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563 lines
5.2 KiB

BESCHLUSS
10
.
April
Rechtsbeschwerdesache
I.
Zivilsenat
hat
10
.
April
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluß
20
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
17
.
Oktober
wird
Kosten
Klägerin
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerde
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
25
Juli
zugestellte
Urteil
Landgerichts
19
Juli
legte
Klägerin
Montag
26
.
August
Berufung
26
.
September
begründete
.
Versäumung
Frist
Berufungsbegründung
beantragte
Klägerin
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
.
Begründung
Wiedereinsetzungsantrags
trug
Klägerin
:
Prozeßbevollmächtigter
habe
ansonsten
zuverlässige
Büroleiterin
vor
auch
Inkrafttreten
neuen
Zivilprozeßrechts
1
.
Januar
Rechtsänderungen
Frist
Begründung
Berufung
hingewiesen
.
Zustellung
Urteils
Landgerichts
habe
Prozeßbevollmächtigter
Büroleiterin
üblich
Anweisung
erteilt
Fristen
Berufung
Berufungsbegründung
Fristenkalender
notieren
.
Weisung
habe
Büroleiterin
Frist
Berufungsbegründung
zunächst
notiert
erst
unmittelbar
Einlegung
Berufung
nachgeholt
.
sei
Berufungsbegründungsfrist
unzutreffenderweise
Zeitpunkt
Einlegung
Berufung
berechnet
worden
früherem
Recht
entsprochen
habe
.
Ablauf
Berufungsbegründungsfrist
notierte
Vorfrist
sei
Personal
Prozeßbevollmächtigten
ebenfalls
übersehen
worden
.
angefochtenen
Beschluß
hat
Berufungsgericht
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
zurückgewiesen
Berufung
Klägerin
unzulässig
verworfen
.
hat
angenommen
Prozeßbevollmächtigte
Klägerin
hätte
Vorlage
Berufungsschrift
Vorlage
Gerichtsakten
überzeugen
müssen
Anweisung
Frist
Begründung
Berufung
notieren
ordnungsgemäß
nachgekommen
worden
sei
.
II
.
§
Abs.
Nr.
i.V.
§
Abs.
Satz
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
Voraussetzungen
§
Abs.
gegeben
sind
.
1
.
Rechtsbeschwerde
kommt
Meinung
Klägerin
grundsätzliche
Bedeutung
§
Abs.
Nr.
.
Grundsätzliche
Bedeutung
hat
Rechtssache
entscheidungserhebliche
klärungsbedürftige
Rechtsfrage
aufwirft
unbestimmten
Vielzahl
Fällen
stellen
kann
.
4.7.2002
.
Voraussetzungen
sind
erfüllt
Streitfall
maßgeblichen
Rechtsfragen
Rechtsprechung
geklärt
sind
Annahme
Berufungsgerichts
Prozeßbevollmächtigte
Klägerin
hätte
Vorlage
Berufungsschrift
Gerichtsakten
ordnungsgemäße
Notierung
Berufungsbegründungsfrist
selbst
überwachen
müssen
Gesamtumständen
konkreten
Einzelfall
bezogene
Feststellung
ist
.
Rechtsanwalt
darf
Empfangsbekenntnis
Zustellung
Urteils
erst
unterzeichnen
zurückgeben
maßgeblichen
Handakte
Ablauf
Rechtsmittelfrist
vermerkt
Frist
notiert
ist
vgl.
.
1901
;
Urt
.
16.7.1998
;
Urt
.
22.4.1999
ZR
.
Recht
hat
Berufungsgericht
angenommen
Verpflichtung
Rechtsanwalt
Zustellung
gerichtlichen
Entscheidung
auch
Begründungsfrist
Rechtsmittel
trifft
zweimonatige
Begründungsfrist
§
Abs.
Satz
Zustellung
vollständiger
Form
abgefaßten
Urteils
laufen
beginnt
.
Allerdings
kann
Prozeßbevollmächtigte
erforderlichen
Eintragungen
Handakte
Fristenkalender
selbst
vornimmt
besondere
Einzelanweisung
Büropersonal
veranlassen
vgl.
.
26.9.1995
XI
ZB
;
.
ZB
.
Anweisung
Prozeßbevollmächtigten
Klägerin
Voraussetzungen
erfüllte
Einzelanweisung
stellen
sind
erscheint
vorliegend
zweifelhaft
Anweisung
maßgeblichen
Fristen
notieren
üblichen
Verfahrensweise
Praxis
Prozeßbevollmächtigten
Klägerin
entsprach
.
Dann
ist
Gefahr
Hand
weisen
Eintragung
Fristen
Einzelfall
unterbleibt
.
Frage
kann
aber
beruhen
.
Jedenfalls
konnte
Berufungsgericht
Grundlage
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
ausgehen
Vorlage
Berufungsschrift
Vorlage
Gerichtsakten
sei
Prozeßbevollmächtigte
Klägerin
verpflichtet
gewesen
Eintragung
Berufungsbegründungsfrist
Richtigkeit
überprüfen
.
erteilte
Anweisung
Eintragung
Rechtsmittelbegründungsfrist
enthielt
Angabe
konkreten
Zeitpunktes
Lauf
Frist
endete
.
Prozeßbevollmächtigte
Klägerin
aber
Unterzeichnung
Rückgabe
Empfangsbekenntnisses
maßgeblichen
Fristen
selbst
vermerken
erteilte
nur
üblichen
Verfahrensweise
entsprechende
allgemeine
Anweisung
Notierung
Frist
so
kam
Vorlage
Berufungsschrift
Gerichtsakten
entsprechende
Verpflichtung
Prozeßbevollmächtigten
Betracht
ordnungsgemäßen
Eintrag
Berufungsbegründungsfrist
überzeugen
.
Berechnung
Endes
Rechtsmittelbegründungsfrist
ist
besonders
wichtige
Aufgabe
.
kann
routinemäßige
Fristberechnung
handelt
Rechtsanwalt
gut
ausgebildeten
sorgfältig
überwachten
Büropersonal
überlassen
werden
.
Rechtsanwalt
muß
geeignete
allgemeine
Anweisungen
verläßlichen
Fristversäumnisse
möglichst
vermeidenden
Geschäftsgang
hinwirken
vgl.
.
;
.
ZB
.
zweifelhaften
risikoträchtigen
Fällen
muß
Rechtsanwalt
Berechnung
Frist
allerdings
kontrollieren
vgl.
.
VersR
;
vgl.
auch
.
11.3.1980
ZB
.
handelt
vorliegend
Entscheidung
Einzelfalls
.
ist
Beurteilung
Berufungsgerichts
Nebeneinander
Berechnung
Rechtsmittelbegründungsfristen
§
Abs.
Satz
.
§
Abs.
Satz
.
gekennzeichnet
anders
Berufungsfrist
Montag
ablief
§
Abs.
Verlängerung
Berufungsbegründungsfrist
eintrat
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
auch
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
zulässig
§
Abs.
Nr.
Altern
.
.
angefochtene
Entscheidung
ist
Einzelfallentscheidung
Rechtsprechung
Einklang
steht
.
.
Rechtsbeschwerde
war
Kostenfolge
§
Abs.
unzulässig
verwerfen
.
Büscher
Bornkamm