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967 lines
8.3 KiB

BESCHLUSS
5
November
Landwirtschaftssache
betreffend
Abfindungsansprüche
Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Art
.
§
Abs.
Satz
Einziehung
abgetretener
Forderungen
hälftige
Beteiligung
Ertrag
stellt
geschäftsmäßig
erfolgt
erlaubnispflichtige
Besorgung
fremder
Rechtsangelegenheiten
.
Geschäftsmäßigkeit
Handelns
erforderliche
Wiederholungsabsicht
besteht
unterliegt
Tatrichter
vorbehaltenen
Würdigung
Umstände
Rechtsbeschwerdegericht
nur
Rechtsfehler
überprüfen
kann
.
Wiederholungsabsicht
kann
Ausnahmefall
auch
Vereinbarung
erfolgsabhängigen
Entgelts
Falle
Inkassotätigkeit
größeren
Personenkreis
hier
:
Fälle
fehlen
Inkassotätigkeit
Schuldner
Schuldgrund
hier
:
Abfindungsansprüche
umgewandelte
LPG
.
.
5
November
BLw
AG
Bundesgerichtshof
Senat
Landwirtschaftssachen
hat
5
November
Vizepräsidenten
Bundesgerichtshofes
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
ehrenamtlichen
Richter
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluß
Senats
Landwirtschaftssachen
Oberlandesgerichts
29
.
Oktober
wird
Kosten
Antragsgegnerin
Antragsteller
auch
außergerichtlichen
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
erstatten
hat
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
beträgt
.
Gründe
:
war
Mitglied
LPG
folgenden
LPG
Rechtsvorgängerin
Antragsgegnerin
Umwandlung
ausschied
.
Vertrag
26
.
Dezember
verpflichtete
Antragsteller
Ansprüche
Antragsgegnerin
eigene
Kosten
gerichtlich
durchzusetzen
.
Ertrag
sollte
hälftig
geteilt
werden
.
Dementsprechend
trat
Abfindungsansprüche
selben
Tag
Antragsteller
.
Inhaltsgleiche
Abreden
traf
Antragsteller
Ende
Dezember
weiteren
ehemaligen
Mitgliedern
LPG
Erben
.
Bereits
hatte
Antragsteller
Ansprüche
LPG-Mitglieds
abtreten
lassen
Antragsgegnerin
gerichtlich
geltend
gemacht
.
abgetretenem
Recht
hat
zunächst
Zahlung
Zinsen
Antragsgegnerin
verlangt
.
Landwirtschaftsgericht
hat
Antrag
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
Zahlung
Zinsen
reduzierten
Antrag
Höhe
stattgegeben
.
richtet
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Antragsgegnerin
Wiederherstellung
Entscheidung
Landwirtschaftsgerichts
erstrebt
.
Antragsteller
beantragt
Zurückweisung
Rechtsmittels
.
II
.
Beschwerdegericht
hält
Abtretung
Abfindungsanspruchs
Antragsgegnerin
gem.
§
Abs.
Nr.
Antragsteller
wirksam
.
Verstoß
Rechtsberatungsgesetz
sei
gegeben
Antragsteller
geschäftsmäßig
gehandelt
habe
.
könne
Grund
zuerkannten
Höhe
unstreitigen
Anspruch
Antragsgegnerin
geltend
machen
.
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Prüfung
stand
.
1
.
Ausscheidens
Rechtsvorgängerin
Antragsgegnerin
Abfindungsanspruch
§
Abs.
Nr.
LwAnpG
Höhe
zusteht
stellt
Rechtsbeschwerde
Frage
.
Rechtsfehler
sind
Beschwerdegericht
Berechnung
Anspruchs
übereinstimmenden
Angaben
Beteiligten
gestützt
hat
auch
unterlaufen
.
2
.
Rechtsbeschwerde
wendet
allein
Auffassung
Abtretungsvereinbarung
stelle
Verstoß
Rechtsberatungsgesetz
sei
wirksam
.
ist
indes
Rechtsgründen
beanstanden
.
Allerdings
stellt
Einziehung
abgetretener
Forderungen
Art
.
Abs.
Satz
Besorgung
fremder
Rechtsangelegenheiten
geschäftsmäßig
erfolgt
Erlaubnis
betrieben
werden
darf
.
Antragsteller
konkreten
Fall
eingezogenen
Betrag
hälftig
beteiligt
werden
sollte
macht
Geschäft
eigenen
Angelegenheit
Zessionars
.
liegt
lediglich
Vereinbarung
erfolgsabhängigen
Vergütung
Inkassotätigkeit
vgl.
11
.
Aufl
.
Art
.
§
Rdn
.
;
Rennen/Caliebe
3
.
Aufl
.
Art
.
§
Rdn
.
ändert
aber
Fremdcharakter
Geschäfts
.
Beschwerdegericht
hat
jedoch
rechtsfehlerfrei
geschäftsmäßiges
Handeln
Antragstellers
verneint
.
Begriff
Geschäftsmäßigkeit
soll
allgemein
irgendwie
geartetes
Handeln
geschäftlichen
Verkehr
erfaßt
erlaubnisfreie
Besorgung
fremder
Rechtsangelegenheiten
vereinzelten
Sonderfällen
abgegrenzt
werden
gerichteten
Geschäftstätigkeit
.
28
.
Februar
;
Urt
.
9
.
April
.
Geschäftsmäßig
handelt
nur
beabsichtigt
Tätigkeit
sei
auch
nur
bietender
Gelegenheit
gleicher
Art
wiederholen
dauernden
wiederkehrenden
Bestandteil
Beschäftigung
machen
.
5
.
Juni
IVa
;
Urt
.
17
.
Februar
IX
;
Urt
.
27
November
.
Gesetz
will
Schutz
Rechtsuchenden
allgemeinen
Interesse
zuverlässigen
Rechtspflege
Gefahr
vorbeugen
geschäftsmäßige
insbesondere
Rahmen
Ausübung
Berufs
erfolgende
Besorgung
fremder
Rechtsangelegenheiten
ungeeignete
unzuverlässige
Personen
gerät
;
240
;
.
28
.
Februar
;
Urt
.
9
.
April
;
Art
.
§
Rdn
.
18
;
Rennen/Caliebe
Art
.
§
Rdn
.
jeweils
weiteren
Nachw
.
.
Erforderlich
ist
Feststellung
Antragsteller
Absicht
hatte
Ende
Dezember
abgetretenen
Ansprüche
insgesamt
ehemaligen
LPG-Mitgliedern
zukünftig
weitere
Forderungen
Dritte
einzuziehen
.
Absicht
folgt
Auffassung
Rechtsbeschwerde
allein
zwingend
Antragsteller
Zedenten
jeweils
erfolgsabhängiges
Entgelt
vereinbart
hat
.
Honorarvereinbarung
kann
zwar
je
Umständen
Einzelfalls
Annahme
Wiederholungsabsicht
Vorliegen
geschäftsmäßigen
Handelns
ausreichen
.
5
.
Juni
IVa
;
Art
.
Rdn
.
;
Rennen/Caliebe
Art
.
§
Rdn
.
.
Anders
ist
jedoch
dann
nur
ausnahmsweise
besonderen
Gründen
Forderungseinziehung
fremde
Rechnung
vorgenommen
wird
.
28
.
Februar
;
Urt
.
1
.
Dezember
;
Urt
.
27
November
757
;
Urt
.
9
.
April
.
Ausnahmefall
kann
auch
dann
vorliegen
Inkassotätigkeit
hier
größeren
Personenkreis
erfolgen
soll
.
1
.
Dezember
;
Urt
.
27
November
übernommene
Forderungsbestand
erheblichen
Umfang
hat
Rechtsbeschwerde
allerdings
Feststellungen
Beschwerdegerichts
zugrunde
liegen
verfahrensfehlerhaft
unterblieben
wären
geltend
macht
.
28
.
Februar
;
OLG
.
getroffenen
Feststellungen
tragen
Annahme
Beschwerdegerichts
Abtretungen
Ausnahmecharakter
haben
vornherein
engen
Personenkreis
fest
umrissenen
Forderungsbestand
begrenzt
Wiederholung
angelegt
waren
.
Zumindest
sind
mögliche
tatrichterliche
Würdigung
vgl.
fehlerfrei
Rechtsbeschwerde
hinzunehmen
.
Ausnahmecharakter
ergibt
Abtretungen
Antragsteller
Lage
versetzen
sollten
Antragsgegnerin
gerichtete
Abfindungsansprüche
Landwirtschaftsanpassungsgesetz
vermeintlicher
Verjährung
31
.
Dezember
gerichtlich
geltend
machen
.
Waren
Auffassung
Antragstellers
derartige
Ansprüche
späteren
Zeitpunkt
mehr
durchsetzbar
dann
besteht
zwingender
Grund
Annahme
habe
bereits
einmal
Vergangenheit
auch
Zukunft
entsprechende
Forderungen
anderer
ehemaliger
LPG-Mitglieder
einzuziehen
.
sind
Anhaltspunkte
festgestellt
noch
verweist
Rechtsbeschwerde
entsprechenden
Vortrag
Antragsgegnerin
Antragsteller
Ausweitung
Tätigkeit
unverjährte
Ansprüche
anderem
Inhalt
andere
Schuldner
beabsichtigt
haben
könnte
.
ging
allein
Ansprüche
Antragsgegnerin
.
belegt
zusätzlich
Vorbringen
Rechtsbeschwerde
Antragsteller
Durchsetzung
abgetretenen
Ansprüche
Kenntnisse
habe
nutzbar
machen
wollen
gerichtlichen
Geltendmachung
bereits
Jahr
abgetretenen
Forderung
erlangt
gehabt
habe
.
Kenntnisse
insbesondere
Verteilung
zugrunde
legende
Eigenkapital
waren
nämlich
allgemeinen
Erfahrungen
Landwirtschaftsanpassungsrecht
abgesehen
ausschließlich
Bestehen
Höhe
Abfindungsansprüchen
Antragsgegnerin
Bedeutung
.
Rechtsbeschwerde
geltend
macht
Antragsteller
sei
Zedenten
verwandtschaftlich
freundschaftlich
verbunden
fehlt
entsprechenden
Feststellungen
Beschwerdegerichts
.
Rechtsbeschwerde
verweist
auch
Sachvortrag
Tatsacheninstanzen
.
Rechtsbeschwerdeverfahren
kann
neuer
Sachvortrag
indes
führt
werden
.
Unabhängig
wäre
Umstand
fehlender
persönlicher
Beziehungen
Zedenten
Zessionar
auch
unerheblich
.
kann
offen
bleiben
gerade
Indiz
Absicht
sehen
ist
rechtsbesorgende
Tätigkeit
Bedarf
wiederholen
so
.
f.
;
Art
.
Rdn
.
;
2
.
Aufl
.
Art
.
§
Rdn
.
.
Jedenfalls
setzt
Verneinung
Geschäftsmäßigkeit
notwendig
Besorgung
fremder
Rechtsangelegenheiten
Bestehens
enger
persönlicher
Beziehungen
Gefälligkeit
erfolgt
.
Vielmehr
kann
Wiederholungsabsicht
unterschiedlichen
Gründen
fehlen
dann
rechtsbesorgende
Tätigkeit
offensichtlich
hier
beruflich
veranlaßt
ist
entsprechenden
Allgemeinheit
gerichteten
Angebot
fehlt
.
28
.
Februar
.
Rechtsbeschwerde
Entscheidung
stützt
Einziehung
abgetretener
Abfindungsansprüche
Landwirtschaftsanpassungsgesetz
geschäftsmäßige
Rechtsbesorgung
qualifiziert
hat
übersieht
Unterschiede
vorliegenden
Fall
.
spielten
Gesichtspunkte
möglichen
Verjährung
abgetretenen
Ansprüche
Verwertung
früheren
Verfahren
gewonnener
Erkenntnisse
Entscheidung
Rolle
.
hatte
Antragsteller
Verfahren
"
Schicksalsgenosse
"
LPG-Mitglieder
bezeichnet
Indiz
Willen
gesehen
hat
unbestimmt
großen
Kreis
ehemaliger
LPG-Mitglieder
rechtsbesorgend
tätig
werden
.
Hier
ist
festgestellt
.
-9-
IV
.
Kostenentscheidung
beruht
§
§
LwVG
.
Wenzel