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6525 lines
58 KiB

BESCHLUSS
Verkündet
:
21
Juli
Amtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
Abs.
§
Abs.
Satz
§
Rahmen
Befragung
Erstellung
demoskopischen
Gutachtens
Verkehrsdurchsetzung
ist
Eingangsfrage
ermitteln
Befragte
Rede
stehende
Zeichen
Zusammenhang
beanspruchten
Waren
Dienstleistungen
schon
einmal
wahrgenommen
hat
.
Erst
Anschluss
kann
Personenkreis
Zeichen
kennt
nachgefragt
werden
Hinweis
ganz
bestimmtes
Unternehmen
sieht
.
darf
Eingangsfrage
herkunftshinweisenden
Charakter
Zeichens
bereits
suggerieren
.
Steht
Dienstleistungen
unterschiedlicher
Art
typischerweise
einzigen
Unternehmen
erbracht
werden
hier
:
Bankdienstleistungen
Privatkunden
angesprochene
Verkehr
erwartet
wichtigste
Dienstleistungen
Anspruch
nimmt
hier
:
Führung
Girokontos
Unternehmen
Anfrage
weitere
Dienstleistungen
hier
:
Ausgabe
Kreditkarten
Kredite
Geldanlagen
usw.
anbietet
kann
Dienstleistungsbündel
Gegenstand
einzigen
Befragung
Verkehrsdurchsetzung
Zeichens
sein
Geltung
beansprucht
.
demoskopisches
Gutachten
kann
Nachweis
Verkehrsdurchsetzung
erbringen
grundlegenden
methodischen
Mängel
aufweist
Abschlägen
Kennzeichnungsgrad
über
%
ergibt
.
demoskopisches
Gutachten
ist
geeignet
Verkehrsdurchsetzung
Zeichens
widerlegen
Ergebnis
methodischer
Mängel
Aufschläge
gemacht
werden
müssen
führen
Frage
stehende
Zeichen
Kennzeichnungsgrad
über
%
erreicht
wird
.
Ebenso
größere
Zeiträume
Anmeldetag
Zeitpunkt
Erstattung
demoskopischen
Gutachtens
regelmäßig
Annahme
ausschließen
Gutachtenergebnis
könne
Anmeldetag
zurückbezogen
werden
stehen
größere
Zeiträume
Erstattung
demoskopischen
Gutachtens
Entscheidung
Löschungsantrag
Regelfall
Verwertung
Rahmen
Prüfung
Verkehrsdurchsetzung
Entscheidungszeitpunkt
.
Beschluss
21
Juli
ZB
Bundespatentgericht
ECLI
:
:
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
21
.
April
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Markeninhabers
wird
8
Juli
zugestellte
Beschluss
25
.
Senats
Marken-Beschwerdesenats
Bundespatentgerichts
aufgehoben
.
Beschwerden
Löschungsantragstellerinnen
Beschluss
Markenabteilung
Deutschen
24
.
April
werden
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Markeninhaber
ist
7
.
Februar
Kollektivmarke
angemeldete
abstrakte
Farbmarke
Nr.
"
Rot
Dienstleistungen
Klasse
"
Finanzwesen
nämlich
Retail-Banking
Bankdienstleistungen
Privatkunden
insbesondere
Kontoführung
Durchführung
Zahlungsverkehrs
Girogeschäft
Ausgabe
Kreditkarten
Abwicklung
Geldgeschäften
Debit
Kreditkarten
Anlage
Vermögensberatung
Beratung
Vermittlung
Geldanlagen
Wertpapiergeschäft
Depotgeschäft
allgemeine
Geldberatung
Vermittlung
Versicherungen
Beratung
Vermittlung
Bausparverträgen
Kreditberatung
Kreditgeschäft
Kreditvermittlung
"
11
Juli
verkehrsdurchgesetztes
Zeichen
eingetragen
.
Grundlage
Eintragung
war
Markeninhaber
vorgelegtes
Gutachten
GmbH
Folgenden
:
IPSOS-Gutachten
24
.
Januar
.
Antragstellerinnen
haben
Deutschen
Markenamt
19
.
22
.
Oktober
Löschung
Marke
beantragt
.
Deutsche
Markenamt
hat
Löschungsantrag
Beschluss
24
.
April
zurückgewiesen
.
haben
Antragstellerinnen
Beschwerde
eingelegt
.
Bundespatentgericht
hat
Beschluss
8
.
März
BPatGE
Gerichtshof
Europäischen
Union
folgende
Fragen
Auslegung
Art
.
Abs.
Richtlinie
Angleichung
Rechtsvorschriften
Mitgliedsstaaten
Marken
vorgelegt
:
1
.
Steht
.
Abs.
MRRL
Auslegung
nationalen
Rechts
abstrakten
Farbmarke
hier
:
Rot
Dienstleistungen
beansprucht
wird
Verbraucherbefragung
bereinigten
Zuordnungsgrad
mindestens
%
ergeben
muss
angenommen
werden
kann
Marke
Benutzung
Unterscheidungskraft
erlangt
hat
?
2
.
Ist
Art
.
Abs.
Satz
MRRL
auszulegen
auch
dann
Zeitpunkt
Anmeldung
Marke
Zeitpunkt
Eintragung
ankommt
Markeninhaber
Rahmen
Verteidigung
Antrag
Ungültigerklärung
Marke
geltend
macht
Marke
jedenfalls
Jahre
Anmeldung
noch
Eintragung
Benutzung
Unterscheidungskraft
erlangt
habe
?
3
.
Fall
auch
oben
genannten
Voraussetzungen
Zeitpunkt
Anmeldung
ankommt
:
Ist
Marke
bereits
dann
ungültig
erklären
ungeklärt
ist
mehr
geklärt
werden
kann
Zeitpunkt
Anmeldung
Benutzung
Unterscheidungskraft
erlangt
hat
?
setzt
Ungültigerklärung
Nichtigkeitsantragsteller
nachgewiesen
wird
Marke
Zeitpunkt
Anmeldung
Unterscheidungskraft
Benutzung
erlangt
hat
?
Gerichtshof
Europäischen
Union
hat
Urteil
19
.
Juni
Deutscher
Santander
folgt
entschieden
:
1
.
Art
.
Abs.
Richtlinie
2008/95/EG
Europäischen
Parlaments
Rates
22
.
Oktober
Angleichung
Rechtsvorschriften
Mitgliedstaaten
Marken
ist
auszulegen
Auslegung
nationalen
Rechts
entgegensteht
Verfahren
fraglich
ist
konturlose
Farbmarke
Benutzung
Unterscheidungskraft
erworben
hat
stets
erforderlich
ist
Verbraucherbefragung
Zuordnungsgrad
Marke
mindestens
%
ergibt
.
2
.
Art
.
Abs.
Satz
Richtlinie
ist
Mitgliedstaat
Satz
Bestimmung
vorgesehenen
Befugnis
Gebrauch
gemacht
hat
auszulegen
Rahmen
Verfahrens
Ungültigerklärung
originär
unterscheidungskräftigen
Marke
Beurteilung
Marke
Benutzung
Unterscheidungskraft
erworben
hat
prüfen
ist
Unterscheidungskraft
Anmeldung
Marke
erworben
wurde
.
Unerheblich
ist
insoweit
Inhaber
streitigen
Marke
geltend
macht
habe
jedenfalls
Anmeldung
noch
Eintragung
Benutzung
Unterscheidungskraft
erlangt
.
3
.
Art
.
Abs.
Satz
Richtlinie
ist
Mitgliedstaat
Satz
Bestimmung
vorgesehenen
Befugnis
Gebrauch
gemacht
hat
auszulegen
verbietet
streitige
Marke
Rahmen
Löschungsverfahrens
ungültig
erklären
originär
unterscheidungskräftig
ist
Inhaber
Nachweis
erbringen
kann
Marke
Anmeldung
Benutzung
Unterscheidungskraft
erlangt
hatte
.
Bundespatentgericht
hat
Löschung
Klagemarke
angeordnet
.
Hiergegen
wendet
Markeninhaber
Bundespatentgericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
Zurückweisung
Antragstellerinnen
beantragen
.
B.
Bundespatentgericht
hat
angenommen
Marke
Abs.
Satz
Verbindung
§
Abs.
Nr.
löschen
sei
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
angegriffenen
Zeichen
fehle
originäre
Unterscheidungskraft
Abs.
Nr.
.
Schutzhindernis
habe
Anmeldezeitpunkt
Zeitpunkt
Entscheidung
Löschungsantrag
vorgelegen
.
Voraussetzungen
Verkehrsdurchsetzung
§
Abs.
könnten
maßgeblichen
Zeitpunkten
festgestellt
werden
.
Vorliegen
Voraussetzungen
Verkehrsdurchsetzung
könne
vorliegenden
Fallkonstellation
nur
Grundlage
Verkehrsgutachten
beurteilt
werden
.
weiteren
Umstände
Marktanteil
Größe
Filialnetzes
Werbeaufwand
seien
hinreichend
aussagekräftig
.
vorgelegten
Verkehrsgutachten
sei
Durchsetzung
roten
Farbtons
Marke
Anmeldezeitpunkt
7
.
Februar
Sicherheit
entnehmen
.
gehe
Lasten
Feststellungslast
Verkehrsdurchsetzung
Anmeldezeitpunkt
obliege
.
sei
schon
zweifelhaft
IPSOSGutachten
24
.
Januar
Rückschluss
Anmeldezeitpunkt
Jahre
zulasse
.
Jedenfalls
weise
grundlegende
methodische
Mängel
.
Bedenken
Gutachten
würden
schungsantragstellerinnen
vorgelegten
Verkehrsbefragungen
insbesondere
Gutachten
Empirische
Rechtsforschung
Folgenden
:
GfKGutachten
29
.
Februar
bestätigt
.
Voraussetzungen
Verkehrsdurchsetzung
könnten
Zeitpunkt
Entscheidung
Löschungsantrag
ebenfalls
festgestellt
werden
.
Auftrag
Markeninhabers
erstellte
Gutachten
Pflüger
Rechtsforschung
GmbH
Folgenden
:
Pflüger-Gutachten
20
.
Februar
weise
ebenfalls
methodische
Mängel
rechtfertige
Feststellung
Zuordnungsgrades
über
%
.
Löschungsantragstellerinnen
vorgelegten
Gutachten
Instituts
Folgenden
:
IfD-Gutachten
19
.
Januar
folge
ebenfalls
Durchsetzungsgrad
mindestens
%
.
weitere
Beweiserhebung
Frage
Verkehrsdurchsetzung
Entscheidungszeitpunkt
sei
veranlasst
.
sei
ausgeschlossen
bisherigen
Gutachten
abweichende
neue
Erkenntnisse
gewonnen
werden
könnten
.
Rechtsbeschwerde
Markeninhabers
führt
Aufhebung
angefochtenen
Beschlusses
Zurückweisung
Beschwerden
Löschungsantragstellerinnen
.
Beschränkung
abgrenzbaren
Teil
zugelassene
Rechtsbeschwerde
eröffnet
Rechtsbeschwerdegericht
volle
rechtliche
Nachprüfung
angefochtenen
Beschlusses
Entscheidung
Zulassungsgrund
angeführten
Rechtsfragen
beschränkt
ist
vgl.
Beschluss
16
Juli
.
Legostein
;
Beschluss
10
Juli
ZB
.
Gute
;
23
.
Oktober
ZB
.
Langenscheidt-Gelb
;
9
Juli
.
Nivea-Blau
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
Bundespatentgericht
ist
zwar
Recht
ausgegangen
angegriffenen
Zeichen
Rede
stehenden
Dienstleistungen
originäre
Unterscheidungskraft
fehlt
Verkehrsdurchsetzung
Zeitpunkt
Anmeldung
angegriffenen
Marke
festgestellt
werden
kann
.
Erfolg
wendet
Rechtsbeschwerde
jedoch
Annahme
Bundespatentgerichts
Verkehrsdurchsetzung
sei
Zeitpunkt
Entscheidung
Löschungsantrag
nachgewiesen
.
1
.
Bundespatentgericht
hat
Rechtsfehler
angenommen
angegriffene
Zeichen
verfüge
Haus
Eintragung
erforderliche
Unterscheidungskraft
§
Abs.
Nr.
.
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
ist
Eintragung
Marke
löschen
Hinblick
Waren
Dienstleistungen
eingetragen
ist
Unterscheidungskraft
fehlt
.
Unterscheidungskraft
Sinne
§
Abs.
Nr.
ist
Marke
innewohnende
konkrete
Eignung
Verkehr
Unterscheidungsmittel
aufgefasst
werden
Rede
stehenden
Waren
Dienstleistungen
bestimmten
Unternehmen
stammend
kennzeichnet
Waren
Dienstleistungen
anderer
Unternehmen
unterscheidet
vgl.
Urteil
21
.
Januar
Slg
.
.
Audi/HABM
Vorsprung
Technik
;
21
.
Dezember
.
;
Beschluss
4
.
April
ZB
.
;
22
November
.
;
.
Langenscheidt-Gelb
.
Hauptfunktion
Marke
besteht
Ursprungsidentität
gekennzeichneten
Waren
Dienstleistungen
gewährleisten
.
allein
Fehlen
Unterscheidungskraft
Eintragungshindernis
begründet
ist
großzügiger
Maßstab
anzulegen
so
auch
noch
so
geringe
Unterscheidungskraft
genügt
Schutzhindernis
überwinden
Beschluss
4
.
Dezember
.
Willkommen
Leben
;
24
.
Juni
ZB
.
!
;
.
Gute
;
.
Langenscheidt-Gelb
.
Grundsätze
finden
auch
Beurteilung
Unterscheidungskraft
Farbmarken
Anwendung
strengerer
Maßstab
anzulegen
ist
anderen
Markenformen
vgl.
Urteil
21
.
Oktober
Rechtssache
C-447/02
Slg
.
Int
.
.
Farbe
Orange
;
.
Deutscher
Santander
.
Allerdings
ist
bestimmten
Markenkategorien
beachten
Verkehr
notwendig
gleicher
Weise
wahrgenommen
werden
herkömmliche
Wortoder
Bildmarke
gesondertes
Zeichen
darstellt
Erscheinungsbild
gekennzeichneten
Ware
unabhängig
ist
.
Häufig
schließen
Verbraucher
Form
Ware
Verpackung
Farbe
Produkts
Herkunft
Ware
bestimmten
Unternehmen
Urteil
6
.
Mai
Slg
.
I-3793
.
Libertel
;
Urteil
24
.
Juni
C-49/02
Slg
.
.
Heidelberger
Bauchemie
;
Int
.
.
Farbe
Orange
;
Beschluss
19
November
.
Farbe
gelb
;
.
Langenscheidt-Gelb
;
.
Nivea-Blau
.
ist
abstrakten
Farbmarken
auch
Rahmen
Prüfung
Schutzhindernisses
mangelnder
Unterscheidungskraft
Allgemeininteresse
freien
Verfügbarkeit
Farben
andere
Wirtschaftsteilnehmer
berücksichtigen
vgl.
.
Libertel
;
-9-
Beschluss
6
November
.
smartbook
.
ist
auszugehen
abstrakten
Farbmarken
erforderliche
Unterscheidungskraft
Allgemeinen
fehlt
.
Marken
ist
regelmäßig
prüfen
besondere
Umstände
vorliegen
gleichwohl
Annahme
rechtfertigen
angemeldete
Marke
sei
unterscheidungskräftig
vgl.
.
Libertel
;
Int
.
.
Farbe
Orange
;
.
Farbe
gelb
.
Umstände
Unterscheidungskraft
abstrakten
Farbmarke
sprechen
können
bestehen
Zahl
Waren
Dienstleistungen
Marke
angemeldet
ist
sehr
gering
maßgebliche
Markt
sehr
spezifisch
ist
vgl.
.
Libertel
;
Int
.
.
Farbe
Orange
;
.
Farbe
gelb
;
.
Nivea-Blau
.
Beurteilung
Unterscheidungskraft
Farbmarke
Dienstleistungen
sind
anderen
Kriterien
anzuwenden
Fall
Farbmarken
Waren
.
Heidelberger
Bauchemie
;
7
.
Dezember
Int
.
.
Deutsche
Bahn
[
Waagerechte
Kombination
Farben
Rot
.
Maßstäbe
gelten
auch
vorliegenden
Fall
Kollektivmarke
Markeninhabers
.
§
Abs.
können
Kollektivmarken
Marken
schutzfähigen
Zeichen
Sinne
§
eingetragen
werden
geeignet
sind
Waren
Dienstleistungen
Mitglieder
Inhabers
Kollektivmarke
anderer
Unternehmen
betrieblichen
geographischen
Herkunft
Art
Qualität
sonstigen
Eigenschaften
unterscheiden
.
Kollektivmarke
muss
ebenfalls
konkrete
Unterscheidungskraft
verfügen
.
Unterscheidungskraft
ist
jedoch
Kollektivmarken
Herkunftsfunktion
gekennzeichneten
Waren
Dienstleistungen
einzelnen
Unternehmen
bezogen
§
Abs.
Individualisierung
Unterscheidung
Waren
Dienstleistungen
Mitglieder
Inhabers
Kollektivmarke
betrieblichen
geographischen
Herkunft
Art
Qualität
sonstigen
Eigenschaften
Verhältnis
Waren
Dienstleistungen
Unternehmen
vgl.
Beschluss
30
November
MADEIRA
;
Büscher
Gewerblicher
Rechtsschutz
3
.
Aufl
.
.
8
;
Ingerl/Rohnke
Markengesetz
3
.
Aufl
.
.
;
Kober-Dehm
Markengesetz
11
.
Aufl
.
§
.
2
;
Ergebnis
wohl
ebenso
Fezer
Markenrecht
4
.
Aufl
.
.
.
Streitfall
steht
Eignung
Kollektivmarke
Rede
Dienstleistungen
Mitglieder
Markeninhabers
anderer
Unternehmen
betrieblichen
Herkunft
unterscheiden
.
gelten
vorliegend
Kollektivmarke
inhaltsgleiche
Maßstäbe
Individualmarke
Anwendung
kommen
.
Grundsätzen
ist
Bundespatentgericht
Ergebnis
Recht
ausgegangen
.
Bundespatentgericht
hat
angenommen
angesprochenen
Verkehrskreisen
handele
Endverbraucher
.
seien
gewöhnt
allein
Farbe
Zusammenhang
konkreten
Dienstleistungen
verwendet
wird
Erbringer
Dienstleistungen
schließen
Farben
Geschäftsverkehr
vornehmlich
Produktkennzeichen
verwendet
würden
.
streitgegenständlichen
Farbmarke
beanspruchte
rote
Farbton
gehöre
beliebtesten
Grundfarben
starker
Signalwirkung
.
Farbe
werde
auch
Bankenbereich
Bereich
Vermittlungsdienste
Versicherungen
Bausparverträgen
häufig
wendet
hohe
Aufmerksamkeit
erzielen
.
Zwar
benutzten
Banken
Finanzdienstleister
bestimmte
Farben
teilweise
Zusammenhang
Namen
Finanzinstituts
entsprechenden
Abkürzungen
Symbolen
lediglich
dekorativen
Gestaltungen
.
sei
jedoch
feststellbar
Bereich
Privatkundenbanken
Verteilung
Farben
bestimmte
Banken
entwickelt
habe
.
wendet
Rechtsbeschwerde
Erfolg
.
Bundespatentgericht
hat
angenommen
lägen
besonderen
Umstände
Annahme
rechtfertigten
angegriffene
Marke
sei
ausnahmsweise
unterscheidungskräftig
.
Beurteilung
liegt
Wesentlichen
tatrichterlichem
Gebiet
.
kann
Rechtsbeschwerdeverfahren
nur
überprüft
werden
Tatrichter
zutreffenden
Rechtsbegriff
Grunde
gelegt
Denkgesetzen
allgemeinen
Lebenserfahrung
geurteilt
hat
gewonnene
Ergebnis
getroffenen
Feststellungen
getragen
wird
.
ist
hier
Fall
.
Erfolg
macht
Rechtsbeschwerde
geltend
Bundespatentgericht
habe
Markeninhaber
vorgelegten
Untersuchung
Farbnutzung
größten
Kreditinstitute
auseinandergesetzt
.
Bundespatentgericht
hat
Untersuchung
Kenntnis
genommen
Zusammenhang
Prüfung
markenmäßigen
Nutzung
roten
Farbe
Markeninhaber
befasst
.
Rechtsbeschwerde
geltend
macht
Bundespatentgericht
habe
Untersuchung
Schluss
ziehen
müssen
Bereich
Retailbankings
Farbkodierung
bestehe
setzt
unzulässiger
Weise
Beurteilung
Stelle
Tatrichter
rechtsfehlerfrei
begründeten
gegenteiligen
Auffassung
.
2
.
Recht
hat
Bundespatentgericht
angenommen
könne
festgestellt
werden
Eintragungshindernis
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
Zeitpunkt
Anmeldung
Marke
Wege
Verkehrsdurchsetzung
Sinne
§
Abs.
überwunden
worden
sei
.
Bundespatentgericht
hat
Beurteilung
zutreffend
Anmeldezeitpunkt
zugrunde
gelegt
.
Rechtsbeschwerdeverfahren
ist
Markeninhabers
markenmäßigen
Gebrauch
Farbe
Rot
auszugehen
.
Rechtsgründen
beanstanden
ist
Annahme
Bundespatentgerichts
könne
festgestellt
werden
abstrakte
rote
Farbmarke
Anmeldezeitpunkt
durchgesetzt
habe
.
ausreicht
anzunehmen
Marke
Abs.
§
Abs.
Nr.
eingetragen
ist
kann
Streitfall
offenbleiben
Marke
auch
dann
löschen
ist
.
Bundespatentgericht
hat
Prüfung
Marke
registriert
worden
ist
zutreffend
Anmeldezeitpunkt
abgestellt
.
Rechtsprechung
Senats
ist
Eintragungsverfahren
§
Abs.
§
Satz
Nichtigkeitsverfahren
§
Abs.
vorzunehmende
Prüfung
Schutzhindernisse
Zeitpunkt
Anmeldung
Zeichens
Zeitpunkt
bestehende
Verkehrsverständnis
abzustellen
vgl.
18
.
April
.
Akten
werden
Fakten
;
17
.
Oktober
.
test
;
.
Nivea-Blau
.
Rechtsbeschwerdeverfahren
ist
Markeninhabers
markenmäßigen
Gebrauch
roten
Farbe
Anmeldezeitpunkt
auszugehen
.
Verkehrsdurchsetzung
Herkunftshinweis
setzt
grundsätzlich
Verwendung
Kennzeichnung
Marke
also
markenmäßige
Verwendung
lediglich
beschreibende
Benutzung
.
Tatsache
Ware
Dienstleistung
bestimmten
Unternehmen
herrührend
erkannt
wird
muss
Benutzung
Zeichens
Marke
beruhen
also
Benutzung
dient
angesprochenen
Verkehrskreise
Ware
Dienstleistung
bestimmten
Unternehmen
stammend
identifizieren
vgl.
.
Deutscher
Santander
;
Beschluss
21
.
Februar
.
;
23
.
Oktober
.
II
;
.
Langenscheidt-Gelb
.
Verwendung
Farbe
Werbung
Ware
Verpackung
kann
nur
ausnahmsweise
markenmäßigen
Verwendung
ausgegangen
werden
.
angesprochenen
Verkehrskreise
sind
Produktbereichen
gewohnt
Verwendung
Farbe
Werbung
Warenverpackung
Hinzutreten
grafischen
Elementen
Wortelementen
Herkunftshinweis
entnehmen
Farbe
Regel
Kennzeichnung
Herkunft
bestimmten
Unternehmen
nur
Gestaltungsmittel
verwendet
wird
vgl.
.
Libertel
;
Urteil
4
.
September
Farbmarkenverletzung
;
.
f.
Farbe
gelb
;
Urteil
18
.
September
.
Gelbe
Wörterbücher
;
.
Langenscheidt-Gelb
.
Ausnahme
Grundsatz
kommt
aber
Betracht
Verkehr
Grund
Kennzeichnungsgewohnheiten
Rede
stehenden
Warengebiet
Dienstleistungssektor
Verwendung
Farben
Kennzeichnungsmittel
gewöhnt
ist
vgl.
.
Farbe
gelb
Farbe
Rahmen
sonstigen
Elemente
Weise
hervortritt
angesprochenen
Verkehrskreise
duktkennzeichen
verstehen
vgl.
.
Gelbe
Wörterbücher
;
.
Langenscheidt-Gelb
.
Dienstleistungen
bezogene
Farbmarken
gilt
vgl.
Int
.
.
Deutsche
Bahn
[
Waagerechte
Kombination
Farben
Rot
;
.
Heidelberger
Bauchemie
.
Bundespatentgericht
hat
angenommen
bestünden
erhebliche
Zweifel
Marktauftritt
Sparkassen
rote
Farbe
markenmäßig
verwendet
werde
.
Einsatz
Art
Verwendung
Farbe
Gestaltung
Geschäftsstellen
Briefpapiers
Informationsund
Werbebroschüren
Mitgliedsunternehmen
Markeninhabers
wichen
branchenüblich
sei
.
Meist
werde
rote
Farbe
herkunftshinweisenden
Gestaltungsmerkmalen
"
"
verwendet
.
Zweifelhaft
sei
überhaupt
einheitlicher
farbiger
Marktauftritt
Mitglieder
Markeninhabers
bereits
Jahr
Anmeldung
bestanden
habe
.
Internetrecherchen
Antragstellerinnen
ergebe
jedenfalls
Jahr
Auftritt
Sparkassen
Hinblick
Farbgestaltung
Logos
auch
Filialen
uneinheitlich
gewesen
sei
Anschein
erst
Verabschiedung
Markensatzung
neues
Jahr
nach
einheitliches
Sparkassenlogo
gemeinsames
einheitliches
Erscheinungsbild
Sparkassen
Verwendung
roten
Farbe
Wege
geleitet
worden
sei
.
Frage
markenmäßigen
Benutzung
roten
Farbe
könne
letztlich
nur
Grundlage
demoskopischen
Gutachtens
beurteilt
werden
.
Umstand
allein
Feststellungen
Bundespatentgerichts
Bereich
Bankgeschäfts
Privatkunden
durchgehende
Gewohnheit
gibt
Farben
Kennzeichnungsmittel
verwenden
spricht
Annahme
Bundespatentgerichts
allerdings
rein
Markeninhaber
rote
Farbe
markenmäßig
verwendet
hat
.
Marktanteil
Sparkasse
rund
%
Bereich
Bankdienstleistungen
Privatkunden
Markeninhaber
berufen
hat
würde
weit
überwiegend
einheitlicher
Gebrauch
roten
Farbe
Mitglieder
Markeninhabers
wesentliches
Indiz
liefern
Farbe
markenmäßig
verwendet
angesprochenen
Verkehr
Marke
erkannt
wird
.
Markeninhaber
hat
vorgetragen
Mitgliedern
deutschlandweit
Filialnetz
knapp
Geschäftsstellen
Geldautomaten
verfüge
so
fast
Kommune
Sparkassen
vertreten
seien
.
Sparkassen-Kunden
unterhielten
rund
Millionen
Girokonten
.
kämen
Ende
Jahres
geführte
Millionen
Sparkonten
.
Mitglieder
unterhielten
%
Bankfilialen
Inland
hielten
Marktanteil
Privatkunden
rund
%
.
rote
Farbe
werde
durchgängig
Markenfarbe
Kennzeichnung
Produkte
Mitglieder
roten
Sparkassenbuch
Gestaltung
Geschäftsstellen
Produktbroschüren
Auftritt
Internet
Rahmen
Werbung
konstant
Millionen
Euro
Millionen
Euro
Werbeausgaben
Jahr
.
Frage
Mitglieder
Markeninhabers
rote
Farbe
Anmeldezeitpunkt
markenmäßig
verwendet
haben
Marktauftritt
farblich
einheitlich
war
kann
jedoch
offen
bleiben
.
Bundespatentgericht
hat
geäußerten
Bedenken
letztlich
Markeninhabers
markenmäßige
Benutzung
roten
Farbe
unterstellt
.
Rechtsbeschwerdeverfahren
ist
auszugehen
.
Erfolg
wendet
Rechtsbeschwerde
Annahme
Bundespatentgerichts
könne
festgestellt
werden
abstrakte
rote
Farbmarke
Anmeldezeitpunkt
Benutzung
fraglichen
Dienstleistungen
Verkehr
durchgesetzt
habe
.
Frage
Marke
Benutzung
beteiligten
Verkehrskreisen
Benutzung
Waren
Dienstleistungen
Sinne
§
Abs.
durchgesetzt
hat
ist
Grund
Gesamtschau
Gesichtspunkte
beurteilen
zeigen
können
Marke
Eignung
erlangt
hat
Rede
stehende
Ware
bestimmten
Unternehmen
stammend
kennzeichnen
Ware
Waren
anderer
Unternehmen
unterscheiden
Urteil
4
.
Mai
C-108
Slg
.
.
;
.
f.
Deutscher
Santander
;
Beschluss
19
.
Januar
.
.
berücksichtigen
sind
Marke
gehaltene
Marktanteil
Intensität
geografische
Verbreitung
Dauer
Benutzung
Marke
Werbeaufwand
Unternehmens
Marke
Erklärungen
Handelskammern
anderen
Berufsverbänden
.
;
.
Deutscher
Santander
;
.
;
9
Juli
.
ROCHER-Kugel
;
.
.
Beurteilung
Verkehrsdurchsetzung
besondere
Schwierigkeiten
aufwirft
verbietet
Unionsrecht
Frage
Unterscheidungskraft
Marke
Verbraucherbefragung
klären
lassen
.
;
.
ROCHER-Kugel
häufig
zuverlässigste
Beweismittel
Feststellung
Verkehrsdurchsetzung
ist
vgl.
.
test
.
Schwierigkeiten
sind
gegeben
Markenschutz
Zeichen
beansprucht
wird
isoliert
nur
Kombination
anderen
Elementen
benutzt
worden
ist
.
Fall
lassen
Umstände
Umsätze
Marktanteile
Werbeaufwendungen
sonst
Verkehrsdurchsetzung
hinweisen
können
regelmäßig
nur
schließen
konkrete
Merkmale
gekennzeichnete
Gestaltung
durchgesetzt
ist
vgl.
.
;
Urteil
5
November
.
Stofffähnchen
;
.
ROCHER-Kugel
;
.
Langenscheidt-Gelb
.
ist
Bundespatentgericht
ausgegangen
hat
Verkehrsdurchsetzung
Kollektivmarke
Markeninhabers
Anmeldezeitpunkt
§
Abs.
§
Abs.
zutreffend
verneint
.
Marktauftritt
Sparkassen
Anmeldezeitpunkt
angegriffenen
Zeichen
Markeninhaber
vorgelegte
IPSOS-Gutachten
sind
geeignet
Verkehrsdurchsetzung
Anmeldezeitpunkt
belegen
.
Feststellungen
Bundespatentgerichts
bestehen
vorliegend
besondere
Schwierigkeiten
Ermittlung
Verkehrsdurchsetzung
angegriffene
Farbmarke
meist
nur
Verbindung
anderen
Gestaltungsmerkmalen
verwendet
worden
ist
Herkunft
Dienstleistungen
Unternehmen
Mitglieder
Markeninhabers
hinweisen
.
Bundespatentgericht
hat
weiter
feststellen
können
farbliche
Auftritt
Sparkassen
Anmeldezeitpunkt
bundesweit
hinreichend
vereinheitlicht
war
.
Vortrag
Markeninhabers
hervorgehobenen
Marktstellung
Sparkassen
Marktanteil
%
Bereich
Privatkundengeschäfts
Bankdienstleistungen
bundesweit
flächendeckendes
Angebot
vermag
Verkehrsdurchsetzung
abstrakten
Farbmarke
weitgehend
einheitlichen
Farbauftritt
begründen
.
Sachlage
hat
Bundespatentgericht
Beurteilung
Frage
Verkehrsdurchsetzung
Recht
Markeninhaber
Löschungsantragstellerinnen
vorgelegten
demoskopischen
Gutachten
abgestellt
.
tragen
Annahme
Verkehrsdurchsetzung
Farbmarke
Anmeldezeitpunkt
.
Maßgeblich
ist
insoweit
IPSOS-Gutachten
Verkehrsbefragung
Ende
Jahres
zugrunde
liegt
.
Gutachten
hat
Bekanntheit
Farbe
Rot
Zusammenhang
Geldinstituten
%
Durchsetzungsgrad
%
%
Befragten
Farbe
Rot
Hinweis
bestimmtes
Unternehmen
Unternehmensgruppe
entnehmen
Fehlzuordnungen
%
namentlich
richtige
Zuordnung
%
allgemeinen
Verkehrskreise
ermittelt
.
Ergebnisse
hat
Bundespatentgericht
Recht
Entscheidung
Löschung
Marke
zugrunde
gelegt
Gutachten
methodisch
fehlerhaft
ist
.
Bundespatentgericht
hat
angenommen
maßgeblichen
Verkehrskreis
gehörten
Verbraucher
.
Markeninhaber
Mitgliedsunternehmen
angebotenen
Dienstleistungen
handele
Menschen
gewissen
Mindestalter
notwendige
Basisversorgung
.
Bereits
vorab
stelle
Frage
Bündel
Einzelleistungen
sinnvoller
Weise
Gegenstand
aussagekräftigen
Verkehrsbefragung
gemacht
werden
könne
Anspruch
genommenen
Einzelleistungen
Markeninhaber
Begriff
"
Retail-Banking
Bankdienstleistungen
Privatkunden
"
zusammenfasse
gesonderte
Feststellung
Verkehrsdurchsetzung
notwendig
sei
.
Zugunsten
Markeninhabers
könne
jedoch
unterstellt
werden
beanspruchten
Dienstleistungen
Gegenstand
einzigen
Befragung
sein
könnten
.
bestünden
erhebliche
Zweifel
Ergebnis
inhaber
vorgelegten
Verkehrsbefragung
GmbH
Aussagekraft
fast
Jahre
liegenden
Anmeldezeitpunkt
habe
.
Aussagekraft
Beweiswert
dort
getroffenen
Aussagen
Ergebnisse
könne
jedenfalls
nur
gering
eingestuft
werden
bereits
Eingangsfrage
fachgerechten
Vorgehen
entspreche
Ergebnisse
gesamten
demoskopischen
Erhebung
entwerte
.
Zutreffend
hat
Bundespatentgericht
abgestellt
angegriffenen
Marke
beanspruchten
Bankdienstleistungen
Privatkunden
Dienstleistungen
handelt
Verbrauchern
nachgefragt
werden
.
Markeninhaber
Mitgliedsunternehmen
angebotenen
Leistungen
insbesondere
Führung
handele
Menschen
bestimmten
Alter
notwendige
Grundversorgung
.
Rechtsbeschwerde
stellt
Richtigkeit
Annahme
.
lässt
Rechtsfehler
auch
erkennen
.
beanstanden
ist
Meinungsforschungsinstitut
Befragten
rote
Farbkarte
vorgelegt
hat
.
Verbraucher
gerade
Produktkennzeichen
sieht
kann
demoskopische
Untersuchungen
nur
festgestellt
werden
Gegenstand
isolierte
Marke
zusammen
weiteren
Zeichen
verwendete
tatsächliche
Benutzungsform
ist
vgl.
.
f.
;
.
Kinder
;
.
ROCHER-Kugel
;
.
Langenscheidt-Gelb
.
ist
richtig
Befragten
allein
Muster
roten
Farbe
gezeigt
worden
ist
.
Bundespatentgericht
hat
Markeninhabers
unterstellt
beanspruchten
Dienstleistungen
Gegenstand
einzigen
Einzeldienstleistungen
ausdifferenzierten
Befragung
sein
können
.
hat
allerdings
Zweifel
geäußert
allgemeine
Verkehr
Dienstleistungen
"
Vermittlung
Versicherungen
Beratung
lung
Bausparverträgen
Kreditvermittlung
"
Angebot
"
Geldinstituts
"
auffasse
möglicherweise
Einheit
angesehenen
"
Bankdienstleistungen
Privatkunden
"
rechne
.
Zweifel
berechtigt
sind
kommt
Zusammenhang
Bewertung
IPSOS-Gutachtens
Jahr
.
Jedenfalls
ist
Annahme
Bundespatentgerichts
beanstanden
Eingangsfrage
Gutachtens
sei
methodisch
mangelhaft
.
IPSOS-Gutachten
zugrunde
liegenden
Untersuchung
ist
Befragten
Vorlage
roten
Farbkarte
folgende
Eingangsfrage
gestellt
worden
:
Haben
Farbe
schon
mal
Zusammenhang
Geldinstituten
gesehen
kommt
Zusammenhang
bekannt
?
ist
Farbe
Zusammenhang
Geldinstituten
bislang
begegnet
?
Bundespatentgericht
hat
angenommen
Frage
beziehe
beurteilenden
Finanzdienstleistungen
Bereich
Privatkundengeschäfts
stelle
unmittelbar
unzulässigen
Bezug
bestimmten
Art
Unternehmen
zwar
Geldinstituten
.
Eingangsfrage
sei
suggestiv
werten
entspreche
auch
Deutschen
Markenamt
aufgestellten
"
Richtlinie
Prüfung
Markenanmeldungen
"
13
.
Juni
.
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
Wird
Nachweis
Verkehrsdurchsetzung
schutzunfähigen
Marke
demoskopisches
Gutachten
gestützt
muss
hieraus
ergeben
Zeichen
Benutzung
Waren
Dienstleistungen
angemeldet
ist
beteiligten
Verkehrskreisen
durchgesetzt
hat
.
Dementsprechend
sieht
Deutschen
Markenamt
aufgestellte
Richtlinie
Eingangsfrage
ermitteln
ist
Befragte
Rede
stehende
Zeichen
Zusammenhang
anspruchten
Waren
Dienstleistungen
schon
einmal
wahrgenommen
hat
.
Erst
Anschluss
kann
Personenkreis
Zeichen
kennt
nachgefragt
werden
Hinweis
ganz
bestimmtes
Unternehmen
sieht
.
Anforderungen
entspricht
IPSOS-Gutachten
.
Ausgangspunkt
demoskopischen
Untersuchung
ist
methodisch
richtige
Frage
Befragten
Zusammenhang
Bankdienstleistungen
Privatkunden
einerseits
roten
Farbe
andererseits
herstellen
.
Gefragt
wird
vielmehr
Zusammenhang
roten
Farbe
Geldinstituten
.
Zutreffend
hat
Bundespatentgericht
angenommen
Fragestellung
werde
Bezug
Unternehmen
Unternehmenskennzeichen
suggeriert
so
Eingangsfrage
geeignet
ist
Verkehrsbeteiligten
auszusondern
ordnungsgemäßen
Eingangsfragestellung
Zusammenhang
beanspruchten
Dienstleistungen
roten
Farbe
überhaupt
herstellen
.
ist
methodisch
fehlerhaft
Kern
Beweisthemas
nachfolgenden
Stufe
Hinweis
Zeichens
Zusammenhang
Finanzdienstleistungen
Privatkundenbereich
Unternehmen
teilweise
bereits
erste
Frage
aufzunehmen
Lenkungswirkung
herbeizuführen
Münchener
Anwaltshandbuch
Gewerblicher
Rechtsschutz
4
.
Aufl
.
.
;
.
derart
unzutreffende
Fragestellung
lässt
auch
mehr
Nachhinein
korrigieren
vgl.
Büscher
aaO
.
.
8)
Erfolg
beruft
Rechtsbeschwerde
Rechtsprechung
Senats
rechtserhaltenden
Benutzung
Marken
Übereinstimmung
Dienstleistungsmarke
Unternehmensbezeichnung
firmenmäßige
markenmäßige
Benutzung
häufiger
ineinander
übergehen
können
Warenmarken
vgl.
Urteil
18
.
Oktober
.
Akzenta
.
Verkehr
mag
Art
Verwendung
tungsmarken
gewöhnt
sein
so
Handlung
Rechtserhalt
Dienstleistungsmarke
identischen
Unternehmensbezeichnung
dienen
kann
.
Voraussetzung
ist
Verkehr
konkrete
Benutzung
Zeichens
zumindest
auch
Produktkennzeichen
versteht
.
muss
erkennen
können
Verwendung
Bezeichnung
nur
Geschäftsbetrieb
benannt
auch
Dienstleistung
bezeichnet
wird
stammt
vgl.
Urteil
13
.
September
.
;
29
Juli
.
;
.
Akzenta
;
Urteil
12
.
Mai
.
Schaumstoff
.
Streitfall
Nachweis
geht
schutzunfähiges
Zeichen
Benutzung
Hinweis
Herkunft
Dienstleistungen
vorliegend
auch
Unternehmen
Gruppe
verstanden
wird
darf
Eingangsfrage
herkunftshinweisenden
Charakter
Zeichens
bestimmte
Art
Unternehmen
bereits
suggerieren
.
IPSOS-Gutachten
24
.
Januar
ermittelte
Durchsetzungsgrad
%
Zuordnungsgrad
%
Mitgliedsunternehmen
Markeninhabers
kann
methodisch
mangelhaften
Eingangsfrage
abgesehen
auch
Annahme
Verkehrsdurchsetzung
roten
Farbmarke
Anmeldzeitpunkt
zugrunde
gelegt
werden
positiven
Antworten
auch
Befragten
mitgezählt
wurden
Eingangsfrage
dahingehend
beantwortet
hatten
rote
Farbe
Zusammenhang
Geldinstituten
bislang
begegnet
sei
.
ist
ebenfalls
gravierender
methodischer
Mangel
Gutachtens
.
Zeichen
beanspruchten
Waren
Dienstleistungen
kennt
ist
Verkehrskreisen
zuzurechnen
Zeichen
Herkunftshinweis
bewertet
Ströbele
aaO
.
muss
weiteren
Befragung
ausgenommen
werden
raten
muss
.
sieht
Deutschen
Markenamt
aufgestellte
Richtlinie
Markenanmeldungen
nur
Befragten
Frage
Zeichen
Zusammenhang
fraglichen
Dienstleistungen
schon
einmal
gesehen
haben
bejaht
haben
weiter
befragt
werden
.
methodische
Mangel
IPSOS-Gutachtens
zusätzliche
Auswertung
Antworten
Befragten
weiteren
IPSOS-Gutachten
20
.
Dezember
enthalten
sein
soll
beseitigt
werden
konnte
braucht
geprüft
werden
.
unzutreffenden
Eingangsfrage
jedenfalls
ändert
auch
zusätzliche
Auswertung
.
kommt
Frage
Ergebnisse
Befragung
29
November
5
.
Dezember
IPSOS-Gutachten
zugrunde
liegen
Aufschluss
Verkehrsdurchsetzung
seinerzeit
annähernd
Jahre
zurückliegenden
Anmeldezeitpunkt
7
.
Februar
ergeben
mehr
.
Recht
ist
Bundespatentgericht
Weiteren
ausgegangen
methodische
Mangel
Eingangsfrage
IPSOSGutachten
20
.
Juni
zugrunde
liegenden
Befragung
Zeit
6
.
12
.
Juni
beibehalten
worden
ist
so
dass
Nachweis
Verkehrsdurchsetzung
Zeitpunkt
Anmeldung
ebensowenig
zurückgegriffen
werden
kann
.
Vergeblich
macht
Rechtsbeschwerde
geltend
Bundespatentgericht
habe
Zusammenhang
Ergebnisse
Markeninhaber
vorgelegten
Gutachten
Pflüger
Rechtsforschung
GmbH
20
.
Februar
berücksichtigt
Zuordnungsgrade
roten
Farbe
Dienstleistungen
Mitglieder
Markeninhabers
%
%
bezogen
Gesamtbevölkerung
ermittelt
worden
seien
.
Befragungen
sind
geeignet
Richtigkeit
Ergebnisses
IPSOS-Gutachtens
Jahr
belegen
Ergebnis
führen
Verkehrsdurchsetzung
bereits
Anmeldezeitpunkt
Jahr
bestanden
hat
.
Größere
Zeiträume
Anmeldetag
Zeitpunkt
Erstattung
demoskopischen
Gutachtens
schließen
grundsätzlich
Annahme
Gutachtenergebnis
könne
Anmeldetag
bezogen
werden
vgl.
.
Stofffähnchen
.
Jedenfalls
Produktbereichen
Anmeldung
Gutachtenerstellung
liegende
Zeitraum
Änderung
Marktes
Waren
Dienstleistungen
Benutzungslage
Streit
stehenden
Zeichens
geführt
haben
kann
kommt
Rückbeziehung
längere
Zeit
Betracht
.
kann
nur
besonderen
strenge
Voraussetzungen
geknüpften
Fallgestaltungen
gelten
.
ist
auszugehen
speziellen
Warenbereichen
Frage
stehenden
Produkte
rasch
ändern
Marktentwicklung
längere
Zeit
zuverlässig
beurteilt
werden
kann
.
Langenscheidt-Gelb
.
Vergleichbare
Maßstäbe
müssen
gelten
Streitfall
Markeninhaber
geltend
macht
Richtigkeit
Ergebnisses
Verkehrsbefragung
werde
zeitlich
erheblich
später
durchgeführte
Verkehrsbefragung
abweichender
Fragestellung
belegt
.
Rechtsbeschwerde
vorbringt
Marktverhältnisse
hätten
verändert
ist
Feststellungen
Bundespatentgerichts
Einklang
bringen
.
war
farbliche
Auftritt
Sparkassen
jedenfalls
Jahre
uneinheitlich
.
Erst
Folgezeit
ging
Sparkassengruppe
einheitlich
gestalteten
Sparkassenlogo
einheitlichen
Erscheinungsbild
Verwendung
Farbe
Rot
.
Erfolg
verweist
Rechtsbeschwerde
gegenteiligen
Vortrag
Schriftsatz
Markeninhabers
26
.
Februar
.
Schriftsatz
hat
Markeninhaber
Schluss
mündlichen
Verhandlung
Bundespatentgericht
eingereicht
.
Anlass
Wiedereröffnung
mündlichen
Verhandlung
bestand
§
Abs.
§
Abs.
Verbindung
§
hat
Bundespatentgericht
Vortrag
Recht
berücksichtigt
.
Da
ursprüngliche
IPSOS-Gutachten
noch
später
Veranlassung
Markeninhabers
erstellten
Gutachten
Annahme
Verkehrsdurchsetzung
Anmeldezeitpunkt
bestätigen
ist
Marke
fehlerhaft
eingetragen
worden
Zusammenhang
noch
ankäme
Bundespatentgericht
Antragstellerinnen
vorgelegten
GfK-Gutachtens
29
.
Februar
Recht
Zweifeln
Verkehrsdurchsetzung
bestätigt
gesehen
hat
.
kommt
allerdings
Eintragung
fehlerhaft
erfolgt
ist
Schutzhindernis
tatsächlich
vorlag
23
.
Oktober
.
II
;
.
ROCHER-Kugel
.
Bundespatentgericht
hat
angenommen
Zeitablaufs
Anmeldung
Jahr
könnten
Erhebung
weiterer
Beweise
Erkenntnisse
mehr
Frage
Verkehrsdurchsetzung
roten
Farbmarke
Anmeldezeitpunkt
gewonnen
werden
.
Annahme
trifft
.
ist
Hinblick
Änderung
Marktverhältnisse
fraglichen
Produktbereich
eingetreten
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
bisherigen
Senatsrechtsprechung
gehen
Zweifel
Schutzhindernis
Eintragungszeitpunkt
bestand
Lasten
Antragstellers
Löschungsverfahrens
.
;
.
ROCHER-Kugel
.
sichts
Verfahren
ergangenen
Entscheidung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
Deutscher
Santander
festgehalten
werden
kann
Änderung
Senatsrechtsprechung
angezeigt
Formulierung
Vorlagefragen
Bundespatentgericht
vgl.
.
Gelbe
Wörterbücher
weitere
Vorlage
Gerichtshof
Europäischen
Union
erforderlich
ist
kann
jedoch
offen
bleiben
.
kommt
Verkehrsdurchsetzung
Zeitpunkt
Entscheidung
Beschwerde
vorlag
sogleich
Grund
Löschung
angegriffenen
Marke
ausscheidet
§
Abs.
§
Abs.
Satz
.
3
.
Erfolg
wendet
Rechtsbeschwerde
Annahme
könne
festgestellt
werden
rote
Farbe
Zeitpunkt
Entscheidung
Beschwerde
Verkehr
durchgesetzt
habe
.
Markeninhaber
hat
Nachweis
maßgeblichen
Zeitpunkt
Gesamtschau
Umstände
geführt
Beurteilung
Verkehrsdurchsetzung
heranzuziehen
sind
.
zählen
Ergebnis
Pflüger-Gutachtens
20
.
Februar
IfD-Gutachtens
19
.
Januar
Bundespatentgericht
festgestellte
Intensität
geographische
Verbreitung
Dauer
Benutzung
Marke
Werbeaufwand
Markeninhabers
Mitgliedsunternehmen
Marke
.
weiteren
Löschungsantragstellerinnen
vorgelegten
demoskopischen
Gutachten
widerlegen
Verkehrsdurchsetzung
Zeitpunkt
Entscheidung
Löschungsantrag
.
Maßgeblicher
Zeitpunkt
Prüfung
Schutzhindernis
auch
noch
Zeit
Entscheidung
Löschungsantrag
besteht
§
Abs.
Satz
ist
Schluss
mündlichen
Verhandlung
despatentgericht
12
.
Februar
.
Wird
markenrechtlichen
Beschwerdeverfahren
Bundespatentgericht
mündliche
Verhandlung
angeordnet
§
so
ist
Sachlage
Schluss
mündlichen
Verhandlung
entscheiden
.
Neues
Vorbringen
kann
mehr
berücksichtigt
werden
sei
denn
mündliche
Verhandlung
wird
wiedereröffnet
vgl.
Beschluss
19
.
Oktober
;
Beschluss
22
.
Juni
.
.
Endentscheidung
kann
zwar
Verkündung
vorliegend
geschehen
zugestellt
werden
§
Abs.
Satz
.
Zustellungszeitpunkt
ist
Frage
Verkehrsdurchsetzung
angegriffenen
Zeichens
§
Abs.
Satz
jedoch
maßgeblich
.
Annahme
Bundespatentgerichts
abstrakte
Farbmarke
habe
auch
Zeitpunkt
Entscheidung
Verkehr
durchgesetzt
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Bundespatentgericht
hat
gegenteiligen
Beurteilung
Verkehrsdurchsetzung
sprechenden
Umstände
erforderlichen
Gesamtschau
gewürdigt
rechtsfehlerhaft
strenge
Maßstäbe
Nachweis
Verkehrsdurchsetzung
angelegt
.
Bereits
Pflüger-Gutachten
20
.
Februar
nachfolgend
Pflüger-Gutachten
ergibt
ausreichender
Durchsetzungsgrad
angegriffenen
Marke
.
Bundespatentgericht
hat
angenommen
Pflüger-Gutachten
Verkehrsdurchsetzung
Farbe
Rot
Zusammenhang
Finanzdienstleistungen
sei
letzte
Markeninhaber
Schluss
mündlichen
Verhandlung
vorgelegte
Gutachten
hinreichend
spezifischer
Fragestellung
Kreis
Parteigutachten
Gesichtspunkt
aussagekräftigste
.
Eingangsfrage
Begriff
"
Finanzdienstleistungen
"
verwendet
werde
sei
unbedenklich
.
Erhebliche
methodische
Bedenken
bestünden
allerdings
Eingangsfrage
nur
gefragt
werde
Befragte
rote
Farbe
Zusammenhang
Finanzdienstleistungen
schon
einmal
gesehen
habe
Nachsatz
alternativ
gefragt
werde
abgebildete
Farbe
Befragten
bekannt
vorkomme
.
Bedenken
bestünden
auch
Personenkreis
Frage
verneint
habe
nachgefragt
werde
noch
einfalle
.
weiteren
Befragung
hätten
%
Ausgangsbefragten
nur
rund
%
weiter
befragt
werden
dürfen
.
Methodische
Bedenken
bestünden
weiter
Folgenden
gefragt
werde
Farbe
bestimmtes
Geldinstitut
.
Personen
angegeben
hätten
Farbe
weise
Geldinstitute
weiter
befragt
worden
seien
Geldinstitute
verschiedene
Zweigstellen
Geldinstitut
gemeint
hätten
sei
ebenfalls
methodisch
beanstanden
.
Nachfragen
Personenkreis
früheren
Antworten
eigentlich
schon
Kreis
weiter
Befragenden
ausgeschieden
sei
sei
ebenfalls
methodisch
fehlerhaft
.
Gründen
sei
Aussagekraft
Verkehrsbefragung
Gutachtens
Bezug
ermittelten
Durchsetzungsgrad
%
stark
eingeschränkt
rechtfertige
schon
genommen
noch
einmal
Feststellung
Grades
Verkehrsdurchsetzung
über
%
erst
recht
aber
liegenden
Prozentsätzen
.
Beurteilung
wendet
Rechtsbeschwerde
Erfolg
.
Markeninhaber
beanspruchten
Dienstleistungen
konnten
Gegenstand
einzigen
Befragung
sein
mussten
Dienstleistungen
aufgespalten
werden
.
Durchsetzung
angemeldeten
Zeichens
Marke
Verkehr
muss
Waren
Dienstleistungen
nachgewiesen
sein
Eintragung
Zeichens
Marke
begehrt
wird
Beschluss
1
.
März
Reich
;
.
Nivea-Blau
.
stehen
Eintragung
Marke
weiten
Oberbegriff
bezeichnete
Waren
Dienstleistungen
Eintragungshindernisse
§
Abs.
Nr.
schon
Oberbegriff
fallender
Waren
Dienstleistungen
vorliegen
10
.
Juni
ZB
.
Buchstabe
Strich
;
Beschluss
2
.
Dezember
LOKMAUS
;
.
Nivea-Blau
.
gilt
allerdings
dann
feststeht
Dienstleistungen
unterschiedlicher
Art
typischerweise
Unternehmen
erbracht
werden
angesprochene
Verkehr
wichtigste
Dienstleistungen
Anspruch
nimmt
auch
Erbringung
anderen
Dienstleistungen
erwartet
.
So
liegen
Dinge
Streitfall
.
angegriffene
Zeichen
beansprucht
Geltung
Dienstleistungen
"
Finanzwesen
nämlich
Retail-Banking
Bankdienstleistungen
Privatkunden
"
.
Verzeichnis
Dienstleistungen
Folgenden
genannten
Dienstleistungen
sind
Dienstleistungspaket
"
Retail-Banking
"
gehören
Bundespatentgericht
zutreffend
angenommen
hat
Standarddienstleistungen
Privatkunden
Bankbereich
darstellen
.
Unterhalten
Giro-)Kontos
gehört
Basisversorgung
Verbraucher
Bereich
Bankdienstleistungen
.
Banken
bieten
Privatkunden
jedoch
isoliert
Kontoführung
auch
weitere
Dienstleistungen
.
rechnen
Dienstleistungsverzeichnis
genannten
Tätigkeiten
Geldinstitute
je
Bedarf
Kunden
Anfrage
erbringen
.
Umstand
Teil
zusätzlichen
Dienstleistungen
Vermittlung
Versicherungen
Kreditvermittlung
teilweise
isoliert
Führen
Girokontos
auch
anderen
Anbietern
erbracht
wird
steht
.
Annahme
Bundespatentgerichts
Pflüger-Gutachten
20
.
Februar
ermittelte
Durchsetzungsgrad
%
rechtfertige
Annahme
Verkehrsdurchsetzung
Farbe
Rot
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Pflüger-Gutachten
zugrunde
liegenden
Befragung
wurde
Befragten
rote
Farbtafel
vorgelegt
aufgefordert
wurden
Girokonten
weitere
Dienstleistungen
Erledigung
Finanzangelegenheiten
angeboten
werden
denken
.
wurde
"
Finanzdienstleistungen
überschriebene
Liste
folgendem
Inhalt
vorgelegt
:
Kontoführung
also
Geld
abheben
auch
Geldautomaten
Überweisungen
Kontoauszüge
Sparbücher
Festgeld
andere
Geldanlagen
Kredite
Bausparen
sonstige
Finanzierungen
Eingangsfrage
lautete
folgt
:
Haben
hier
abgebildete
Farbe
Zusammenhang
Finanzdienstleistungen
Liste
schon
einmal
gesehen
kommt
bekannt
?
ist
Farbe
Zusammenhang
bislang
noch
begegnet
?
ergab
folgendes
Ergebnis
:
schon
gesehen
%
Kommt
irgendwie
bekannt
%
noch
begegnet
%
Befragten
Eingangsfrage
verneint
hatten
wurde
Anschluss
folgende
Frage
gestellt
:
Verbinden
hier
abgebildeten
Farbe
Zusammenhang
Finanzdienstleistungen
Vorstellungen
fällt
noch
?
Weitere
%
Befragten
nannten
"
Sparkasse
%
"
%
"
%
.
wird
Pflüger-Gutachten
Bekanntheitsgrad
%
%
%
%
errechnet
.
Zutreffend
geht
demoskopischen
Gutachten
Eingangsfrage
Befragten
rote
Farbe
Zusammenhang
Finanzdienstleistungen
schon
einmal
gesehen
haben
.
Begriff
Finanzdienstleistungen
Standarddienstleistungen
Banken
Privatkunden
gemeint
sind
wird
Befragten
vorgelegte
Liste
verdeutlicht
Begriff
exemplarisch
erläutert
.
Recht
hat
Bundespatentgericht
allerdings
Eingangsfrage
nachfolgenden
kommt
bekannt
?
"
beanstandet
.
Nachfrage
weist
Befragten
Möglichkeit
Eingangsfrage
"
ja
"
"
"
antworten
dritte
Antwort
geben
.
Richtlinie
Markenanmeldungen
Deutschen
Markenamts
werden
nur
Befragte
entsprechende
Antwort
spontan
geben
weiterbefragt
.
Nachfrage
Pflüger-Gutachten
besteht
Gefahr
größere
Anzahl
Befragten
Eingangsfrage
bejaht
.
Bundespatentgericht
hat
methodisch
fehlerhaften
Nachfrage
Eingangsfrage
Pflüger-Gutachten
Befragungsergebnis
Eingangsfrage
IfD-Gutachten
19
.
Januar
abgestellt
.
Eingangsfrage
Anteil
lediglich
%
Befragten
%
Pflüger-Gutachten
ermittelt
hat
spontan
geäußert
haben
rote
Farbe
Zusammenhang
Dienstleistungen
Bereich
"
Retail-Banking
"
bekannt
vorkomme
hat
Bundespatentgericht
Pflüger-Gutachten
Abzug
%
ermittelten
Bekanntheitsgrad
%
vorgenommen
.
ist
Ergebnis
beanstanden
auch
Eingangsfrage
IfD-Gutachten
suggestiv
hier
allerdings
umgekehrt
Richtung
möglichst
kleinen
Anteil
Befragten
war
Frage
bejahen
nachfolgend
.
.
wirkt
allerdings
allenfalls
Lasten
Markeninhabers
Löschungsantragstellerinnen
.
weiteren
Berechnung
kann
Bundespatentgericht
angenommene
Wert
zugrunde
gelegt
werden
.
Unrecht
hat
Bundespatentgericht
allerdings
%
Befragten
Verneinung
Eingangsfrage
Nachfrage
"
Verbinden
hier
abgebildeten
Farbe
Zusammenhang
Finanzdienstleistungen
Vorstellungen
fällt
noch
?
"
Sparkassen
genannt
hatten
Betrachtung
einbezogen
.
Nachfrage
ist
zwar
Richtlinie
Markenanmeldungen
Deutschen
Markenamts
vorgesehen
.
lenkt
Befragten
bestimmte
Richtung
ist
unbedenklich
.
Bundespatentgericht
geht
selbst
Frage
führen
kann
Bereitschaft
Befragten
Mitwirkung
Befragung
steigern
.
Nennen
Mitglieder
Markeninhabers
so
spricht
weitere
Befragung
Ergebnis
Gutachtens
verfälscht
wird
.
Befragung
Ermittlung
Verkehrsdurchsetzung
Farbmarken
Dienstleistungsbereich
sind
derartige
Nachfragen
Grund
Methodik
Befragung
grundsätzlich
Zweifel
ziehen
.
Unrecht
hat
Bundespatentgericht
Bezug
maßgeblichen
Finanzdienstleistungen
Nachfrage
gelockert
angesehen
.
Nachfrage
werden
Dienstleistungen
noch
einmal
ausdrücklich
genannt
Befragten
lag
gesamten
Befragung
Liste
Begriff
Finanzdienstleistungen
erläutert
wird
.
%
Befragten
sind
allerdings
%
einzubeziehen
Bausparkasse
genannt
haben
.
ist
Feststellungen
Bundespatentgerichts
Pflüger-Gutachten
entnehmen
Bausparkasse
Mitglied
Markeninhabers
ist
.
ist
Eingangsfrage
ermittelten
Bekanntheitsgrad
%
auszugehen
%
%
%
.
Recht
wendet
Rechtsbeschwerde
methodischen
Bedenken
Bundespatentgerichts
Formulierung
zweiten
Frage
Kennzeichnungsgrad
ermittelt
werden
soll
.
Frage
lautet
folgt
:
Zusammenhang
Finanzdienstleistungen
weist
Farbe
ganz
bestimmtes
Geldinstitut
%
weist
Farbe
Geldinstitute
%
ist
Farbe
überhaupt
Hinweis
Geldinstitut
%
Kann
sagen
%
Anders
Bundespatentgericht
angenommen
hat
ist
erkennbar
inwiefern
Fragestellung
Befragten
rote
Farbe
Geldinstitut
hinweist
Eignung
haben
soll
Richtung
"
Sparkassen
"
lenken
.
Bundespatentgericht
Zusammenhang
angestellten
Erwägung
begründen
sucht
Sparkassen
hätten
jahrzehntelang
bekannten
Slogan
"
Geld
geht
Sparkasse
geworben
ist
geeignet
suggestive
Wirkung
zweiten
Frage
begründen
.
Gegenstand
Befragung
ist
Frage
Verkehrsdurchsetzung
roten
Farbe
Finanzdienstleistungen
Befragten
näher
erläutert
worden
sind
.
Zusammenhang
muss
Befragte
zwangsläufig
Frage
Dienstleistungen
erbringt
gedanklich
Thema
"
Geld
"
beschäftigen
.
Frage
"
Geld"instituten
ist
methodisch
beanstanden
.
Pflüger-Gutachten
ist
sodann
Durchsetzungsgrad
%
ermittelt
worden
%
Farbe
Hinweis
ganz
bestimmtes
Geldinstitut
Zweigstellen
sahen
%
Aufklärungsfrage
%
Hinweis
Unternehmensgruppe
sehen
%
abzüglich
%
Fehlzuordnungen
%
.
Unrecht
hat
Bundespatentgericht
angenommen
Zwischenfrage
Befragten
"
unterschiedlichen
Geldinstituten
"
lediglich
verschiedene
Zweigstellen
Geldinstitut
"
gemeint
hätten
habe
suggestiven
Charakter
.
Rechtsbeschwerde
macht
Recht
geltend
Nachfrage
Streitfall
schon
berechtigt
ist
angegriffenen
Zeichen
Kollektivmarke
handelt
unterschiedlichen
Rechtsträgern
benutzt
wird
.
Bundespatentgericht
hat
allerdings
Recht
beanstandet
Pflüger-Gutachten
Antworten
dritte
Frage
Wissen
Geldinstitut
heißt
?
Sagen
so
genau
möglich
.
%
Befragten
Mitgliedsunternehmen
Klägers
genannt
haben
weitere
Fragen
teilweise
bereits
ausgeschiedene
Befragte
bereinigten
Kennzeichnungsgrad
%
ermittelt
hat
.
Befragten
sind
Betracht
lassen
.
Annahme
Bundespatentgerichts
sind
teilweise
vorhandenen
methodischen
Mängel
Pflüger-Gutachtens
derart
gravierend
Nachweis
Verkehrsdurchsetzung
unbrauchbar
wäre
.
Gutachten
geht
zunächst
korrekten
Fragestellung
.
%
Befragten
ordnen
Farbe
richtig
Sparkassen
.
Bundespatentgericht
Pflüger-Gutachten
Abzug
%
Befragten
Eingangsfrage
vorgenommen
hat
weiter
%
Bausparkasse
genannt
haben
Betracht
bleiben
müssten
ergibt
%
Befragten
.
Selbst
insgesamt
%
Farbe
Rot
Ergebnis
Sparkassen
zugeordnet
haben
absetzt
verbleiben
%
Befragten
.
ist
Nachweis
Verkehrsdurchsetzung
ausreichend
.
Bundespatentgericht
hat
Anlass
gesehen
zeitlichen
Abstands
rund
Jahren
Pflüger-Gutachten
zugrunde
liegenden
Befragung
4
.
10
.
Februar
Aussagekraft
Entscheidungszeitpunkt
12
.
Februar
zweifeln
.
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
Ergebnis
Pflüger-Gutachtens
wird
IfD-Gutachten
19
.
Januar
nachfolgend
:
IfD-Gutachten
Grad
Verkehrsdurchsetzung
roten
Farbe
Zusammenhang
"
Dienstleistungen
rund
finanzielle
Angelegenheiten
nämlich
Kontoführung
Geldautomaten
Krediten
Geldanlagen
usw.
gestützt
.
Bundespatentgericht
hat
angenommen
Gutachten
hätten
lediglich
%
Befragten
Farbe
Markeninhaber
Mitgliedsunternehmen
zugeordnet
.
Einstimmung
Befragten
Themenbereich
Befragung
sei
beanstanden
.
sei
allerdings
Korrektur
angebracht
Personenkreis
Frage
Kennzeichnungsgrad
angegeben
habe
Anbieter
Frage
kämen
nachgefragt
worden
sei
Anbieter
gemeint
seien
.
Sofern
Anbieter
genannt
worden
wären
nehmen
Markeninhabers
gehört
hätten
hätte
positiv
Zuordnungsgrad
berücksichtigt
werden
müssen
.
Pflüger-Gutachten
Nachfragen
Personenkreis
Steigerung
Zuordnungsgrades
%
erreicht
worden
sei
sei
Wege
freien
Beweiswürdigung
Berücksichtigung
Aufschlags
realistischen
Wert
Durchsetzungsgrad
%
auszugehen
.
Gutachtens
könne
angenommen
werden
angegriffenen
Farbmarke
Durchsetzungsgrad
%
höher
Zeitpunkt
Entscheidung
Beschwerde
erreicht
worden
sei
.
Durchsetzungsgrad
könne
zumindest
hinreichend
eindeutig
festgestellt
werden
.
kann
zugestimmt
werden
.
IfD-Gutachten
weist
Formulierung
Eingangsfrage
methodischen
Fehler
Befragten
suggestiv
beeinflusst
werden
können
Eingangsfrage
verneinen
.
Noch
zutreffend
wird
IfD-Gutachten
Pflüger-Gutachten
Eingangsfrage
Zusammenhang
roten
Farbe
Dienstleistungen
rund
finanzielle
Angelegenheiten
Kontoführung
Geldautomaten
Kredite
Geldanlagen
abgestellt
.
Fragestellung
lässt
erkennen
Standarddienstleistungen
Bereich
Privatkundengeschäfts
Banken
geht
.
Ansicht
Bundespatentgerichts
bestehen
jedoch
insoweit
grundlegende
Bedenken
Einleitung
Befragung
Befragten
aufgefordert
werden
"
finanziellen
Angelegenheiten
denken
.
Art
Fragestellung
werden
Befragten
veranlasst
Zusammenhang
eigenen
Girokonto
Bank
Konto
unterhalten
herzustellen
.
Fragestellung
führt
Befragte
annehmen
könnten
sollten
Frage
beantworten
Zusammenhang
selbst
Anspruch
genommenen
Bankdienstleistungen
rote
Farbe
einmal
gesehen
haben
.
wird
Zahl
Befragten
unzulässiger
Weise
reduziert
.
zeigt
Pflüger-Gutachten
insoweit
korrekter
Eingangsfrage
Anteil
%
Befragten
kommt
rote
Farbe
Zusammenhang
Anspruch
genommenen
Dienstleistungen
bereits
gesehen
haben
IfD-Gutachten
Anteil
lediglich
%
ausweist
.
erhebliche
Abweichung
%
deutet
Ergebnis
Eingangsfrage
methodisch
unkorrekte
Fragestellung
Lasten
Markeninhabers
unzutreffend
ermittelt
worden
ist
.
Bundespatentgericht
%
ermittelte
spricht
schon
entscheidend
Verkehrsdurchsetzung
angegriffenen
Marke
ohnehin
festen
Prozentsätzen
Sinne
absoluten
Grenze
auszugehen
ist
vgl.
.
test
.
ist
Bundespatentgericht
ermittelte
Wert
methodischen
Mängel
auch
Gutachtens
niedrig
errechnet
angemessen
erhöhen
exakte
Bezifferung
vorliegend
erforderlich
ist
.
Haben
Korrektur
Ergebnisse
Pflüger-Gutachtens
jedenfalls
%
Befragten
Farbe
Rot
zutreffend
Markeninhaber
Mitgliedern
zugeordnet
ergibt
IfDGutachten
Kennzeichnungsgrad
Bereich
etwa
%
liegt
so
wird
Verkehrsdurchsetzung
angegriffenen
Marke
sprechende
Ergebnis
Verkehrsgutachten
weiteren
Umstände
bestätigt
Beurteilung
Verkehrsdurchsetzung
heranzuziehen
sind
.
f.
Deutscher
Santander
;
.
.
Feststellungen
Bundespatentgerichts
unterhalten
Mitglieder
Markeninhabers
deutschlandweit
großes
Filialnetz
Geschäftsstellen
Geldautomaten
verfügen
umfangreichen
Kundenstamm
Millionen
Girokonten
.
jährlichen
Werbeausgaben
machen
Millionen
Euro
Sparkassengruppe
verfügt
Inland
große
Bekanntheit
.
Weiter
hat
Bundespatentgericht
festgestellt
Verabschiedung
Markensatzung
neues
Jahre
nach
einheitlich
gestaltetes
Sparkassenlogo
gemeinsames
einheitliches
Erscheinungsbild
Sparkassen
Verwendung
Farbe
Rot
eingeführt
worden
sind
.
Feststellungen
bestätigen
IfD-Gutachten
ermittelten
Zuordnungsgrad
Vorliegen
Voraussetzungen
Verkehrsdurchsetzung
Entscheidungszeitpunkt
.
Ergebnis
wird
weiteren
Löschungsantragstellerinnen
vorgelegten
Untersuchungen
widerlegt
.
gilt
zunächst
Löschungsantragstellern
vorgelegte
GfK-Gutachten
29
.
Februar
.
Gutachten
zugrunde
liegenden
Befragung
hat
Bundespatentgericht
Zusammenhang
ausgeführt
Eingangsfrage
werde
zutreffend
Bekanntheit
roten
Farbe
Zusammenhang
Gelddienstleistungen
gefragt
.
Zwar
sei
fraglich
Begriff
"
Gelddienstleistungen
Markeninhaber
beanspruchten
"
Bankdienstleistungen
Privatkunden
"
deckungsgleich
sei
Gelddienstleistungen
auch
Dienstleistungen
Geschäftskunden
umfassten
.
durchschnittliche
Verbraucher
werde
jedoch
relevanten
Unterschiede
erkennen
.
beanstanden
sei
zwar
Personenkreis
Frage
Kennzeichnungsgrad
angegeben
habe
Unternehmen
Frage
kämen
nachgefragt
worden
sei
bieter
gemeint
seien
.
Wären
nur
Mitgliedsunternehmen
Markeninhabers
genannt
worden
hätten
positiv
Zuordnungsgrad
berücksichtigt
werden
müssen
.
sei
Aufschlag
vorzunehmen
genaue
Festlegung
.
Selbst
befragten
Personen
Markeninhabers
berücksichtigt
würden
ergebe
nur
Zuordnungsgrad
rund
%
.
kann
zugestimmt
werden
.
GfK-Gutachten
29
.
Februar
weist
bezogen
Gesamtbevölkerung
Bekanntheitsgrad
roten
Farbe
Zusammenhang
"
Gelddienstleistungen
"
%
Kennzeichnungsgrad
%
Zuordnungsgrad
%
Mitgliedern
Markeninhabers
.
Bezogen
engeren
Verkehrskreis
Befragte
handelt
angegeben
haben
Haushalt
allein
hauptsächlich
zumindest
über
Geldangelegenheiten
entscheiden
ist
%
Befragten
rote
Farbe
Zusammenhang
bekannt
%
ordnen
Markeninhaber
Mitgliedern
.
GfK-Gutachten
29
.
Februar
zugrunde
liegende
Befragung
kann
schon
Annahme
Verkehrsdurchsetzung
roten
Farbe
beanspruchten
Dienstleistungen
Entscheidungszeitpunkt
entgegenstehen
weiten
Dienstleistungsbereich
bezieht
.
rote
Farbe
beansprucht
Geltung
Marke
"
Bankdienstleistungen
Privatkunden
"
.
Bundespatentgericht
hat
Dienstleistungen
zutreffend
standardisierte
Privatkundengeschäft
Banken
angesehen
.
Richtig
ist
weiter
Annahme
Begriff
"
Gelddienstleistungen
"
Gegenstand
Gutachtens
waren
auch
Dienstleistungen
Geschäftskunden
umfasst
.
kann
Auffassung
beigetreten
werden
durchschnittliche
Verbraucher
werde
Bankdienstleistungen
Privatkunden
einerseits
Gelddienstleistungen
andererseits
relevanten
Unterschiede
erkennen
.
Annahme
sprechen
Markeninhaber
vorgelegte
Pflüger-Gutachten
auch
Antragstellerinnen
eingereichte
IfDGutachten
Befragungen
näher
Bankdienstleistungen
Privatkunden
deutlich
höheren
Zuordnungsgraden
roten
Farbe
Markeninhaber
Mitgliedsunternehmen
gelangen
.
kann
letztlich
offen
bleiben
grundlegende
Mangel
Eingangsfrage
Wege
Aufschlägen
Befragungsergebnisse
korrigiert
werden
kann
Ergebnisse
vorliegenden
Löschungsverfahren
gänzlich
unberücksichtigt
bleiben
müssen
.
GfK-Gutachten
29
.
Februar
ist
jedenfalls
geeignet
Verkehrsdurchsetzung
roten
Farbe
beanspruchten
Dienstleistungen
Entscheidungszeitpunkt
12
.
Februar
widerlegen
Jahre
vorher
durchgeführten
Befragung
beruht
.
Ebenso
größere
Zeiträume
Anmeldetag
Zeitpunkt
Erstattung
demoskopischen
regelmäßig
Annahme
ausschließen
Gutachtenergebnis
könne
Anmeldetag
bezogen
werden
vgl.
.
Stofffähnchen
stehen
größere
Zeiträume
Erstattung
demoskopischen
Gutachtens
Entscheidung
Löschungsantrag
Regelfall
Verwertung
Rahmen
Prüfung
Verkehrsdurchsetzung
Entscheidungszeitpunkt
.
Löschungsantragstellerinnen
vorgelegte
IfD-Gutachten
26
.
Februar
hat
Aussagekraft
Frage
rote
Farbe
Bereich
beanspruchten
Dienstleistungen
angesprochenen
Verkehrskreisen
12
.
Februar
Marke
durchgesetzt
hat
.
Gutachten
zugrunde
liegende
Befragung
diente
Ziel
Ermittlung
Grads
Verkehrsdurchsetzung
roten
Farbtons
Zusammenhang
Verbraucherkrediten
.
Frage
ist
Streitfall
unerheblich
.
rote
Farbe
Markeninhabers
beansprucht
Geltung
bankdienstleistungen
Privatkunden
Bündel
Dienstleistungen
.
Dienstleistungen
werden
Gesamtbevölkerung
bestimmten
Alter
nachgefragt
Unterhaltung
privaten
Girokontos
Grundversorgung
dient
Führen
Girokontos
Kernstück
Standarddienstleistungen
Privatkunden
darstellt
.
IfD-Gutachten
26
.
Februar
hat
Dienstleistungen
Gegenstand
.
großen
zeitlichen
Abstand
Befragung
Entscheidungszeitpunkt
kommt
insoweit
.
Löschungsantragstellerinnen
Auftrag
gegebene
IfDGutachten
19
.
Mai
ist
Widerlegung
Markeninhaber
bewiesenen
Verkehrsdurchsetzung
angegriffenen
Marke
Entscheidungszeitpunkt
12
.
Februar
ebenfalls
geeignet
.
Gutachten
soll
Frage
Grad
Verkehrsdurchsetzung
roten
Farbtons
Zusammenhang
"
Kontoführung
"
beantworten
.
Gegenstand
Befragung
war
wiederum
Bündel
Dienstleistungen
einzelne
Dienstleistung
.
Frage
Bekanntheit
roten
Farbe
Zusammenhang
"
Kontoführung
geht
Führung
Giro-)Konten
Privatkunden
geht
.
wird
einleitungslosen
Fragestellung
erkennbar
Begriff
Bankdienstleistungen
Privatkunden
zusammengefasstes
Dienstleistungspaket
gemeint
sein
könnte
.
Löschungsantragstellerinnen
Auftrag
gegebenen
IfDGutachten
19
.
Januar
Grad
Verkehrsdurchsetzung
roten
Farbtons
Zusammenhang
"
Kreditkarten
"
einerseits
"
Geldanlagen
andererseits
ermittelt
werden
soll
können
Verkehrsdurchsetzung
Entscheidungszeitpunkt
ebenfalls
widerlegen
.
Gutachten
greifen
wiederum
jeweils
einzelne
Dienstleistung
Dienstleistungsbündel
rote
Farbe
Geltung
beansprucht
.
wird
Zusammenhang
roten
Farbe
Dienstleistungen
gefragt
Privatkunden
Geschäftskunden
nachgefragt
werden
.
IfD-Gutachten
20
.
August
hat
Überprüfung
Ergebnisse
IPSOS-Gutachten
24
.
Januar
Juni
Gegenstand
.
Befragungen
Gutachten
basieren
beginnen
methodisch
fehlerhaft
Eingangsfrage
rote
Farbe
Zusammenhang
Geldinstituten
"
bekannt
ist
s.
.
.
sind
geeignet
Verkehrsdurchsetzung
roten
Farbe
beweisen
widerlegen
.
Nachweis
Verkehrsdurchsetzung
Zeitpunkt
Entscheidung
Löschungsantrag
geführt
ist
kommt
Frage
Markeninhaber
Löschungsantragsteller
Feststellungslast
trägt
Löschungsverfahren
geltend
gemacht
wird
Verkehrsdurchsetzung
eingetragene
Marke
sei
Unrecht
registriert
worden
.
Frage
kann
auch
vorliegenden
Verfahren
offen
bleiben
.
Ist
Annahme
Verkehrsdurchsetzung
erforderliche
Zuordnungsgrad
%
nachgewiesen
führt
Annahme
markenmäßigen
Verwendung
angegriffenen
Zeichens
Entscheidungszeitpunkt
.
Bundespatentgericht
herangezogenen
Umstand
Jahr
Farbauftritt
Sparkassen
durchgängig
gleich
war
kommt
Entscheidungszeitpunkt
Jahr
Bedeutung
.
Bundespatentgericht
hat
festgestellt
Jahre
Erscheinungsbild
Sparkassen
Verwendung
Farbe
Rot
Wege
geleitet
worden
ist
.
führt
Jahr
nur
Farbauftritt
sauischen
Sparkasse
Blau/Rot
war
.
hat
Frage
Verkehrsdurchsetzung
Entscheidungszeitpunkt
entscheidendes
Gewicht
.
Sachlage
bedarf
Streitfall
Entscheidung
Bundespatentgericht
aufgeworfenen
Frage
Untersuchungsgrundsatz
vereinbar
ist
bisher
Markenverfahren
üblichen
Verfahrensweise
Gutachten
Verkehrsdurchsetzung
Anmelder
Markeninhaber
eingeholt
wird
.
Senat
ist
jedoch
Verkündung
vorliegenden
Entscheidung
Bundespatentgerichts
ausgegangen
Seiten
Bundespatentgerichts
Löschungsverfahren
beantragtes
gerichtliches
Gutachten
einzuholen
ist
Parteigutachten
Überzeugungsbildung
ausreichen
vgl.
.
Nivea-Blau
.
ist
etwa
Fall
nachträgliche
Korrektur
demoskopischer
Untersuchungen
ausgeschlossen
ist
Auswirkungen
methodischer
Fehler
nachträglich
quantifizieren
lassen
.
Einholung
gerichtlichen
spricht
Parteigutachten
größere
Gefahr
suggestiver
Fragestellungen
jeweiligen
Auftraggebers
immer
ausgeschlossen
erscheint
.
vorliegenden
Rechtsbeschwerdeverfahren
stellen
entscheidungserheblichen
Fragen
Auslegung
Unionsrechts
Vorabentscheidungsersuchen
Gerichtshof
Europäischen
Union
erfordern
.
Frage
Anforderungen
Erlangung
Unterscheidungskraft
Benutzung
abstrakten
Farbmarken
stellen
sind
ist
vorliegenden
Rechtsstreit
ergangene
Entscheidung
"
Sparkassen-Rot
"
geklärt
vgl.
Deutscher
Santander
.
Frage
Feststellungslast
kommt
Streitfall
Verkehrsdurchsetzung
roten
Farbe
Zeitpunkt
Entscheidung
Löschungsantrag
nachgewiesen
ist
.
Auch
Übrigen
stellen
Fragen
Auslegung
Unionsrechts
angeführte
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
geklärt
zweifelsfrei
beantworten
wären
.
Senat
kann
Sache
abschließend
entscheiden
.
Zurückverweisung
anderweitigen
Verhandlung
Entscheidung
Bundespatentgericht
ist
erforderlich
.
Zwar
sieht
§
Abs.
Satz
Falle
Aufhebung
angefochtenen
Beschlusses
Sache
anderweitigen
Verhandlung
Entscheidung
Bundespatentgericht
zurückzuverweisen
ist
.
Bestimmung
ist
vorliegend
jedoch
Sinn
Zweck
einschränkend
auszulegen
.
Abs.
Satz
geht
§
Abs.
PatG
Rechtsbeschwerdeverfahren
Warenzeichengesetz
§
Abs.
Satz
entsprechend
anwendbar
war
.
Bestimmung
ist
6
.
Überleitungsgesetz
23
.
März
.
S.
praktischen
Erwägungen
eingeführt
worden
Bundesgerichtshof
Erteilung
Schutzrechts
häufig
Sachentscheidung
treffen
könnte
;
diente
Vorschrift
Arbeitsentlastung
Bundesgerichtshofs
vgl.
Begründung
Entwurf
6
.
Gesetzes
Änderung
Überleitung
Vorschriften
Gebiet
gewerblichen
Rechtsschutzes
BlPMZ
.
Vorschrift
sind
Gründen
Prozessökonomie
zulässig
vgl.
Beschluss
13
.
Dezember
.
;
Beschluss
16
Juli
.
juris
.
vorliegenden
Fall
erfolgt
Abweichung
§
Abs.
Satz
ausnahmsweise
Zurückverweisung
Bundespatentgericht
Gebots
effektiven
Rechtsschutzes
Art
.
Abs.
GG
Rechts
wirksamen
Rechtsbehelf
Art
.
EU-Grundrechtecharta
.
§
Abs.
Satz
ist
Frage
Vorliegens
Schutzhindernissen
Zeitpunkt
Entscheidung
Löschungsantrag
maßgeblich
.
war
zunächst
Zeitpunkt
Entscheidung
Deutschen
Markenamts
24
.
April
Beschwerdeverfahren
Zeitpunkt
mündlichen
Verhandlung
Bundespatentgericht
12
.
Februar
.
Würde
Sache
nunmehr
Bundespatentgericht
zurückverwiesen
käme
Zeitpunkt
neuerlichen
Entscheidung
Bundespatentgerichts
.
könnte
führen
vorliegenden
demoskopischen
Gutachten
Zeitablauf
mehr
aussagekräftig
wären
erneut
Beweiserhebungen
erforderlich
würden
.
derartige
Verfahrensverzögerung
braucht
Markeninhaber
Jahren
andauernden
Löschungsverfahren
hinzunehmen
Sache
vorliegend
Endentscheidung
reif
ist
.
Senat
ist
auch
entsprechender
Anwendung
§
abschließenden
Entscheidung
gehindert
.
Zwar
hat
Markeninhaber
beantragt
Beschluss
Bundespatentgerichts
aufzuheben
Sache
Bundespatentgericht
zurückzuverweisen
.
Antrag
hat
jedoch
nur
Vorschrift
§
Abs.
Satz
Rechnung
getragen
.
Sache
ergibt
Auslegung
Rechtsschutzziels
Markeninhabers
Zurückweisung
Löschungsanträge
begehrt
.
besteht
Grund
Kosten
Verfahrens
Löschungsantragstellerinnen
aufzuerlegen
§
Abs.
Satz
.
aufgeworfenen
Rechtsfragen
ließen
Begehren
Löschungsantragstellerinnen
vornherein
aussichtslos
erscheinen
.
entspricht
Billigkeit
Kostenentscheidung
abzusehen
§
Abs.
Satz
.
Büscher
Schwonke
Vorinstanz
:
Bundespatentgericht
Entscheidung
W(pat