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1.6 KiB

BESCHLUSS
19
November
Sachen
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
19
November
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
beschlossen
:
Sache
wird
Entscheidung
Rechtsmittel
Klägerin
Beschluss
2
.
Zivilkammer
Landgerichts
14
.
September
Oberlandesgericht
abgegeben
.
Gründe
:
Amtsgericht
hat
Beschluss
5
.
August
Streitwert
Klägerin
Beklagten
beabsichtigte
Klage
festgesetzt
Zustellung
Klageschrift
Zahlung
Gebühr
Höhe
abhängig
gemacht
.
Festsetzung
Streitwertes
Anordnung
Vorauszahlung
gerichtete
Beschwerde
Klägerin
hat
Landgericht
zurückgewiesen
.
richtet
Bundesgerichtshof
eingelegte
"
Beschwerde
"
"
Revision
bezeichnete
Rechtsmittel
Klägerin
.
II
.
Bundesgerichtshof
ist
Entscheidung
Rechtsmittel
Klägerin
zuständig
.
Beschluss
Tätigkeit
Gerichts
vorherigen
Zahlung
Kosten
abhängig
gemacht
wird
Höhe
Fall
Voraus
zahlenden
Betrags
findet
gemäß
§
Abs.
Satz
GKG
Beschwerde
.
Vorschriften
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
Abs.
sind
entsprechend
anwendbar
§
Abs.
Satz
.
findet
Beschwerdeentscheidung
Landgerichts
Anordnung
Vorauszahlung
Festsetzung
Streitwerts
Rechtsbeschwerde
Bundesgerichtshof
gemäß
§
Abs.
Satz
allein
weitere
Beschwerde
Oberlandesgericht
vgl.
Beschluss
18
.
April
juris
.
.
Rechtsbeschwerde
ist
ausgeschlossen
aaO
juris
.
.
.
Rechtsmittel
anwaltlich
vertretenen
Klägerin
ist
weitere
Beschwerde
umzudeuten
.
Sache
ist
Entscheidung
zuständige
Oberlandesgericht
abzugeben
Entscheidung
vorbehalten
ist
Zulassung
weiteren
Beschwerde
Beschwerdegericht
voraussichtlich
statthafte
Rechtsmittel
Klägerin
entscheiden
.
Büscher
Schwonke
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
05.08.2015
Entscheidung