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2.3 KiB

BESCHLUSS
3
.
März
Landwirtschaftssache
Bundesgerichtshof
Senat
Landwirtschaftssachen
hat
3
.
März
Vizepräsidenten
Bundesgerichtshofes
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
§
Abs.
Nr.
Zuziehung
ehrenamtlicher
Richter
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluß
10
.
Zivilsenats
Senat
Landwirtschaftssachen
Oberlandesgerichts
2
.
September
wird
Kosten
Antragsteller
Antragsgegner
auch
außergerichtlichen
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
erstatten
haben
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
beträgt
.
Gründe
:
Beteiligten
sind
Kinder
Dezember
verstorbenen
Nachlaß
Höferolle
getragener
landwirtschaftlicher
Grundbesitz
etwa
Hektar
gehört
.
gemeinschaftlichen
Testament
benen
Ehemann
sollte
Beteiligte
Hoferbe
Grundbesitzes
werden
.
Landwirtschaftsgericht
erteilte
infolgedessen
Hoffolgezeugnis
.
wenden
Beteiligten
Vorbringen
hätte
Zeitpunkt
Erbfalls
Hofeigenschaft
verloren
.
Landwirtschaftsgericht
hat
Antrag
Feststellung
Grundbesitz
Hof
Sinne
Höfeordnung
mehr
gewesen
sei
ebenso
zurückgewiesen
Antrag
Einziehung
Hoffolgezeugnisses
.
sofortige
Beschwerde
einfache
Beschwerde
hiergegen
sind
Erfolg
geblieben
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgen
Beteiligten
bisherigen
Anträge
weiter
.
Beteiligte
beantragt
Zurückweisung
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
.
Beschwerdegericht
zugelassen
hat
§
Abs.
Fall
§
Abs.
Nr.
vorliegt
wäre
nur
Voraussetzungen
Divergenzrechtsbeschwerde
§
Abs.
Nr.
zulässig
näher
.
.
fehlt
indes
.
Rechtsbeschwerde
meint
bestehe
Divergenz
angefochtenen
Entscheidung
Senatsentscheidung
13
.
Mai
veröffentlicht
f.
verkennt
eigenen
Vorbringen
Beschwerdegericht
allenfalls
Senat
angestellten
Erwägungen
Verlust
Hofeigenschaft
Aufhebung
Betriebseinheit
rechtsfehlerfrei
entschiedenen
Fall
übertragen
hat
.
unterstellt
läge
aber
Divergenzfall
Sinne
§
Abs.
Nr.
.
.
Senats
vgl.
schon
.
1
.
Juni
.
Beschwerdegericht
hat
nämlich
Divergenz
erforderlich
wäre
Rechtsbeschwerde
aber
aufgezeigt
wird
noch
sonst
ersichtlich
ist
abstrakten
Rechtssatz
aufgestellt
angeführten
Senatsentscheidung
enthaltenen
Rechtssatz
abweicht
.
Infolgedessen
ist
Frage
Statthaftigkeit
Rechtsbeschwerde
auch
Belang
tatrichterliche
Würdigung
Vorinstanzen
Frage
Verlustes
Hofeigenschaft
Rechtsfehler
aufweist
.
käme
erst
Rechtsbeschwerde
zulässig
wäre
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
§
LwVG
.
Wenzel