You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

423 lines
3.6 KiB

BESCHLUSS
23
November
Landwirtschaftssache
Bundesgerichtshof
Senat
Landwirtschaftssachen
hat
23
November
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
§
Abs.
Nr.
LwVG
Zuziehung
ehrenamtlicher
Richter
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
Landwirtschaftssenats
Oberlandesgerichts
26
Juli
wird
Kosten
Beteiligten
übrigen
Beteiligten
auch
außergerichtlichen
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
erstatten
hat
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
notariell
beurkundetem
Vertrag
7
.
April
erwarben
Beteiligten
Beteiligten
landwirtschaftlich
genutztes
30
.
September
verpachtetes
Grundstück
Größe
.
Erwerber
beabsichtigen
Fläche
Ablauf
Pachtzeit
Zierfischzucht
Baumschule
betreiben
.
Verfahrens
Genehmigung
Vertrags
Abs.
bekundete
Landwirtschaft
GmbH
Co.
interesse
bot
Kaufpreis
.
Beteiligte
versagte
Genehmigung
Erwerb
Grundstücks
Beteiligten
Landwirte
sind
ungesunden
Verteilung
Grund
Boden
führe
;
sei
Haupterwerbslandwirt
vorhanden
Erwerb
Grundstücks
Aufstockung
Betriebs
willens
Lage
sei
.
hat
Beteiligte
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
gestellt
Beteiligten
angeschlossen
haben
.
Amtsgericht
Landwirtschaftsgericht
hat
Antrag
zurückgewiesen
.
Oberlandesgericht
Landwirtschaftssenat
hat
sofortige
Beschwerde
Beteiligten
Genehmigung
Kaufvertrags
erteilt
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
will
Beteiligte
Wiederherstellung
amtsgerichtlichen
Entscheidung
Genehmigungsbeschlusses
erreichen
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
.
Beschwerdegericht
zugelassen
hat
§
Abs.
Fall
§
Abs.
Nr.
vorliegt
wäre
nur
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
zulässig
.
fehlt
indes
.
1
.
Beteiligte
meint
Beschwerdegericht
sei
Entscheidung
tragenden
Grund
abstrakten
Rechtssatz
gefolgt
näher
bezeichneten
Entscheidungen
Bundesgerichtshofs
enthaltenen
abstrakten
Rechtssatz
abweiche
.
verweist
Erlass
angefochtenen
Beschlusses
ergangene
Verfügung
Beschwerdegerichts
1
.
August
erneute
Erörterung
Sache
abgelehnt
hat
.
kann
Rechtsbeschwerde
§
Abs.
Nr.
gestützt
werden
.
Vielmehr
muss
Rechtsbeschwerdeführer
Vergleich
herangezogenen
angefochtenen
Entscheidung
verschieden
beantwortete
Rechtsfrage
bezeichnen
weiter
darlegen
Entscheidungen
Rechtsfrage
verschieden
beantworten
angefochtene
Entscheidung
Abweichung
beruht
Senat
.
fehlt
hier
.
Beteiligte
zeigt
Beschwerdegericht
aufgestellten
abstrakten
Rechtssatz
Vergleichsentscheidungen
enthaltenen
Rechtssatz
abweicht
.
Vielmehr
rügt
Verletzung
Anspruchs
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
Art
.
Abs.
GG
allgemeinen
Aufklärungspflicht
§
Untersuchungsgrundsatzes
§
.
V.m
.
§
.
begründet
jedoch
Zulässigkeit
Rechtsbeschwerde
.
Hinweis
möglicherweise
fehlerhafte
Rechtsanwendung
Einzelfall
reicht
Senat
Beschluss
19
.
Februar
.
Beschwerdegericht
Rechtsfehler
unterlaufen
ist
ist
nämlich
Frage
Zulässigkeit
Rechtsbeschwerde
Belang
;
Fehler
macht
genommen
Rechtsmittel
statthaft
.
Senatsrechtsprechung
siehe
schon
5
f.
;
.
1
.
Juni
.
2
.
Weiter
meint
Beteiligte
angefochtene
Entscheidung
weiche
auch
Beschluss
Oberlandesgerichts
5
.
Juni
.
zeigt
jedoch
wiederum
Beschwerdegericht
aufgestellten
abstrakten
Rechtssatz
scheidung
enthaltenen
Rechtssatz
auch
nachträgliche
Entscheidungsgründe
seien
Versagung
berücksichtigen
abweicht
.
Vielmehr
hält
Beschwerdegericht
Verfügung
1
.
August
vertretene
Ansicht
fehlerhaft
hier
weiteren
Feststellungen
bedurft
habe
.
reicht
ausgeführt
Zulässigkeit
Rechtsbeschwerde
.
3
.
gilt
Ansicht
Beteiligten
vorliegende
Abweichung
angefochtenen
Entscheidung
Beschluss
Oberlandesgerichts
15
.
Juni
.
Abweichung
nur
vermeintlich
fehlerhafte
Rechtsanwendung
Beschwerdegericht
wird
aufgezeigt
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
§
LwVG
.
Vorinstanzen
:
AG
Oschatz
Entscheidung
30.11.2006
Entscheidung
Czub