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105 lines
935 B

BESCHLUSS
2
.
Oktober
Zwangsvollstreckungsverfahren
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
2
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Antrag
Schuldners
Wahrnehmung
Rechte
gemäß
§
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
beizuordnen
wird
abgelehnt
.
Gründe
:
Voraussetzungen
Beiordnung
Notanwalts
gemäß
Abs.
sind
erfüllt
.
Schuldner
beabsichtigte
Rechtsbeschwerde
Wortlaut
Antrags
Beschluss
Beschwerdegerichts
19
Juli
richten
soll
wäre
unstatthaft
Entscheidung
Anhörungsrüge
unanfechtbar
ist
321a
Abs.
Satz
.
beabsichtigte
Rechtsmittel
Antragsfassung
unmittelbar
Zurückweisungsbeschluss
16
.
Mai
richten
sollte
wäre
Rechtsbeschwerde
ebenfalls
statthaft
.
Rechtsbeschwerde
Beschwerdeentscheidung
Zwangsvollstreckungsverfahren
findet
nur
Fall
vorliegend
ausgesprochenen
Zulassung
Beschwerdegericht
§
Abs.
Satz
Nr.
.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Kirchhoff
Vorinstanz
:
Entscheidung