufrads
Beklagten
eher
verspielt
verschnörkelt
abwechselnd
breiter
wieder
schmaler
werde
.
Hinterrad
ende
fast
spitz
breiten
Rundung
Betrachter
Zusammenhang
Befestigungsschraube
Eindruck
Tierkopfes
vermittle
.
maßen
identischer
Nachbau
wettbewerblich
eigenartigen
Bestandteilen
sei
festzustellen
.
Klageschrift
angeführten
Ansprüche
Geschmacksmuster
sei
Klägerin
zweitinstanzlich
mehr
zurückgekommen
.
Ansprüche
schieden
Muster
zugrunde
liegende
Modell
Laufrad
bykie
noch
größeren
gestalterischen
Abstand
aufweise
Modell
.
II
.
Beurteilung
gerichtete
Revision
Klägerin
hat
folg
.
1
.
Erwägungen
Berufungsgericht
ergänzenden
wettbewerbsrechtlichen
Leistungsschutz
gestützten
Ansprüche
verneint
hat
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
maßgeblichen
Rechtsgrundlagen
ist
Unterlassungsanspruch
einerseits
Ansprüchen
Auskunftserteilung
Schadensersatz
andererseits
unterscheiden
.
Zukunft
gerichtete
Unterlassungsbegehren
Klägerin
sind
Bestimmungen
Gesetzes
unlauteren
Wettbewerb
Fassung
30
.
Dezember
Kraft
getretenen
Ersten
Gesetzes
Änderung
Gesetzes
unlauteren
Wettbewerb
22
.
Dezember
.
S.
;
Folgenden
:
anzuwenden
.
Wiederholungsgefahr
gestützte
Unterlassungsanspruch
besteht
allerdings
nur
beanstandete
Verhalten
Beklagten
auch
Zeit
Begehung
also
Zeit
Angebots
bykie
frühestens
November
8
Juli
Kraft
getretenen
Fassung
Gesetzes
unlauteren
Wettbewerb
3
Juli
.
S.
;
Folgenden
wettbewerbswidrig
war
.
kommt
Frage
Klägerin
-9-
anspruch
Hilfsanspruch
Durchsetzung
Auskunftsanspruch
zusteht
Zeit
beanstandeten
Handlungen
geltende
Recht
.
.
;
vgl.
nur
.
.
Gebäckpresse
.
Beurteilung
Streitfalls
maßgebliche
Änderung
Rechtslage
ist
allerdings
eingetreten
so
Folgenden
altem
neuem
Recht
unterschieden
werden
braucht
.
Änderungen
§
Abs.
Nr.
§
sind
Streitfall
Bedeutung
;
beanstandete
Verhalten
Beklagten
ist
Wettbewerbshandlung
§
Abs.
Nr.
§
auch
geschäftliche
Handlung
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
.
Voraussetzungen
Unterlassungsanspruchs
§
Abs.
Schadensersatzanspruchs
Satz
sind
gleich
geblieben
.
Vorschrift
§
Nr.
ergänzenden
wettbewerbsrechtlichen
Leistungsschutz
gilt
ebenfalls
unverändert
.
Richtlinie
2005/29/EG
unlautere
Geschäftspraktiken
steht
Anwendung
§
Nr.
vgl.
.
.
bezweckt
zwar
vollständige
Angleichung
Rechts
Mitgliedstaaten
unlautere
Geschäftspraktiken
lässt
Anwendungsbereich
ausdrücklich
genannten
Ausnahmen
abgesehen
mildere
noch
strengere
nationale
Regelungen
.
erfasst
jedoch
nur
unlautere
Geschäftspraktiken
wirtschaftlichen
Interessen
Verbrauchern
beeinträchtigen
Art
.
Art
.
Abs.
Richtlinie
.
entsprechend
bezwecken
Tatbestände
Richtlinie
jedenfalls
auch
Vertrieb
Produktnachahmungen
erfassen
Art
.
Abs.
lit
.
kommerzielle
Herkunft
Art
.
Abs.
lit
.
Nr.
Anhangs
ebenso
Regelungen
umsetzenden
Bestimmungen
§
Abs.
Satz
Nr.
triebliche
Herkunft
§
Abs.
Nr.
Anhangs
§
Abs.
Verbraucherschutz
.
Ansprüche
ergänzendem
wettbewerbsrechtlichem
Leistungsschutz
§
Nr.
lit
.
unlauteres
Nachahmen
dienen
vorrangig
Schutz
individuellen
Leistung
Herstellers
Interesse
Allgemeinheit
unverfälschten
Wettbewerb
.
.
Gartenliege
.
liegt
Vorschrift
§
Nr.
Anwendungsbereichs
Richtlinie
bleibt
unberührt
vgl.
Begründung
Entwurf
Ersten
Gesetzes
Änderung
Gesetzes
unlauteren
Wettbewerb
BT-Drucks
.
S.
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Ansprüche
ergänzendem
wettbewerbsrechtlichen
Leistungsschutz
Verwertung
fremden
Leistungsergebnisses
unabhängig
Bestehen
Ansprüchen
Geschmacksmusterrecht
gegeben
sein
können
besondere
Begleitumstände
vorliegen
sondergesetzlichen
Tatbestands
liegen
.
Klägerin
begründet
wettbewerbsrechtlichen
Anspruch
Beklagte
Merkmale
Laufrads
übernommen
habe
wettbewerbliche
Eigenart
begründen
Abnehmer
betriebliche
Herkunft
Laufrads
bykie
vermeidbarer
Weise
getäuscht
habe
.
macht
Begleitumstände
geltend
Schutzbereich
Geschmacksmusterrechts
fallen
vgl.
Urt
.
21.2.2002
Blendsegel
;
Urt
.
Pflegebett
;
.
.
Baugruppe
;
vgl.
Verhältnis
ergänzenden
wettbewerbsrechtlichen
Leistungsschutzes
Gemeinschaftsgeschmacksmusterschutz
.
.
Jeans
;
.
19.1.2006
.
Jeans
;
.
Gebäckpresse
;
Markenschutz
.
21.9.2006
.
Stufenleitern
;
Urt
.
.
Rillenkoffer
.
Waren
Dienstleistungen
anbietet
Nachahmung
Waren
Dienstleistungen
Mitbewerbers
darstellen
handelt
§
Nr.
lit
.
unlauter
vermeidbare
Täuschung
Abnehmer
betriebliche
Herkunft
herbeiführt
.
Bestimmung
§
Nr.
ist
ergänzende
wettbewerbsrechtliche
Leistungsschutz
lediglich
gesetzlich
geregelt
aber
inhaltlich
geändert
worden
so
Rechtsprechung
entwickelten
Grundsätze
weiterhin
gelten
vgl.
.
28.10.2004
Puppenausstattungen
;
Urt
.
11.1.2007
.
Handtaschen
;
.
Rillenkoffer
;
.
.
;
.
Gebäckpresse
.
kann
Vertrieb
nachahmenden
Erzeugnisses
wettbewerbswidrig
sein
nachgeahmte
Produkt
wettbewerbliche
Eigenart
verfügt
besondere
Umstände
hinzutreten
Nachahmung
unlauter
erscheinen
lassen
.
So
verhält
Nachahmung
geeignet
ist
Herkunftstäuschung
hervorzurufen
Nachahmer
geeignete
zumutbare
Maßnahmen
Vermeidung
Herkunftstäuschung
unterlässt
.
besteht
Wechselwirkung
Grad
wettbewerblichen
Eigenart
Art
Weise
Intensität
Übernahme
besonderen
wettbewerblichen
Umständen
so
größeren
wettbewerblichen
höheren
Grad
Übernahme
geringere
Anforderungen
besonderen
Umstände
stellen
sind
Wettbewerbswidrigkeit
Nachahmung
begründen
umgekehrt
.
.
;
vgl.
nur
.
Gebäckpresse
.
Grundsätzen
ist
auch
Berufungsgericht
ausgegangen
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerfrei
angenommen
Klägerin
wettbewerbliche
Eigenart
verfügt
.
Erzeugnis
besitzt
wettbewerbliche
Eigenart
konkrete
Ausgestaltung
bestimmte
Merkmale
geeignet
sind
interessierten
Verkehrskreise
betriebliche
Herkunft
Besonderheiten
hinzuweisen
.
.
;
vgl.
nur
.
.
Berufungsgericht
hat
Revision
insoweit
unbeanstandet
insbesondere
Gestaltung
Holzrahmens
Merkmal
Laufrads
gesehen
wettbewerbliche
Eigenart
verleiht
.
hat
ausgeführt
Gestaltung
Holzrahmens
vorne
rundlichen
hinten
spitz
zulaufenden
Rahmenhälften
vorne
Öffnung
Gabelkopfes
träten
hinten
schräg
unten
Richtung
Hinterachse
verliefen
präge
Gesamteindruck
Laufrads
.
Rahmenhälften
vermittelten
Betrachter
Lenker
Hinterrad
immer
schmaler
würden
Eindruck
Schnelligkeit
noch
verstärkt
werde
gebogene
Sattel
tieferliegender
Sitzfläche
nachfolgende
Schmutzabweiser
schwingende
Linie
bildeten
.
Darstellung
Revision
hat
Berufungsgericht
berücksichtigt
Laufrad
Klägerin
nur
Rahmen
auch
flächige
Lenkergabel
Durchtrittsöffnung
charakteristisch
ist
Bereich
aneinanderliegenden
vorn
rundlichen
Rahmenhälften
hindurchtreten
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
auch
Gestaltung
Gabelkopfes
könne
wettbewerbliche
Eigenart
Laufrads
Klägerin
begründen
auch
wichtige
Funktion
zukomme
völliges
Versteuern
verhindern
.
Revisionserwiderung
macht
vergeblich
geltend
Nutzung
allein
technischen
Prinzips
Gabelkopf
vorne
hindurchragenden
Rahmens
starkes
Einschlagen
Lenkers
verhindert
werde
könne
Beklagten
selbst
dann
untersagt
werden
andere
Möglichkeiten
gebe
Ziel
erreichen
.
ergänzende
Leistungsschutz
technische
Erzeugnisse
sei
beschränkt
nur
technisch
notwendige
auch
angemessene
technische
Lösungen
Ablauf
bestehender
Sonderschutzrechte
frei
wählbar
seien
.
Technisch
notwendige
Merkmale
also
Merkmale
gleichartigen
Erzeugnissen
technischen
Gründen
zwingend
verwendet
werden
müssen
können
allerdings
Rechtsgründen
wettbewerbliche
Eigenart
begründen
.
Übernahme
mehr
Sonderrechtsschutz
Gestaltungsmerkmale
ist
Rücksicht
Grundsatz
Freiheit
Standes
Technik
wettbewerbsrechtlich
beanstanden
.
können
Merkmale
zwar
technisch
bedingt
frei
wählbar
austauschbar
sind
Erzeugnis
wettbewerbliche
Eigenart
verleihen
.
7.2.2002
Bremszangen
;
Pflegebett
;
.
Handtuchklemmen
;
.
Stufenleitern
;
.
Gartenliege
;
.
Baugruppe
.
Übernahme
ger
Gestaltungsmerkmale
ist
auch
anders
Revisionserwiderung
wohl
meint
wettbewerbsrechtlich
stets
zulässig
.
Übernahme
Merkmalen
freizuhaltenden
Stand
Technik
angehören
Berücksichtigung
Gebrauchszwecks
Verkäuflichkeit
Ware
Verbrauchererwartung
angemessenen
Lösung
technischen
Aufgabe
dienen
kann
zwar
grundsätzlich
wettbewerbsrechtlich
unlauter
angesehen
werden
Bremszangen
;
Handtuchklemmen
;
.
Gartenliege
.
gilt
aber
nur
Übernahme
Merkmale
hervorgerufene
Gefahr
Herkunftstäuschung
zumutbare
Maßnahmen
vermeiden
ist
.
12.7.2001
Laubhefter
;
Pflegebett
;
.
Stufenleitern
.
Parteien
beanstandeten
Feststellungen
Berufungsgerichts
ist
Laufrad
gewählte
Gestaltung
Gabelkopfes
technisch
zwingend
notwendig
starkes
Einschlagen
Lenkers
verhindern
.
vorgelegten
Modelle
wettbewerblichen
Umfelds
zeigen
vielmehr
auch
zahlreiche
andere
technische
Lösungen
gibt
.
Gestaltung
Gabelkopfes
kann
wettbewerblichen
Eigenart
Laufrads
Klägerin
beitragen
.
Erfolg
wendet
Revision
Annahme
Berufungsgerichts
Klägerin
werde
bykie
Beklagten
Weise
nachgeahmt
vermeidbaren
Herkunftstäuschungen
komme
.
tatrichterliche
Beurteilung
Angebot
nachahmenden
Ware
Dienstleistung
Täuschung
Abnehmer
betriebliche
Herkunft
herbeiführt
ist
Revisionsinstanz
nur
prüfen
Tatrichter
zutreffenden
rechtlichen
Voraussetzungen
ausgegangen
ist
Sachvortrag
umfassend
berücksichtigt
hat
Verstöße
Denkgesetze
Erfahrungssätze
vorliegen
vgl.
.
Handtaschen
.
Fehler
liegen
hier
.
Berufungsgericht
hat
Grad
wettbewerblichen
Eigenart
Laufrads
Klägerin
auch
Intensität
Übernahme
wettbewerbliche
Eigenart
Klägerin
begründenden
Merkmale
Laufrad
Beklagten
rechtsfehlerhaft
bestimmt
.
fehlt
Beurteilung
Gefahr
Herkunftstäuschung
bestehe
Grundlage
.
Berufungsgericht
hat
Grad
wettbewerblichen
Eigenart
Laufrads
Klägerin
zutreffend
bestimmt
.
Berufungsgericht
ist
zwar
Recht
ausgegangen
Bestimmung
Grades
wettbewerblichen
Eigenart
Gesamteindruck
nachgeahmten
Erzeugnisses
abzustellen
ist
.
Revision
rügt
jedoch
Erfolg
Berufungsgericht
Beurteilung
tatsächlich
Gesamteindruck
Laufrads
abgestellt
lediglich
mitprägende
Gestaltungselemente
herausgegriffen
wesentliche
Gestaltungselemente
Acht
gelassen
hat
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
maßgebliche
Gesamteindruck
wettbewerbliche
Eigenart
Laufrads
würden
ausschlaggebend
Gestaltung
Holzrahmens
geprägt
.
Laufrädern
bykie
übereinstimmende
Form
Rahmens
unten
verjüngenden
Sattelstütze
fast
identische
Form
Schmutzabweisers
Sattel
jeweils
vollflächigen
Holzfelgen
gleichartige
Farbgebung
Lenkergummigriffen
Sattelbezug
hat
Berufungsgericht
anders
Landgericht
ganz
bewusst
Bestimmung
wettbewerblichen
Eigenart
herangezogen
.
hat
Berufungsgericht
wesentliche
Besonderheiten
Klagemodell
Ganzes
ausmachen
Blick
genommen
.
hat
berücksichtigt
Gesamteindruck
Erzeugnisses
Gestaltungsmerkmale
bestimmt
mitbestimmt
werden
kann
genommen
geeignet
sind
Verkehr
Herkunft
bestimmten
Unternehmen
hinzuweisen
.
Derartige
Gestaltungsmerkmale
können
Zusammenwirken
wettbewerbliche
Eigenart
verstärken
begründen
Gesamteindruck
abhängt
konkrete
Ausgestaltung
bestimmte
Merkmale
jeweiligen
Erzeugnisses
vermitteln
.
Revision
rügt
weiter
Erfolg
Berufungsgericht
habe
Feststellungen
Landgerichts
Vorbringen
Klägerin
Bekanntheit
Laufräder
Klägerin
erschöpfend
berücksichtigt
.
Bekanntheit
nachgeahmten
Produkts
ist
Frage
vermeidbaren
Herkunftstäuschung
Gesichtspunkten
Bedeutung
:
setzt
Gefahr
Täuschung
betriebliche
Herkunft
nachgeahmten
Erzeugnisses
Original
Nachahmung
nebeneinander
vertrieben
werden
Verkehr
Produkte
unmittelbar
miteinander
vergleichen
kann
voraus
nachgeahmte
Erzeugnis
gewisse
Bekanntheit
unerheblichen
Teilen
angesprochenen
Verkehrskreise
erlangt
hat
;
insoweit
genügt
bereits
Bekanntheit
Gefahr
Herkunftstäuschung
noch
relevantem
Umfang
ergeben
kann
Nachahmungen
vertrieben
werden
Handtuchklemmen
;
.
Jeans
;
.
Stufenleitern
;
.
Gartenliege
;
.
Gebäckpresse
.
Berufungsgericht
hat
Revision
insoweit
unbeanstandet
angenommen
Laufrad
Klägerin
habe
Annahme
vermeidbaren
Herkunftstäuschung
erforderliche
Bekanntheit
maßgeblichen
Verkehrskreisen
erlangt
.
kann
Grad
wettbewerblichen
Eigenart
Erzeugnisses
tatsächliche
Bekanntheit
Verkehr
verstärkt
werden
.
Wärme
Leben
;
Urt
.
Messerkennzeichnung
;
Pflegebett
;
Puppenausstattungen
;
Handtuchklemmen
;
.
Gartenliege
.
Revision
rügt
Recht
Berufungsgericht
berücksichtigt
insoweit
Feststellungen
Landgerichts
Vorbringen
Klägerin
Bekanntheit
Laufräder
auseinandergesetzt
hat
.
Landgericht
Berufungsgericht
Beweiswürdigung
Bekanntheit
Laufrads
ausdrücklich
angeschlossen
hat
hat
Laufrad
eingehender
Begründung
nur
gewisse
beachtliche
Bekanntheit
zugebilligt
.
Klägerin
hat
Beklagten
unbestritten
vorgetragen
Pionier
Markt
Kinderlaufräder
sei
Laufräder
Presse
Bonusprogrammen
großem
Umfang
werblich
präsent
seien
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerhaft
geprüft
Umständen
gesteigerte
Bekanntheit
erhöhte
wettbewerbliche
Eigenart
Laufrads
Klägerin
ergibt
.
Berufungsgericht
hat
Intensität
wettbewerbliche
Eigenart
begründenden
Merkmale
Laufrads
Klägerin
Laufrad
Beklagten
Gefahr
Herkunftstäuschung
maßgebliche
Ähnlichkeit
Laufräder
rechtsfehlerhaft
bestimmt
.
Berufungsgericht
ist
allerdings
zutreffend
ausgegangen
Beurteilung
Ähnlichkeit
Gesamtwirkung
gegenüberstehenden
Produkte
ankommt
.
Verkehr
nimmt
Produkt
Gesamtheit
Bestandteilen
analysierenden
Betrachtung
unterziehen
.
.
;
vgl.
nur
Messerkennzeichnung
;
Blendsegel
;
Puppenausstattungen
;
Handtuchklemmen
;
.
Handtaschen
.
Berufungsgericht
hat
jedoch
tatsächlich
nur
einzelne
Elemente
Laufräder
Betrachtung
einbezogen
miteinander
verglichen
.
hat
ausgeführt
Holzrahmen
Modells
Klägerin
Eindruck
Tempo
Rasanz
vermittle
Rahmen
Laufrads
Beklagten
eher
verspielt
verschnörkelt
wirke
.
Laufrad
Klägerin
Füllung
Felge
Holzfläche
wettbewerblich
eigenartig
angeführt
werden
könne
müsse
auch
Gewicht
fallen
Laufrad
Beklagten
dort
ovalen
Öffnung
Bedienung
Ventils
freigehalten
sei
weitere
kreisrunde
Löcher
Funktion
aufweise
.
Ferner
falle
Auge
Befestigung
Sattelstütze
Modell
nur
Schrauben
aufweise
Modell
bykie
unübersehbaren
Schrauben
versehen
sei
.
Werde
Lenkgriff
wettbewerblich
eigenartig
Betrachtung
einbezogen
könne
Acht
bleiben
Modell
Klägerin
mittig
Fahrer
verbreitere
Laufrad
ten
völlig
gerade
gehalten
sei
.
frontalen
Blick
Lenkgriff
zeige
Betrachter
Laufrad
gerade
Führung
Laufrad
bykie
runde
Gestaltung
wahrnehme
.
Auch
Sattel
Schmutzabweiser
seien
Produkten
quasi
identisch
geformt
;
Sitzfläche
Sattels
sei
Modell
Mitte
unten
gebogen
Modell
bykie
ebenso
Schmutzabweiser
gerade
sei
.
hat
Berufungsgericht
zutreffenden
rechtlichen
Ausgangspunkt
gelöst
Gesamteindruck
einzelne
Gestaltungsmerkmale
miteinander
verglichen
Grad
Ähnlichkeit
Laufräder
bestimmen
.
Berufungsgericht
hat
vernachlässigt
Beurteilung
Herkunftstäuschung
weniger
Unterschiede
mehr
Übereinstimmungen
Produkte
ankommt
.
folgt
Erfahrungssatz
Verkehr
Rede
stehenden
Produkte
regelmäßig
gleichzeitig
wahrnimmt
miteinander
vergleicht
Auffassung
Erinnerungseindrucks
gewinnt
übereinstimmenden
Merkmale
stärker
hervortreten
unterscheidenden
.
.
;
vgl.
nur
.
Handtaschen
.
Berufungsgericht
hat
auch
Zusammenhang
rechtsfehlerhaft
Laufrädern
übereinstimmende
Form
Rahmens
unten
verjüngenden
Sattelstütze
fast
identische
Form
Schmutzabweisers
Sattel
jeweils
vollflächigen
Holzfelgen
gleichartige
Farbgebung
Lenkergummigriffen
Sattelbezug
hinreichend
berücksichtigt
unter
ausgeführt
wettbewerbliche
Eigenart
Laufrads
Klägerin
verstärken
.
Berufungsgericht
hat
Umstand
Bedeutung
beigemessen
Holzrahmen
jeweiligen
Markennamen
bykie
angebracht
seien
.
Auch
Bezeichnungen
Teilen
klanglich
ähnlich
seien
bestehe
Blick
unterschiedliche
Größe
Buchstaben
Verwendung
anderen
Schrifttyps
Art
Laufrad
Beklagten
Bezeichnung
Brechungen
eingekreist
Weise
insgesamt
Logo
gestaltet
worden
sei
erhebliche
optische
Verschiedenheit
.
Auch
Beurteilung
ist
Revision
Recht
geltend
macht
frei
Rechtsfehlern
.
berücksichtigt
Bezeichnung
bykie
Bezeichnung
nur
Klang
auch
Sinn
bike
ähnelt
.
2
.
Annahme
Berufungsgerichts
geschmacksmusterrechtliche
Ansprüche
schieden
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
ebenfalls
stand
.
Berufungsgericht
hervorgehobenen
Umstand
Klägerin
Berufungsinstanz
mehr
Klageschrift
angeführten
Ansprüche
Geschmacksmusterrecht
zurückgekommen
ist
kann
geschlossen
werden
Ansprüche
mehr
weiterverfolgen
wollte
.
Landgericht
hat
Klage
Gesichtspunkt
ergänzenden
wettbewerbsrechtlichen
Leistungsschutzes
stattgegeben
ist
geltend
gemachten
Ansprüche
Geschmacksmusterrecht
eingegangen
.
Angriffe
Berufung
Beklagten
haben
dementsprechend
gerichtet
Landgericht
Anspruch
ergänzendem
wettbewerbsrechtlichem
Leistungsschutz
bejaht
hat
.
Klägerin
hatte
Anlass
Berufungsinstanz
nochmals
geschmacksmusterrechtlichen
Ansprüchen
äußern
.
Auch
Berufungsgericht
hat
offenbar
angenommen
Klägerin
Ansprüche
fallenlassen
will
;
hat
geprüft
derartige
Ansprüche
bestehen
.
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
können
Ansprüche
Geschmacksmusterrecht
verneint
werden
.
Grundlage
Klageanträge
Unterlassung
Auskunftserteilung
Schadensersatz
Priorität
22
.
Mai
eingetragene
Geschmacksmuster
gestützt
sind
sind
Bestimmungen
§
§
Geschmacksmustergesetzes
Fassung
Geschmacksmusterreformgesetzes
12
.
März
.
S.
i.V.
§
.
Geschmacksmustergesetz
12
.
März
findet
auch
Inkrafttreten
angemeldete
eingetragene
Geschmacksmuster
Anwendung
hier
gesetzlichen
Vorschriften
Geschmacksmusterreformgesetzes
12
.
März
ergibt
vgl.
.
Baugruppe
.
.
Schutzfähigkeit
Klagegeschmacksmusters
beurteilt
allerdings
noch
Geschmacksmustergesetz
Inkrafttreten
Geschmacksmusterreformgesetzes
12
.
März
.
S.
1
.
Juni
geltenden
Fassung
vgl.
Handtuchklemmen
.
Geschmacksmuster
vorliegende
28
.
Oktober
angemeldet
eingetragen
worden
sind
finden
Abs.
Satz
GeschmMG
weiterhin
Zeitpunkt
geltenden
Bestimmungen
Voraussetzungen
Schutzfähigkeit
Anwendung
.
Revisionsverfahren
ist
Beklagten
auszugehen
Klagemuster
.
S.
§
.
musterfähig
vgl.
.
Baugruppe
.
.
S.
§
Abs.
neu
eigentümlich
vgl.
.
Baugruppe
.
ist
Berufungsgericht
Fragen
geprüft
hat
.
Berufungsgericht
hat
Ansprüche
Klagegeschmacksmuster
nur
verneint
Modell
Laufrad
bykie
noch
größeren
gestalterischen
Abstand
habe
Modell
.
hat
Beurteilung
Ansprüchen
ergänzendem
wettbewerbsrechtlichem
Leistungsschutz
Beurteilung
Ansprüchen
Klagegeschmacksmuster
übertragen
.
ist
bereits
rechtlichen
Ausgangspunkt
unrichtig
Ansprüche
unterschiedliche
Schutzvoraussetzungen
haben
Anspruch
Geschmacksmuster
anders
Anspruch
ergänzendem
wettbewerbsrechtlichem
Leistungsschutz
voraussetzt
Gefahr
vermeidbaren
Herkunftstäuschung
besteht
.
Selbst
Ansprüche
ergänzendem
wettbewerbsrechtlichem
Leistungsschutz
Laufrad
Angebot
Laufrads
bykie
ausschieden
gestalterischen
Abstands
Laufrädern
Gefahr
Herkunftstäuschung
bestünde
könnte
geschlossen
werden
auch
Ansprüche
Modell
race
entsprechenden
Geschmacksmuster
ausgeschlossen
sind
.
.
ist
Berufungsurteil
aufzuheben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Bornkamm
Pokrant
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
23.06.2006