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1458 lines
12 KiB

NAMEN
AnwZ
Verkündet
:
2
Juli
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
mündliche
Verhandlung
2
Juli
Vorsitzenden
Richter
gerichtshof
Prof.
Dr.
Richter
Richterin
Dr.
Rechtsanwälte
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Berufung
Klägers
Urteil
1
.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
Land
21
.
Januar
wird
zurückgewiesen
.
Kläger
trägt
Kosten
Berufungsverfahrens
.
Gegenstandswert
Berufungsverfahren
wird
festgesetzt
.
Tatbestand
:
Kläger
wendet
Widerruf
Rechtsanwaltszulassung
Vermögensverfalls
Abs.
Nr.
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Klage
abgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Senat
zugelassene
Berufung
Klägers
.
Entscheidungsgründe
:
Berufung
ist
zulässig
hat
jedoch
Sache
Erfolg
.
Senat
hat
Zulassungsbeschluss
9
.
Januar
hingewiesen
fraglich
sei
allein
angefochtenen
Urteil
angeführten
Umstände
Widerruf
rechtfertigten
weiteren
Verfahren
prüfen
werde
Inhalt
Schreibens
Gerichtsvollzieherin
13
.
Dezember
Beklagten
mitgeteilten
Vollstreckungsverfahren
ableiten
lasse
Kläger
bereits
maßgeblichen
Zeitpunkt
15
Juli
zugestellten
Widerrufsbescheids
9
Juli
befunden
habe
.
Prüfung
führt
Bestätigung
angefochtenen
Entscheidung
;
Widerruf
ist
Recht
erfolgt
.
1
.
§
Abs.
Nr.
ist
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
widerrufen
Rechtsanwalt
geraten
ist
sei
denn
Interessen
Rechtsuchenden
gefährdet
sind
.
Vermögensverfall
ist
gegeben
Rechtsanwalt
ungeordnete
schlechte
finanzielle
Verhältnisse
geraten
ist
absehbarer
Zeit
ordnen
kann
außerstande
ist
Verpflichtungen
nachzukommen
.
Beweisanzeichen
sind
insbesondere
Erwirkung
Schuldtiteln
Vollstreckungsmaßnahmen
.
.
;
vgl.
nur
Senatsbeschlüsse
31
.
Mai
AnwZ
.
18
Juli
AnwZ
juris
.
jeweils
m.w
.
.
Liegen
Anzeichen
Rechtsanwalt
nur
wirtschaften
kann
neue
Schulden
auflaufen
lässt
zahlt
Schulden
gewissen
Zeitraum
lediglich
Druck
Widerrufs
Zulassung
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
kann
Nachweis
Vermögensverfalls
regelmäßig
führt
angesehen
werden
.
Geordnete
Vermögensverhältnisse
setzen
Rechtsanwalt
Tilgung
zumindest
geordnete
Rückführung
Schulden
erreicht
dauerhaft
neuen
Verbindlichkeiten
auflaufen
ordnungsgemäße
Begleichung
entsprechende
Geldmittel
eingehaltene
Vereinbarungen
Gläubigern
sichergestellt
ist
vgl.
nur
Senatsbeschlüsse
21
.
März
AnwZ
juris
.
.
18
Juli
aaO
.
.
2
.
insoweit
gebotenen
Gesamtwürdigung
ist
auszugehen
Kläger
bereits
hier
maßgeblichen
Zeitpunkt
Erlasses
Widerrufsbescheids
9
Juli
befand
.
Kläger
ist
18
.
September
rechtskräftiges
Versäumnisurteil
Amtsgerichts
S.
verurteilt
wurde
ergangen
Versicherung
AG
nebst
%
Zinsen
30
November
zahlen
.
Streitgegenständlich
war
Anspruch
Zahlung
Geschäftsgebühr
§
Abs.
Nichtzahlung
Prämie
gemäß
§
Abs.
.
Gläubigerin
hat
Urteil
Kostenfestsetzungsbeschlüssen
Amtsgerichts
S.
5
.
Dezember
27
.
April
Zwangsvollstreckung
Gesamtforderung
betrieben
Gerichtsvollzieherin
.
Auffassung
Klägers
Vollstreckungsmaßnahme
sei
Rahmen
§
Abs.
Nr.
unbeachtlich
Ansprüche
Berufshaftpflichtversicherung
Widerrufsgrund
§
Abs.
Nr.
specialis
sei
ist
unzutreffend
.
ging
persönlichen
Schreiben
Klägers
23
.
Mai
Forderung
Berufshaftpflichtversicherung
§
Beratungsmandat
abgeschlossene
zusätzliche
Einzelversicherung
.
anderen
stände
Umstand
Rechtsanwalt
Vollstreckungen
Berufshaftpflichtversicherers
kommen
Berücksichtigung
Rahmen
§
Abs.
Nr.
entgegenstehen
auch
Versicherer
Zahlungsrückstand
noch
Anlass
Kündigung
genommen
hat
Widerruf
§
Abs.
Nr.
gestützt
werden
könnte
.
Richtigkeit
Behauptung
Klägers
Innenverhältnis
habe
Mandantin
Prämie
bezahlen
sollen
hier
habe
aber
Streit
gegeben
kann
dahinstehen
.
entlastet
Kläger
.
Gerichtsverfahren
anschließender
Zwangsvollstreckung
durfte
keinesfalls
kommen
lassen
auch
dann
Nachweise
geltend
gemacht
zeitweilig
"
Burn-Out-Syndrom
"
gelitten
haben
sollte
.
Kläger
behauptet
allerdings
mehrfacher
Aufforderung
Beklagten
heute
belegen
Zwangsvollstreckung
bereits
Widerruf
erledigt
"
worden
sei
ist
folgenden
Ausführungen
gleichwohl
auszugehen
bereits
Zeitpunkt
Widerrufs
ungeordneten
Vermögensverhältnissen
lebte
Lage
war
Verpflichtungen
ordnungsgemäß
nachzukommen
.
Schriftsatz
24
.
März
haben
Rechtsanwälte
Partner
vorangegangenem
Mahnverfahren
Kläger
Ansprüche
Teilung
anwaltlicher
Gebühren
Untervollmacht
Kostenrechnung
10
.
August
über
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
11
.
September
tend
gemacht
.
Aufstellung
Gerichtsvollzieherin
siehe
nachfolgend
ergibt
ist
Titulierung
anschließender
Zwangsvollstreckung
gekommen
.
Schriftsatz
9
.
Juni
haben
Rechtsanwälte
.
Mahnverfahren
Kläger
Ansprüche
Zusammenhang
Terminswahrnehmung
Kostenrechnung
24
.
Januar
über
nebst
%
Zinsen
Basiszinssatz
1
.
März
geltend
gemacht
.
Aufstellung
Gerichtsvollzieherin
folgt
ist
Titulierung
anschließender
Zwangsvollstreckung
gekommen
.
Kläger
persönlichen
Schreiben
23
.
Mai
Verfahren
angemerkt
hat
Anwaltskosten
hätten
Mandanten
tragen
müssen
entlastet
.
Gerichtsverfahren
anschließender
Zwangsvollstreckung
durfte
kommen
lassen
.
Klage
12
Juli
hat
Steuerberater
Kläger
Bürgschaft
Zahlung
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
18
.
Mai
3
Juli
Anspruch
genommen
.
Schuldnerin
Hauptverbindlichkeit
ist
GmbH
Co.
;
Kläger
ist
schäftsführer
inzwischen
Liquidator
Komplementärin
Alleingesellschafter
.
Kläger
persönlichen
Schreiben
23
.
Mai
vorgetragen
hat
Titulierung
sei
Ratenzahlungsvereinbarung
Gläubiger
KG
vereinbart
worden
ist
offenbar
überholt
;
Gläubiger
hat
Kläger
KG
Herbst
Zwangsvollstreckung
eingeleitet
siehe
.
13
.
Dezember
hat
Gerichtsvollzieherin
gende
Kläger
betreffende
Zwangsvollstreckungsverfahren
mitgeteilt
:
"
Telefonbuchverlag
Forderung
ca.
;
Gläubiger
.
Privatanschrift
;
Partner
Forderung
ca.
zahlt
;
Forderung
wurde
Schuldner
Gläubiger
Gläubiger
.
rückgenommen
;
Telefonbuchverlag
Auftrag
wurde
Forderung
ca.
;
bezahlt
;
Gläubiger
.
Gläubiger
.
Gläubiger
.
Gläubigerin
Forderung
wurde
Schuldner
Forderung
ca.
.
"
Schreiben
ist
Kläger
Anwaltsgerichtshof
Kenntnis
eventuellen
Gegenerklärung
übermittelt
worden
.
Kläger
hat
jedoch
geäußert
ist
Termin
Anwaltsgerichtshof
21
.
Januar
persönliches
Erscheinen
angeordnet
worden
war
auch
erschienen
.
hat
Übrigen
mehrfacher
Aufforderungen
Beklagten
noch
Anwaltsgerichtshof
Vermögensverhältnissen
substantiiert
umfassend
Stellung
genommen
.
Auch
Senat
Zulassungsbeschluss
9
.
Januar
Schreiben
Gerichtsvollzieherin
ausdrücklich
Bezug
genommen
hat
hat
Kläger
Berufungsbegründung
inhaltlich
lediglich
Begründung
Zulassungsantrags
wiederholt
geäußert
.
28
.
Februar
hat
Obergerichtsvollzieher
mitgeteilt
Oberjustizkasse
Kläger
weiteren
Vollstreckungsauftrag
erteilt
hat
fällig
bereits
.
Juli
.
25
.
Mai
hat
Gerichtsvollzieherin
.
angezeigt
Zwangsvollstreckungssache
.
GmbH
.
Telefonbuchverlag
GmbH
Antrag
dung
Abnahme
eidesstattlichen
Versicherung
vorliegt
;
Vollstreckung
wird
Kläger
zzgl.
Kosten
betrieben
.
Ferner
liegt
Mitteilung
Antrag
Verhaftung
Klägers
Eigenschaft
Vertreter
vermögend
beschriebenen
GmbH
Co.
;
insoweit
betreibt
Bundesamt
Justiz
treibungsstelle
Zwangsvollstreckung
zzgl.
Kosten
.
19
Juli
hat
Gerichtsvollzieherin
gezeigt
Zwangsvollstreckungssache
Sche
.
Antrag
dung
Abnahme
eidesstattlichen
Versicherung
vorliegt
;
Vollstreckung
wird
Kläger
zzgl.
Kosten
betrieben
.
3
.
August
hat
Obergerichtsvollzieher
teilt
Zwangsvollstreckungssache
GmbH
neuer
Vollstreckungsauftrag
erteilt
wurde
.
16
.
September
Amtsgericht
S.
Sache
Gläubigers
.
hat
Amtsgericht
ist
Kläger
Haftbefehl
ergangen
.
20
.
September
Angelegenheit
Überweisungsbeschluss
zzgl.
Zinsen
Kosten
übermittelt
;
Hauptforderung
stammt
Versäumnisurteil
Landgerichts
.
5
.
Oktober
19
.
März
.
hat
Gerichtsvollzieherin
.
geteilt
Zwangsvollstreckungssache
Kläger
GmbH
Co.
Antrag
Pfändung
Abnahme
stattlichen
Versicherung
gestellt
worden
ist
;
Zwangsvollstreckung
wird
zzgl.
Kosten
betrieben
.
Ferner
hat
Bundesamt
Justiz
Vollstreckungsstelle
Kläger
Vertreter
GmbH
Co.
Antrag
Pfändung
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
Kosten
gestellt
Gerichtsvollzieherin
.
17
November
hat
Staatsanwaltschaft
.
Amtsgericht
.
Kläger
bezüglich
.
GmbH
Co.
Komplementärin
Strafbefehl
vorsätzlicher
Insolvenzverschleppung
beantragt
;
Inhalt
Antrags
sind
Komplementärin
KG
Haftbefehle
fälliger
Forderungen
Anfang
ergangen
.
Ferner
ermittelt
Staatsanwaltschaft
Hintergrund
Komplementärin
KG
Bilanzen
mehr
erstellt
wurden
Kläger
Bankrotts
.
22
November
hat
Amtsgericht
S.
Zwangsvollstreckungssache
Stadt
.
Stadtkasse
Kläger
Durchsuchung
Wohnung
Geschäftsräume
Klägers
angeordnet
.
29
November
hat
Amtsgericht
S.
o.a.
Sache
Haftbefehl
Kläger
erlassen
.
12
.
zember
hat
Obergerichtsvollzieher
chen
Sche
.
bezüglich
Eingang
neuter
Verhaftungsaufträge
Übrigen
mitgeteilt
Vollstreckungsauftrag
Rechtsanwälte
.
Partner
vorliege
Forderung
Zeit
betreffe
Vergleich
Landgerichts
.
1
.
Februar
resultiere
.
Zeit
ist
Kläger
weiter
Schuldnerverzeichnis
eingetragen
.
Ergänzend
ist
Beklagten
überreichten
"
Übersichten
"
verweisen
weitere
Zwangsvollstreckungsverfahren
Kläger
ausweisen
.
Ablauf
Beklagte
Anlass
genommen
hat
29
.
Februar
vorsorglich
erneut
Zulassung
Klägers
Vermögensverfalls
widerrufen
zeigt
klägerseits
behaupteten
"
bestens
geordneten
"
Vermögensverhältnisse
schon
Juli
vorlagen
.
Diverse
titulierten
Zwangsvollstreckung
gegangenen
Forderungen
reichen
Zeit
Erlass
Widerrufsbescheids
.
Senat
Zulassungsbeschluss
9
.
Januar
weiteren
Vollstreckungsmaßnahmen
ausdrücklich
Bezug
genommen
hat
hat
Kläger
Berufungsbegründung
geäußert
.
gebotenen
Gesamtwürdigung
ist
Schluss
gerechtfertigt
Kläger
schon
Zeitpunkt
Widerrufs
erst
jetzt
nur
wirtschaften
konnte
immer
wieder
neue
Schulden
auflaufen
ließ
Vermögensverhältnisse
geordnet
waren
.
Kläger
persönlichen
Schreiben
23
.
Mai
allerdings
Beifügung
Belege
"
vermögend
"
darstellt
steht
Annahme
Vermögensverfalls
.
Zusammenhang
erfolgten
Hinweise
auch
Beteiligung
GmbH
Co.
sind
sichts
Vermögenslage
Gesellschaft
Komplementärin
ohnehin
nachvollziehbar
.
ist
Vergangenheit
zahlreichen
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
gekommen
.
Selbst
massiven
Druck
drohenden
Berufsverlusts
ist
Kläger
ersichtlich
willens
Lage
Verbindlichkeiten
korrekt
nachzukommen
Vermögensverhältnisse
dauerhaft
konsolidieren
.
geordneten
Vermögensverhältnissen
kann
etwa
vorhandenen
Vermögens
ausgegangen
werden
.
Vielmehr
lag
bereits
Juli
Vermögensverfall
.
3
.
Übrigen
nähere
Erläuterung
erhobene
Rüge
fehle
Gefährdung
Interessen
Rechtsuchenden
ist
unbegründet
.
gesetzlichen
Regelung
§
Abs.
Nr.
wird
Gefährdung
indiziert
.
Zwar
ist
Sinne
Automatismus
verstehen
Gefährdung
zwangsläufig
ausnahmslos
schon
Vermögensverfall
folgt
.
Gefährdung
wird
aber
gesetzlichen
Wertung
vorrangigen
Interesse
Rechtsuchenden
nur
seltenen
Ausnahmefällen
verneint
werden
können
Rechtsanwalt
Feststellungslast
trifft
vgl.
nur
Senatsbeschlüsse
25
.
Juni
AnwZ
.
8
.
Februar
AnwZ
AnwBl
.
.
18
.
Oktober
AnwZ
juris
.
.
Rechtsanwalt
Vermögensverhältnisse
Griff
bekommt
selbst
bezüglich
kleinerer
Forderungen
Vollstreckungsmaßnahmen
kommen
ist
selten
besonders
starker
Versuchung
selbst
Geldern
Mandanten
vergreifen
außerstande
gezahlte
Vorschüsse
zurückzuzahlen
.
Jedenfalls
aber
besteht
Gefahr
Gläubiger
Wege
Pfändung
Gelder
zugreifen
Mandanten
bestimmt
sind
vgl.
auch
Schmidt-Räntsch
Gaier/Wolf/Göcken
Anwaltliches
Berufsrecht
.
m.w
.
.
Bestehen
Ausnahmefalls
fehlt
hier
Anhaltspunkt
.
Lediglich
ergänzend
verweist
Senat
Kläger
Strafbefehl
Amtsgerichts
S.
2
.
Mai
gemeinschaftlichen
Betrugs
Fällen
Geldstrafe
Tagessätzen
verurteilt
wurde
Anwaltsgericht
Bezirk
Rechtsanwaltskammer
21
November
insoweit
Verweis
Geldbuße
verhängt
hat
.
4
.
Auffassung
Klägers
verstößt
Widerruf
Art
.
Abs.
GG
.
Regelung
§
Abs.
Nr.
ist
verfassungsgemäß
vgl.
nur
Senatsbeschlüsse
12
.
Februar
AnwZ
.
17
.
Oktober
AnwZ
24
.
März
AnwZ
.
22
.
Juni
AnwZ
juris
.
6
;
BVerfG
Parallelvorschrift
§
Abs.
Nr.
;
Tatbestandsvoraussetzungen
Widerruf
liegen
ausgeführt
.
II
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
VwGO
Streitwertfestsetzung
§
Abs.
Satz
.
Kayser
Fetzer
Vorinstanz
:
Entscheidung