You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

997 lines
8.2 KiB

NAMEN
Verkündet
:
24
.
Oktober
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
Sparvorwahl
§
Bezeichnung
"
Sparvorwahl
"
Netzvorwahl
Anbieters
Telefongesprächen
Festnetz
Call-by-Call-Verfahren
entnimmt
durchschnittlich
aufmerksame
informierte
verständige
Verbraucher
erfahrungsgemäß
nur
Inanspruchnahme
Dienstleistung
Geld
sparen
kann
Verhältnis
Preisniveau
Markt
niedrigen
Preis
handelt
.
Bezugnahme
Wettbewerber
wird
Verbraucher
Begriff
"
Sparvorwahl
"
verstehen
Anbieter
wolle
Ausdruck
bringen
preisgünstiger
gesamte
Konkurrenz
sein
.
Verständnis
Werbung
fehlt
Irreführung
Verbraucher
beworbene
Angebot
günstiger
ist
Tarif
Marktführers
.
.
24
.
Oktober
I.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
24
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Pokrant
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
24
.
März
aufgehoben
.
Berufung
Beklagten
wird
Urteil
31
.
Zivilkammer
Landgerichts
5
.
August
abgeändert
.
Klage
wird
abgewiesen
.
Kosten
Rechtsstreits
trägt
Klägerin
.
Tatbestand
:
Klägerin
Deutsche
AG
ist
größte
deutsche
Unternehmen
Telekommunikationsbereich
.
Beklagte
ist
Communikationstechnik
GmbH.
bietet
Verbindungsnetzbetreiberin
Einheitspreis
Minute
Telefongespräche
Festnetz
.
Nutzung
Angebots
muß
Kunde
Netzvorwahl
Beklagten
Telefongespräch
wählen
sogenanntes
Call-by-Call-Verfahren
.
Zeitschrift
"
Spiegel
"
5
.
Oktober
warb
Beklagte
nachstehend
Klageantrag
verkleinert
schwarz-weiß
wiedergegeben
Netzvorwahl
"
"
folgt
:
"
Mio
telefonieren
schon
rund
Uhr
.
?
haben
letzter
Zeit
gewählt
?
Hoffentlich
.
Dann
telefonieren
sparen
nämlich
einfachsten
Tarif
.
Einfach
Sparvorwahl
Ferngespräch
wählen
.
Anmeldung
gleich
lostelefonieren
.
noch
besser
Anschluß
freischalten
lassen
.
Dann
telefonieren
noch
günstiger
.
"
Klägerin
hat
Werbung
irreführend
beanstandet
.
hat
geltend
gemacht
Beklagte
erwecke
Bezeichnung
"
Sparvorwahl
"
Eindruck
Kunde
könne
stets
Fall
günstiger
telefonieren
Konkurrenz
.
sei
jedoch
Fall
.
Klägerin
hat
beantragt
Beklagte
verurteilen
unterlassen
geschäftlichen
Verkehr
Zwecken
Wettbewerbs
Verbindungsnetzbetreiberkennzahl
"
Sparvorwahl
"
bezeichnen
und/oder
bezeichnen
lassen
nachstehend
wiedergegeben
:
Beklagte
ist
entgegengetreten
.
hat
Irreführung
Verkehrs
Abrede
gestellt
vorgetragen
Angabe
"
Sparvorwahl
"
bezeichne
nur
Preisgünstigkeit
Angebots
.
Nutzung
könnten
Kunden
Verhältnis
Klägerin
auch
weiteren
Anbietern
Gebühren
sparen
.
Bezeichnung
"
Sparvorwahl
"
besage
Kunden
könnten
Inanspruchnahme
Netzvorwahl
immer
kostengünstiger
Wettbewerbern
telefonieren
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufung
ist
erfolglos
geblieben
OLG
.
Hiergegen
richtet
Revision
Beklagten
Klageabweisungsantrag
weiterverfolgt
.
Klägerin
tritt
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Klage
begründet
erachtet
.
hat
ausgeführt
:
Unterlassungsanspruch
sei
Irreführung
§
gerechtfertigt
.
beachtlicher
Teil
angesprochenen
Verkehrskreise
werde
Hinweis
"
einfach
Sparvorwahl
Ferngespräch
wählen
"
so
verstehen
Beklagte
Netzvorwahl
durchweg
jedenfalls
überwiegend
günstigere
Tarife
gesamte
Konkurrenz
anbiete
Kunde
Geld
spare
Dienstleistung
Beklagten
Wettbewerber
Anspruch
nehme
.
Angebot
Beklagten
möge
zwar
günstiger
sein
Tarife
Klägerin
.
Andere
Wettbewerber
böten
jedoch
Ferngesprächen
deutlich
günstigere
Tarife
Beklagte
.
beanstandete
Werbung
sei
geeignet
angesprochenen
Verbraucher
Entscheidung
Inanspruchnahme
Telekommunikationsdienstleistungen
Beklagten
beeinflussen
.
Beklagte
habe
auch
Möglichkeit
Verbraucher
zutreffend
Tarife
informieren
Irreführung
Verkehrs
vermeiden
.
II
.
Revision
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Abweisung
Klage
.
Klägerin
steht
Unterlassungsanspruch
§
.
1
.
Annahme
Berufungsgerichts
Verbraucher
würden
Bezeichnung
Netzvorwahl
Beklagten
"
Sparvorwahl
"
verstehen
Beklagte
biete
durchweg
jedenfalls
überwiegend
günstigere
Tarife
gesamte
Konkurrenz
widerspricht
Lebenserfahrung
.
Berufungsgericht
hat
hohe
Anforderungen
Günstigkeit
Preises
Werbung
Bezeichnung
"
Sparvorwahl
"
gestellt
.
Verständnis
Begriffs
"
Sparvorwahl
"
geht
Berufungsgericht
Werbung
nehme
Beklagte
bezogen
Preisgünstigkeit
Tarifs
Sonderstellung
Markt
befindlichen
Mitbewerbern
Anspruch
.
Bezeichnung
Netzvorwahl
Beklagten
"
Sparvorwahl
"
ist
Behauptung
jedoch
entnehmen
.
Maßgebend
Beurteilung
Werbeaussage
§
ist
angesprochene
Verkehr
beanstandete
Werbung
Gesamteindrucks
Anzeige
versteht
.
Ermittlung
Verkehrsverständnisses
ist
situationsadäquat
durchschnittlich
aufmerksamen
informierten
verständigen
Verbraucher
abzustellen
vgl.
.
Elternbriefe
;
.
20.12.2001
ScannerWerbung
.
Dienstleistungen
täglichen
Bedarfs
geht
hat
Berufungsgericht
Verständnis
Werbung
ersichtlich
Lebenserfahrung
ermittelt
.
Beurteilung
Verkehrsverständnisses
Werbung
Berufungsgericht
kann
Revisionsgericht
überprüfen
Feststellung
Verkehrsverständnisses
Lebenserfahrung
vereinbar
ist
vgl.
.
Beste
Morgen
.
Bezeichnung
"
Sparvorwahl
"
ist
Wortsinn
nur
entnehmen
Verbraucher
Inanspruchnahme
Dienstleistung
Beklagten
Geld
sparen
kann
Verhältnis
Preisniveau
Markt
niedrigen
Preis
handelt
.
Begriff
"
Sparvorwahl
"
Superlativ
enthält
besagt
annähernd
niedrigsten
Preis
schlechthin
handelt
vgl.
auch
.
Sparpackung
;
Großkomm
.
UWG/Lindacher
§
Rdn
.
;
Baumbach/Hefermehl
Wettbewerbsrecht
22
.
Aufl
.
Rdn
.
;
enger
:
3
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
weiß
angesprochene
Verbraucher
Telekommunikationssektor
zahlreiche
weitere
Anbieter
gibt
hartem
Wettbewerb
stehen
Preise
Medien
ständig
verglichen
werden
auch
schon
Zeitpunkt
Erscheinens
Anzeige
Beklagten
Oktober
Fall
war
.
ausdrückliche
schlüssige
Bezugnahme
Wettbewerber
-9-
vorliegenden
Werbung
fehlt
wird
Verkehr
Bezeichnung
"
Sparvorwahl
"
somit
verstehen
Beklagte
wolle
Ausdruck
bringen
preisgünstiger
gesamte
Konkurrenz
sein
.
Kunden
wird
vermittelt
Einsatz
genannten
Vorwahl
Geld
sparen
kann
mehr
aufbieten
muß
Ferngesprächen
beispielsweise
allein
Festnetzes
Klägerin
bedient
.
wird
Empfehlung
verdeutlicht
Anschluß
besten
beworbene
Nummer
freischalten
lassen
solle
.
Sparvergleich
anderen
Verbindungsnetzbetreibern
ebenfalls
Call-by-Call-Verfahren
anbieten
stellt
angegriffene
Werbung
.
2
.
Erschöpft
Begriff
"
Sparvorwahl
"
angegriffenen
Werbung
Beklagten
Aussage
ist
Werbung
irreführend
.
S.
§
.
Verständnis
fehlt
Irreführung
Verbraucher
beworbene
Angebot
Beklagten
günstiger
ist
Tarif
Klägerin
Marktführerin
ist
.
Berufungsgericht
hat
Standpunkt
folgerichtig
Feststellungen
getroffen
lediglich
ausgeführt
Tarife
Beklagten
mögen
Klägerin
derzeit
günstiger
sein
.
Zurückverweisung
Sache
ist
gleichwohl
erforderlich
.
Senat
kann
notwendigen
Feststellungen
unstreitigen
Vortrags
Klägerin
selbst
treffen
.
Akteninhalt
Klägerin
Verfahren
einstweiligen
Verfügung
Parteien
vorgelegten
Tarifübersicht
waren
Tarife
Klägerin
Zeitpunkt
Erscheinens
Rede
stehenden
Anzeige
"
RegioCall"-Verbindungen
waren
Inlandsgespräche
Bereich
km
Tarifbereich
"
"
Klägerin
gehörten
werktags
Zeit
Uhr
DM
DM/Minute
teurer
Telefongespräche
Netzvorwahl
Beklagten
Zeitpunkt
DM/Minute
kosteten
.
Ferngesprächen
Tarifbereich
"
"
lag
Preis
Klägerin
werktags
Ausnahme
Zeitraums
Uhr
Samstagen
Sonntagen
insgesamt
Beklagten
geforderten
Preis
.
Klägerin
verlangte
Entgelt
betrug
werktags
Zeit
Uhr
DM/Minute
Zeit
Uhr
Uhr
DM/Minute
Zeit
Uhr
DM
DM/Minute
.
Samstagen
Sonntagen
forderte
Klägerin
Telefongespräche
Zeit
Uhr
DM/Minute
Zeit
Uhr
DM/Minute
.
Anbetracht
Differenzen
Preisen
Parteien
Zeitpunkt
Erscheinens
Anzeige
Beklagten
Beklagte
forderte
DM/Minute
war
Beklagte
Ferngesprächen
nahezu
durchgängig
preisgünstiger
Klägerin
.
änderte
Klägerin
vorgetragen
hat
Entscheidendes
auch
Folgezeit
.
1
.
Januar
gültigen
Tarifen
waren
Ferngespräche
Klägerin
werktags
Zeit
Uhr
DM/Minute
Deutschlandverbindungen
selben
Zeitraum
DM/Minute
ISDN-Anschlüssen
DM/Minute
teurer
Beklagten
Benutzung
beworbenen
Netzvorwahl
.
Tarifvergleich
April
erübrigt
.
Beklagte
berechnete
Anfang
April
Ferngespräche
bundesweit
Minute
Zeit
Uhr
DM
Uhr
DM
Uhr
DM
.
Gegenstand
Antrags
ist
allein
Verwendung
Begriffs
"
Sparvorwahl
"
Vorwahl
einheitlichen
Tarif
Beklagten
.
.
war
angefochtene
Urteil
aufzuheben
Berufung
Beklagten
landgerichtliche
Urteil
abzuändern
Klage
Kostenfolge
§
Abs.
abzuweisen
.
Bornkamm
Büscher
Pokrant