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353 lines
2.8 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
9
Juli
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Seiters
Rechtsanwälte
Prof.
Dr.
Dr.
9
Juli
beschlossen
:
Antrag
Klägers
wird
Berufung
Urteil
1
.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
Landes
NordrheinWestfalen
14
.
Dezember
zugelassen
.
Gründe
:
Kläger
wendet
Widerruf
Rechtsanwaltszulassung
Vermögensverfalls
Abs.
Nr.
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Klage
abgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Antrag
Klägers
Zulassung
Berufung
.
II
.
§
Satz
§
Abs.
VwGO
zulässige
Antrag
hat
Erfolg
.
Berufung
ist
zuzulassen
Kläger
hinreichend
dargelegt
hat
Verfahrensmangel
vorliegt
angefochtene
Entscheidung
beruhen
kann
Satz
§
Abs.
Nr.
VwGO
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Freitag
14
.
Dezember
Uhr
Abwesenheit
Klägers
mündliche
Verhandlung
durchgeführt
Schluss
Sitzung
klageabweisendes
Urteil
verkündet
.
Kläger
hatte
zuvor
Fax
14
.
Dezember
eingegangen
auch
Anwaltsgerichtshof
maßgeblichen
Telefax-Stelle
Oberlandesgerichts
kurz
Uhr
nachts
Vertagung
mündlichen
Verhandlung
Glaubhaftmachung
krankheitsbedingten
Verhinderung
beantragt
.
"
"
Fettdruck
überschriebene
Schriftsatz
ist
Anwaltsgerichtshof
vorgelegt
worden
Telefax-Stelle
Geschäftsstelle
Anwaltsgerichtshofs
weitergeleitet
worden
erst
Montag
17
.
Dezember
vorlag
.
begründete
Vertagungsantrag
rechtzeitig
Gericht
eingegangen
ist
verletzte
Durchführung
mündlichen
Verhandlung
Abwesenheit
Klägers
Anspruch
rechtliches
Gehör
.
spielt
Rolle
1
.
Senat
Anwaltsgerichtshofs
Vertagungsantrag
bekannt
war
.
Verschulden
Gerichts
kommt
insoweit
vgl.
nur
BVerfGE
223
;
.
Frage
Kläger
mündlichen
Verhandlung
zusätzlich
noch
vorgetragen
hätte
Vorbringen
erheblich
gewesen
wäre
kommt
.
Zwar
erfordert
Rüge
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
normalerweise
entsprechende
Darlegung
.
gilt
allerdings
Verfahrensfehler
Teilnahme
mündlichen
lung
bezieht
sei
vorgeschriebene
mündliche
Verhandlung
durchgeführt
sei
Partei
Teilnahme
versagt
wird
.
Fall
ist
stets
Entscheidung
Gerichts
maßgeblichen
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
auszugehen
vgl.
Senat
16
.
April
AnwZ
juris
.
Hinweis
BVerwG
.
4
;
siehe
auch
BVerwG
;
;
81
;
;
;
Kopp/Schenke
VwGO
19
.
Aufl
.
.
.
.
Verfahren
wird
Berufungsverfahren
fortgesetzt
;
Einlegung
Berufung
bedarf
Satz
§
Abs.
Satz
VwGO
.
Rechtsmittelbelehrung
:
Berufung
ist
Monats
Zustellung
Beschlusses
Zulassung
Berufung
begründen
.
Begründung
ist
Bundesgerichtshof
einzureichen
.
Begründungsfrist
kann
Ablauf
gestellten
Antrag
Vorsitzenden
verlängert
werden
.
Begründung
muss
bestimmten
Antrag
enthalten
Einzelnen
anzuführenden
Gründe
Anfechtung
Berufungsgründe
.
Verpflichtung
Berufungsverfahren
vertreten
lassen
wird
Rechtsmittelbelehrung
angefochtenen
Entscheidung
Bezug
genommen
.
Mangelt
Erfordernisse
so
ist
Berufung
unzulässig
.
König
Braeuer
Vorinstanz
:
Entscheidung