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104 lines
941 B

BESCHLUSS
ZB
22
.
April
Rechtsbeschwerdeverfahren
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22
.
April
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluß
21
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
8
.
August
wird
Kosten
Klägers
unzulässig
verworfen
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
noch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Nr.
Abs.
.
Rechtsbeschwerdeverfahren
hilfsweise
gestellte
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Begründung
Berufung
wird
unzulässig
zurückgewiesen
.
Entscheidung
Wiedereinsetzungsantrag
ist
Streitfall
Berufungsgericht
Rechtsbeschwerdegericht
zuständig
.
Grund
Zuständigkeitsbestimmung
ausnahmsweise
abzuweichen
besteht
.
Kläger
trägt
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
§
Abs.
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerde
wird
festgesetzt
.
Bornkamm
Büscher