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703 lines
6.1 KiB

BESCHLUSS
10
.
April
Rechtsstreit
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
.
April
Richter
Prof.
Dr.
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Beschluss
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
6
.
Zivilsenat
29
.
April
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Streitwert
:
743.053,64
Gründe
:
Klägerin
betreibt
Kamerunkai
Umschlagsbetrieb
.
löschte
11
November
Auftrag
Charterers
Seeschiffs
"
"
Partie
Rohre
Schiff
Beklagte
Empfängerin
bestimmt
waren
.
Löschung
Rohre
wurden
befindlichen
Rohre
gelöscht
.
Rohre
großen
Teil
gelöscht
waren
kamen
Schlamm
verunreinigte
tropfende
Rohre
Vorschein
ebenfalls
gelöscht
wurden
.
Bezug
Verunreinigung
Rohre
wurde
später
festgestellt
offenbar
Leck
Ballasttanks
Eintritt
Seewasser
Laderaum
gegeben
hatte
.
Seewasser
verflüssigte
lose
geschüttetes
Bleierzkonzentrat
Beiladung
Wand
Rohren
getrennt
ebenfalls
Laderaum
gestaut
war
.
Trennwand
wasserdicht
war
konnte
verflüssigte
Bleierzkonzentrat
auch
Rohren
belegten
Teil
Laderaums
ausbreiten
dort
lagernden
Rohre
kontaminieren
.
Klägerin
lagerte
Rohre
Entladung
Gelände
.
Bleierzkonzentrat
Umweltgift
handelt
mussten
Rohre
fachgerecht
behandelt
Bleierzkonzentrat
Auflagen
Hamburger
Umweltbehörde
entsorgt
werden
.
Reinigung
Rohre
beauftragte
Beklagte
Klägerin
Beklagten
durchgeführten
Reinigungsarbeiten
Lagerung
Rohre
Gelände
insgesamt
743.053,64
Rechnung
stellte
.
Klägerin
nimmt
Beklagte
vorliegenden
Rechtsstreit
Zahlung
Betrags
Zinsen
Anspruch
.
Beklagte
hat
geltend
gemacht
Klägerin
könne
Reinigung
Rohre
entstandenen
Kosten
erstattet
verlangen
Verunreinigung
Rohre
entstandenen
Schaden
selbst
sorgfaltswidriges
Löschen
Gutes
verursacht
habe
.
Klägerin
Löschung
begangene
Pflichtverletzung
führe
aufrechenbaren
Schadensersatzanspruch
Grundsätzen
Vertrags
Schutzwirkung
Dritter
Beklagte
Schutzbereich
Umschlagsvertrags
Charterer
Klägerin
Frachtvertrag
Sinne
§
Abs.
handele
einbezogen
sei
.
Landgericht
hat
Beklagte
antragsgemäß
verurteilt
.
gerichtete
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
Beschluss
§
Abs.
zurückgewiesen
.
Begründung
hat
Berufungsgericht
ausgeführt
:
Beklagte
könne
Grunde
unstreitigen
Forderung
Klägerin
vertragliche
deliktische
Ansprüche
rung
Rohre
Bleierzschlamm
entgegenhalten
.
Klägerin
Beklagten
bestehe
Vertragsverhältnis
.
Charterer
Schiffes
"
"
sei
Klägerin
Umschlagsvertrag
verbunden
.
Beklagte
sei
Partei
Vertrags
auch
gemäß
§
forderungsberechtigt
.
deliktischer
Schadensersatzanspruch
scheitere
Klägerin
Löschen
Rohre
sorgfaltswidrig
verhalten
habe
.
Beklagte
Auffassung
Klägerin
sei
Umschlagsvertrag
vertraglich
Schadensersatz
verpflichtet
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
stütze
Haftung
Unterfrachtführers
Empfänger
allein
Empfänger
begünstigenden
Unterfrachtvertrag
richte
sei
Rechtsprechung
Streitfall
anwendbar
.
Klägerin
sei
beauftragt
worden
Partie
Rohre
Seeschiff
"
"
Hilfe
Kränen
Kaianlage
löschen
Lagerfläche
zwischenzulagern
.
Vertrag
Bestandteile
verschiedener
Vertragstypen
enthalte
seien
einzelnen
Tätigkeiten
Regeln
gemischten
Vertrags
behandeln
.
Rohre
seien
unstreitig
Beförderung
Lager
Klägerin
also
Vornahme
Ortsveränderung
beschädigt
worden
.
Vortrag
Beklagten
sei
vielmehr
geschehen
Klägerin
Bleierzschlamm
tropfende
Rohre
kontaminierte
Rohre
Kai
abgelegt
gewesen
seien
hinweggehoben
habe
.
werkvertragliche
Tätigkeit
sei
Regeln
gemischten
Vertrags
Werkvertragsrecht
anzuwenden
.
Dementsprechend
scheide
Inanspruchnahme
Klägerin
Terminalvertrag
Beklagte
.
II
.
Beschwerde
Beklagten
ist
zurückzuweisen
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
auch
Übrigen
erfordern
.
1
.
Beklagte
wendet
Nichtzulassungsbeschwerde
Beurteilung
Berufungsgerichts
Beklagten
stünden
Empfängerin
Gutes
Umschlagsvertrag
vertraglichen
Ansprüche
Klägerin
.
macht
geltend
Ausführungen
Berufungsgerichts
würden
Sache
Anwendbarkeit
§
Abs.
Satz
verneinten
Wesen
Kaiumschlagsvertrags
gerecht
.
Hauptgegenstand
Vertragstyps
sei
Annahme
Ablader
angelieferten
Güter
Beförderung
Schiff
Streitfall
ausgehende
Verkehr
betroffen
sei
Löschen
Güter
Schiff
Auslieferung
berechtigten
Empfänger
.
treffe
zwar
Ansatz
Umschreibung
Elemente
Werkvertrags
Geschäftsbesorgungscharakter
aufweise
.
Umschlagsvertrag
sei
jedoch
immer
auch
frachtvertragliche
Leistung
gerichtet
jedenfalls
dann
vorliegenden
Fall
isoliert
vereinbart
worden
sei
.
komme
Distanz
Ort
Übernahme
Gutes
Ablieferungsort
liege
.
völlig
herrschenden
Auffassung
sei
Berufungsgericht
hinweislos
Erwägung
abgewichen
habe
gewissermaßen
distanzreichen
Beförderung
Ladungsgutes
bedurft
Frachtvertrag
ausgehen
können
.
Ansicht
Berufungsgerichts
genüge
geringfügige
Ortsveränderung
Anheben
Rohre
Platzierung
Kailagerfläche
Hilfe
Kränen
bewirkt
werde
Annahme
Frachtvertrags
.
2
.
Vorbringen
Nichtzulassungsbeschwerde
erfordert
Zulassung
Revision
.
Richtig
ist
zwar
Hinweis
Beschwerde
isoliert
vereinbarten
Umschlag
Transportgut
frachtvertragliche
Leistung
gesehen
wird
vgl.
Koller
Transportrecht
8
.
Aufl
.
.
.
Fall
geht
hier
jedoch
.
unangegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
war
Löschung
Partie
Rohre
auch
noch
Zwischenlagerung
Gelände
Klägerin
vereinbart
.
isolierter
Umschlagsvertrag
lag
.
Umschlag
Verbindung
Lagervertrag
vereinbart
wird
stellt
Zweifel
unselbständige
Nebenleistung
Regeln
gemischten
Vertrags
behandeln
ist
vgl.
aaO
.
.
derartigen
Fallgestaltung
muss
zwar
erwogen
werden
Haftungsfragen
Frachtrecht
beurteilen
Ortsveränderungsvorgänge
charakteristisch
ist
.
ist
aber
auch
denkbar
Umschlag
Nebenleistung
Hauptleistung
geltenden
Regeln
unterwerfen
.
ist
insbesondere
geringfügigen
Transportaktivitäten
naheliegend
vgl.
aaO
.
;
.
.
ist
auch
Berufungsgericht
ausgegangen
angenommen
hat
Charterer
Klägerin
geschlossene
Vertrag
Bestandteile
verschiedener
Vertragstypen
enthält
Regeln
gemischten
Vertrags
behandeln
sind
.
Aussage
Frachtvertragsrecht
Anwendung
kommt
nur
geringfügige
Ortsveränderung
erforderlich
ist
kann
angegriffenen
Beschluss
Berufungsgerichts
entnommen
werden
.
3
.
weitergehenden
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Büscher
Pokrant
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
29.04.2013