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845 lines
7.0 KiB

BESCHLUSS
ZB
18
.
Dezember
Zwangsvollstreckungssache
Nachträglicher
Leitsatz
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
Mehrfachverstoß
Unterlassungstitel
§
Abs.
Auch
Zwangsvollstreckungsverfahren
wird
Institut
Fortsetzungszusammenhangs
festgehalten
.
Einzelakte
Schuldner
tituliertes
Unterlassungsgebot
verstößt
können
fortgesetzte
Handlung
einheitlichen
Tat
zusammengefasst
werden
.
.
18
.
Dezember
ZB
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
18
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
21
.
April
wird
Kosten
Schuldnerin
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerde
wird
Euro
festgesetzt
.
Gründe
:
Beschlussverfügung
20
.
Dezember
untersagte
gericht
Schuldnerin
Androhung
gesetzlichen
Ordnungsmittel
geschäftlichen
Verkehr
Wettbewerbszwecken
Geräte
Unterhaltungselektronik
werben
unzutreffende
Ersparnis
Angabe
unzutreffenden
unverbindlichen
Preisempfehlung
Herstellers
hingewiesen
wird
.
Gläubigerin
ließ
einstweilige
Verfügung
Schuldnerin
3
.
Januar
zustellen
.
Schuldnerin
wies
Mitarbeiter
schriftlich
Verbot
.
drohte
Konsequenzen
Fall
Nichtbefolgung
ließ
Schreiben
Mitarbeitern
gegenzeichnen
nahm
jeweiligen
.
instruierten
Geschäftsführer
Verkaufsleiter
Schuldnerin
Angabe
unverbindlichen
Preisempfehlungen
Werbung
befassten
Mitarbeiter
Verbot
Notwendigkeit
unbedingten
Beachtung
.
24
.
März
erschien
Werbebeilage
Mannheimer
Morgen
Werbung
Schuldnerin
Fernsehapparat
Marke
Preis
Hinweis
Unverbindliche
Preisempfehlung
Herstellers
3.499,00
billiger
.
Angabe
traf
Hersteller
empfohlene
Preis
nur
betrug
.
Gläubigerin
beantragte
April
Festsetzung
Ordnungsmitteln
Schuldnerin
.
Beschluss
14
.
September
setzte
Landgericht
Schuldnerin
Ordnungsgeld
.
25
Juli
warb
Schuldnerin
Anzeige
Morgen
Fernsehapparat
Marke
.
Verkaufspreis
befand
durchgestrichener
Preis
Hinweis
Fußnote
ergab
unverbindliche
Preisempfehlung
Herstellers
handelte
.
Tatsächlich
betrug
Hersteller
empfohlene
Preis
fraglichen
Zeit
aber
nur
.
Gläubigerin
beantragt
Schuldnerin
erneuten
Verstoßes
25
Juli
Ordnungsmittel
verhängen
.
Schuldnerin
ist
Antrag
entgegengetreten
.
Landgericht
hat
Schuldnerin
weiteres
Ordnungsgeld
Höhe
Fall
beigetrieben
werden
kann
Geschäftsführer
Schuldnerin
vollziehende
nungshaft
Tagen
festgesetzt
.
gerichtete
sofortige
Beschwerde
Schuldnerin
hat
Oberlandesgericht
zurückgewiesen
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Schuldnerin
Antrag
Zurückweisung
Ordnungsmittelantrags
.
II
.
Beschwerdegericht
hat
angenommen
Landgericht
Verstoßes
25
Juli
Recht
weiteres
Ordnungsmittel
festgesetzt
habe
.
sei
ausgeschlossen
Vollstreckungsschuldnerin
bereits
14
.
September
Ordnungsgeld
Zuwiderhandlung
Beschlussverfügung
festgesetzt
worden
sei
.
Verstöße
24
.
März
25
Juli
seien
unselbständige
Teilakte
einheitlichen
Tat
qualifizieren
.
seien
mehrfachen
Verstöße
Grundsätzen
Fortsetzungszusammenhang
einheitliche
Tat
anzusehen
Rechtsfigur
Fortsetzungszusammenhangs
sei
Aufgabe
strafrechtlichem
Gebiet
Rahmen
Vollstreckung
Unterlassungstiteln
mehr
anzuwenden
.
.
Beurteilung
gerichteten
Angriffe
Rechtsbeschwerde
haben
Erfolg
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
.
steht
Regelung
§
Abs.
Satz
§
Abs.
.
dort
bestimmte
Ausschluss
gilt
nur
Verfügungsverfahren
jedoch
Folgesachen
.
;
.
.
Kosten
Abwehrschreibens
;
.
.
jeweils
Kostenfestsetzungsverfahren
;
Musielak/Ball
6
.
Aufl
.
Rdn
.
5
;
27
.
Aufl
.
Rdn
.
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
allgemeinen
Vollstreckungsvoraussetzungen
liegen
.
Verhängung
Ordnungsmitteln
ist
Beschlussverfügung
angedroht
worden
.
einstweilige
Verfügung
wurde
Zustellung
Parteibetrieb
fristgerecht
vollzogen
.
Streit
steht
Schuldnerin
Werbung
25
Juli
erneut
Unterlassungsgebot
verstoßen
hat
.
Recht
hat
Beschwerdegericht
angenommen
Verstöße
Gesichtspunkt
natürlichen
Handlungseinheit
Tat
angesehen
werden
können
.
natürlichen
Handlungseinheit
können
Zivilrecht
Zwangsvollstreckung
auch
fahrlässige
Verhaltensweisen
zusammengefasst
werden
räumlich-zeitlichen
Zusammenhangs
so
eng
miteinander
verbunden
sind
natürlicher
Betrachtungsweise
einheitliches
zusammengehörendes
Tun
erscheinen
vgl.
Krankenwagen
;
Trainingsvertrag
;
Bornkamm
26
.
Aufl
.
§
Rdn
.
ebd.
§
.
Streitfall
handelt
verschiedene
Abstand
Monaten
veröffentlichte
Werbeanzeigen
Fernsehgeräte
unterschiedlicher
Hersteller
.
Umständen
ist
Beurteilung
Beschwerdegerichts
beanstanden
.
Ebenfalls
Recht
hat
Beschwerdegericht
Anzeigen
Grundsätzen
Fortsetzungszusammenhang
einheitlichen
Tat
zusammengefasst
.
Bundesgerichtshof
Strafrecht
stammende
Rechtsinstitut
Fortsetzungszusammenhangs
Bereich
Strafrechts
BGHSt
138
;
;
.
;
;
aufgegeben
Senat
Rechtsbegriff
tat
Recht
Vertragsstrafe
unanwendbar
erklärt
hat
Trainingsvertrag
besteht
Veranlassung
Institut
Zwangsvollstreckung
festzuhalten
aaO
Rdn
.
6.4
;
§
Rdn
.
;
§
Rdn
.
f.
;
.
UWG/Ehricke
§
Rdn
.
;
Wettbewerbsrechtliche
Ansprüche
Verfahren
9
.
Aufl
.
Kap
.
Rdn
.
35
;
Handbuch
Wettbewerbsprozesses
3
.
Aufl
.
Rdn
.
946
;
22
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
.
ZPO/Gruber
3
.
Aufl
.
Rdn
.
13
;
;
OLG
724
;
OLG
Naumburg
f.
;
.
Vollstreckung
Vorläufiger
Rechtsschutz
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
28
;
Zöller/Stöber
aaO
§
Rdn
.
;
aaO
§
Rdn
.
13
;
vermittelnd
Wettbewerbsprozess
5
.
Aufl
.
Kap
.
Rdn
.
.
Steht
Vertragsstrafe
Vertragsauslegung
Vordergrund
Hilfe
Kriterien
Zusammenfassung
Teilakte
Zuwiderhandlung
ermittelt
werden
müssen
können
Zwangsvollstreckung
Bemessung
Ordnungsmittels
auch
Grundsätze
fortgesetzten
Handlung
Umstände
berücksichtigt
werden
angemessen
erscheinen
lassen
wiederholten
Verstößen
Vielfache
einzelne
Zuwiderhandlung
angemessen
erachteten
Sanktion
verhängen
.
Insbesondere
kann
Prozessgericht
Bemessung
Rechnung
stellen
Unternehmensleitung
erhobene
Verschuldensvorwurf
dann
einzelne
Teilakt
Mitarbeiter
begangen
worden
ist
allein
Überwachungsverschulden
Unternehmens
stützt
.
Streitfall
ist
auch
zuletzt
genannten
Gesichtspunkt
Entscheidung
Beschwerdegerichts
erinnern
.
Selbst
Verstöße
Unterlassen
organisatorischen
Maßnahme
schäftsablauf
zurückzuführen
wären
könnte
hier
Herabsetzung
Ordnungsgeldes
führen
.
zweiten
Verstoß
Gegenstand
vorliegenden
Verfahrens
ist
hatte
Schuldnerin
bereits
ersten
Verstoß
gestellten
Ordnungsmittelantrag
Gläubigerin
Kenntnis
erhalten
ergriffenen
Maßnahmen
Vermeidung
weiterer
Verstöße
offensichtlich
ausreichten
.
beanstanden
ist
Beschwerdegericht
Verschulden
Schuldnerin
bejaht
hat
.
Zwar
ist
grundsätzlich
Sache
Gläubigers
Verstoß
auch
Verschulden
darzulegen
.
beanstandete
Zuwiderhandlung
regelmäßig
Verhalten
Schuldners
Mitarbeiter
liegt
Sphäre
zuzuordnen
ist
hat
Maßnahmen
ergriffen
hat
Verstoß
titulierte
Unterlassungsgebot
verhindern
aaO
§
Rdn
.
.
Streitfall
spricht
allein
Umstand
erneut
Anzeige
unzutreffenden
Herstellerpreisempfehlung
erscheinen
konnte
Schuldnerin
hinreichenden
Vorsorgemaßnahmen
getroffen
hat
weitere
Verstöße
zuverlässig
unterbinden
.
wäre
Umständen
Sache
gewesen
darzulegen
gleichwohl
Verschulden
gegeben
sein
soll
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
21.04.2006