You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

162 lines
1.3 KiB

BESCHLUSS
ZB
17
.
September
Zwangsvollstreckungsverfahren
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
17
.
September
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
6
.
Zivilkammer
Landgerichts
16
.
Juni
wird
Kosten
Schuldnerin
unzulässig
verworfen
.
:
.
Gründe
:
Eingabe
Schuldnerin
28
.
Juni
ist
Rechtsbeschwerde
Beschwerdeentscheidung
Landgerichts
16
.
Juni
auszulegen
.
II
.
Beschwerdeentscheidung
Landgerichts
Kostenansatz
Gerichtsvollziehers
ist
Rechtsbeschwerde
Bundesgerichtshof
statthaft
.
Erinnerung
Beschwerde
Kostenansatz
Gerichtsvollziehers
gelten
§
Abs.
Satz
GVKostG
Regelungen
Abs.
GKG
entsprechend
.
§
Abs.
Satz
findet
Beschwerde
obersten
Gerichtshof
Bundes
.
ist
auch
Rechtsbeschwerde
Bundesgerichtshof
ausgeschlossen
Beschluss
18
.
April
juris
.
.
Ausschluss
gilt
auch
Ansatzes
Gerichtsvollzieherkosten
vorliegenden
Fall
Vollstreckungskosten
handelt
.
Verweis
§
Abs.
Satz
GVKostG
Abs.
wird
allein
Zuständigkeit
Entscheidung
Erinnerung
geregelt
.
Rechtsmittelweg
Entscheidungen
Erinnerung
richtet
gemäß
§
Abs.
Satz
GVKostG
entsprechend
anzuwendenden
Regelungen
§
Abs.
aaO
.
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Büscher
Pokrant
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
AG
Rotenburg/Wümme
Entscheidung
M
LG
Entscheidung