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528 lines
4.4 KiB

BESCHLUSS
ZB
11
.
Dezember
Rechtsbeschwerdesache
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
11
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägerin
wird
Beschluss
Landgerichts
Zivilkammer
7
.
Januar
aufgehoben
Nachteil
Klägerin
entschieden
worden
ist
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
außergerichtlichen
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Beschwerdegericht
zurückverwiesen
.
Gerichtskosten
Rechtsbeschwerdeverfahren
werden
erhoben
.
:
.
Gründe
:
Amtsgericht
hat
Klägerin
Beklagten
Anerkenntnisurteil
Amtsgerichts
erstattenden
Kosten
gemäß
§
Zinsen
festgesetzt
.
sofortige
Beschwerde
Beklagten
hat
Beschwerdegericht
Kostenfestsetzungsbeschluss
Amtsgerichts
abgeändert
erstattenden
Kosten
Zinsen
herabgesetzt
.
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
erstrebt
Klägerin
Festsetzung
weiterer
Prozesskosten
Höhe
Zinsen
.
II
.
Beschwerdegericht
hat
Hinweis
Beschluss
Oberlandesgerichts
4
.
September
ZUMRD
ausgeführt
Kosten
Verfahrens
§
Abs.
UrhG
handele
jedenfalls
dann
§
Abs.
Satz
erstattungsfähige
Kosten
nachfolgenden
Rechtsstreits
Ergebnis
Verfahrens
hier
Klageerhebung
Abmahnung
verwendet
werde
.
Grundsatz
Kosten
Abmahnverfahrens
notwendigen
Kosten
Abmahnverfahren
nachfolgenden
Rechtsstreits
seien
gelte
erst
recht
hier
vorliegenden
Fall
Aufwendungen
Auskunftsverfahrens
Vorbereitung
Rechtsstreits
Vorbereitung
Rechtsstreit
vorausgehenden
Abmahnung
dienten
.
.
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
Fall
statthafte
auch
sonst
zulässige
Rechtsbeschwerde
Klägerin
ist
begründet
.
angefochtene
Beschluss
ist
aufzuheben
Klägerin
Recht
beanstandet
ausreichend
Gründen
versehen
ist
.
1
.
§
Abs.
Satz
§
hat
Rechtsbeschwerdegericht
grundsätzlich
Sachverhalt
auszugehen
Beschwerdegericht
festgestellt
hat
.
Fehlen
tatsächliche
Feststellungen
ist
rechtlichen
Überprüfung
Lage
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
müssen
Beschlüsse
Rechtsbeschwerde
unterliegen
maßgeblichen
Sachverhalt
entschieden
wird
wiedergeben
Streitgegenstand
Anträge
Instanzen
erkennen
lassen
.
Wird
Anforderungen
genügt
ist
Beschluss
Gesetz
§
Abs.
§
Nr.
erforderlichen
Gründen
versehen
bereits
Grund
aufzuheben
vgl.
nur
16
.
April
.
4
;
Beschluss
27
.
August
ZB
.
jeweils
.
2
.
So
liegt
hier
.
angefochtenen
Beschluss
ist
zwar
entnehmen
Klägerin
Festsetzung
Kosten
Auskunftsverfahrens
§
Abs.
UrhG
begehrt
erteilte
Auskunft
Klageerhebung
Abmahnung
verwendet
wurde
.
angefochtene
Beschluss
gibt
jedoch
Sachverhalt
noch
Anträge
Klägerin
wieder
.
Auch
Beschluss
Amtsgerichts
Beschwerdegericht
Übrigen
auch
Bezug
nimmt
enthält
Sachdarstellung
.
IV
.
ist
Beschluss
Beschwerdegerichts
Rechtsbeschwerde
Klägerin
aufzuheben
Nachteil
Klägerin
entschieden
worden
ist
.
§
Abs.
Satz
sind
Rechtsbeschwerdeverfahren
Gerichtskosten
erheben
.
V.
erneute
Entscheidung
weist
Senat
Folgendes
:
1
.
Beklagte
hat
Anerkenntnisurteil
Kosten
Rechtsstreits
tragen
.
Abs.
Satz
hat
unterliegende
Partei
insbesondere
Gegner
entstandenen
Kosten
erstatten
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
Rechtsverteidigung
notwendig
waren
.
Prozesskosten
rechnen
nur
Einleitung
Führung
Prozesses
ausgelösten
Kosten
auch
Kosten
etwa
Kosten
Detektivermittlungen
Testkäufe
Vorbereitung
konkret
bevorstehenden
Rechtsstreits
dienen
.
werden
Gründen
Prozesswirtschaftlichkeit
Prozesskosten
zugerechnet
können
Kostenfestsetzungsverfahren
geltend
gemacht
werden
Beschluss
20
.
Oktober
.
Geltendmachung
Abmahnkosten
.
2
.
Bundesgerichtshof
hat
Erlass
angegriffenen
Beschlusses
Beschluss
Oberlandesgerichts
4
.
September
gerichtete
Rechtsbeschwerde
entschieden
Kosten
Verfahrens
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Satz
UrhG
Internet-Provider
Auskunft
Inhaber
IP-Adresse
Vorbereitung
konkret
bevorstehenden
Rechtsstreits
Person
dienen
IP-Adresse
begangene
Urheberrechtsverletzung
verantwortlich
ist
;
sind
gemäß
§
Abs.
Satz
erstatten
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
notwendig
waren
Beschluss
15
.
Mai
.
.
Beschwerde
rügt
vergeblich
geltend
gemachten
Kosten
wären
Höhe
angefallen
lediglich
Beklagten
zugeteilten
IPAdressen
auch
anderen
Personen
zugeordneten
IP-Adressen
Gegenstand
Verfahrens
§
Abs.
Satz
UrhG
gewesen
wären
.
Kosten
Verfahrens
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Satz
UrhG
Internet-Provider
Auskunft
Inhaber
IPAdressen
sind
nur
insoweit
Sinne
§
Abs.
Satz
notwendige
Kosten
nachfolgenden
Rechtsstreits
Person
IP-Adressen
begangene
Urheberrechtsverletzung
verantwortlich
ist
anteilig
Person
entfallen
.
.
Büscher
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
08.05.2013
LG
Entscheidung