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1887 lines
17 KiB

BESCHLUSS
Verkündet
:
18
.
Oktober
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
energiewirtschaftsrechtlichen
Verwaltungssache
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
18
.
Oktober
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
Kartellsenats
Oberlandesgerichts
27
.
Mai
wird
Kosten
Betroffenen
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Betroffene
betreibt
ca.
großen
Campingplatz
gepachteten
Gelände
.
dort
vorhandenen
etwa
Parzellen
sind
Dauermieter
vergeben
kleinere
Ferienhäuser
errichtet
Wohnmobile
abgestellt
haben
.
Betroffene
ließ
eigene
Kosten
Eigentum
Stromlieferanten
stehende
Trafostation
herstellen
.
dort
werden
sternförmig
Freileitungen
Masten
Verteilern
geführt
.
Verteiler
schließen
Mieter
teilweise
auch
Steckerverbindungen
.
Betroffene
hatte
zunächst
Antrag
gestellt
betriebene
Stromversorgungsanlage
Objektnetz
anzuerkennen
Antrag
aber
später
wieder
zurückgenommen
.
Zeitgleich
prüfte
Landesregulierungsbehörde
Festsetzung
Netznutzungsentgelten
.
Bescheid
11
.
Dezember
stellte
Betroffene
Energieversorgungsnetz
betreibe
setzte
vorläufige
Höchst-Netznutzungsentgelte
.
Zugleich
ordnete
Landesregulierungsbehörde
Ziffer
Tenors
angefochtenen
Bescheids
Betroffene
Betreiberin
Elektrizitätsversorgungsnetzes
Zwecke
vollständigen
Prüfung
Netzkosten
spätestens
31
.
März
vollständigen
Bericht
Ermittlung
Netzentgelte
§
StromNEV
vorzulegen
habe
.
Bescheid
gerichtete
Beschwerde
Betroffenen
war
nur
teilweise
erfolgreich
.
Beschwerdegericht
hat
Bescheid
Landesregulierungsbehörde
fehlender
Ermächtigungsgrundlage
insoweit
aufgehoben
Landesregulierungsbehörde
allgemein
Netzeigenschaft
Stromversorgungsanlage
Betroffenen
festgestellt
vorläufige
HöchstNetznutzungsentgelte
bestimmt
hat
.
hat
jedoch
weitergehende
Beschwerde
Betroffenen
Netzbetreiberin
auferlegte
Vorlage
Berichts
gemäß
§
StromNEV
zurückgewiesen
.
Hiergegen
wendet
Betroffene
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
hat
Erfolg
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
Begründung
Entscheidung
ausgeführt
Anordnung
Ziffer
Bescheids
Netzbetreibern
§
StromNEV
obliegenden
Pflicht
ergebe
Bericht
Ermittlung
Netzkosten
erstellen
.
Betroffene
sei
Betreiberin
Energieversorgungsnetzes
.
Begriff
Energieversorgungsnetzes
müsse
Verständnis
Energiewirtschaftsgesetzes
weit
ausgelegt
werden
.
Mindestvoraussetzung
Vorliegen
Energieversorgungsnetzes
sei
Anlage
nachgelagerte
Letztverbraucher
versorge
.
Erfordernis
erfülle
Frage
stehende
Anlage
Betroffene
Elektrizität
Kunden
weiterverkaufe
auch
gesondert
abrechne
.
Auch
Haupterwerbszweck
darstelle
sei
objektiven
Funktion
Stromhändlerin
Netz
angeschlossenen
Letztverbrauchern
.
komme
Betroffene
so
jedenfalls
Darlegung
Verfügung
stehenden
Plätzen
Dauermietverhältnisse
eingegangen
sei
.
Anlage
wirke
mithin
kleine
Siedlung
.
könne
auch
sogenannte
Kundenanlage
angesehen
werden
.
Strombelieferung
Platznutzer
stelle
nur
kalkulatorisches
Unterelement
Mietzinses
.
Vielmehr
verkaufe
Betroffene
Elektrizität
Platznutzer
weiter
erbringe
somit
eigenständige
Leistung
.
Beschwerdegericht
führt
Begründung
Rechtsauffassung
weiter
Einordnung
Netzes
Betroffenen
auch
Zielsetzung
Energiewirtschaftsgesetzes
entspreche
.
Betroffene
monopolisiere
nämlich
Stromversorgung
nehme
Platzmietern
Möglichkeit
selbst
günstigere
Lieferanten
suchen
.
gefundene
Ergebnis
spreche
ergänzend
auch
gesetzessystematischer
Gesichtspunkt
.
Netz
Betroffenen
erfülle
wesentliche
Merkmale
Objektnetzes
Sinne
EnWG
aF.
Objektnetze
seien
aber
begrifflich
Energieversorgungsnetze
lediglich
§
EnWG
gewisse
Privilegierung
gelte
.
Anlage
letztendlich
tatsächlich
privilegiertes
Objektnetz
anzusehen
sei
bedürfe
Entscheidung
.
Feststellung
Objektnetzes
sei
antragsabhängig
Betroffene
habe
entsprechenden
Antrag
§
EnWG
aF
zurückgenommen
.
Übrigen
sei
europarechtliche
Wirksamkeit
Ausnahmeregelung
zweifelhaft
.
Betroffene
geschätzten
Kosten
Umsetzung
Dokumentationspflichten
übermäßig
belastet
ansehe
könne
gefolgt
werden
.
Abgesehen
Aufwand
Größenordnung
unverhältnismäßig
sei
bestehe
normative
Grundlage
Berichtspflicht
§
StromNEV
abzusehen
.
2
.
Begründung
gerichteten
Angriffe
Rechtsbeschwerde
bleiben
erfolglos
.
Rechtsfehler
hat
Beschwerdegericht
Stromleitungen
Trafostation
einzelnen
Campingnutzer
geführt
werden
Elektrizitätsversorgungsnetz
Sinne
§
StromNEV
angesehen
.
Energiewirtschaftsgesetz
noch
gemeinschaftsrechtlichen
Richtlinien
Umsetzung
Gesetz
ergangen
ist
enthalten
Definition
"
Netzes
"
.
Gleiches
gilt
Stromnetzentgeltverordnung
.
Bestimmung
Begriffs
"
Energieversorgungsnetz
"
§
Nr.
erklärt
Netzbegriff
setzt
.
Auslegung
muss
Beschwerdegericht
zutreffend
hingewiesen
hat
Zusammenschau
energiewirtschaftsrechtlichen
Begriffsbestimmungen
Berücksichtigung
Zielsetzungen
Gesetzes
entwickelt
werden
vgl.
auch
§
.
.
Besondere
Bedeutung
kommt
Vorschriften
§
Nr.
Nr.
EnWG
.
Regelung
Nr.
bezeichnet
Netz
überwiegend
Belieferung
Letztverbrauchern
örtliche
Leitungen
dient
örtliches
Verteilernetz
.
Bestimmung
Nr.
umschreibt
näher
Versorgung
Energie
vorliegt
.
stellen
Gewinnung
Vertrieb
Energie
Kunden
Betrieb
zes
Versorgung
Sinne
Energiewirtschaftsgesetzes
.
verdeutlicht
Begriff
Netzes
Hintergrund
Versorgungsfunktion
sehen
ist
.
Werden
Anlage
Dritte
insbesondere
Verbraucher
Strom
versorgt
ist
§
Abs.
genannte
Zweck
Gesetzes
berührt
sichere
verbraucherfreundliche
effiziente
Versorgung
Allgemeinheit
leitungsgebundener
Elektrizität
gewährleisten
.
entspricht
Zielsetzung
Jahre
grundlegend
novellierten
Energiewirtschaftsgesetzes
Verbraucher
Auswahlmöglichkeiten
Person
Stromversorgers
einzuräumen
.
erfordert
aber
weites
Verständnis
Netzbegriffs
.
Belieferung
Elektrizität
Anbieter
ermöglichen
müssen
grundsätzlich
Anlagen
Versorgung
Letztverbraucher
dienen
Netzbegriff
unterfallen
.
weite
Auslegung
sprechen
Übrigen
auch
Regelungen
§
Nr.
Gesichtspunkt
Versorgung
Energie
Vordergrund
rücken
.
Mithin
hat
Beschwerdegericht
Kriterium
Versorgung
Dritter
Recht
zentralen
Gesichtspunkt
Abgrenzung
gesehen
vermengt
Betroffene
meint
Begriffe
"
Netz
"
"
Versorgung
.
Ausgehend
stellt
System
Stromleitungen
Gelände
Betroffenen
Elektrizitätsversorgungsnetz
.
System
werden
Mieter
Parzellen
insbesondere
Dauermieter
Strom
versorgt
Nutzung
Wohnmobile
Ferienhäuser
verbrauchen
.
Strom
beziehen
Alternative
haben
Betroffenen
auch
abrechnet
so
Oberlandesgericht
zutreffend
ausführt
objektiven
Funktion
Stromhändlerin
ist
Kunden
nur
Elektrizitätsversorgungsnetz
versorgen
kann
.
Stromversorgungssystem
Betroffenen
ist
Kundenanlage
Sinne
§
Nr.
auch
Voraussetzungen
Begriffs
"
Energieversorgungsnetz
"
eigentlich
erfüllt
ausdrücklichen
Anordnung
§
Nr.
EnWG
Begriff
herausgenommen
ist
.
ausdrückliche
Ausgrenzung
Kundenanlage
soll
so
Gesetzesmaterialien
BT-Drucks
.
S.
Bestimmung
ermöglichen
Punkt
regulierte
Netz
beginnt
unregulierte
Kundenanlage
endet
.
Gesetz
Neuregelung
energiewirtschaftsrechtlicher
Vorschriften
26
Juli
.
S.
ist
Kundenanlage
jetzt
§
Nr.
gesetzlich
definiert
.
Voraussetzung
Kundenanlage
Sinne
§
Nr.
ist
.
Anlage
räumlich
zusammengehörenden
Gebiet
befindet
.
Materialien
BT-Drucks
.
aaO
sollen
eng
begrenzte
"
Hausanlagen
"
Einzelfall
auch
Energieanlagen
größeres
Grundstück
erstrecken
Betracht
kommen
.
Voraussetzung
hier
Grundlage
Feststellungen
Beschwerdegerichts
bejahen
sind
kann
hier
ebenso
dahinstehen
Frage
Anlage
wettbewerblich
unbedeutend
Sinne
Buchst
.
ist
.
Zentrales
Kriterium
ist
.
Anlage
Belieferung
Letztverbraucher
Strom
diskriminierungsfrei
unentgeltlich
Verfügung
gestellt
wird
.
Jedenfalls
Voraussetzung
liegt
Anlage
Betroffenen
Platzmietern
Wahl
Stromlieferanten
überlässt
vielmehr
selbst
Stromversorgerin
auftritt
Anspruch
genommenen
Strom
direkt
gesondert
abrechnet
.
"
Netzeigenschaft
"
Stromversorgungssystems
Betroffenen
kann
auch
anderen
Gründen
verneint
werden
.
Allerdings
dürfen
Regelungen
§
Nr.
verstanden
werden
System
Stromleitungen
nur
dann
Energieversorgungsnetz
darstellt
Kundenanlage
handelt
also
nur
dann
Letztverbraucher
Wahl
Stromlieferanten
vorbehalten
bleibt
.
§
Nr.
EnWG
Kundenanlagen
Sinne
§
Nr.
ausdrücklich
Begriff
Energieversorgungsnetzes
herausnimmt
schließt
Annahme
weiterer
Ausnahmen
.
Anderenfalls
wären
selbst
Stromleitungen
Hotel
eigenständiges
Regulierung
unterliegendes
Elektrizitätsnetz
Hotelgäste
Letztverbraucher
regelmäßig
Stromlieferanten
wählen
können
.
Zielsetzungen
Energiewirtschaftsgesetzes
mehr
gewollte
Ergebnisse
vermeiden
müssen
etwa
Innenanlagen
Hausanschluss
gelegen
gekennzeichnet
sind
zwar
Dritte
Strom
geliefert
Verfügung
gestellte
Strommenge
gesondert
Kunden
abgerechnet
wird
auch
Elektrizitätsversorgungsnetzen
Geltung
§
Nr.
abgegrenzt
werden
.
Wesentliches
Unterscheidungskriterium
ist
regelmäßig
häufig
wechselnden
Leistungen
nur
kurzfristig
nutzenden
Letztabnehmern
Stromversorgung
Gesamtpaket
angeboten
wird
regelmäßig
untergeordneter
Bestandteil
ist
gesondert
abgerechnet
wird
Preis
umfasst
ist
.
Sachverhaltskonstellation
erscheint
angemessen
Nutzer
Wahl
Stromlieferanten
überlassen
.
wird
Übrigen
Geschäftsverkehr
erwartet
noch
ist
regulatorischen
Zielsetzung
Energiewirtschaftsrechts
gefordert
.
Gleiches
mag
auch
andere
Konstellationen
gelten
Stromlieferung
einschließende
Leistungspaket
nur
kurzfristig
gewisse
Dauer
Anspruch
genommen
wird
.
gegebenenfalls
Voraussetzungen
Innenanlagen
Netzqualität
Sinne
§
Nr.
EnWG
fehlt
braucht
Senat
aber
letztlich
entscheiden
.
Betroffenen
Campingplatz
betriebene
Stromversorgungssystem
erfüllt
ersichtlich
Voraussetzungen
.
-9-
Grundlage
rechtsfehlerfreien
Feststellungen
Beschwerdegerichts
lässt
ausschließen
Stromversorgungsnetz
Betroffenen
Innenanlage
darstellen
konnte
Netzbegriff
§
Nr.
EnWG
unterfällt
.
Ausführungen
vermittele
Anlage
Betroffenen
Bild
kleinen
Siedlung
hohen
Anteil
Dauermietern
gekennzeichnet
sei
;
Plätzen
seien
dauerhaft
vermietet
.
Dauermietern
hätten
ca.
kleinere
mittelgroße
Ferienhäuser
Gelände
erstellt
.
Auch
Betroffenen
selbst
Rechtsbeschwerde
genannten
Stromverbräuche
Parzelle
weisen
Größenordnung
kleinere
Haushalte
heranreichen
.
Größe
Zuschnitt
ist
Verwirklichung
Zielsetzungen
§
geboten
Anlage
eigenständiges
Elektrizitätsversorgungsnetz
Sinne
§
Nr.
EnWG
qualifizieren
.
Regulierung
Netzes
Endkunden
also
Mietern
Parzellen
eröffnete
Wahlmöglichkeit
Stromlieferanten
entsprechen
mithin
Zweck
Gesetzes
.
trifft
auch
Gedanke
Rechtsbeschwerde
angeblich
Zufälligkeiten
Abrechnungskonzeption
Netzqualität
entscheiden
sollen
.
eigener
Vortrag
zeigt
Abweichungen
Stromverbrauch
unter
KW
über
KW
Einheit
reicht
.
ist
schon
fraglich
derart
gravierende
Unterschiede
sachgerecht
Pauschale
Preisbildung
einfließen
könnten
Betroffene
dann
erhebliche
Risiko
relevanten
Strommehrentnahmen
Platzmieter
praktisch
kostenfreien
Stroms
träfe
.
Letztlich
kommt
aber
entscheidend
angebotene
Leistung
besteht
.
Betroffene
Platzmietern
überwiegend
Dauermieter
sind
Möglichkeit
eröffnet
Anschluss
Elektrizitätsversorgungsanlage
Strom
beziehen
dann
versorgt
Strom
Verfügung
gestellte
Leitungssystem
erhält
gesondertes
Entgelt
.
ist
Stromversorgerin
unabhängig
Energieversorgung
Hauptoder
Nebenzweck
ist
.
Anlage
stellt
auch
Ansammlung
Direktleitungen
.
Direktleitung
ist
gemäß
§
Nr.
Leitung
Produktionsstandort
Kunden
verbindet
.
Insoweit
grenzt
Direktleitung
ebenfalls
Netz
2
.
Aufl
.
.
.
ist
Bestandteil
Netzes
kann
Beeinträchtigung
Verbundnetzes
hinweggedacht
werden
§
.
.
Voraussetzungen
sind
hier
jedoch
erfüllt
.
liegt
Auffassung
Betroffenen
nur
dann
Netz
Leitungen
"
vermascht
"
sind
.
Verständnis
ist
eng
Ergebnis
Stichleitungen
versorgten
Einzelkunden
Anwendungsbereich
Energiewirtschaftsgesetzes
ausnehmen
Regulierungszwecken
gerecht
würde
.
ist
erforderlich
einzelne
Versorgungsleitung
selbständiges
Kabel
wieder
allgemeine
Netz
zurückführt
.
unterfällt
auch
"
Strahlennetz
"
Leitungen
strahlenförmig
Punkt
verschiedene
Richtungen
ausgehen
Netzbegriff
vgl.
Urteil
10
November
.
.
Anlage
Betroffenen
mithin
Stromnetz
Ansammlung
Direktleitungen
darstellt
ändert
auch
Platzmieter
teilweise
Netzverbindung
Steckanschlüsse
herstellen
.
kommt
nämlich
Verbindung
Netz
gestaltet
ist
nur
jeweilige
Platzmieter
Betroffenen
vorgehaltene
Energieversorgungssystem
angeschlossen
ist
.
Qualifizierung
Stromleitungssystems
Gelände
Betroffenen
Energieversorgungsnetz
wird
gemeinschaftsrechtlichen
Richtlinien
gestützt
.
mittlerweile
Kraft
getretene
Richtlinie
26
.
Juni
ABl
.
Nr.
S.
auch
Richtlinie
2009/72/EG
Europäischen
Parlamentes
Rats
13
Juli
.
Nr.
S.
EltRL
Art
.
Abs.
allerdings
erst
3
.
März
anzuwenden
ist
mithin
Beschwerdegericht
beachten
war
belegen
vorgenannten
Regelungen
entwickelten
Netzbegriff
.
Zwar
enthalten
Richtlinien
gleichfalls
Begriffsbestimmung
Netzes
.
inhaltsgleich
getroffenen
Begriffsbestimmungen
Verteilung
Art
.
Nr.
EltRL
Verteilernetzbetreiber
Art
.
Nr.
EltRL
legen
aber
hier
gefundene
Ergebnis
.
Verteilung
bezeichnet
Transport
Elektrizität
Zwecke
Belieferung
Kunden
Verteilernetze
.
ist
Begriff
Netzes
Perspektive
Kunden
also
desjenigen
Strom
beliefert
wird
sehen
.
auch
Erwägungsgründe
verdeutlichen
Ziel
Richtlinie
Trennung
Netz
Stromlieferung
ist
so
wirksamen
Wettbewerb
weiter
fördern
Endkunden
Auswahl
Sicht
besten
geeigneten
Stromanbieters
ermöglichen
vgl.
Erwägungsgründe
Nr.
4
11
26
EltRL
.
Richtlinie
Art
.
Nr.
EltRL
"
versorgen
"
insoweit
enger
definiert
Begriffsbestimmung
§
Nr.
EnWG
allein
Verkauf
Weiterverkauf
abgestellt
wird
ist
Bedeutung
.
sollte
letztlich
nur
Trennung
Netzbetrieb
Stromverkauf
unterstrichen
werden
.
Auch
30
.
Erwägungsgrund
Richtlinie
sogenannten
geschlossenen
Verteilernetze
Gegenstand
hat
spricht
Sichtweise
Betroffenen
.
Dort
sind
"
große
Campingplätze
"
Anwendungsfälle
geschlossenen
Verteilernetzes
genannt
nationale
Gesetzgeber
Erleichterungen
Regulierungsverfahren
vorsehen
kann
Art
.
EltRL
.
setzt
aber
gedanklich
Campingplätzen
typischerweise
vorhandenen
Elektrizitätsübertragungsanlagen
"
Stromnetze
"
qualifizieren
sein
können
ansonsten
Privilegierungsmöglichkeit
Art
.
Leere
liefe
.
Richtlinie
erwähnt
ausdrücklich
nur
"
großen
"
Campingplätze
.
mag
allerdings
Indiz
gesehen
werden
"
kleinere
"
Campingplätze
bereits
Netzbetreiber
Sinne
Richtlinie
anzusehen
sind
.
Letztlich
kann
jedoch
offen
bleiben
.
Schon
Angaben
Betroffenen
muss
Campingplatz
Hinblick
Anzahl
Plätze
überdurchschnittlich
mithin
groß
"
angesehen
werden
Doppelte
Stellplätzen
Campingplatz
Durchschnitt
aufweist
.
Betroffene
ist
Sinne
§
Nr.
Betreiberin
Elektrizitätsversorgungsnetzes
.
möglicherweise
fehlende
Eigentümerstellung
errichteten
Trafostation
steht
.
Maßgeblich
ist
allein
Betroffene
Leitungssystem
unterhält
bestimmungsgemäße
Nutzung
organisiert
2
.
Aufl
.
.
12
;
Salje
§
.
.
Betroffene
bezogenen
Strom
unterhaltene
Leitungssystem
Platzmieter
weiterleitet
abrechnet
hat
Beschwerdegericht
zutreffend
Betreiberin
Netzes
angesehen
.
Netz
Betroffenen
Netz
Sinne
§
einzuordnen
ist
kann
hier
offen
bleiben
.
Gesetz
Neuregelung
energiewirtschaftsrechtlicher
Vorschriften
26
Juli
.
S.
wurde
Umsetzung
oben
genannten
EltRL
frühere
Objektnetztatbestand
§
vgl.
Beschluss
24
.
August
Flughafennetz
Leipzig/Halle
novelliert
.
Gesetzgeber
hat
Anlehnung
Art
.
.
V.m
.
Erwägungsgrund
EltRL
nunmehr
sogenannte
geschlossene
Verteilernetze
privilegiert
vgl.
S.
.
Allerdings
bedarf
Einstufung
§
Abs.
EnWG
vorherigen
Antrags
Netzbetreibers
.
gestellt
wurde
ist
Rechtsbeschwerdeverfahren
aufzuklären
.
Ebenso
kann
Rechtsbeschwerdegericht
tatrichterlicher
Prüfung
vorbehaltenen
Frage
nachgehen
Feststellung
geschlossenen
Verteilernetzes
entgegenstünde
Netz
Betroffenen
auch
Dauermieter
versorgt
werden
gegebenenfalls
Letztverbraucher
Energie
Eigenverbrauch
Haushalt
beziehen
angesehen
werden
müssten
vgl.
§
Abs.
Satz
.
Auffassung
Betroffenen
ergibt
auch
Meinung
geringen
Größe
Netzes
.
Ebenso
wenig
spielt
Rolle
Stromversorgungsnetz
Hauptzweck
betreibt
vgl.
Urteil
22
.
Mai
.
Slg
.
I-3913
.
schon
Hinblick
Vorgängerrichtlinie
.
wollte
Gemeinschaftsgesetzgeber
bestimmte
Verteilernetze
allein
schon
Größe
Stromverbrauchs
Anwendungsbereich
Richtlinie
ausnehmen
.
"
isolierte
Kleinstnetze
Sinne
Art
.
Nr.
EltRL
hat
Ausnahmeregelung
Art
.
EltRL
herbeigeführt
.
Selbst
hier
isoliertes
Kleinstnetz
vorläge
kann
schon
Netzqualität
Stromversorgungsanlage
Betroffenen
Zweifel
gezogen
werden
.
spricht
auch
Landesregulierungsbehörde
zutreffend
hinweist
Privilegierungstatbestand
§
dort
erfassten
geschlossenen
Verteilernetze
häufig
Art
.
Nr.
genannten
Verbrauchsgrenzen
liegen
werden
Netzcharakter
fehlen
würde
.
Vielmehr
setzt
Regelung
§
Vorliegen
Elektrizitätsversorgungsnetzes
Sinne
§
Nr.
gerade
sieht
geschlossene
Verteilernetze
nur
bestimmte
Ausnahmeregelungen
.
hier
prüfenden
Voraussetzungen
§
erscheint
Anwendung
energiewirtschaftsrechtlicher
Normen
insbesondere
auch
§
StromNEV
unbillig
noch
unverhältnismäßig
.
Betroffenen
erbringenden
Aufwendungen
Erstellung
Berichts
§
StromNEV
können
Beschwerdegericht
zutreffend
ausgeführt
hat
gleichfalls
unverhältnismäßig
angesehen
werden
.
Raum
Vorinstanz
:
OLG
Entscheidung
27.05.2010
EnWG