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752 lines
6.4 KiB

BESCHLUSS
28
.
Februar
Rechtsstreit
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
Februar
Richter
Prof.
Dr.
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
3
.
Zivilsenat
29
.
wird
Kosten
Beklagten
unzulässig
verworfen
.
:
Gründe
:
Landgericht
hat
Klägerin
Handelsunternehmen
dänischen
Rechts
Beklagte
Aktiengesellschaft
Schweizer
Recht
"
Tradement
Transfer
Agreement
"
erhobenen
Klage
Übertragung
Marken
Schadensersatz
Nichtentstehens
Löschung
übertragender
Marken
Herausgabe
Dokumenten
Zahlung
Vertragsstrafe
geringen
Teil
Vertragsstrafe
stattgegeben
;
Beklagten
Klägerin
erhobene
Widerklage
Auskunftserteilung
Rechnungslegung
Rückruf
Entfernung
Vertriebswegen
Vernichtung
Erzeugnissen
Unterlassung
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Klägerin
hat
abgewiesen
.
Beklagte
hat
21
.
Mai
zugestellte
Urteil
Schriftsatz
21
.
Juni
25
.
Juni
Berufungsgericht
eingegangen
ist
Berufung
eingelegt
.
Schriftsatz
28
.
Juni
2
Juli
Berufungsgericht
eingegangen
ist
hat
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Einlegung
Berufung
beantragt
.
hat
dort
Vorlage
verschiedener
eidesstattlicher
Versicherungen
geltend
gemacht
Versäumung
Berufungsfrist
beruhe
langjährige
zuverlässige
Mitarbeiterin
Rechtsanwalt
.
Unterzeichnung
Berufungsschrift
21
.
Juni
Einzelanweisung
erteilt
habe
Schriftsatz
sogleich
Berufungsgericht
faxen
Umsetzung
Auftrags
unterlassen
habe
.
sei
darauffolgenden
Tag
unbemerkt
geblieben
Rechtsanwalt
.
Erteilung
Einzelanweisung
Berufungsfrist
Fristenkalender
selbst
gestrichen
habe
.
angefochtenen
Beschluss
hat
Berufungsgericht
Antrag
Beklagten
Versäumung
Frist
Berufungseinlegung
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
unbegründet
zurückgewiesen
.
Beklagten
vorgetragenen
Geschehensablauf
beruhe
Fristversäumung
Organisationsverschulden
Kanzlei
Prozessbevollmächtigten
Beklagte
§
Abs.
zurechnen
lassen
müsse
.
richtet
Rechtsbeschwerde
Beklagten
Zurückweisung
Klägerin
beantragt
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
Verbindung
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Nr.
statthaft
unzulässig
.
Voraussetzungen
§
Abs.
Rechtsbeschwerde
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
zurückweisenden
Beschluss
anders
Rechtsbeschwerde
Berufung
unzulässig
verwerfenden
Beschluss
vgl.
Beschluss
26
.
Januar
.
7
;
Beschluss
3
.
Februar
.
gewahrt
sein
müssen
sind
erfüllt
.
Ansicht
Rechtsbeschwerde
ist
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erforderlich
.
angefochtene
Beschluss
steht
Einklang
ständiger
Rechtsprechung
entwickelten
Anforderungen
Sorgfaltspflichten
Prozessbevollmächtigten
.
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erfordert
Ansicht
Rechtsbeschwerde
Entscheidung
Revisionsgerichts
gemäß
§
Abs.
Nr.
Fall
.
1
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
müssen
Prozessbevollmächtigte
Büro
Ausgangskontrolle
schaffen
zuverlässig
gewährleistet
Fristenkalender
vermerkten
Fristen
erst
dann
gestrichen
anderweit
erledigt
gekennzeichnet
werden
fristwahrende
Maßnahme
tatsächlich
durchgeführt
fristwahrender
Schriftsatz
also
gefertigt
zumindest
postfertig
gemacht
worden
ist
vgl.
Beschluss
3
November
.
9
;
Beschluss
17
.
Januar
.
.
Übermittlung
fristwahrender
Schriftsätze
kommt
Rechtsanwalt
Verpflichtung
wirksamen
Ausgangskontrolle
nur
dann
Personal
Weisung
erteilt
Sendebericht
ausdrucken
lassen
Grundlage
Vollständigkeit
Übermittlung
prüfen
Notfrist
erst
Kontrolle
Sendeberichts
löschen
Beschluss
7
Juli
.
.
wirksamen
Ausgangskontrolle
gehört
weiterhin
Anordnung
Prozessbevollmächtigten
sicherstellt
Erledigung
fristgebundenen
Sachen
Abend
Arbeitstags
Fristenkalenders
überprüft
wird
.
9
;
.
jeweils
.
2
.
Streitfall
haben
Vortrag
Beklagten
Prozessbevollmächtigten
vorhandenen
Sicherungsmaßnahmen
gegriffen
Rechtsanwalt
.
Streitfall
einzuhaltende
Berufungsfrist
Vertrauen
Fristenkalender
gestrichen
hat
Mitarbeiterin
erteilten
Auftrag
unterzeichnete
Berufungsschrift
sogleich
zuständige
Gericht
übermitteln
fehlerfrei
ausführen
werde
.
Berufungsgericht
hat
hierin
Recht
schuldhaftes
Verhalten
Rechtsanwalt
.
gesehen
Eingriff
Büroorganisation
Fehlerkorrektur
Büropersonal
verhindert
ausreichend
gesorgt
hat
Fehlerquellen
Behandlung
Fristsache
möglichst
vermieden
wurden
.
Rechtsbeschwerde
gegenteiliger
Ansicht
ist
vernachlässigt
auch
Einzelanweisung
Streitfall
Berufungsschrift
zuständige
Gericht
übermitteln
gebotene
Ausgangskontrolle
entbehrlich
macht
vgl.
.
10
;
Beschluss
14
.
Mai
.
;
.
f.
;
15
.
Juni
.
.
angewiesene
Person
ist
auch
Fall
grundsätzlich
anzuweisen
Frist
erst
Kontrolle
vollständigen
Übermittlung
Sendeprotokolls
gestrichen
wird
Beschluss
18
Juli
.
;
.
.
Rechtsanwalt
.
Weisung
erteilt
Frist
selbst
sogleich
Fristenkalender
gestrichen
hat
hatte
Folge
insoweit
gebotene
Ausgangskontrolle
Büropersonal
noch
selbst
vorgenommen
wurde
auch
Überprüfung
Erledigung
Fristsache
Ende
Tages
mehr
erfolgte
.
Verhalten
Prozessbevollmächtigte
Beklagten
verhindert
hat
Sicherung
Fristwahrung
vorgesehenen
Kontrollschritte
abgearbeitet
wurden
lag
konkret
eingetretene
Fristversäumung
ursächlich
gewordenes
Anwaltsverschulden
vgl.
.
13
;
Beschluss
11
.
Februar
ZB
.
7
;
Urteil
19
Juli
.
14
;
Beschluss
27
.
April
ZB
.
13
;
.
.
3
.
Berufungsgericht
ist
Entscheidung
Vortrag
Rechtsbeschwerde
auch
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
abgewichen
allgemeine
organisatorische
Vorkehrungen
Ausgangskontrolle
Anwaltskanzlei
mehr
ankommt
Anwalt
Einzelfall
konkrete
Einzelanweisung
erteilt
hat
Falle
Befolgung
Fristsetzung
gewährleistet
hätte
vgl.
2
Juli
ZB
60
;
Beschluss
1
Juli
ZB
.
genannte
Grundsatz
gilt
dann
Einzelanweisung
bestehende
Organisation
Kraft
setzt
einfügt
nur
einzelne
Elemente
ersetzt
Bedeutung
behalten
geeignet
sind
Fristversäumnissen
entgegenzuwirken
.
Besteht
Einzelanweisung
allein
sofortige
Übermittlung
Schriftsatzes
Telefax
veranlassen
fehlt
Regelungen
ordnungsgemäße
Ausgangskontrolle
überflüssig
machen
Beschluss
30
.
Januar
XI
FamRZ
.
;
Beschluss
21
.
Oktober
IX
.
.
So
verhält
Streitfall
.
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
hat
Rechtsanwalt
.
Kanzleiangestellten
lediglich
konkret
aufgetragen
Berufungsschrift
noch
selben
Tag
Berufungsgericht
.
Einzelanweisung
machte
Kontrolle
Faxübermittlung
ausgedruckten
Sendeberichts
ebenso
wenig
entbehrlich
Anweisung
Fristen
Fristenkalender
erst
dann
Erledigungsvermerk
versehen
fristwahrende
Handlung
tatsächlich
erfolgt
jedenfalls
so
weit
gediehen
war
fristgerechten
Vornahme
auszugehen
war
vgl.
FamRZ
.
.
.
ist
Rechtsbeschwerde
Beklagten
Kostenfolge
§
Abs.
unzulässig
verwerfen
.
Büscher
Pokrant
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung