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340 lines
3.0 KiB

BESCHLUSS
18
.
Oktober
Rechtsstreit
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
18
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Urteil
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
5
.
Zivilsenat
26
.
Mai
wird
zurückgewiesen
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Verletzung
Verfahrensgrundrechten
gestützten
durchgreifen
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
auch
Übrigen
erfordern
§
Abs.
Satz
.
Beklagte
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
Ausnahme
Nebenintervenientin
selbst
tragen
hat
§
Abs.
§
Abs.
.
Berufungsgericht
ist
Ergebnis
Recht
ausgegangen
Klägerin
hergestellte
elektrische
Gebäckpresse
wettbewerbliche
Eigenart
verfügt
.
Erzeugnis
besitzt
wettbewerbliche
Eigenart
konkrete
Ausgestaltung
bestimmte
Merkmale
geeignet
sind
interessierten
Verkehrskreise
betriebliche
Herkunft
Besonderheiten
hinzuweisen
vgl.
Urteil
26
.
Juni
.
;
Urteil
1
.
Dezember
Rn
.
Perlentaucher
.
Grundsätzen
ist
Berufungsgericht
ebenfalls
ausgegangen
.
Prüfung
Erzeugnis
Klägerin
Voraussetzungen
erfüllt
hat
Berufungsgericht
zwar
landgerichtlichen
Feststellungen
Bezug
genommen
Eigenart
Klagemusters
begründet
hat
.
folgt
aber
Berufungsgericht
unzutreffenden
Rechtsbegriff
ausgegangen
falschen
Maßstab
Beurteilung
zugrunde
gelegt
hat
.
Vielmehr
dient
Wiedergabe
landgerichtlichen
Entscheidung
Beschreibung
Merkmale
Erzeugnis
Klägerin
wettbewerbliche
Eigenart
ausmachen
.
Rechtsgründen
zutreffend
ist
allerdings
Annahme
Berufungsgerichts
Anforderungsniveau
Feststellung
wettbewerblichen
Eigenart
liege
Regel
geschmacksmusterrechtlichen
Schutzfähigkeit
.
Voraussetzungen
Eigenart
§
Abs.
GeschmMG
Art
.
Abs.
einerseits
wettbewerblichen
Eigenart
Grundsätzen
wettbewerbsrechtlichen
Leistungsschutzes
gemäß
§
Nr.
decken
lassen
allgemeine
Aussagen
Rangverhältnis
geschmacksmusterrechtlicher
wettbewerblicher
Eigenart
treffen
.
Berufungsgericht
unzutreffenden
Ansatz
falschen
Ergebnis
gelangt
ist
ist
aber
ersichtlich
.
Vielmehr
ist
Würdigung
Berufungsgerichts
Erzeugnis
Klägerin
verfüge
wettbewerbliche
Eigenart
beanstanden
.
ändert
auch
Rüge
Nichtzulassungsbeschwerde
Berufungsgericht
habe
Feststellungen
getroffen
Verkehr
neige
Markt
Gebäckpressen
Formgestaltung
Ware
Herkunftshinweis
entnehmen
.
Haushaltsgeräten
seien
Verbraucher
Ästhetik
Design
Praktikabilität
Handhabbarkeit
Kaufentscheidung
wesentlich
.
Produkte
ordne
Verkehr
äußeren
Form
Hersteller
.
Nichtzulassungsbeschwerde
angenommenen
Allgemeinheit
kann
ausgegangen
werden
Verkehr
Haushaltsgeräten
Design
Herkunftsvorstellungen
verbindet
.
Entscheidend
ist
vielmehr
auch
hier
"
Allerweltserzeugnisse
"
"
Dutzendware
"
handelt
Verkehr
betriebliche
Herkunft
Erzeugnisses
Wert
legt
Produkte
bestimmte
Merkmale
aufweisen
Publikum
betriebliche
Herkunft
schließt
vgl.
Urteil
21
.
September
.
Stufenleitern
.
Maßstäben
ist
Berufungsgericht
ebenfalls
ausgegangen
.
weitergehenden
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
.
Streitwert
:
Bornkamm
Büscher
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung